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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“
![]() Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kämpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurückgenommen, die grüne Agenda zu unterstützen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe – Kohle, Erdöl und Erdgas – […] Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik künftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal für die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Seit 20 000 Jahren Begleiter des Menschen: Genetische Analysen zeigen erstmals genau, wo aus dem Wolf der Hund wurde
PODCAST «NZZ QUANTENSPRUNG» - Für immer jung: Ein Cocktail dreht das Altern zurück. Hält eine Verjüngungstherapie fit bis 120?
Hebammen mit Flossen: Forscher haben erstmals dokumentiert, wie Pottwale einander bei der Geburt helfen
KOMMENTAR - Wenn die Maske der Tierliebe fällt: Die organisierte Hundezucht verhöhnt alle Tierschutzforderungen
ERKLÄRT - Konsequent durch die Nase zu atmen, soll der Gesundheit dienen und die Fitness verbessern. Funktioniert es wirklich?
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Grundrechtsdialog auf Augenhöhe
Vergangene Woche veröffentlichte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 17. März 2026 sein Urteil im Fall Katholische Schwangerschaftsberatung. Dabei hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob kirchliche Arbeitgeber auf den Kirchenaustritt ihrer ArbeitnehmerInnen mit einer Kündigung reagieren dürfen. Es wurde mit Spannung erwartet, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Egenberger-Beschluss aus dem Herbst 2025 weitgehend auf den differenzierenden Ansatz des EuGH zum Grundrechtsschutz im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts eingelassen hatte (s. etwa hier): Würde der EuGH nun mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume stärker als bisher akzentuieren? Oder würde er Kündigungen wegen Kirchenaustritts stark zurückdrängen – und uns damit die nächste unersprießliche Ultra vires- und Identitätsdebatte bescheren? Dass sein Ansatz keiner der Alternativen klar zuzuordnen ist, zeigt, wie wenig zielführend das Denken in solchen Dichotomien ist: Kündigungen von ArbeitnehmerInnen kirchlicher Einrichtungen wegen ihres Kirchenaustritts werden vom EuGH weder pauschal verworfen noch pauschal gebilligt: Sie können nach unionsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig sein – sie sind es aber nicht schon deshalb, weil kirchliche Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar empfinden. Vielmehr dürfen sie die Kirchenmitgliedschaft nur dann als Beschäftigungsvoraussetzung festlegen, wenn diese für den jeweiligen Tätigkeitsbereich notwendig und insgesamt verhältnismäßig ist.
Verfassungsrechtliche Kollisionslage
Eigentlich dürfte es in Deutschland kaum jemanden überraschen, dass der EuGH ein gewisses Maß an Kündigungsschutz im kirchlichen Arbeitsrecht verlangt. Denn es ist üblich, zwischen kollidierenden Verfassungsgrundsätzen praktische Konkordanz herzustellen. Auf der einen Seite stehen Grundrechtspositionen der ArbeitnehmerInnen, neben der negativen Religionsfreiheit vor allem der Schutz vor Benachteiligungen aus bestimmten Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite steht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Allerdings ist – oder besser: war – das deutsche Recht traditionell von einer überaus starken Gewichtung der kirchlichen Selbstbestimmung geprägt, in der sich korporative Selbstverwaltung (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und vorbehaltlos gewährleistete religiöse Freiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu einem verfassungsrechtlichen Bollwerk vereinigten, das gelegentlich gar zu einem Bestandteil der „deutschen Verfassungsidentität“ hochstilisiert wurde (s. ansatzweise BVerfG, 2 BvE 2/08 u.a. – Lissabon, Rn. 249; und den Parteivortrag in BVerfG, 2 BvR 934/19 – Egenberger, Rn. 102 ff.).
