NachrichtenBearbeiten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/



Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Transition NewsBearbeiten

XML

Feed Titel: Homepage - Transition News


Apothekenkette wegen Impfwerbung gebĂĽĂźt

Ein Entscheid der Schweizer Heilmittelbehörde sorgt für Aufsehen: Swissmedic hat Apotheken der Kette Coop Vitality gebüßt – wegen Verstoßes gegen (…)

Peter MayerBearbeiten

XML

Feed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik



NZZBearbeiten

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ


VerfassungsblogBearbeiten

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Zeit fĂĽr ein Tempolimit im Strafverfahren

Seit Herbst 2025 tagt die Kommission zur Reform der Strafprozessordnung. Im Auftrag der Bundesregierung soll sie bis Herbst 2026 Vorschläge unterbreiten, wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig stellt dazu fest: „Strafprozesse in Deutschland dauern oft zu lange. Das wollen wir ändern – ohne rechtsstaatliche Grundsätze preiszugeben.“ Und tatsächlich: In der Presse liest man immer wieder von Fällen, in denen Personen entlassen werden mussten, weil die Verfahren vor Gericht zu lange dauerten.

Über die andere Seite der Medaille erfährt man jedoch nahezu nichts: Tausende von Menschen landen im Strafvollzug, ohne je vor Gericht gestanden zu haben, d. h. ohne je von einer Richterin oder einem Richter, die oder der sie verurteilt, gesehen worden zu sein. Diese Praxis wirft dabei erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf. Wir müssen also auch über die Entschleunigung von Verfahren sprechen. Denn rechtsstaatliche Verfahren brauchen Zeit.

Schnellverfahren sind bereits heute die Regel

Der Strafprozess, der im Zentrum der Kommissionsarbeit stehen wird, ist bei strafrechtlichen Entscheidungen heute die Ausnahme. Der weit überwiegende Teil aller Entscheidungen in Strafverfahren erfolgt ohne Gerichtsverhandlung. Zunächst werden mehr als die Hälfte der „anklagefähigen Strafsachen“ nämlich eingestellt. Dies kann mit oder ohne Auflagen (Bußgeld, gemeinnützige Arbeit) erfolgen. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es nicht.

Bei den übrigen rund 650.000 Fällen pro Jahr kommt es zu einer Verurteilung. Heraus kommt in ca. 85 % der Fälle eine Geldstrafe und in den übrigen Fällen eine Freiheitsstrafe – meist zur Bewährung ausgesetzt. Aber selbst bei einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe fand im Jahr 2024 im Bundesdurchschnitt in 61 % aller Verfahren keine Verhandlung statt. Stattdessen griff die Justiz zum Strafbefehl. Beim Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) wird dem Beschuldigten ein schriftliches Urteil zugestellt: „Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht“ (§ 407 Abs. 3 StPO). Sofern kein Einspruch eingelegt wird, kommt es nicht zu einer Verhandlung. Das Verfahren basiert auf einer Geständnisfiktion, man nimmt also an, der oder die Angeklagte wäre geständig und bietet dann – zur schnelleren Erledigung – schriftlich an, welche Strafe herauskommt, wenn die Person keinen Einspruch einlegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diejenigen, die nicht geständig sind oder die Strafe als zu hoch ansehen, sich schon melden würden. Dabei stellt er sich aber offenbar hauptsächlich Menschen vor, die mit Beschwerdemacht ausgestattet sind und wissen, wie man mit Behörden und Schriftstücken umgeht.

Die Quote, wie hoch der Anteil der Strafbefehlsverfahren ist, variiert regional. Sie betrifft in hohem Maße Geldstrafen und selten Freiheitsstrafen. So erfolgten beispielsweise in Baden-Württemberg 80 % aller Verurteilungen durch den Strafbefehl (ohne Einspruch). In Berlin ergingen von den Geldstrafen, die in den Jahren 2022 und 2023 abgeschlossen wurden, sogar fast 82 %, über Strafbefehle. Der Einspruch (§ 410 StPO) kann sich auf die Tagessatzhöhe beschränken, in solchen Fällen kann diese schriftlich geändert werden; nur bei Einspruch gegen die Strafe als solche findet eine Verhandlung statt. Dass gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird, ist die Regel. Nur in 4,8 % der Fälle von Geldstrafen, die per Strafbefehl verhängt wurden, wurde 2020 Einspruch eingelegt;1) das ist nicht einmal einer von 20 Fällen. Noch seltener führen Einsprüche zu Verhandlungen. In Nordrhein-Westfalen kam es im Jahr 2024 nur in 0,2 % der Geldstrafenverfahren nach einem Strafbefehl durch einen Einspruch noch zu einer Verhandlung.

Gerichtsverhandlungen finden also selbst bei Verurteilungen in einem hohen Maße nicht mehr statt – regional sehr unterschiedlich zwischen 50 und 80 %. Für die Justiz ist das ein sehr effizientes Vorgehen. Für einen Teil der Verurteilten haben Erledigungen ohne Gerichtsverhandlung auch einen großen Vorteil: Sie ersparen sich eine (öffentliche) Gerichtsverhandlung und können im Falle einer Geldstrafe diese weitestgehend anonym per Online-Überweisung begleichen. Es hat jedoch auch eine Schattenseite.

