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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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EU politisiert Wetter- und Klimaberichte

Die EU-Kommission hat zusammen mit Großbritannien ein neues FachbĂŒro gegrĂŒndet, das die Diskussion um den Klimawandel beeinflussen soll. Gemeinsam (
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ZurĂŒck zur Sache?

Wer in der Debatte um ein mögliches AfD-Verbot eine RĂŒckkehr zur Sache anmahnt, muss sich selbst an einem besonders hohen Maß an Genauigkeit und Fairness messen lassen – einem Maßstab, dem der so betitelte Beitrag des Doktoranden Bernhard StĂŒer nicht durchweg gerecht wird. Mit seinem PlĂ€doyer fĂŒr eine sorgfĂ€ltige und kontroverse Auseinandersetzung mit einem möglichen AfD-Parteiverbot können wir uns ohne Weiteres identifizieren. Kritik muss sich dabei sowohl gegen das Gutachten der GFF als auch gegen skeptische Stellungnahmen zu einem Parteiverbot richten dĂŒrfen und sollte stets den Spielraum vertretbarer juristischer Auffassungen anerkennen. Mehrere Punkte seiner Kritik beruhen jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe unserer BeitrĂ€ge, die wir hier nun korrigieren wollen.

Offener und ehrlicher Diskurs

Soweit StĂŒer sich gegen den ursprĂŒnglichen Beitrag von Hoven/Vöhringer in der F.A.Z. wendet, moniert er, dass dort nicht auf die verschiedenen „BemĂŒhungen um Unvoreingenommenheit“ des GFF-Gutachtens, darunter die „ausdrĂŒckliche ErwĂ€hnung von Negativbefunden“, eingegangen worden sei. Das ist schlicht falsch. In besagtem Beitrag heißt es: „Positiv zu bewerten ist auch, dass es [das Gutachten] einige zuvor vom Verfassungsschutz getroffene Feststellungen kritisch ĂŒberprĂŒft und davon abweichende Ergebnisse offen kommuniziert – etwa dort, wo die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass der AfD keine Bestrebung nachgewiesen werden könne, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen“. Wie StĂŒer angesichts dieser ausdrĂŒcklichen WĂŒrdigung zu der EinschĂ€tzung gelangt, wir hĂ€tten die im Gutachten enthaltenen Negativbefunde „kommentarlos ĂŒbergangen“, ĂŒbersteigt unser VerstĂ€ndnis – und widerspricht zugleich seinem Ansinnen, „zurĂŒck zur Sache“ zu gelangen.