Diese Gewichtung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung zu Kündigungen wegen Kirchenaustritts wider: Fast genau 40 Jahre vor seinem Vorlagebeschluss in diesem Verfahren hatte das BAG zum deutschen Recht eine ähnliche Rechtsauffassung wie nun der EuGH zum Unionsrecht vertreten: Es hatte die Kündigung eines Buchhalters eines Jugendwohnheims als unwirksam angesehen, die eine katholische Ordensgemeinschaft wegen seines Kirchenaustritts ausgesprochen hatte (BAG, 7 AZR 249/81, BAGE 45, 250). Dabei hatte es die Rechtsauffassung kritisiert, der Kirchenaustritt sei unabhängig von der konkreten Tätigkeit generell ein kirchenfeindlicher Akt, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache, und war für eine Interessenabwägung eingetreten. Doch in seiner ersten Grundsatzentscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts aus dem Jahr 1985 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil auf: Das BAG habe das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Ordensgemeinschaft verletzt. Es verwendet auf die Bewertung des konkreten Falls nur wenige Sätze: Der Kirchenaustritt gehöre nach kirchlichem Recht „zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche“, welche die Ausgetretenen „als Abtrünnige und dem Kirchenbann verfallen“ betrachte; diese Gewichtung „nach kirchlicher Doktrin“ hätte das BAG seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen (BVerfG, 2 BvR 1703/83 u.a. – Loyalitätspflicht I, Rn. 75). Da das Bundesverfassungsgericht auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis mit keinem Wort eingeht, war dies als Unbedenklichkeitsbescheinigung für Kündigungen wegen Kirchenaustritts zu verstehen.
Die starke Gewichtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts führe zwar, so das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2014, also in einer Phase, in der es – wie in Sachen Antiterrordatei (BVerfG, 1 BvR 1215/07, Rn. 88) und Europäischer Haftbefehl II (BVerfG, 2 BvR 2735/14, Rn. 36 ff.) – im Konzert der europäischen Verfassungs- und Höchstgerichte noch vor allem auf Lautstärke und rote Linien setzte, nicht dazu, „dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers prinzipiell überwögen“. Wohl aber war dies – was das Gericht zwar nicht feststellte, aber so meinte – in aller Regel der Fall: Die Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Kirchen ging so weit, dass die Arbeitsgerichte „auch bei der Abwägung die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Gewichtung vertraglicher Loyalitätsobliegenheiten zugrunde zu legen“ hatten (s. für beide Zitate BVerfG, 2 BvR 661/12 – Chefarzt, Rn. 125).
Unionsrechtliche Kollisionslage
Ob dieser Regelvorrang der Rechtspositionen der kirchlichen Arbeitgeber mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wird spätestens seit den Vorlagen des BAG aus dem Jahr 2016 in Sachen Chefarzt und Egenberger kontrovers diskutiert. Eigentlich ist diese Frage relativ einfach zu beantworten: Art. 4 der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) enthält zwar Möglichkeiten, bestimmte Ungleichbehandlungen im Berufsleben aus bestimmten Gründen zu rechtfertigen. Die Norm ist aber – bei allen verbleibenden Unklarheiten und Details, über die man streiten mag – in ihrer reichhaltigen tatbestandlichen Ausgestaltung und ihren Eingrenzungsversuchen so ziemlich das Gegenteil einer Regelhaftigkeitshypothese (also eines grundsätzlich höheren Gewichts der kirchlichen Selbstbestimmung) oder gar eines Freibriefs für die Mitgliedstaaten (also eines Spielraums, die Gewichte in der Abwägung einzelfallunabhängig selbst zu bestimmen). Das traditionell weitreichende Verständnis verfassungsrechtlicher Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften in Deutschland könnte sich gegenüber dem Unionsrecht nur dann durchsetzen, wenn diese Richtlinienbestimmung selbst unionsrechtswidrig wäre. Dies versuchte man zu begründen, indem man in Art. 17 AEUV eine Bereichsausnahme für das Staatskirchenrecht sehen wollte. Dafür spricht jedoch unionsrechtlich nichts. Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht klar festgehalten (BVerfG, 2 BvR 934/19 – Egenberger, Rn. 237 ff.).
