NachrichtenBearbeiten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/



Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Transition NewsBearbeiten

XML

Feed Titel: Homepage - Transition News


Auch Pfizer erhielt 2013 einen DARPA-Vertrag

Mehr als sechs Jahre vor der «Pandemie» gewĂ€hrte die US-Behörde fĂŒr militĂ€rische Forschungsprojekte, DARPA, Pfizer rund 7,7 Millionen US-Dollar, (
)

Peter MayerBearbeiten

XML

Feed Titel: tkp.at – Der Blog fĂŒr Science & Politik



NZZBearbeiten

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


VerfassungsblogBearbeiten

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


PrĂ€ventivhaft als AbkĂŒrzung

Der Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day hat die Forderung nach einer wirksameren prĂ€ventiven Gefahrenabwehr neu befeuert. Die gesellschaftliche Frage: Warum war der TatverdĂ€chtige trotz seiner bekannten GefĂ€hrlichkeit nicht in Haft? Die politische Antwort liegt nahe: Um Gefahr nicht in einen Schaden umschlagen zu lassen, muss der Staat eben frĂŒher eingreifen, notfalls inhaftieren. Nur verschiebt sich damit auch die Logik des Freiheitsentzugs: Weg von der begangenen Tat und hin zur bloßen GefĂ€hrlichkeit.

Die Tat im Kontext

Der queerfeindliche, mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day Ende Juli ist erschĂŒtternd: Eine Frau starb, mehr als 30 weitere Menschen wurden teils schwer verletzt. Er reiht sich ein in eine Reihe von AnschlĂ€gen auf andere Pride-Events, die sich als Ausdruck mehrdimensionalen Hasses verstehen lassen. Queerfeindlichkeit ist das unmittelbare Motiv, hinzu kommen – wie in Berlin – islamistische Ideologie als ideologischer Rahmen und EinflĂŒsse aus der Manosphere als radikalisierende VerstĂ€rker. Da der Berliner TatverdĂ€chtige im Zuge seiner Festnahme getötet wurde, wird es zu keinem Strafverfahren kommen. Anzunehmen ist aber, dass die Tat als Hass- bzw. VorurteilskriminalitĂ€t i.S.d. § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen ist. Sie richtet sich nicht nur gegen einzelne Personen oder Gruppen, sondern gegen die Gesellschaft als Ganzes: Sie ist ein „Angriff auf die Polis, die BĂŒrger:innengemeinde“ mit dem „Potential, die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft ins Wanken zu bringen“ (Rothenburg und Coester 2024, 210).

Die öffentliche Debatte stellt diesen gesamtgesellschaftlichen Bezug bereitwillig her. Man könnte auch sagen, sie vereinnahmt den Anschlag entsprechend. Die politische Diskussion und die daraus folgenden Konsequenzen konzentrieren sich dann jedoch auf den islamistischen und terroristischen Hintergrund.

In ihrem Mittelpunkt steht derzeit die Frage, warum der AttentĂ€ter zum Tatzeitpunkt nicht inhaftiert war. Kurz zuvor war er nĂ€mlich wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefĂ€hrdenden Straftat nach § 89a StGB verurteilt worden. Zudem deuteten, soweit sich dies aus den Medienberichten bzw. verschiedenen PresseerklĂ€rungen aus den Innenministerien ergibt, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Informationen klar auf eine GefĂ€hrlichkeit hin; entsprechend war er als „GefĂ€hrder“ eingestuft worden.

Die Flucht in die PrÀvention

In der politischen Diskussion wird inzwischen das gesamte Arsenal rechtspolitischer Forderungen mobilisiert: VerschĂ€rfungen des Jugendstrafrechts, höhere Strafen fĂŒr terroristische Delikte, aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur AusbĂŒrgerung, mehr Überwachungsmaßnahmen fĂŒr GefĂ€hrder:innen und vor allem die Ausweitung der PrĂ€ventivhaft. Die Flucht in die PrĂ€vention ist ein bekannter politischer Reflex und aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden angesichts der Tragweite der Ereignisse auch nachvollziehbar: Wem ist zuzumuten, dass eine Gefahr in einen gravierenden Schaden umschlĂ€gt; wer trĂ€gt am Ende die Verantwortung?