Gegenkritik fordert auch StĂŒers Auseinandersetzung mit Rostalskis Beitrag in der F.A.Z. heraus. Er beanstandet insoweit den Hinweis der Autorin auf eine verbreitete Haltung gegenĂŒber der AfD-WĂ€hlerschaft als „unbelegte Pauschalunterstellung“ und meint, sie selbst greife diese Haltung auf und befördere dadurch gesellschaftliche Spaltung. Die Kritik an einer allgemeinen diskursiven Stimmung ist jedoch weder von vornherein unzulĂ€ssig noch notwendigerweise eine irrefĂŒhrende „Pauschalunterstellung“. Vor allem aber bedarf es doch beachtlicher interpretativer Akrobatik, um diese AusfĂŒhrungen dahin zu verstehen, dass die Autorin selbst Ostdeutsche und die AfD-WĂ€hlerschaft als „ulkig oder verdammungswĂŒrdig“ bezeichnet habe. Sie greift diese AnwĂŒrfe (offensichtlich!) gerade auf, um eine solche Haltung zu kritisieren – und nicht, um sie sich zu eigen zu machen. Dass sich die breite mediale Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung seit LĂ€ngerem mit der Frage befasst, weshalb die AfD im Osten so erfolgreich ist, ist nichts, was sich Rostalski ausgedacht hat. Eine sorgfĂ€ltigere Befassung mit der Thematik hĂ€tte StĂŒer auf die entsprechende FĂ€hrte gefĂŒhrt. Dabei wĂ€re ihm möglicherweise auch aufgefallen, dass der Umgang mit der – insbesondere ostdeutschen – WĂ€hlerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwĂŒrdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung) ausfĂ€llt. Kein Streit kann im Übrigen darĂŒber bestehen, dass das Verbot des politischen Gegners gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den GrĂŒnden darstellt, weshalb Menschen sich dafĂŒr entscheiden, ihn zu wĂ€hlen. In einer Demokratie erweist sich ein solches Vorgehen als problematisch, setzt diese Staatsform schließlich im Kern auf den offenen Diskurs als zentrales Instrument zur Aushandlung eines konsensualen Miteinanders. Das Rechtsinstitut des Parteiverbotsverfahrens weicht hiervon ab. Es stellt deshalb eine demokratietheoretische Friktion dar. Sie ist vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit nachvollziehbar und richtig. Sie bleibt aber – daran hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel aufkommen lassen – ultima ratio: Instrumente wie das Parteiverbotsverfahren sollten mit grĂ¶ĂŸter ZurĂŒckhaltung gehandhabt werden, da der freie, offene Diskurs und damit die Befassung mit SachgrĂŒnden, die fĂŒr eine bestimmte Wahlentscheidung ausschlaggebend sind, oberstes demokratisches Prinzip bleibt.

Wird der Rechtsstaat angegriffen?

Als zirkulĂ€r erweist sich StĂŒers Argumentation im Zusammenhang mit der Annahme der GFF, Forderungen nach Strafverfolgung, die auch von AfD-Vertretern erhoben werden, stellten VerstĂ¶ĂŸe gegen das Demokratieprinzip dar. So zitiert StĂŒer die GFF mit dem Satz: „Wer aber die BeeintrĂ€chtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bĂ€ndigen zu lassen.“ und verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Argument. Eine solche Auseinandersetzung muss jedoch alsbald im Vorwurf der ZirkularitĂ€t mĂŒnden. Schließlich ist es ja gerade das Ansinnen der GFF, zu belegen, dass die AfD tatsĂ€chlich danach strebt, die freiheitlich demokratisch Grundordnung zu beseitigen. Der Satz setzt diesen Beleg zwar voraus, begrĂŒndet ihn aber nicht. Stattdessen nimmt das Gutachten darauf aufbauend an, dass eine BĂ€ndigung der eigenen Ansinnen durch rechtsstaatliche Schutzmechanismen keine BerĂŒcksichtigung finden darf. Wenn aber die BegrĂŒndung fĂŒr das verfassungsfeindliche Bestreben gerade darin gesehen wird, dass ein rechtsstaatliches Verfahren (wie das der Strafverfolgung) genutzt werden soll, muss zunĂ€chst nachgewiesen werden, dass die AfD auch jene rechtsstaatlichen Verfahren angreifen will – andernfalls wĂŒrden die Forderungen nach Strafverfolgung eben nicht ausreichen. StĂŒers Einwand, nach dieser Logik könne eine verfassungsfeindliche Forderung nie als solche qualifiziert werden, weil stets auf ihre Begrenzung durch Gerichte verwiesen werden könnte, geht offensichtlich ebenfalls fehl: Dies wĂ€re gerade dann nicht der Fall, wenn eine Partei zugleich darauf ausgeht, diese rechtsstaatlichen Sicherungen zu unterminieren – was im konkreten Fall aber eben erst nachzuweisen wĂ€re. Im Übrigen soll die Argumentation, wie Rostalski sie im F.A.Z.-Artikel zu diesem Punkt getĂ€tigt hat, hier nicht wiederholt werden. StĂŒer geht auf die Argumente nicht ein, verteidigt die von ihm favorisierte Position lediglich mit zirkulĂ€ren Behauptungen und Argumenten, die Fragen ĂŒber sein VerstĂ€ndnis von Gewaltenteilung aufkommen lassen – die Judikative lĂ€sst er in seinem Szenario eines AfD-gefĂŒhrten Justizministeriums schlicht unter den Tisch fallen.