Im Chefarzt-Fall hatte der EuGH sich nicht allgemein zu der Frage verhalten, ob Kündigungen wegen Wiederverheiratung zulässig sind. Er hatte vielmehr allgemein die Notwendigkeit gerichtlicher Kontrolle betont und für diesen speziell gelagerten Fall festgestellt, dass die Anforderungen der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht erfüllt seien (EuGH, C-68/17, Rn. 56 ff.). Im Fall Egenberger ging es um die Frage, ob ein kirchennaher Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung verlangen durfte. Hier betonte der Gerichtshof zweierlei: Auch im kirchlichen Arbeitsrecht dürfe nicht auf gerichtliche Kontrolle verzichtet werden und die kollidierenden Rechtspositionen müssten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Zudem konkretisierte er die Voraussetzungen der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, legte sich im konkreten Fall aber nicht auf ein Ergebnis der Abwägung fest (EuGH, C-414/16, Rn. 45 ff.). Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht das spätere Urteil des BAG aufheben, ohne sich schon damit in Widerspruch zur Vorabentscheidung des EuGH zu setzen.
Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen des aktuellen Urteils
In dieser Lage überrascht das Urteil in Sachen Katholische Schwangerschaftsberatung weder im Ergebnis noch hinsichtlich des einzelfallbezogenen Prüfungsansatzes. Der Gerichtshof verhält sich nicht allgemein zu der Frage, ob Kündigungen wegen Kirchenaustritts mit Unionsrecht vereinbar sind.
In dem konkreten Fall hatte ein kirchennaher Verein einer Sozialpädagogin gekündigt. Der Verein führt Schwangerschaftsberatungen durch, stellt allerdings keine Bescheinigungen aus, die zur Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs führen können. Der Mitarbeiterin kündigte der Verein, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war, ohne dies öffentlich zu verlautbaren. Der Grund für ihren Austritt war die Erhebung eines besonderen Kirchgelds vom „gut verdienenden“ Ehemann. Die Arbeitgeberin beschäftigt neben katholischen auch evangelische MitarbeiterInnen. Sie alle sind arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, die Beratungen nach den Richtlinien der katholischen Kirche durchzuführen: also die schwangeren Frauen zu ermutigen, die Schwangerschaft fortzusetzen.
Der EuGH sieht in der Kündigung wie das BAG eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion und fragt nach ihrer Rechtfertigung durch Art. 4 der Richtlinie 2000/78. Dabei ist nicht neu, wird aber stärker als in früheren Urteilen betont, dass der Gerichtshof „die genaue und endgültige Abwägung der betroffenen Interessen“ nicht selbst vornehme (Rn. 48); „Hinweise“ für diese Abwägung gibt er allerdings. Wichtig, weil verallgemeinerbar, ist: Die konkrete berufliche Tätigkeit kann durchaus die Kirchenmitgliedschaft als Beschäftigungsvoraussetzung rechtfertigen. Ob die Vorgabe aber notwendig ist, muss immer mit Blick auf die konkrete Beschäftigung nachgewiesen werden (Rn. 67 f.). Dass die Kirchenmitgliedschaft im Sinne der Richtlinie „wesentlich“ für die Schwangerschaftsberatung ist, bezweifelt der EuGH, da der Verein auch nicht katholische MitarbeiterInnen anstellt (Rn. 69 f.). Er betont zudem, dass der Austritt im konkreten Fall nicht unbedingt Rückschlüsse auf eine Distanzierung von den Grundwerten der katholischen Kirche zulasse; allerdings werde das BAG zu prüfen haben, ob sich die Betroffene weiterhin mit diesen Grundwerten identifiziere (Rn. 71 ff.). Unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses ist zwar zu erwarten, dass die Arbeitnehmerin wie in den Vorinstanzen Recht bekommen wird; aber eine entgegengesetzte und zugleich unionsrechtskonforme Entscheidung ist zumindest möglich.
