NachrichtenBearbeiten
https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“
![]() Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kämpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurückgenommen, die grüne Agenda zu unterstützen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe – Kohle, Erdöl und Erdgas – […] Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik künftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal für die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Wer denkt, Netflix sei mächtig, hat nicht an Youtube gedacht
Startups verschieben die Grenzen der Fortpflanzungsmedizin. Ihr neuestes Ziel: genetisch veränderte Babys
Kein Glücksbringer: Störche sind exzellente Jäger, die ihre Beute blind erkennen
Grönlands Eis schwindet - und damit eine einzigartige Bibliothek der Erdgeschichte
Bei Maduros Festnahme half erstmals die KI dem US-Militär. Aber durfte diese im Krieg verwendet werden?
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Karlsruher Sicherheitskonferenz
Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren der Verfassungsbeschwerde das Vorrecht, selbst auszusuchen, welche Fälle es entscheidet und welche nicht. Das Annahmeverfahren des § 93a BVerfGG ist, wie Rainer Wahl das vor 25 Jahren formuliert hat, der große „Schleier“ und „das eigentliche Arkanum des Gerichts“, „nicht nur ein Arkanum, sondern sogar ein Tabu“1): Die Existenz der Verfassungsbeschwerde suggeriert allgemeine Zugänglichkeit, in Wahrheit hat das Gericht weitgehend freie Hand. Nimmt es einen Fall nicht zur Entscheidung an, so bedarf dies von Gesetzes wegen keiner Begründung (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG). Eine gleichwohl veröffentlichte Begründung kann – anders als bei gewöhnlichen Gerichten – deswegen auch nie mit dem inhärenten Begründungszwang des Rechtssystems erklärt werden: der Fall war seltsam, Fakten und Rechtslage unklar, irgendwie mussten wir entscheiden. Souverän ist, wer sich nicht erklären muss.
Das Gericht ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde in diesem Sinne souverän. Heißt umgekehrt: Eine trotz § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG gleichwohl und freiwillig gegebene Begründung ist eine, die das Gericht in seiner Begründungssouveränität über den bloßen Nichtannahmetenor (§ 93b S. 1 Var. 1 BVerfGG) hinaus für mitteilungswürdig hält. Sei es, dass das Gericht aus Mitgefühl mit dem Beschwerdeführer Erwartungs- und Enttäuschungsmanagement betreiben will (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), sei es, dass es auch in seinen Erwägungen, die nicht in den Rang der Senatsentscheidung erhoben werden, einen Beitrag zur Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts erblickt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Der Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar, dessen Begründung 117 Randnummern lang ist und damit dem Umfang einer kleinen Senatsentscheidung entspricht, ist schon unter diesen prozessualen Gesichtspunkten fragwürdig. Nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG)? Eines Beschwerdeführers, dessen Familie in Gaza während des Genozids im Laufe des Jahres 2024 bei mehreren Luftangriffen der israelischen Streitkräfte ausgelöscht wurde? Den völlig offensichtlichen, streng individualrechtlichen Weg einer Begründung wählt die Kammer nicht: schlicht zu sagen, dass der Kläger den Nachweis über die rechtswidrige Verwendung gerade dieser Waffen nicht erbracht hatte.
Keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)? Stehen grundrechtliche Schutzansprüche der fortgesetzten Belieferung der israelischen Kriegsmaschine mit deutschem Kriegsgerät entgegen? Schutzansprüche, die die Bundesregierung stets und auch im Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Genozid mit einer die Rechtspflichten übertrumpfenden Staatsräson verneint (opening statement, Rn. 6 f.) und damit die Bundesrepublik international zunehmend isoliert hat? Bedeutsamer könnte eine Frage kaum sein. Die Kammer selbst hielt sie immerhin für so wichtig, dass sie die erst im Oktober erhobene Verfassungsbeschwerde, von deren Anhängigkeit allein offensichtlich eine gewisse Rechtsunsicherheit ausging, in der Rekordzeit von dreieinhalb Monaten aus dem Weg räumen wollte. Pünktlich zur Münchener Sicherheitskonferenz konnte Karlsruhe grünes Licht geben: Die Bundesregierung hat freie Hand.