Dennoch erscheint das zunehmend gepflegte Narrativ fragwĂŒrdig, wonach die Strafjustiz einfach nicht in der Lage sei, das Problem zu verstehen oder gar verstĂ€ndig zu bearbeiten („Im Kopf der Richter“, ZEIT vom 30.7.2026). Es legt nahe, prĂ€ventive Maßnahmen und damit die Exekutive mĂŒssten die Problemlösung ĂŒbernehmen. Das greift das rechtsstaatliche Strafverfahren an. Zugleich gerĂ€t aus dem Blick, dass gerade das derzeit als nahezu unumgĂ€ngliche Lösung prĂ€sentierte Instrument der PrĂ€ventivhaft rechtsstaatlich höchst bedenklich ist.

Haft ohne Tat

Schon jetzt erlauben die Polizeigesetze der LĂ€nder sowie das Bundespolizeigesetz und das BKA-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr. Wenngleich sich die landesrechtlichen Regelungen erheblich unterscheiden und in manchen BundeslĂ€ndern die zulĂ€ssige Höchstdauer nur wenige Tage betrĂ€gt, liegt sie in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern bei einem Monat oder lĂ€nger. Ein Monat entspricht bereits der unteren Grenze einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB; eine abschließende verfassungsgerichtliche KlĂ€rung der aktuellen Regelung steht noch aus.

Hinter den Sympathien fĂŒr eine unbegrenzte PrĂ€ventivhaft steht ein kriminalpolitisch altes Konzept: Wer gefĂ€hrlich ist, soll daran gehindert werden, Straftaten zu begehen, indem man ihn physisch von der Gesellschaft fernhĂ€lt. Die Kriminologie bezeichnet diesen Gedanken als Incapacitation. Der Begriff lĂ€sst sich in etwa als Herstellung von HandlungsunfĂ€higkeit einer Person durch Freiheitsentzug wiedergeben. Der amerikanische Kriminologe Frank E. Zimring (Zimring/Hawkins, Incapacitation: Penal Confinement and the Restraint of Crime, 1995) beschreibt dies als ein System ohne „moving parts“: Der kriminalprĂ€ventive Effekt beruht nicht auf unsicheren psychologischen oder sozialen Wirkmechanismen, sondern allein auf der rĂ€umlichen Trennung des TĂ€ters oder der TĂ€terin von den potenziellen Opfern. SelbstverstĂ€ndlich weisen Zimring und Hawkins darauf hin, dass die tatsĂ€chliche Wirksamkeit von Incapacitationvon zahlreichen empirischen Voraussetzungen abhĂ€ngt, etwa der Treffsicherheit kriminalprognostischer EinschĂ€tzungen, der Dauer der Freiheitsentziehung und der Frage, ob tatsĂ€chlich Personen mit einem hohen zukĂŒnftigen Gewaltrisiko betroffen sind – das Risiko der false positives soll hier nur erwĂ€hnt werden. Deutschen Strafrechtler:innen wird die Parallele zur UnschĂ€dlichmachung bei Franz v. Liszt auffallen: Er propagiert zum Schutz der Rechtsordnung einen zweckorientierten Umgang mit unterschiedlichen Gruppen von StraftĂ€tern, wobei die UnschĂ€dlichmachung eine von drei spezialprĂ€ventiven Funktionen der Strafe darstellt und sich gegen diejenigen TĂ€ter richtet, die als dauerhaft unverbesserlich anzusehen sind. Mit diesen Überlegungen gilt von Liszt auch als Vordenker der Sicherungsverwahrung.

