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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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«I am hangry»: Warum wir bei Hunger zappelig und aggressiv werden

Der englische Ausdruck «hangry – hungry and angry» trifft es genau. Dieser Zustand ist für Betroffene und Mitmenschen manchmal schwer zu ertragen. Aber biologisch gesehen steckt ein lebenserhaltender Mechanismus dahinter. Die Kolumne «Hauptsache, gesund».

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Kahlschlag bei der Informationsfreiheit

Im Koalitionsvertrag hatte sich die Berliner Regierung eigentlich darauf verständigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) zu einem modernen Transparenzgesetz auszubauen und seine hohen Standards zu erhalten (S. 12). Zum Ende der Legislaturperiode droht nun das Gegenteil: Der Senat hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf (Drs. 19/2999) vorgelegt, mit dem der Informationszugang unter dem Vorwand des Schutzes kritischer Infrastruktur empfindlich eingeschränkt werden soll. Nach massivem Protest aus der Zivilgesellschaft und von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) wurde die Abstimmung im Abgeordnetenhaus zunächst verschoben. Für kommenden Montag ist eine Sachverständigenanhörung angesetzt.

Informationsfreiheit ist kein Luxus, sondern notwendige Bedingung für die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns. In Berlin hat das IFG in der Vergangenheit genau diese Funktion erfüllt: Zuletzt wurde unter anderem durch IFG-Anfragen die CDU-Fördermittelaffäre aufgedeckt, bei der es um die vermutlich rechtswidrige Vergabe von 3,4 Millionen Euro Fördergeld an Antisemitismusprojekte ging. Die beabsichtigte Reform könnte diese Art von demokratischer Kontrolle durch Informationsfreiheit erschweren oder ganz verhindern. Neben einer Reihe von neuen Ablehnungsgründen sollen künftig ganze Bereiche vom Informationszugang ausgeschlossen werden.

Was das Berliner Beispiel dabei besonders lehrreich macht, ist nicht allein das Ergebnis, sondern die Methode. Der Gesetzentwurf illustriert anschaulich, was in Politik- und Rechtswissenschaft als „Versicherheitlichung” (securitization) beschrieben wird: Die Politik nutzt Sicherheitsinteressen, um Freiheitsrechte, demokratische Kontrolle und den Rechtsstaat zu beschneiden.

Informationsfreiheit unter Beschuss

Informationsfreiheitsgesetze – wie auch das Berliner IFG – enthalten im Grundsatz einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der nur dann verweigert werden darf, wenn die Behörde plausibel darlegt, dass ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Damit sind die Informationsfreiheitsgesetze ein wichtiges Mittel, um exekutive Macht durch öffentliche Kontrolle einzuhegen. Gerade deswegen gerät das Informationsfreiheitsrecht derzeit über Berlin hinaus auf allen Ebenen unter Druck.

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen liegen ebenfalls Vorschläge zur Beschränkung der Landesinformationsgesetze auf dem Tisch. Auf Bundesebene scheiterte die CDU 2025 in den Koalitionsverhandlungen mit ihrem Vorstoß, das Bundes-IFG abzuschaffen, nur knapp am Widerstand aus der Zivilgesellschaft. In Brüssel erließ die EU-Kommission zuletzt eine restriktive Dienstanweisung für die Bearbeitung von Informationsanfragen. Darin wird – obwohl der EuGH die EU-Kommission inzwischen verurteilt hat, SMS der Kommissionspräsidentin herauszugeben – weiterhin die Löschung von Textnachrichten angeordnet (s.a. De Capitani v. Commission). In den USA hat die Trump-Regierung für die Bearbeitung von Informationsanfragen zuständige Abteilungen durch Massenentlassungen faktisch lahmgelegt und in Ungarn wurden die entsprechenden Gesetze schon vor Jahren zurechtgestutzt. Diese Angriffe auf Transparenzregelungen dienen dazu, das Informationsmonopol der Exekutive zu sichern und öffentliche Kontrolle zu minimieren.

UnĂĽberschaubare Bereichsausnahme fĂĽr kritische Infrastruktur

In Berlin soll nun unter Berufung auf eine „veränderte Sicherheitslage“ (Drs. 19/2999, S. 1), insbesondere aufgrund vergangener Angriffe auf die Elektrizitätsversorgung, neben einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes massiv eingeschränkt werden.

