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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Wenn Persönlichkeitsrechte auf der Strecke bleiben

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bleibt aktiv in Sachen Pressefreiheit. Ausgangspunkt der jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 1 BvR 573/25) waren mehrere Beiträge des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL zum sogenannten Wirecard-Skandal. In einem der Artikel wurde u. a. ein ehemaliger Wirecard-Manager namentlich genannt und unverpixelt abgebildet. In einem Weiteren wurde er – ebenfalls mit Abbildung – als „Schlüsselperson des Skandals“ sowie als „treuer Helfer“ von Jan Marsalek beschrieben. Letzterer gilt gemeinhin als Hauptverantwortlicher für den größten Finanzbetrug der jüngeren deutschen Geschichte mit einem geschätzten Schaden von über 20 Milliarden Euro. Der von der Berichterstattung Betroffene ging gegen diese Darstellungen gerichtlich vor und war zunächst vor dem LG München sowie anschließend vor dem OLG München erfolgreich. Nach einer von dem Magazin erhobenen Verfassungsbeschwerde entschied das BVerfG mit Beschluss vom 03. November 2025 zugunsten des SPIEGEL. Das BVerfG stärkt mit niedrigeren Hürden für die Verdachtsberichterstattung die Pressefreiheit – das unverzichtbare Wächteramt einer demokratischen Gesellschaft. Die Kehrseite der Entscheidung ist jedoch: Persönlichkeitsrechte bleiben auf der Strecke.

Die rechtliche Ausgangslage

Inhaltlicher Streitpunkt sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, d. h. die journalistische Berichterstattung über eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Auf der einen Seite steht die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG des Pressemediums; auf der anderen Seite scheint ihr die Unschuldsvermutung der von der Berichterstattung betroffenen Person entgegenzutreten. Denn wenn über (Straftat-)Verdächtigungen berichtet wird, geht damit regelmäßig die Gefahr einer öffentlichen „Vorverurteilung“ einher – mit unter Umständen gravierenden Folgen für die betroffenen Personen, insbesondere beruflicher und sozialer Natur. Zudem kommt der Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsrang zu, ganz abgesehen davon, dass ihre normative Verankerung in Art. 6 Abs. 2 EMRK unstrittig ist. Wirft man jedoch einen Blick auf den Normwortlaut, so zeigt sich bereits darin, dass die Regelung allein für Strafverfahren gilt („einer Straftat angeklagt“) und ihren Adressaten bei den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber der privaten Presse sucht und findet. Soweit Medienunternehmen und Presseorgane gleichwohl auf die Unschuldsvermutung Bezug nehmen (wie in Ziff. 13 des Pressekodex – Ethische Standards für den Journalismus), handelt es sich nur um eine medienethische Selbstverpflichtung. Ob die Unschuldsvermutung als solche – wie teilweise angenommen – auf die mediale Berichterstattung „ausstrahlt“, kann offenbleiben. Denn die Unschuldsvermutung lässt sich grundrechtsdogmatisch auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurückführen, welches daher mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu setzen ist. Schon daraus lässt sich schließen, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht per se eine entsprechende Berichterstattung verbietet, dieser aber Grenzen setzt.

Diese von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grenzen bestehen im Wesentlichen darin, dass eine Berichterstattung über nicht bewiesene, verdachtsbegründende und im sozialen Ansehen stets herabwürdigende Sachverhalte nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen gewichtigen Vorgang handelt, an dessen Offenlegung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Gesondert zu berücksichtigen ist zudem, ob die Öffentlichkeit auch ein legitimes Informationsbedürfnis daran hat, die Identität der betroffenen Person zu erfahren (insbesondere durch Namensnennung und/oder Abbildung). Gleichzeitig ist zumindest ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.