Bei allen Unterschieden steht der potenziell unbegrenzte Freiheitsentzug in beiden Konzepten zunĂ€chst im Zusammenhang mit Strafe bzw. Strafverfahren. Die polizeiliche PrĂ€ventivhaft richtet sich hingegen gerade nicht gegen bereits verurteilte TĂ€ter:innen. Oftmals liegt noch nicht einmal ein konkreter Tatverdacht vor, der im Übrigen dann richtigerweise bei Vorliegen der ĂŒbrigen Voraussetzungen zur Untersuchungshaft fĂŒhren mĂŒsste. Stattdessen erfolgt die Freiheitsentziehung ausschließlich aus gefahrenabwehrrechtlichen GrĂŒnden und folgt anderen rechtlichen Logiken: Typischerweise genĂŒgt die polizeiliche Prognose, dass eine Straftat – oder auch eine erhebliche Ordnungswidrigkeit oder, wie in Baden-WĂŒrttemberg, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit – unmittelbar bevorsteht und der Gewahrsam zu ihrer Verhinderung unerlĂ€sslich ist. Der staatliche Eingriff erfolgt unabhĂ€ngig von einem Strafverfahren und unabhĂ€ngig von einer Straftat; Kategorien wie Tatverdacht oder Unschuldsvermutung spielen keine Rolle. Zum Konzept der Haft ohne Tat wird gerne Lewis Carroll zitiert (Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, 510):

“There’s the King’s Messenger. He’s in prison now, being punished: and the trial doesn’t begin until next Wednesday: and of course the crime comes last of all.”

“Suppose he never commits the crime?” said Alice.

“That would be all the better, wouldn’t it?” the Queen said.

Die literarische Pointe verweist auf das rechtsstaatliche Dilemma: Je weiter der Staat seine Eingriffsbefugnisse in das Vorfeld möglicher Straftaten verlagert, desto stĂ€rker entfernt er sich von den Prinzipien des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Extremfall werden sie unnötig, nicht nur in Wonderland: Erst ersetzt PrĂ€ventivhaft die staatliche Reaktion, dann kommen in allen geeigneten FĂ€llen aufenthaltsrechtliche Folgen von Abschiebung bis zur – auch dies wird ja derzeit diskutiert – AusbĂŒrgerung terroristischer GefĂ€hrder (vgl. hierzu die BeitrĂ€ge von Epik und Collorio in Neue Kriminalpolitik, Heft 2/2026).

Aus dem Sicherheitsrecht nichts Neues

Diese kriminalpolitischen Reflexe sind nichts Neues und wurden aus verschiedenen Perspektiven schon hĂ€ufiger beleuchtet. Entweder geschah dies ĂŒberaus kritisch mit Blick auf das durch den PrĂ€ventionsgedanken dominierte Recht der Sicherheitsgesellschaft oder auch tendenziell befĂŒrwortend – die Älteren unter uns werden sich an die Diskussion um das BĂŒrgerstrafrecht und das Feindstrafrecht erinnern. Nach Jakobs behandelt das BĂŒrgerstrafrecht den TĂ€ter als Rechtsperson, die trotz der Straftat Mitglied der Rechtsgemeinschaft bleibe; es sei an Schuld, Verfahren und Freiheitsrechte gebunden. DemgegenĂŒber sei das Feindstrafrecht gedacht fĂŒr Personen, die sich dauerhaft von der Rechtsordnung abgewandt hĂ€tten – etwa Terrorist:innen oder Mitglieder organisierter krimineller Strukturen. GegenĂŒber solchen „Feinden“ trete nicht die Ahndung vergangenen Unrechts, sondern die prĂ€ventive Gefahrenabwehr in den Vordergrund. ZulĂ€ssig seien damit eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, erweiterte Eingriffsbefugnisse und eine stĂ€rkere Orientierung an Sicherheitsinteressen. Eine Trennung der beiden Typen sei gegenĂŒber einer stĂ€ndig stĂ€rkeren Durchmischung des allgemeinen Strafrechts mit „feindstrafrechtlichen Einsprengseln“, insbesondere der Strafbarkeit von reinen Vorbereitungshandlungen, vorzugswĂŒrdig. Die Reaktion in der Strafrechtswissenschaft war ĂŒberwiegend ablehnend (z.B. Hassemer 2006); in der Unterscheidung wurde allgemein eine GefĂ€hrdung des rechtsstaatlichen Strafrechts gesehen, weil sie die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz relativiere und Sonderrecht fĂŒr als gefĂ€hrlich eingestufte Gruppen legitimiere. Die Frage Hassemers, man dĂŒrfe „erwarten zu erfahren, welches die Kriterien der Gleichbehandlung und welches die Grenzen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸiger Eingriffe sein sollen und warum“ (ebd., S. 138), blieb unbeantwortet.