Nach der neuen Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 IFG Bln soll das Gesetz künftig nicht mehr gelten, soweit Informationen über Einrichtungen der kritischen Infrastruktur im Sinne des § 28 Abs. 1 des Berliner Katastrophenschutzgesetzes betroffen sind, also Einrichtungen aus den Sektoren Energie, Telekommunikation, Transport, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur sowie Finanz- und Versicherungswesen mit hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Dasselbe soll auch für Informationen gelten, die für vergleichbare staatliche Einrichtungen von Bedeutung sind. Zudem sollen sämtliche Informationen über zivile Objekte von grundlegender Bedeutung für die zivile Verteidigungsfähigkeit oder mit militärischer Bedeutung ausgenommen werden.

Der Gesetzentwurf nimmt damit nicht nur einzelne Stellen von der Informationspflicht aus, sondern schafft eine pauschale Ausnahme für ganze „Informationsgattungen“. Irrelevant ist dabei, bei welcher Behörde diese Informationen vorliegen und ob ihnen tatsächlich eine konkrete Sicherheitsrelevanz zukommt.

Die Formulierung der Bereichsausnahme weist dabei handwerkliche Mängel auf, die potenziell zu deren uferlosen Anwendung, mindestens aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen werden. § 28 Abs. 1 des Berliner Katastrophenschutzgesetzes, auf den die Ausnahme verweist, benennt zwar bestimmte Sektoren, setzt aber für die Einordnung einer konkreten Einrichtung als kritische Infrastruktur eine eigenständige Gefahrenprognose voraus: Erfasst sind nur Einrichtungen, bei deren Ausfall „erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit“ eintreten würden. Wer diese Bewertung vornimmt, bleibt unklar. Eine konkretisierende Rechtsverordnung existiert im Land Berlin nicht. Behörden und Antragstellende werden sich also absehbar darüber streiten müssen, ob etwa ein kommunales Krankenhaus, ein regionaler Energieversorger oder ein Berliner Medienunternehmen unter die Bereichsausnahme fällt. Auch was eine „entsprechende“ staatliche Stelle oder Stelle mit vergleichbarem Schutzbedarf sein soll, ist schwer abzusehen. Laut Gesetzesbegründung sollen hiervon „insbesondere“ einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und Justiz betroffen sein.

Vollends verschwimmen die Konturen aber dort, wo sich das Gesetz auf die zivile Verteidigung bezieht. Zivile Objekte sind laut Gesetzesbegründung alle nicht militärisch genutzten Gebäude und Anlagen und Einrichtungen sowie Flächen. Diese gelten als schutzwürdig, wenn ihr Ausfall dazu führen würde, dass Schutzziele der zivilen Verteidigung nicht nur vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden können, oder wenn ihnen auch militärische Bedeutung zukommt, was etwa bei bestimmten Brücken der Fall sein soll (Drs. 19/2999, S. 16). Die Bewertung scheint auch hier allein der für den IFG-Antrag zuständigen Behörde zu obliegen. Wie weit die Bereichsausnahme reicht, ist derzeit kaum abzusehen (vgl. Stellungnahme LDI, S. 6). Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Behörden immer wieder versuchen, die gesetzlichen Spielräume auszureizen.

Keine PrĂĽfung der Sicherheitsrelevanz

Besonders schwerwiegend ist, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Bezug der Information zu einer der erfassten Einrichtungen ausreichend ist. Es handelt sich um eine „Blankettausnahme“ (vgl. Dix). Verträge, Korrespondenz, Planungsunterlagen, all das fällt pauschal aus dem Anwendungsbereich des IFG Bln heraus, sobald es eine Einrichtung betrifft, welche die Behörde der kritischen Infrastruktur zuordnet. Es spielt dabei keine Rolle, ob die begehrte Information tatsächlich sicherheitsrelevant ist oder nicht – für den Senat stellt jede Veröffentlichung derartiger Informationen eine abstrakte Gefährdung dar. Ungeklärt bleibt zudem, wie sich die neue Bereichsausnahme zur Regelung des § 7a IFG Bln verhält, der Vertragsunterlagen zur Privatisierung von bestimmten (auch kritischen) Infrastrukturdienstleistungen ausdrücklich dem Informationszugangsanspruch unterwirft.