Muss man einen Menschen gesehen haben, um ihn zu verurteilen?

Angesichts der hohen Fallzahlen, mit denen die Staatsanwaltschaften konfrontiert sind, ist gerade das Strafbefehlsverfahren für sie eine ökonomische Vorgehensweise. Insbesondere bei Massendelikten erfolgen in der Regel keine weiteren Ermittlungen. Der Münchner Oberstaatsanwalt Gramm erklärte, dass ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrschein beispielsweise „mit einem oder zwei Klicks in fünf Minuten“ erledigt sei. Die Staatsanwaltschaft schaut sich die Anklage und das Vorstrafenregister an – mehr ist nicht notwendig, um ein Urteil zu schreiben. In der Regel unterschreibt das Gericht es dann ohne Änderungen. Möchte es nämlich etwas ändern, muss es eine Verhandlung anberaumen (§ 408 StPO) – und dafür ist unter Beachtung der knappen Zeitressourcen in der Regel kein Raum. Insofern ist so die richterliche Freiheit faktisch durch Zeitnöte eingeschränkt und die Staatsanwaltschaft trifft Entscheidungen, ohne dass diese umfassend geprüft werden.

Und die Beteiligung der oder des Angeklagten wird zur Fiktion. Denn ob diese*r ihre oder seine Rechte in dem Verfahren versteht, ob sie oder er den Strafbefehl überhaupt gelesen hat, wird zur Privatangelegenheit. Die beschuldigte Person muss sich dazu nicht äußern oder, wie in Schweden, dem Urteil zustimmen. Der Strafbefehl muss vom Gericht lediglich ordnungsgemäß zugestellt werden. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Bei etwa 400.000 strafrechtlichen Verurteilungen pro Jahr findet keine Verhandlung statt. Das urteilende Gericht sieht die angeklagte Person nicht. Es kennt meist nur die Angaben aus der Anzeige sowie das Vorstrafenregister. Die beschuldigte Person hat zwar die Möglichkeit, sich zu äußern – im Rahmen der polizeilichen Vernehmung oder durch einen Einspruch. Sie muss dies aber nicht tun. Ob und in welcher Weise eine Einlassung erfolgt, sollte idealerweise auf Grundlage rechtlicher Beratung entschieden werden. Diese ist jedoch nicht allen Betroffenen gleichermaßen zugänglich.

Eine Waffengleichheit muss man sich leisten können

Aus Sicht der Justiz ist das Strafbefehlsverfahren nur deshalb so effizient, weil sich viele Menschen keine Anwält*innen leisten können. An dieser Stelle wird die Benachteiligung von Personen ohne oder mit geringem Einkommen überdeutlich. Engagierte Anwält*innen gehen frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft ins Gespräch, um eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldsumme zu erwirken. Studien zeigen, dass Verfahren gegen verteidigte Beschuldigte häufiger eingestellt werden als gegen unverteidigte. Wenn eine Einstellung nicht gelingt, ist meist das nächste Ziel der Verteidigung einen Strafbefehl auszuhandeln, damit die vertretene Person nicht vor Gericht erscheinen muss. Dadurch gelingt es Menschen mit ökonomischen Ressourcen bezüglich ihrer Straftat unsichtbar zu bleiben.

Strafverteidigung ist also hilfreich. Aber man muss sie sich leisten können. Personen, die die Honorare aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zahlen können, haben keinen Anspruch auf Unterstützung. Die als Pflichtverteidigung bekannte sogenannte „Notwendige Verteidigung“ (§ 140 StPO) greift in diesen Verfahren überwiegend nicht, da sie in der Praxis grundsätzlich erst ab einer angedrohten Freiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet wird. Ohne professionelle rechtliche Vertretung ist eine „Waffengleichheit“ vor Gericht jedoch nicht gegeben. Die juristische Welt hat ihre eigene Sprache, die für Lai*innen unverständlich oder zumindest missverständlich ist. Dadurch bleibt vielen Menschen, insbesondere in prekären Verhältnissen, der Zugang zum Recht verwehrt. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund von Suchterkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen oder Sprachbarrieren nicht in der Lage sind, Schreiben der Staatsanwaltschaft zu verstehen oder einem Verfahren zu folgen.

Die Rechtspraxis ignoriert massenhaft das Bundesverfassungsgericht

Die schnellen Erledigungen sind nicht nur auf die fehlende anwaltliche Unterstützung zurückzuführen. In einem nur auf Effizienz ausgerichteten Verfahren fallen auch notwendige Ermittlungen unter den Tisch. Folgen hat das vor allem für die Geldstrafe. Zunächst setzt die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafzumessung die Anzahl der Tagessätze fest. In einem zweiten Schritt bestimmt sie die Höhe des Tagessatzes, um die Geldstrafe an die wirtschaftliche Situation der angeklagten Person anzupassen. Hierzu sind die Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Wie sieht die Praxis aus?