Zum „Ob“ der Verdachtsberichterstattung im konkreten Fall

Jene Grenzen sind aber nur dann überhaupt relevant, wenn die Berichterstattung tatsächlich einen „Verdacht äußert“. Und bereits hier widerspricht das BVerfG dem OLG hinsichtlich des am 5./6. Februar 2021 publizierten Artikels: Denn dieses habe versäumt, mögliche andere „Deutungsweisen“ der im Artikel „allenfalls vage[n] und ohne erkennbare Zuordnung zu den konkreten Vorgängen“ thematisierten Rolle des Klägers hinreichend in Erwägung zu ziehen (Rz. 55). Das OLG stufe den Artikel somit in einer verfassungsrechtlich unzulässigen Weise als Verdachtsäußerung ein. Diese Beurteilung wirft ganz prinzipiell die Frage auf, ob das BVerfG bei derart weitreichenden Eingriffen in die Sachverhaltsfeststellung seiner selbst so gern betonten Rolle, fern einer „Superrevisionsinstanz“, wirklich noch gerecht wird.

Zumindest aber lässt die konkrete Argumentation der Karlsruher Richterin und Richter den interessierten Leser irritiert zurück. Denn dass die betreffenden Passagen die Betroffenen nicht zwingend im strafrechtlichen Kontext zeigen, sondern nur als Objekt einer „Instrumentalisierung“ (durch den Haupttäter), ist bei der im Artikel vorherrschenden Etikettierung („Bande“, „Betrüger“, „treuer Helfer, der ins Schattenreich geholt wurde“) und mit Blick auf die klare strafrechtliche Relevanz des „Manipulators“ (Jan Marsalek) wohl doch eher abwegig.

Zumindest bei dem anderen Artikel erkennt aber auch das BVerfG, dass die Einstufung als Verdachtsberichterstattung (zumindest) „verfassungsrechtlich vertretbar“ sei (Rz. 48 f.). Im Ergebnis ist dieser Schluss zutreffend: Er ist jedoch nicht nur „verfassungsrechtlich vertretbar“, sondern vielmehr zwingend. Der Artikel muss nicht explizit eine Verdächtigung äußern (s. a. Rz. 49), wenn sich der Leserschaft die Strafbarkeit des Betroffenen durch die Schilderung des Betrugsmodells und der gewählten Formulierung „Das hat womöglich viel mit [Name des Betroffenen] zu tun“ geradezu aufdrängt. Bereits an der gewählt vorsichtigen Formulierung der Kammer zeigt sich aber, in welche Richtung das BVerfG tendiert.

BVerfG rĂĽgt den Ausflug ins Strafprozessrecht

Auch wenn sich OLG München und BVerfG im Hinblick auf den Bericht vom 20./21. November wenig überraschend einig waren, dass für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ausreichend Beweise vorliegen müssen, ist der vom OLG gewählte Ansatz aus Sicht des BVerfG allerdings unzulässig – und genau hier liegt eine Crux der Entscheidung: Das OLG München hatte im konkreten Fall verneint, dass genügend Beweistatsachen vorliegen, und darauf verwiesen, dass die Rechercheergebnisse nur einen Anfangsverdacht rechtfertigen würden. Dieser genüge jedoch nicht den Anforderungen für eine Verdachtsberichterstattung; es hat die Rechercheergebnisse also an den strafprozessualen Verdachtsgraden gemessen. Eben diesem strafprozessualen „Ausflug“ ist das BVerfG vehement entgegengetreten („grundlegendes Fehlverständnis […] der Meinungsfreiheit“, Rz. 51).

Dabei bildet die Entscheidung des OLG München keinen „Ausreißer“: In der Literatur und auch in der Rechtsprechung werden die Verdachtsgrade regelmäßig als wesentliche Orientierungsgrößen für das Maß an erforderlichen Beweistatsachen gesehen. Und auf dieser Basis trifft es in der Tat auch zu, dass ein Anfangsverdacht (zur Rechtfertigung einer Einleitung des Ermittlungsverfahrens, vgl. § 152 Abs. 2 StPO) aufgrund seiner vergleichsweise niedrigen Schwelle nicht als Äquivalent im Kontext der Verdachtsberichterstattung herangezogen werden kann, da für letzteres ein Mehr an Beweistatsachen nötig ist. Ob andererseits die deutlich höhere Hürde eines hinreichenden Tatverdachts (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) der Presse noch ausreichend Spielraum lässt, kann offenbleiben – das BVerfG lehnt dies entschieden ab (Rz. 51). Insofern ist es schon die Argumentation mit den strafprozessualen Verdachtsgraden als solche, die in Karlsruhe keine Sympathie gefunden hat. Zumindest prinzipiell ist der Kammer des Ersten Senats darin zuzustimmen, dass die strafprozessualen Verdachtsgrade im Kern nur in einem einzigen Sachbereich ihre Bewandtnis haben: im Strafprozess. Der singuläre Verweis des OLG München auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht wird der hiesigen Sache nicht gerecht, denn letztlich sind die Pressevertreter keine Ermittlungspersonen und es kann ihnen daher auch kaum zugemutet werden, sich streng an den strafprozessualen Grundsätzen zu orientieren.

