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Nachrichten

Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]


Transition News

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Feed Titel: Transition News[link3]


Neue Studie nennt Tier-Tourismus «typischerweise ausbeuterisch»[link4]

Quelle: Vimeo-Kanal von PETA

In unseren Breitengraden beginnt die Urlaubszeit – und hier betrachten viele Menschen nach wie vor Tiere als selbstverstĂ€ndlichen Teil ihres Reiseerlebnisses: ob nun bei einem Elefantenritt in Thailand, einer Delfinshow in Mexiko, einem Kamelritt in Nordafrika, einer vermeintlich simplen Fahrt im Pferdewagen oder fĂŒr ein Selfie mit Tigern und Affen.

Doch so niedlich die Tiere sind und so faszinierend das ist fĂŒr uns Menschen, die wir uns in unserer Industriewelt weitgehend von wildlebenden Tieren abgeschottet haben, so sehr stellt eine neue wissenschaftliche Studie genau diese SelbstverstĂ€ndlichkeit infrage. Die Autoren argumentieren, dass die Debatte lĂ€ngst nicht mehr nur um Tierwohl gehen sollte. Die eigentliche Frage sei grundsĂ€tzlicher: DĂŒrfen Tiere ĂŒberhaupt als touristische Ressource genutzt werden?

Die Facharbeit trĂ€gt den Titel «From exploitation to thriving: Animal dignity in tourism» (Von Ausbeutung zu artgerechtem Leben: Die WĂŒrde der Tiere im Tourismus) und wird in der Juli-Ausgabe der angesehenen Fachzeitschrift Annals of Tourism Research erscheinen (online wurde sie schon publiziert).

Die Forscher zeichnen ein ernĂŒchterndes Bild. Tiere seien im Tourismus traditionell als Attraktionen, Unterhalter, Transportmittel oder TrophĂ€en eingesetzt worden. Entsprechend deutlich formulieren sie:

«Die Beziehung zwischen Tourismus und Tieren ist typischerweise instrumentell, wenn nicht sogar ausbeuterisch.»

Mit anderen Worten: Tiere werden hĂ€ufig danach bewertet, welchen Nutzen sie fĂŒr menschliche Erlebnisse stiften – nicht danach, was ihren eigenen BedĂŒrfnissen entspricht.

Mehr als Tierwohl

Bemerkenswert an der Studie ist, dass sie bewusst ĂŒber klassische Tierschutzargumente hinausgeht. Es gehe nicht nur darum, Leid zu verhindern oder die Haltung zu verbessern. Die Autoren plĂ€dieren stattdessen fĂŒr den Begriff der TierwĂŒrde.

Dahinter steht die Überlegung, dass Tiere nicht allein vor Schmerz geschĂŒtzt werden sollten, sondern ein Recht auf ein artgerechtes Leben besitzen. Sie sollen sich frei bewegen, natĂŒrliche Verhaltensweisen ausleben und nicht auf ihre Funktion als touristische Dienstleister reduziert werden. Die Wissenschaftler schreiben:

«TierwĂŒrde bietet eine neue Perspektive fĂŒr den Schutz, das Wohlergehen und das Gedeihen von Tieren im Tourismus.»

Die Industrie der Tiererlebnisse

Die Debatte verschiebt sich damit von der Frage, wie Tiere genutzt werden sollten, hin zu der Frage, ob sie ĂŒberhaupt genutzt werden sollten. Wie groß das Problem ist, zeigt eine Übersicht der Tierschutzorganisation PETA. Darin werden zahlreiche Tourismusangebote aufgefĂŒhrt, die trotz wachsender Kritik weltweit weiterhin boomen. Dazu gehören:

  • Elefantenritte und Elefantenbaden
  • Delfinarien und Delfinshows
  • Kutschfahrten
  • Kamelreiten
  • Selfies mit Wildtieren
  • Tierdressuren und VorfĂŒhrungen
  • vermeintliche «Auffangstationen» mit direktem Tierkontakt

Besonders kritisch sehen TierschĂŒtzer den Trend zu angeblich «ethischen» Tiererlebnissen. Viele Reisende meiden heute klassische Zirkusse oder Shows, möchten aber weiterhin Elefanten fĂŒttern, Tiger streicheln oder mit Delfinen schwimmen.

Nach Ansicht von Tierschutzorganisationen Àndert dies jedoch oft wenig am Grundproblem: Die Tiere bleiben Teil eines GeschÀftsmodells, das auf menschliche Unterhaltung ausgerichtet ist.

Das gilt sogar fĂŒr die Fahrt mit einem Pferdewagen zu den Ă€gyptischen Pyramiden, die problemlos anmuten mag. Doch PETA hat in einem Video die Schattenseite der dortigen Tourismusindustrie aufgezeigt (siehe oben): Pferde und Kamele erhalten oft keine Nahrung, kein Wasser und keinen Schatten – oder viel zu wenig davon. Und sie mĂŒssen auch Misshandlungen wie wiederkehrendes Auspeitschen ĂŒber sich ergehen lassen.