Wohlklingender Pseudogrundrechtsschutz
Trotzdem kann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen, weiß der pfiffige Prozessualist, denn hier kommt es allein darauf an, ob die zugrunde liegende Rechtsfrage vom Senat schon entschieden ist. Ist sie? Nach der Vorstellung der Kammer wohl durch den Senat in der Sache Ramstein. Ja – so das BVerfG im Juli 2025 – die Nutzung deutschen Staatsgebiets für gegen zwingendes Völkerrecht verstoßende Hinrichtungen durch amerikanische Drohnen kann Schutzpflichten deutscher Staatsgewalt auslösen, aber höchstens bei einer „systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts”, und im Zweifel muss man Bündnispartnern eben blind vertrauen. Schon hier deutete es sich an, dass der Zweite Senat die Extraterritorialisierung der Freiheitsrechte, die der Erste Senat in den Entscheidungen zum Klimaschutzgesetz und zur Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung des BND eingeschlagen hat, vielleicht verbal akzeptiert, in der Sache aber keinesfalls mitgehen möchte. Der Dissens wird freilich nicht explizit gemacht, sondern in ein Regime eines wohlklingenden Pseudogrundrechtsschutzes verpackt, das mit den nicht handhabbaren Kriterien der Bündnisloyalität und „systematischer Völkerrechtsverstöße” sogleich außer Anwendung gestellt wird. Denn, nächstes verfassungsprozessuales Problem: Den verkappten Dissens aussprechen dürfte die Kammer nicht, der Senat selbst müsste vielmehr das Plenum anrufen (§ 16 Abs. 1 BVerfGG).
Aus § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ergibt sich also nach Auffassung der Kammer: Was für die einstmals treuen Freunde in Washington recht ist, muss für die Partner in Jerusalem billig sein. Anders lassen sich die kurzen Mitteilungen am Ende des Beschlusses kaum interpretieren, und es ist davon auszugehen, dass es diese politischen Appelle und Verantwortungszuweisungen an Dritte sind, deretwegen die Kammer ihre Begründung veröffentlicht sehen wollte: Ob eine „ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverstöße durch die israelische Militäroffensive (!)” besteht, könne offenbleiben (Rn. 102), was in merkwürdigem Widerspruch zum Sachverhalt steht (Rn. 5 ff.), wo von zahlreichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts die Rede ist. Einerlei, schließlich brauche die Bundesregierung in der Außenpolitik größere grundrechtliche Beinfreiheit (Rn. 107) und überhaupt werde ja alles im Rahmen des Bündnisvertrauens geregelt: Die Bundesregierung rede schließlich laufend mit der israelischen Regierung und wirke begütigend auf sie ein, leiste außerdem humanitäre Hilfe (Rn. 111 – auch wenn sie sich neuerdings an der Delegitimierung des UNRWA beteiligt). Und außerdem gibt es ja dann noch Zusagen der israelischen Seite, dass man Kriegswaffen und Rüstungsgüter dort nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht verwendet (Rn. 111). In Gaza entscheidet am Ende nur die IDF über den Einsatz von Gewalt (Rn. 112), ebenso wie in Ramstein am Ende nur die Amerikaner (Ramstein-Urteil, Rn. 117). Kurz gesagt: Wir tun ja schon ganz viel, wir bearbeiten alle diplomatischen Kanäle, aber das Schlimme geschieht immer woanders durch die Hände anderer Staaten. Prosa aus der Regierungspressekonferenz.
Die Rede ist hier wohlgemerkt von demselben Staat, von dem im Tatbestand des Nichtannahmebeschlusses kursorisch referiert wird, dass er sich vor dem IGH in laufenden Verfahren gegen den Vorwurf des Völkermordes verteidigt und wegen des plausiblen Verdachts einer Konventionsverletzung immerhin schon drei Eilanordnungen kassiert hat. Dass er diese Eilanordnungen kontinuierlich missachtet hat, ist für die Kammer gleichwohl kein nennenswertes Indiz eines vielleicht zu blinden Vertrauens in den deutschen Wertepartner. Das amerikanische Department of War formuliert es in seiner National Defense Strategy vom Januar 2026 lediglich ein wenig expliziter: “Israel has long demonstrated that it is both willing and able to defend itself with critical but limited support […]. Israel is a model ally, and we have an opportunity now to further empower it to defend itself and promote our shared interests.”
Neutralität und Geschäft
Was die Kammer, die mit diesem souveränistischen Western Realism endet, mit den vielen Randnummern dazwischen genau mitteilen will, ist unklar. Dass der Hessische VGH, gegen dessen Beschluss sich die Verfassungsbeschwerde richtete, die Schutznormtheorie zu § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG auch unter Berücksichtigung des Gebots verfassungskonformer Auslegung korrekt zur Anwendung gebracht hat (Rn. 81 ff.), weshalb im Regime der Waffenlieferungen keine individuelle Klagebefugnis besteht? Dass es auch abgesehen von der wunderbar rechtsstaatlichen Außenwirtschaftsverordnung eine Menge von Normen des deutschen, europäischen und internationalen hard und soft law gibt, die Proliferation von Kriegswaffen irgendwie an Zielsetzungen des Friedens und der Wahrung des humanitären Völkerrechts binden (Rn. 85-96)? Zu der Frage, ob eine besonders hohe quantitative Normdichte ein Indiz für effektiven Grundrechtsschutz ist, findet sich in der Rechtsprechung des Ersten Senats zum Sicherheitsrecht einiges Anschauungsmaterial.