Sachlichkeit, ideologische Zuschreibung und Redlichkeit

ErgĂ€nzungsbedĂŒrftig ist weiterhin StĂŒers Kritik an unseren AusfĂŒhrungen zum Kopftuchverbot. In Hovens und Vöhringers in der WELT veröffentlichten, an deren Auseinandersetzung mit der GFF anknĂŒpfenden Folgebeitrag haben sie die Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrĂŒcklich anerkannt und erlĂ€utert, was sie mit diesem Vergleich bezweckt hatten. StĂŒer lĂ€sst diese PrĂ€zisierung gĂ€nzlich unerwĂ€hnt. Wer von anderen die Einhaltung „diskursethischer Standards“ einfordert, von dem wird man verlangen dĂŒrfen, sich seinerseits um die adĂ€quate Kontextualisierung der wiedergegebenen Positionen zu bemĂŒhen – wozu es auch zĂ€hlt, auf die im selben Diskussionszusammenhang ergangenen FolgeĂ€ußerungen der Beteiligten zumindest hinzuweisen.

Im Übrigen sind auch wir nachdrĂŒcklich der Ansicht, dass die Debatte ĂŒber ein AfD-Verbot frei von ideologischen Zuschreibungen und persönlicher Delegitimierung gefĂŒhrt werden muss. Genau dies haben Hoven/Vöhringer selbst in ebendiesem WELT-Folgebeitrag angemahnt: „Eine offene Debattenkultur verlangt wechselseitigen Respekt gegenĂŒber unterschiedlichen juristischen Positionen. In den sozialen Netzwerken wird der GFF und den fĂŒr das Gutachten Verantwortlichen vielfach die wissenschaftliche IntegritĂ€t abgesprochen. Anstatt sich mit den StĂ€rken und SchwĂ€chen des Gutachtens auseinanderzusetzen, verschließt man sich unter Verweis auf die ,linksgrĂŒne‘ Ausrichtung der Institution jeder ernsthaften BeschĂ€ftigung mit dem Material.“ Dass Hoven/Vöhringer die GFF hier mithin gegen jene Art der unsachlichen Diskreditierung in Schutz genommen haben, die ihnen StĂŒer nun selbst vorwirft, wĂ€re redlicherweise wohl ebenfalls zu erwĂ€hnen gewesen. Auch dieser Aspekt bleibt in StĂŒers Darstellung vollstĂ€ndig unberĂŒcksichtigt.

Die MĂŒhen der ideologieunabhĂ€ngigen Argumentation

Schließlich ein letzter Punkt, an dem StĂŒers Kritik in die Irre fĂŒhrt: Er hĂ€lt es einerseits fĂŒr verfehlt, eine „ideologisch vollkommen unvoreingenommene Analyse“ anzustreben, weil jeder juristischen Argumentation weltanschauliche VorverstĂ€ndnisse zugrunde liegen können. Binnenlogisch mĂŒsste aus dieser PrĂ€misse dann aber doch gerade folgen, dass Juristen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen PrĂ€gungen ihrer Positionen diskutieren. Gerade einen solchen Diskurs hĂ€lt StĂŒer jedoch fĂŒr eine „persönliche Delegitimierung“, die abseits der „Sachargumente“ liege. Damit setzt er letztlich doch einen Gegensatz zwischen juristischen Sachargumenten und weltanschaulichen Vorannahmen voraus, den seine eigene Ausgangsthese doch gerade negiert hatte.