Nun stehen aber hinter den verschiedenen Verdachtsgraden und der damit einhergehenden Wahrscheinlichkeitsprognose (für eine Verurteilung) Beweismomente, die – je nach ihrer Quantität und insbesondere Qualität – eine entsprechende Tendenz zu einer Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen. Man kann es den Richterinnen und Richtern des OLG letztlich kaum verübeln, dass sie sich an bewährten Kategorien wie den Verdachtsgraden orientieren, um einen Maßstab für die Frage zu entwickeln, ab wann „hinreichende Anhaltspunkte“ für die Wahrheitsmäßigkeit des Verdachts existieren. Diese bieten wenigstens ein Mindestmaß an bekannter (Rechts-)Sicherheit. Hierauf zu verzichten, hieße also, sich mit einer kaum objektivierbaren, weitgehend willkürlichen Pauschalabwägung abzufinden, die mangels eines klaren und nachvollziehbaren Anwendungskonzepts keine sachgerechten Ergebnisse garantiert. Denn wer messen will, muss einen konkreten Maßstab und konkrete Kriterien benennen können!

In dubio pro Persönlichkeitsrecht

Es ist für die Betroffenen und ihre Persönlichkeitsrechte alles andere als eine Bagatelle, als mögliche Straftäter zwangsweise in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Daher darf schon die Eingangshürde der Verdachtsberichterstattung nicht derart hoch sein, dass deren Maßstäbe nur noch in den ganz offensichtlichen Fällen zur Anwendung kommen. Denn nur weil auch andere Deutungsweisen (d. h. jenseits eines strafrechtlichen Bezuges) zumindest „möglich“ sind, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass die breite Öffentlichkeit den Fall auch dergestalt wahrnimmt. Ohnehin reicht es mit Blick auf das Risiko der öffentlichen „Vorverurteilung“ aus, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass der Leser den Inhalt der Berichterstattung als strafrechtlich relevantes Verhalten deutet – so dass hier ein persönlichkeitsspezifischer Zweifelssatz Vorzug verdient: im Zweifel also für die Einstufung als Verdachtsberichterstattung. Das führt keineswegs zu einer unmöglichen, sondern zwingt nur zu einer sensibleren Berichterstattung mit besonderer Rücksicht auf eine Identifizierbarkeit des von der Berichterstattung Betroffenen.

Vorstehendes bedeutet daher auch nicht, dass die Verdachtsberichterstattung auf ein „gerade noch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG in Einklang zu bringendes“ Minimum zu begrenzen ist. Im Gegenteil: Es existiert ein öffentlicher Auftrag der Medien, über Missstände und Skandale zu berichten, soweit dies für die Allgemeinheit legitimerweise von Relevanz ist. Bekanntlich wären viele vergangene Verfehlungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft nicht ans Tageslicht gekommen, wenn es nicht eine freie Presse gäbe, die solche Vorkommnisse bekannt gemacht hätte. Zugleich ist jedoch offensichtlich, dass eine breitenwirksame Berichterstattung über strafrechtliche Verdächtigungen mit Namen genannter oder gar abgebildeter Personen stigmatisierende Wirkung haben und damit deren verfassungsmäßiges „Recht zur autonomen Selbstdarstellung“ innerhalb der Gesellschaft massiv verletzen kann. Dabei dürfte es aus Sicht des Betroffenen faktisch kaum von Belang (und damit für die Beurteilung der Eingriffsschwere unwesentlich) sein, dass die verwendeten, ihn unverpixelt zeigenden Porträtfotos „nur“ aus beruflich-öffentlichen Zusammenhängen stammen – so aber die Kammer des Ersten Senats (Rz. 59). Denn auch diese bringen ihn als konkret identifizierbare Person mit dem Straftatverdacht in Verbindung. Ohne substantielle, gewichtige Verdachtsmomente kann es also in einer auf die Freiheit des Einzelnen sich gründenden Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse (auch nicht der Presse) geben, Menschen des öffentlichen Interesses in den (meist irreversiblen) sozialen Ruin zu zwingen.