Daran ist empirisch aus Sicht der Kriminologie wie auch der Praxis fĂŒr die aktuelle Debatte anzuschließen: Wer sind eigentlich solche GefĂ€hrder:innen, die prĂ€ventiv wegzusperren wĂ€ren? Hier muss unterschieden werden: Als GefĂ€hrder:innen werden derzeit durch das BKA nach Medienberichten vorwiegend Personen aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus betrachtet (410), deutlich weniger (65) werden als rechtsextremistisch, 17 als linksextremistisch eingestuft. Die Arbeitsdefinition (also gerade keine verbindliche Legaldefinition) dabei lautet: „Ein ,GefĂ€hrder‘ ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Ein Vorstoß, auch Personen mit einer psychischen Erkrankung, die aufgrund ihrer Konstitution schwere Straftaten begehen könnten, als GefĂ€hrder:innen einstufen zu können, ist bislang ohne Konsequenzen geblieben.

Die derzeitige Ausgestaltung der PrĂ€ventivhaft hingegen ist nicht auf diese Personengruppe beschrĂ€nkt, sondern es wird, wie oben skizziert, an bestimmte Gefahrensituationen angeknĂŒpft. Die Person spielt dann als Gefahrenquelle eine Rolle. Erstaunlich wenig ist aber ĂŒber die Praxis bekannt. Zuletzt sind Zahlen aus Bayern publiziert worden, wonach in diesem Jahr bereits ĂŒber 5.000 Menschen in Gewahrsam genommen worden sind. In aller Regel dauert dieser Gewahrsam nach den Angaben allerdings nur sehr kurz. HaftlĂ€ngen von mehr als 14 Tagen sind selten. FĂŒr Nordrhein-Westfalen gibt es Ă€ltere Angaben fĂŒr die Jahre 2019–2021, die eine Gesamtzahl von insgesamt 204 lĂ€ngerfristigen polizeilichen Ingewahrsamnahmen ausweisen, die zwischen 2 und 14 Tagen dauerten.

Aber wen trifft es?

Auch hier gibt es nur bruchstĂŒckhafte Informationen: Heftig debattiert wurde der PrĂ€ventivgewahrsam fĂŒr Klimaaktivist:innen. Daten fĂŒr 2018/2019 aus Bayern zeigen, dass in lĂ€ngerfristigem Gewahrsam (ĂŒber 14 Tage) vor allem notorische GewalttĂ€ter, darunter vor allem im Bereich der Beziehungsgewalt, untergebracht waren – mehrere davon ca. einen Monat. Die Angaben aus NRW (s.o.) zeigen ein gemischtes Bild: Hier standen im genannten Zeitraum sechs GefĂ€hrder aus dem PhĂ€nomenbereich „religiöse Ideologie“ 46 Personen, die dem PhĂ€nomenbereich „Links“ zugeordnet wurden gegenĂŒber, wobei die meisten mit den Ereignissen rund um den Braunkohletagebau Garzweiler zusammenhingen. Auch hier finden sich aber einige Ingewahrsamnahmen, die mit der Durchsetzung von Wohnungsverweisungen, d.h. mit hĂ€uslicher Gewalt zusammenhĂ€ngen.