Der Senat räumt in seiner Begründung offen ein: Die neue Regelung wurde bewusst als Bereichsausnahme und nicht als Ausschlussgrund ausgestaltet, weil mit letzterem „eine behördliche, mit prozeduralen Pflichten versehene Einzelfallprüfung etwaiger Verweigerungsgründe einher gegangen wäre“ (Drs. 19/2999, S. 29). Er vergleicht die neue Regelung mit der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz nach § 32 Abs. 3 VerfSchG Berlin. Ein absurder Vergleich: Unabhängig davon, wie eine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz zu bewerten ist, zeichnen sich Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser, Stromnetze und Bahnschienen durch ihre Omnipräsenz im täglichen Leben der Menschen aus. Dementsprechend besteht naturgemäß ein großes Informationsinteresse, dem in vielen Fällen keine konkreten Sicherheitsbelange entgegenstehen. Im Übrigen bezieht sich § 32 Abs. 3 VerfSchG nur auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung des Innern geführten Akten. Damit geht sie deutlich weniger weit als die Bereichsausnahme für die kritische Infrastruktur, die sämtliche Informationen bei jeder Behörde erfasst.

Kein relevanter Beitrag zur Sicherheit kritischer Infrastruktur

All dies wäre eventuell zu rechtfertigen, würde der Gesetzentwurf tatsächlich dazu beitragen, kritische Infrastruktur resilienter zu machen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Schon nach geltendem Recht können Behörden Informationsanfragen zu sicherheitsrelevanten Infrastrukturen auf Grundlage des § 11 IFG Bln ablehnen, wenn die Herausgabe der Information das Wohl des Bundes oder eines Landes beeinträchtigen würde oder mit einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls einher ginge. Dies umfasst auch Beeinträchtigungen der inneren und äußeren Sicherheit (VG Berlin, Urteil v. 25.08.2016, VG 2 k 92/15). Bei plausiblen Sicherheitsbedenken ist dieser Ausschlussgrund ohne Weiteres anwendbar (so auch Stellungnahme LDI S. 6).

Die praktischen Folgen des neuen § 2 Abs. 3 IFG Bln sind erheblich. Von der Müllentsorgung bis zum ÖPNV – jeder Bezug zu einem der genannten Sektoren ist potenziell geeignet, den Informationszugang auszuschließen, ohne dass konkret geprüft wird, ob die begehrte Information tatsächlich schutzwürdig ist. Nicht nur die Landesbeauftragte fragt sich, „welche Informationen überhaupt noch nach dem IFG erfragt werden können“ (S. 6).

Einzig durch das Europarecht wird der drohende Kahlschlag im Informationsfreiheitsrecht ein Stück weit eingehegt. Denn sofern es sich bei den beantragten Informationen um Umweltinformationen handelt, gilt das auf einer EU-Richtlinie beruhende Umweltinformationsgesetz. Dieses kennt keine vergleichbaren Bereichsausnahmen und erfordert stattdessen bei Sicherheitsbedenken eine informationsbezogene Gefahrenprognose (VG Köln 20.09.2018 – 13 K 7211/16, Rn. 37). Dies entlarvt auch die Begründung mit Anschlägen auf die Elektrizitätsversorgung als Nebelkerze. Denn viele Informationen zum Stromversorgungsnetz wären bei der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses als Umweltinformationen zu bewerten.

„Versicherheitlichung“ demokratischer Kontrolle

Was der Berliner Senat als dringend erforderliche Reaktion auf eine veränderte Bedrohungslage präsentiert, veranschaulicht lehrbuchmäßig, was in Politik- und Rechtswissenschaft unter dem Stichwort „Versicherheitlichung“ (securitization) diskutiert wird: Das Framing real existierender Herausforderungen als existentielle Sicherheitsbedrohung verleiht diskursive Legitimation, die zur Rechtfertigung weitreichender Beschneidungen von Freiheitsrechten, demokratischer Kontrolle und rechtsstaatlichen Garantien genutzt und missbraucht wird. Das wohl prominenteste Beispiel stellt die viel diskutierte Versicherheitlichung der Grenz- und Migrationspolitik dar (vgl. auf dem Verfassungsblog Emilie McDonnell oder Jaana Palander). Aber auch in der Informations-, Wirtschafts– oder Kriminalpolitik findet sich das Muster wieder. Der damit ermöglichte regulative „Overspill“ auf nicht-sicherheitsrelevante Politikbereiche sowie die Ausweitung und Absicherung exekutiver Befugnisse machen die Strategie so interessant für autoritäre Bestrebungen.