Wie hängen diese beiden Teile der nicht geschuldeten Begründung zusammen, der Technizismus der VwGO-konformen Auslegung der AWV und die Political Question Doktrin im Hinblick auf die Prärogative der Bundesregierung mit ihrem Alliierten Israel? Wolfang Janisch erkennt darin blanken Zynismus. Das ist nicht leicht von der Hand zu weisen.
Aber es gibt noch eine andere, eine genealogische Erklärung: Der Senat hat Ramstein schon unter dem Eindruck und mit Seitenblick auf den auch mit deutschen Waffen durchgeführten Genozid entschieden. Dass er mit dem Fall einen Maßstab gewinnen wollte für den schon absehbaren späteren, haben mehrere Kommentare sogleich zwischen den Zeilen gelesen. So ließ sich die Verantwortung für die jetzt getroffene Entscheidung strategisch minimieren: Kann in die Kammer, alles längst geklärt, Bindungswirkung des Senatsurteils, nur noch schnell prüfen, ob der HessVGH bei der Schutznormqualität der Außenwirtschaftsverordnung kein spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, fertig.
Nur ist es sachlich falsch. Ramstein ist nur in der Sehnsucht des Senats binding precedent, in Wirklichkeit ein anderer Fall. Die Argumentation der Kammer und damit der präjudizielle Charakter jenes Urteils steht und fällt damit, dass es sich in beiden Fällen um eine Konstellation von grundrechtlichen Schutzpflichten angesichts des Handelns Dritter handelt. Hier die amerikanischen Drohnenkrieger, dort die IDF im Gazastreifen, im Westjordanland und in Ostjerusalem. Die deutsche Rolle besteht idealtypisch in Neutralität und Geschäft, sprich politischem Unterlassen, grundrechtsdogmatisch formuliert in „Schutzpflichten”. Schutzpflichten sind objektive Grundrechtsgehalte, die politisches Handeln nie als solches, sondern nur unter dem residualen Gesichtspunkt einer Garantenstellung rekonstruieren. Wie man aus der langen Geschichte der Rechtsprechung weiß, folgt aus ihnen auch nie etwas Konkretes – es sein denn, es geht um die Beschränkung der Selbstbestimmung von Frauen (BVerfGE 39, 1; 88, 203) oder die Verwirklichung der Selbstbestimmung von Männern (BVerfGE 117, 202).
Um dieser Flucht in die Schutzpflichtendogmatik den Boden zu entziehen und damit den Fall von Ramstein zu unterscheiden, hätte es schlicht der Anwendung der zentralen einschlägigen Verfassungsnorm bedurft, nämlich des in der Entscheidung nur ganz beiläufig (Rn. 87) als Zuständigkeitsnorm zitierten Art. 26 GG. Dieser verbietet Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und bestimmt, dass zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen. Der materiellrechtliche Sinn dieser Vorschrift läuft dem Ausgangspunkt der Schutzpflichten-Diskussion der Kammer, die den Beschwerdegegenstand in einem Unterlassen der Bundesregierung, konstruiert, diametral entgegen. Er besteht nämlich gerade darin, dass – dies und nichts anderes sagt die Verfassung – hinter deutschen Waffen, mit denen Kriege geführt werden, eine positive Entscheidung, eine politische Handlung der Bundesregierung steht, die diese Waffen an einen konkreten Ort in vollem Risiko ihrer tödlichen Verwendung schicken will – und dafür die politische und rechtliche Verantwortung übernimmt. Nur unter Missachtung dieser Bestimmung, um deren politischen Sinn sich der Senat schon in der Entscheidung zu den Panzerlieferungen nach Saudi-Arabien herumgedrückt hat, konnte die Kammer zu der Auffassung kommen, die Rechtsfrage sei in Ramstein bereits entschieden.
Völkerrechtsfreundlichkeit und Rechtsstaatsdialog
Dafür gelingt es Senat wie Kammer, das außenpolitische Selbstbild der Bundesrepublik als geltendes Verfassungsrecht zu formulieren: Multilateralismus, Transatlantismus, Staatsräson und Münchener Sicherheitskonferenz – in Rechtsdogmatik übersetzt: Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das heißt: Texte verfassen, Normen setzen, Entscheidungen verkünden, die freundlich über das Völkerrecht reden. Gewalt geht immer von den anderen aus: von den Amerikanern in Ramstein, von den deutschen Rüstungsfirmen, von der IDF. In der Mitte die Bundesregierung als die große Unterlassende mit einem ganz weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der auswärtigen Politik. Die Frage ist allenfalls, ob man ausnahmsweise einmal etwas nicht unterlassen muss. Man könnte das die deutsche Variante der Political Question Doktrin nennen, nur: mit verfassungsrichterlicher Zurückhaltung hat sie gerade nichts zu tun. Im Gegenteil: Das Gericht engagiert sich in seiner selbstbewussten und zuletzt nochmal normativ deklaratorisch hervorgehobenen Rolle als Verfassungsorgan (Art. 93 Abs. 1 GG n.F.) international zunehmend deutlich selbst für die Konstruktion dieser normativen Weltsicht.