Allerdings ist diese Frage im Parteiverbotsrecht von besonderer Bedeutung. Die Gefahr einer parteipolitisch-weltanschaulichen Instrumentalisierung und Entgrenzung dieses außergewöhnlich scharfen Instruments ist naturgemĂ€ĂŸ besonders groß. Das Recht muss sich gegen eine solche Vereinnahmung durch die kritische Reflexion und die grĂ¶ĂŸtmögliche (!) Distanz zu den eigenen weltanschaulichen PrĂ€ferenzen schĂŒtzen. Gefordert ist nicht die – in der Tat ausgeschlossene – völlige Wertungsfreiheit der Analyse, wohl aber der Versuch, sich von den eigenen VorverstĂ€ndnissen zu lösen und die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit so weit wie irgend möglich auf der Ebene rationaler, ideologieunabhĂ€ngig nachvollziehbarer Auslegungsargumente zu diskutieren. Diesem Anspruch wird die Auseinandersetzung mit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 2 GG, die in diesen Zeiten nötiger ist denn je, genĂŒgen mĂŒssen. Und hier ist zu konstatieren, dass die MaßstĂ€be fĂŒr die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend prĂ€zise herausgearbeitet wurden, so wird insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden. Zu hĂ€ufig erschöpfen sich Stellungnahmen in der AufzĂ€hlung von Positionen, die politisch ohne Zweifel kritikwĂŒrdig sein mögen, damit aber noch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllen, die an die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei zu stellen sind. Gerade Juristinnen und Juristen sind hier gefordert – und gemahnt –, die Prinzipien des Rechts hochzuhalten: auch und gerade gegenĂŒber denjenigen, deren politische Ziele sie entschieden ablehnen. Sie mĂŒssen wachsam sein, wenn Bewerberinnen und Bewerber von Wahllisten gestrichen, passive Wahlrechte beschrĂ€nkt oder Parteiverbote gefordert werden, und es ist ihre Aufgabe, auf der Einhaltung strenger rechtlicher Voraussetzungen zu bestehen. Wer es ernst meint mit der Demokratie, der muss die Grenzen ihrer Wehrhaftigkeit auch dort achten, wo sie den politischen Gegner schĂŒtzen. Denn eine Demokratie darf ihre Garantien nicht nur denjenigen gewĂ€hren, deren politische Überzeugungen der eigenen Vorstellung von Demokratie entsprechen.

Der Wunsch nach moralischer Eindeutigkeit

Eine Verbotsforderung verspricht moralische Eindeutigkeit und verortet diejenigen, die sie erheben, vordergrĂŒndig auf der Seite der Verteidigerinnen und Verteidiger der Demokratie. Wer demgegenĂŒber auf rechtliche Unsicherheiten, hohe verfassungsrechtliche HĂŒrden oder die Gefahren eines solchen Verfahrens hinweist, setzt sich leicht dem Verdacht aus, die von der Partei ausgehenden Gefahren zu verharmlosen. Einen solchen Vorwurf erhebt auch StĂŒer in seinem Beitrag, wenn er bemĂ€ngelt, dass wir Forderungen der AfD etwa als „Kopftuchverbot“ oder als „restriktivere SozialleistungsgewĂ€hrung“ apostrophieren – wohlgemerkt nachdem wir zuvor deren nĂ€heren Inhalt skizziert hatten. Worin der „verkĂŒrzende“ und „verharmlosende“ Gehalt dieses Vorgehens liegen soll, bleibt erneut im Dunkeln.

Juristinnen und Juristen fĂ€llt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen eines Parteiverbots nĂŒchtern, prĂ€zise und ergebnisoffen zu formulieren und zu prĂŒfen. Die juristische Analyse darf sich nicht daran messen lassen, ob ihr Ergebnis das politisch erwĂŒnschte Signal aussendet, sondern allein daran, ob es den MaßstĂ€ben des Verfassungsrechts standhĂ€lt. Das bedeutet auch, es uns dort nicht leicht zu machen, wo politische und moralische Gewissheiten eine einfache Antwort nahezulegen scheinen.

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