Konzilianz und Konsequenz des EuGH nach Egenberger
Verglichen mit den Urteilen des EuGH im Chefarzt-Fall und zu Egenberger sind keine großen Veränderungen auszumachen, wohl aber bewegen sich gewisse Nuancen: Der Gerichtshof spricht einerseits öfter und prononcierter von der „Autonomie“ der Kirchen (EuGH, C-258/24 – Katholische Schwangerschaftsberatung, insbes. Rn. 43 und Rn. 45). Damit greift er den für das Bundesverfassungsgericht so essentiellen Gesichtspunkt des kirchlichen Selbstverständnisses auf – dieses dürfe der Staat allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen bewerten. Während der Gerichtshof die Richtlinie im Wesentlichen wie bisher auslegt, betont er stärker als bereits zuvor, dass die endgültige Abwägung der betroffenen Interessen Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte sei (ebda., Rn. 48). So klar wie der konkrete Fall lag, war es nicht selbstverständlich, dass der Gerichtshof eine Tür für unterschiedliche und gleichermaßen unionsrechtskonforme Ergebnisse öffnen würde. Zudem vermeidet der Gerichtshof jede Formulierung, die den Eindruck erwecken könnte, Kündigungen wegen Kirchenaustritts seien generell unionsrechtswidrig. Andererseits bleibt die gerichtliche Kontrolle eher strikt: Die Kirchen müssen darlegen, dass die „Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist“ und die in einer Kündigung wegen des Kirchenaustritts liegende Ungleichbehandlung nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (ebda., Rn. 46). Damit fließen Konzilianz und Konsequenz im Ansatz des Gerichtshofs zusammen.
Eine generelle unionsrechtliche Zulässigkeit von Kündigungen wegen des Kirchenaustritts kommt nach Art. 4 der Richtlinie 2000/78 auch nicht in Betracht – es sei denn, man wollte den dort vorstrukturierten Interessenausgleich per se aus grundrechtlichen Gründen verwerfen, weil das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen generell erhöhtes Gewicht erhalten müsse. Von dieser Position der Jahre 1985 und 2014 ist das Bundesverfassungsgericht jedoch im Egenberger-Beschluss abgerückt: So wurde aus der Abwägung, in der die Interessen der Kirche die Interessen der Arbeitnehmer lediglich „nicht prinzipiell“ überwogen, durch Egenberger eine Abwägung, in der sich das religiöse Selbstbestimmungsrecht „nicht ohne Weiteres gegenüber den kollidierenden rechtlichen Belangen durchsetzt, sondern nur nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Betrachtung […] im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung“ (BVerfG, 2 BvR 934/19 – Egenberger, Rn. 221). Das ist überzeugend: Zum einen ist die Amalgamierung von korporativer Selbstverwaltung unter Gesetzesvorbehalt und schrankenlos gewährleisteter individueller Freiheit zu einem umfassenden und außenwirksamen kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht völlig selbstverständlich. Zum anderen reichen weder die Schrankenlosigkeit der Religionsfreiheit noch das wichtige Selbstverständnis von GrundrechtsträgerInnen aus, um eine weitreichende Prädeterminierung von Abwägungsergebnissen im Sinne eines Regelvorrangs der Selbstbestimmung zu tragen.
Kritik der Korridorlösung
Der Ansatz des EuGH, das Ergebnis fast demonstrativ nicht vorwegzunehmen, erinnert an die „Korridorlösung“, die man aus dem Verhältnis zum EGMR kennt (s. dazu z.B. Sauer, Staatsrecht III, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 31 m.w.N.). Mit ihr sollen Konflikte vermieden werden, indem Kriterien für grundrechtliche Abwägungen vorgegeben, ihre Ergebnisse in Einzelfällen aber nicht determiniert werden; diesen Punkt hat auch das Bundesverfassungsgericht in Egenberger überdeutlich akzentuiert (ebda., Rn. 166 und Rn. 212 f.). Das verleitet freilich zu Missverständnissen: Zunächst ist die Lage im Verhältnis zur EMRK eine ganz andere, weil diese zwar völkerrechtlich beachtet werden muss, aber keinen Vorrang im innerstaatlichen Recht beansprucht. Vor allem aber verarbeitet und präzisiert hier (und auch sonst häufiger – man denke zum Beispiel an den Europäischen Haftbefehl oder den Bereich des Datenschutzes) bereits eine sekundärrechtliche Norm einen horizontalen Grundrechtskonflikt. Damit werden Spielräume so verengt, wie man es mit dem Begriff des „Korridors“ nicht zwingend assoziieren wird. Ganz allgemein darf die Rede vom Korridor keineswegs so verstanden werden, als wäre bei hinreichender Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange allenfalls noch eine klare „Abwägungsdisproportionalität“ rechtswidrig. Wenn nationale Gerichte einen unionsrechtlichen Spielraum innerhalb eines Korridors haben, bedeutet das, dass sie mehr als eine rechtmäßige Entscheidung treffen können. Es bedeutet hingegen nicht – wie es das Bundesverfassungsgericht in Egenberger leider hat anklingen lassen (ebda., Rn. 166) –, dass die Gerichte im Ergebnis weitgehende Entscheidungsfreiheit haben, vorausgesetzt, sie haben nur den passenden Prüfungsansatz gewählt. Insgesamt wird man die Prämisse, nach der mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume in der Regel Spielräume auch für Grundrechtsvielfalt beinhalten sollen (BVerfG, 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 50 ff.; und 2 BvR 934/19 – Egenberger, Rn. 145 ff.), noch einmal genauer durchdenken müssen.