In Berlin nutzt der Senat nun ein Sicherheitsframing, um die Informationsfreiheit zu beschneiden. Er begründet den Reformbedarf ausdrücklich mit dem Anschlag auf die Berliner Stromversorgung von Januar 2026 und einer dadurch veränderten Sicherheitslage. Einen Zusammenhang der Anschläge mit der Informationsfreiheit gibt es jedoch nicht – die beschädigte Kabelbrücke war unzureichend gesichert und öffentlich sichtbar. Das alles weckt auch bei der Landesbeauftragten den Eindruck, „dass der Anschlag auf die Berliner Stromversorgung zum Anlass genommen werden soll, in der Berliner Verwaltung in vielen Bereichen wieder zu einer Kultur des Amtsgeheimnisses zurückzukehren“. Offensichtlich dient die diskursive Verknüpfung mit einer Bedrohungslage vor allem als Vehikel für eine möglichst weitreichende Abschirmung der Exekutive vor öffentlicher Kontrolle.

Rechtswidriges Verhalten bleibt im Verborgenen

Dazu passen schließlich auch die vielen mit dem Entwurf zusätzlich eingeführten Ablehnungsgründe, die für die Gewährleistung von schützenswerten Sicherheitsbelangen nicht erforderlich sind (ausführlich LDI, S. 10). Heraus sticht dabei die vorgesehene neue Fassung von § 9 Abs. 1 IFG Bln. Danach soll der Informationszugang künftig u. a. nicht nur dann verwehrt werden, wenn er die Durchführung von Gerichtsverfahren beeinträchtigen kann, sondern auch bei Nachteilen für das Land Berlin bei der Vorbereitung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, sofern diese unmittelbar zu befürchten sind. Die Regelung schützt damit nicht, wie im Informationsfreiheitsrecht üblich, den ordnungsgemäßen Ablauf von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, sondern die prozessuale und materielle Rechtsposition des Landes. Das ist kein neutraler Verfahrensschutz, sondern ein Instrument, das dem Land ermöglicht, Informationen zurückzuhalten, um mögliche Klagen abzuwehren.

In einem demokratischen Rechtsstaat bleibt öffentliche Kontrolle aber gerade bei möglichen Gesetzesverstößen der Exekutive unerlässlich. Mit dem Zweck der Informationsfreiheit ist die Regelung schwer vereinbar – sie hat außerdem einen unangenehmen Beigeschmack: Die IFG-Anträge zur Fördermittelaffäre bei der CDU hätten womöglich unter Rückgriff auf einen solchen Ausschlussgrund abgelehnt werden können. Denn ausweislich des Berichts der Antikorruptionsbeauftragten ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen rechtswidrig sind, insbesondere weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen und womöglich zurückgefordert werden müssen. Die Senatsverwaltung hätte entsprechende IFG-Anträge somit mit der Begründung ablehnen können, es sei zu befürchten, dass wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche gegen das Land Berlin geltend gemacht werden. Auch hätte das Land auf Vorbereitungen verweisen können, die rechtswidrig erfolgten Zuwendungen zurückzufordern. Das verdeutlicht das Potential der Vorschrift, rechtswidriges Behördenhandeln geheim zu halten und Korruption oder Machtmissbrauch zu vertuschen.

Es bleibt zu hoffen, dass der mit dem Gesetzentwurf drohende Rückschritt für die Informationsfreiheit, durch jene Abgeordneten im Berliner Parlament noch verhindert oder zumindest abgeschwächt werden kann, denen die Bedeutung der Informationsfreiheit für die Demokratie bewusst und Transparenz kein Dorn im Auge ist.

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