In Berlin hat die Amtsanwaltschaft für Alltagsdelikte pro Verfahren im Durchschnitt acht Minuten Zeit. Hat die beschuldigte Person ihre Einkommensverhältnisse nicht schriftlich dargelegt, muss die Staatsanwaltschaft diese nun ermitteln. Dieser Schritt kostet jedoch Zeit und wird deshalb überwiegend nicht durchgeführt. Dies belegen sämtliche Studien der letzten Jahrzehnte. Jana Kolsch hat nach einer Aktenauswertung zuletzt diese Praxis bei Geldstrafen aufgrund von Gewaltdelikten festgestellt. Dabei war nur in knapp 20 % der Fälle das Netto-Einkommen bekannt. In der Regel standen auch keine anderen Informationen zur Verfügung, aus denen die Staatsanwaltschaften zuverlässig auf die Höhe des Nettoeinkommens hätten schließen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese regelhafte Praxis mehrfach klar abgelehnt. Zwar ist eine Schätzung der Einkünfte gemäß § 40 Abs. 3 StGB zulässig. Diese darf aber nicht allein auf Mutmaßungen beruhen. Stattdessen müsse gelten: „Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden.“ Das ist auch nachvollziehbar. Es handelt sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren, wenn es dem Zufall bzw. der Willkür überlassen bleibt, ob ein Tagessatz mit 10 € oder mit 20 € festgesetzt wird. Denn dies bedeutet eine doppelt so hohe Geldstrafe und einen maßgeblichen Unterschied bei der späteren Frage, ob aus der Geldstrafe, weil sie nicht bezahlt werden kann, eine Ersatzfreiheitsstrafe wird.

Geht man aufgrund der empirischen Studien davon aus, dass dies in über der Hälfte der Geldstrafenverfahren der Fall ist, werden jedes Jahr in geschätzt 300.000 Strafverfahren gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen.

Was ist die Folge?

Wenn beschuldigte Personen im Verfahren nicht persönlich gesehen werden, können wesentliche, für eine Verurteilung relevanten Merkmale nicht berücksichtigt werden: Niemand nimmt in Augenschein, ob eine psychische Erkrankung vorliegt – etwa im Rahmen einer Schuldfähigkeit. Der Anteil an Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, die sich in Ersatzfreiheitsstrafe befinden, lässt hier einen hohen Anteil vermuten. In der Aktenuntersuchung von Barbara Dunkel zu Wiederaufnahmeverfahren waren in 50% der erfolgreichen Fälle eine unerkannte psychische Erkrankung die Hauptursache für die Aufhebung des Ersturteils. Als Ursache nennt die Autorin hier hauptsächlich das Strafbefehlsverfahren. Auch die Umstände der Tat und die Lebensverhältnisse der Person werden nicht gewürdigt. Ebenso wenig wird die Frage berücksichtigt, welche Auswirkungen eine Strafe auf das zukünftige Leben der verurteilten Person hat.

Diese Defizite wirken sich besonders nachteilig auf vulnerable Gruppen aus. Dazu zählen insbesondere Menschen, die in prekären Lebensverhältnissen leben, Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (ggf. wegen fehlender Sprachkenntnisse), Menschen ohne festen Wohnsitz sowie Personen mit Suchterkrankungen. Diese Gruppen sind überproportional häufig von zu hohen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen betroffen.

Fazit

Das Verfahren zur strafrechtlichen Verurteilung gleicht bereits jetzt einer Autobahn. Rechtsstaatliche Prinzipien werden Effizienzinteressen geopfert. Die Folgen sind sozial ungleich verteilt. Eine weitere Ausweitung dieser Praxis durch die Kommission wäre fatal. Stattdessen sind Maßnahmen zur Entschleunigung und zu mehr Rechtsstaatlichkeit notwendig. Unsere vier Vorschläge lauten:

BedĂĽrftige Personen mĂĽssen finanziell unterstĂĽtzt werden, um Zugang zum Recht zu erhalten.

Das Strafbefehlsverfahren ist so zu ändern, dass die betroffene Person dem Verfahren zustimmen muss.

Bei der Geldstrafe muss eine tatsächliche Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen.

Für all das benötigt man Zeit. Um diese zu haben, müssen Gerichte von der Beschäftigung mit Bagatelldelikten entlastet werden. Eine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein (§ 265a StGB), um nur ein Beispiel zu nennen, ist überfällig.

References[+]

References
↑1 Bögelein, N. (2021): Payment? Community Service? Imprisonment? How fines are settled in Germany (North-Rhine-Westphalia, brief: NRW), Presentation at the Conference of the European Society of Criminology, 09-09-2021 (Online).

The post Zeit fĂĽr ein Tempolimit im Strafverfahren appeared first on Verfassungsblog.

Kommentare








Bitte schreibe das Wort welches du im Bild lesen kannst Neues Captcha