Im Übrigen ist der vom BVerfG formulierte Orientierungsvorschlag zur Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht im hiesigen Spannungsfeld von ambivalenter Natur: Denn wenn die Kammer des Ersten Senats meint, das Interesse der Öffentlichkeit steige je schwerer der Tatvorwurf sei (Rz. 39), so ist das zwar zutreffend, bedeutet aber zugleich, dass auf der anderen Seite ebenso das Interesse des Betroffenen an seiner Anonymität wächst. Eine generelle Gewichtsverschiebung der unterschiedlichen Interessen resultiert daher aus der Schwere des Straftatverdachts nicht. Zu bedenken ist zudem, dass die öffentliche Wirkung einer Verdachtsberichterstattung meist nicht mehr beseitigt werden kann; es ist also für den Betroffenen kaum mehr möglich, nach der Berichterstattung wieder zur Anonymität zurückzukehren. Auch wenn im Nachhinein Gerichte ihre Unschuld feststellen, können hiervon Betroffene vor den „Trümmern ihrer eigenen Existenz“ stehen. Vor diesem Hintergrund wird man aus gutem Grunde fragen und sorgfältig prüfen müssen, ob eine Berichterstattung im mehr oder weniger weiten Vorfeld des zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch unsicheren Verfahrensausgangs tatsächlich erforderlich ist – und zwar aufgrund berechtigter Informationsinteressen der Allgemeinheit und nicht bloß dem Voyeurismus des zahlenden Publikums geschuldet.

Nicht weniger bedenklich ist, dass die Formulierungen des BVerfG (vor allem aus Sicht der Presse) folgenden Schluss zulassen: Es dürften an das Mindestmaß an Beweistatsachen womöglich umso geringere Anforderungen gestellt werden, je undurchsichtiger der Sachverhalt sei. Denn insbesondere bei komplexen (Wirtschafts-)Straftaten könnte die Presse die Hürde des hinreichenden Tatverdachts nicht bzw. kaum erfüllen (Rz. 51). Dem Persönlichkeitsrecht angemessen ist jedoch der gegenteilige Schluss: Gerade wenn die konkrete Beteiligung am strafrechtsrelevanten Sachverhalt noch unklarer ist und somit auch das bei der Abwägung zu berücksichtigende Öffentlichkeitsinteresse an der Person schwindet, lässt sich die öffentlichkeitswirksame Offenlegung der Identität einer konkreten Person kaum rechtfertigen.

Das alles zeigt, wie sehr die bereits an anderer Stelle (AfP 2025, 15 ff.) formulierte Mahnung berechtigt ist, dass ohne ein ausdifferenziertes Konzept von Anwendungsregeln keine Rechtssicherheit zu erwarten ist. Das gilt schon für die Rechtsprechung des BGH, aber noch mehr für eine verfassungsrechtliche Globalbetrachtung, die meint, durch das Fernglas der abstrakten Grundwerte sowie mit einer gehörigen Portion Freiheitsidealismus (zugunsten des öffentlichen Diskurses) sachgerechte Ergebnisse im Einzelfall deduzieren zu können. Im vorliegenden Fall manifestiert sich die dezisionistische Attitüde des BVerfG nach Art eines O.W. Holmes durchaus deutlich („Recht ist nichts anderes als die richtige Voraussicht dessen, was die letzte Instanz sagen wird“ [The Path of Law, Harvard Law Review 1897, S. 460]); nur muss man die Botschaft nicht schon deshalb gut finden.

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