Wann wird PrÀvention zur Strafe?

Sowohl der schillernde Begriff des GefĂ€hrders als auch die schon jetzt beachtliche Reichweite des PrĂ€ventivgewahrsams zeigen die Gefahr einer schleichenden Ausweitung, die sich nun in der aufgeheizten aktuellen Debatte nochmals verstĂ€rkt. Dabei ist die schon angerissene Frage bedeutsam, ob eine langfristige PrĂ€ventivhaft tatsĂ€chlich noch reine Gefahrenabwehr sein kann oder nicht faktisch doch den Charakter einer Strafe annimmt, wie ihn das erwĂ€hnte Konzept der Incapacitation ja auch nahelegt. Die Entscheidungen des EGMR Ostendorf gegen Deutschland und weitere zeigen, dass allenfalls kurzfristige PrĂ€ventivhaft nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK unter engen Voraussetzungen zur Gefahrenabwehr zulĂ€ssig sein kann. Hier ging es jeweils um wenige Stunden. LĂ€ngerfristige, gar unbefristete prĂ€ventive Inhaftierungen mĂŒssten sich mit Blick auf die StrafĂ€hnlichkeit jedoch an den sogenannten Engel-Kriterien des EGMR messen lassen. Danach ist zwar die nationale rechtliche Einordnung einer Maßnahme zunĂ€chst beachtlich, sodann werden aber vom Gerichtshof autonom die Natur und der Zweck der Maßnahme sowie schließlich Art und Schwere des Eingriffs gewĂŒrdigt. Ob die rein gefahrenabwehrende Einordnung der Freiheitsentziehung dann ĂŒberzeugend ist, wenn sie monatelang andauern kann, ist zweifelhaft. Im Fall M. gegen Deutschland, bei dem es um die Sicherungsverwahrung – also auch eine prĂ€ventive Maßnahme – ging, wurde außerdem auf Ă€ußere Merkmale abgestellt, namentlich, dass die Sicherungsverwahrung wie die Strafhaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde. Mit Blick auf die PrĂ€ventivhaft ist unklar, wo und mit welchen Vollzugsvorgaben sie bei langer oder gar unbefristeter Dauer zu vollziehen wĂ€re – die bislang vorliegenden Regelungen der Polizeigesetze erlauben jedenfalls den Vollzug per Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten.

Was gewinnen wir und was geben wir rechtsstaatlich auf?

Dieser kurze Abriss macht deutlich, dass bei allem VerstĂ€ndnis fĂŒr das Verlangen nach wirksamen staatlichen Instrumenten zur Verhinderung terroristischer Gewalt der Ausweitung prĂ€ventiver Freiheitsentziehung mehr als kritisch gegenĂŒberzustehen ist. Sie mag in EinzelfĂ€llen geeignet sein, schwere Straftaten zu verhindern. Sie wirft jedoch fundamentale Fragen auf. Wen darf der Staat aufgrund bloßer Gefahrenprognosen einsperren, wie lange, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen rechtsstaatlichen Sicherungen? Was gewinnen wir – und was geben wir rechtsstaatlich auf? Dass fĂŒr eine uferlose PrĂ€ventivhaft hierauf zufriedenstellende Antworten gefunden werden, ist nicht anzunehmen. Den sich verstĂ€rkenden Tendenzen, das rechtsstaatliche Strafverfahren unter einem Sicherheitsparadigma als mĂŒhsam und unbequem beiseite zu verschieben, muss entschieden entgegengetreten werden.

The post PrĂ€ventivhaft als AbkĂŒrzung appeared first on Verfassungsblog.

Kommentare lesen (1 Beitrag)