Nachdem erst im Januar dieses Jahres eine hochrangige Delegation Israel besuchte, werden im Mai die Vizepräsidentin Kaufhold und die Richterin Wallrabenstein desselben Senats, der sich bekanntlich um die Dogmatisierung des Neutralitätsprinzips bleibende Verdienste erworben hat (wir lernen nun: politische Rede ist nur Politikern verboten, Richtern jedoch erlaubt), an der Jahrestagung der Deutsch-Israelischen Juristengesellschaft teilnehmen, um an der Seite des Präsidenten des Israelischen Supreme Court, dessen Rolle bei der systematischen Entrechtung der arabischen Bevölkerung mit zwiespältig noch zurückhaltend beschrieben ist, einen „Festvortrag” (!) zu halten, über „Rechtsstaatlichkeit in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” zu sprechen und Vorträgen über „Erziehung zu Demokratie und Humanismus” zu lauschen. Rechtsstaatsdialog vom Feinsten eben. Übrigens keine reine Propaganda-Tagung; auf israelischer Seite sind auch kritische Stimmen vertreten, vielleicht lohnt sich ein Gespräch in der Kaffeepause.
Um die Wartezeit bis zu diesem schönen Festkolloquium (mit organisiertem Ausflug an die Grenze des Gazastreifens) nicht zu lang werden zu lassen, geht es schon diese Woche los, am 20. Februar, mit einer Geburtstagssause in der deutschen Botschaft in Washington, wo sich das Gericht von Bundesverfassungsrichter Radtke vertreten lässt, auf dem Panel mit Special Guest Samuel Alito. Sam who? Ja, genau der. Der von George W. Bush einst gegen den außergewöhnlich entschiedenen Widerstand der ACLU nominierte Verfasser der Mehrheitsmeinung in Dobbs, der sein Ferienhaus auch gerne mit Flaggen des Sturms auf das Kapitol am 6. Januar beflaggt. Gut gewählt. Auf dem Weg eines Verfassungsgerichts auf die dunkle Seite der Macht gibt es derzeit vermutlich weltweit keinen besseren Ratgeber.
Zurück zur Problematik der Kammerentscheidung. „Der Sinn der Unterscheidung der Gewalt in rechtmäßige und unrechtmäßige”, schrieb Walter Benjamin 1921 unter dem Eindruck von Weltkrieg, Revolution und Kapp-Putsch, „liegt nicht ohne weiteres auf der Hand”.2) Mit falschen Begriffen von Zwecken und Mitteln verdeckt sie die politische Funktion von Gewalt, zugleich rechtsetzend und rechtserhaltend sein zu können. Polizei nennt Benjamin diese „gespenstische Vermischung“, die eingreift, „wo keine klare Rechtslage vorliegt“ und die im Namen diffuser Ziele operiert – Sicherheit, Ordnung, Staatsinteresse. Zur Entgrenzung des Krieges, zur Verwischung der Unterscheidung von Krieg und Polizei, von Front, Konfliktgebiet und Gesellschaft, kommt die Revolution der Gewaltmittel. Jede Waffe bringt ihr eigenes Recht hervor, die Drohne das Rechtsregime der systemischen Abwägungsprozeduren, die künftig KI übernimmt, und ihr Regime der Scheinlegalität.3) Ramstein, die nach der Fehlvorstellung der Kammer maßstäbliche Senatsentscheidung des letzten Jahres, ist das Verfassungsrecht der Drohne, der jetzige Beschluss erstreckt es auf Waffenausfuhren. Exportiert werden Waffen für den hybriden Krieg, importiert wird das Recht, das sie setzen, gemacht aus wohlklingenden Operationen mit folgenlosen Prinzipien. Auch das kann künftig KI. Import/Export. Normative Handelsbilanz ausgeglichen. Schwarze Null. Nullnullnulleinsnulleinseinsnullnulleins. 0001011001. Verfassungsrecht, dienstbereit für den hybriden Krieg.
References
The post Karlsruher Sicherheitskonferenz appeared first on Verfassungsblog.