Anzeichen für ein echtes Kooperationsverhältnis im europäischen Grundrechtsschutz
Dass es im Egenberger-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts außerdem heißt, es bleibe auch bei Integration der unionsrechtlichen Anforderungen in den verfassungsrechtlichen Prüfungsansatz zulässig, dem kirchlichen Selbstverständnis besonderes Gewicht beizumessen (ebda., Rn. 225), ist in seiner Bedeutung schwer einzuschätzen und weder mit dem Rest der Entscheidung noch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Der EuGH adressiert das nicht direkt, belässt daran aber in der Sache keine Zweifel. Hier besteht also Potenzial für verbleibende Spannungen. Vielleicht ist das aber weniger ein echter Wermutstropfen als eine typische Begleiterscheinung europäischer Grundrechtskonvergenz. Sie wird regelmäßig nicht durch lineare Entwicklungen hergestellt, die dann notwendigerweise „Gewinner“ und „Verlierer“ haben müssten. Sie ist vielmehr inkrementell, manchmal tastend, auch einmal knirschend und dabei naturgemäß nicht frei von Widersprüchen. Wir haben es jedenfalls faktisch mit einem heterarchisch strukturierten Arrangement zu tun: Im Verhältnis zwischen staatlichen Rechtsordnungen und EMRK gibt es keine allseitig klare Hierarchie und im Verhältnis zwischen Unionsrechtsordnung und mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gibt es sie entweder nicht (so nach dem „Vorrang kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung“) oder es gibt sie (so nach der „Autonomie der Rechtsgeltung“), aber sie kann nicht wirksam erzwungen werden. Deshalb sind alle Beteiligten auf die Folgebereitschaft der anderen angewiesen. Einerseits müssen sie deshalb permanent inhaltliche Überzeugungsarbeit leisten – dabei können dann auch nationale Eigenheiten in die Defensive geraten, wenn sie nicht plausibel erklärt werden können. Andererseits müssen sie auch einmal hinnehmen, was sie in einer rein national radizierten Grundrechtswelt anders entschieden und allein verantwortet hätten. Diese Welt gibt es schon seit der Geltung der EMRK, in Deutschland also seit 1953, nicht mehr. Ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht in Sachen Egenberger auf seinem früheren Standpunkt beharrt oder aber „klein beigegeben“ hat, setzt nun der Gerichtshof in Sachen Katholische Schwangerschaftsberatung auf vollständiges Entgegenkommen oder aber auf „markige Selbstbehauptung“. Und das ist gut so: Deutlicher als früher scheinen sowohl Bundesverfassungsgericht als auch EuGH bei ihren Entscheidungen zu reflektieren, wie europäische Grundrechtskonvergenz tatsächlich gelingen kann. Sie könnten gar von dem Anliegen geleitet sein, ein „Kooperationsverhältnis“ der Gerichte zu begründen, das diesen Namen endlich auch verdient – weil niemand mehr „letzte Worte“ für sich reklamiert. Bedauern muss das nur, wer ohnehin am bonum commune eines – auch grundrechtlichen – Mehrebenensystems zweifelt. Das Grundgesetz tut das ausweislich seines Art. 23 Abs. 1 Satz 1 nicht.
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