Mexiko als Symbol eines globalen Wandels

Wie stark sich die gesellschaftliche Wahrnehmung verĂ€ndert, zeigt Mexiko. Dort wurde 2025 ein Gesetz verabschiedet, das Delfinshows und andere Formen der kommerziellen Unterhaltungsnutzung von Delfinen weitgehend verbietet. Wie Transition News berichtete, sind einzelne Anlagen zwar weiterhin in Betrieb, weil Übergangsfristen und juristische Fragen noch ungeklĂ€rt sind. Dennoch gilt das Gesetz als Meilenstein.

Der Fall zeigt, dass die Diskussion lĂ€ngst die politische Ebene erreicht hat. Was frĂŒher als harmlose Familienunterhaltung galt, wird zunehmend als ethisches Problem betrachtet. Die neue Studie richtet hier den Blick nicht allein auf Unternehmen oder Veranstalter, sondern auch auf die Reisenden selbst.

Warum möchten Menschen auf Elefanten reiten? Weshalb sind Delfinshows so beliebt? Warum erzielen Fotos mit exotischen Wildtieren in sozialen Netzwerken so hohe Aufmerksamkeit?

Die Forscher argumentieren, dass der Tourismus Tiere hĂ€ufig in eine Rolle drĂ€ngt, die ihren eigenen Interessen widerspricht. Tiere wĂŒrden zu einem Mittel fĂŒr menschliche Unterhaltung, Selbstdarstellung oder Abenteuerlust. Darin sehen sie einen grundlegenden Widerspruch zu der wachsenden gesellschaftlichen Anerkennung, dass Tiere einen Eigenwert besitzen.

Nun rĂŒckt eine grundlegendere Frage in den Vordergrund: Ist es ĂŒberhaupt legitim, Tiere als Bestandteil touristischer Erlebnisse zu vermarkten? Die Autoren beantworten diese Frage nicht ausdrĂŒcklich mit einem Verbot. Doch ihre Argumentation lĂ€uft auf eine klare Verschiebung hinaus: Weg vom Gedanken des «besseren Umgangs» mit Tieren – hin zur Anerkennung, dass Tiere nicht in erster Linie Attraktionen, Transportmittel oder Unterhalter sind beziehungsweise sein dĂŒrfen.

Großbritannien: Vier pro-palĂ€stinensische Aktivisten wegen Überfall auf israelische RĂŒstungsfirma zu langen Haftstrafen verurteilt[link5]

Vier britische pro-palĂ€stinensische Aktivisten wurden wegen eines Überfalls auf eine Fabrik des israelischen RĂŒstungsunternehmens Elbit in Bristol im Jahr 2024 zu insgesamt ĂŒber 20 Jahren Haft verurteilt. Wie Reuters berichtete, entstand bei dem Angriff ein Schaden von mehr als einer Million Pfund. Der Richter habe lĂ€ngere Strafen verhĂ€ngt, nachdem er einen «Bezug zum Terrorismus» festgestellt hatte. Die vier Aktivisten waren demnach Mitglieder der verbotenen Gruppe Palestine Action.

Laut den AnwĂ€lten der inhaftierten Aktivisten gibt es keinen Grund, ihre Verurteilungen als Terrorismus einzustufen, da ihnen keine terroristischen Straftaten zur Last gelegt worden seien. Laut Reuters haben rund 100 Persönlichkeiten einen offenen Brief unterzeichnet, in dem sie erklĂ€ren, es wĂ€re ein Justizirrtum, wenn die vier wegen der Einstufung der Straftat als Terrorismus hĂ€rtere Strafen erhielten. Darunter befĂ€nden sich die Autorin Sally Rooney, die Aktivistin Greta Thunberg und der Schauspieler Steve Coogan. Kerry Moscogiuri, GeschĂ€ftsfĂŒhrerin von Amnesty International UK, erklĂ€rte:

«SachbeschĂ€digung wurde im britischen Rechtssystem bisher noch nie als Terrorismus behandelt, und es ist gefĂ€hrlich, beides gleichzusetzen. Es ist völlig unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, Demonstranten wegen SachbeschĂ€digung so zu bestrafen, als wĂ€ren sie Terroristen – eine Strafe, die sie fĂŒr den Rest ihres Lebens begleiten wird.»

Vor dem Gerichtssaal teilte die Polizei Reuters zufolge mit, sie habe ĂŒber 100 Personen festgenommen, die ihre UnterstĂŒtzung fĂŒr Palestine Action bekundet hatten.

«Der rote Tanner»[link6]

Jakob Tanner ist wohl einer der voreingenommensten unter den seriösen Historikern, die sich mit der Schweizer NeutralitĂ€t befassen – wie sein Spitzname zeigt, der seit Jahrzehnten unter Historikern zirkuliert. Seine AusfĂŒhrungen sind seit Jahren vom gleichen Muster geprĂ€gt. Bereits wĂ€hrend der Debatten um den Bergier-Bericht (siehe unten) und die Schweizer Rolle im Zweiten Weltkrieg trat «Der rote Tanner» als einer der prominentesten Vertreter einer Sichtweise auf, die die Schattenseiten der Schweizer Politik besonders stark betonte. Dagegen muss eingewendet werden, dass viele der damals als spektakulĂ€re EnthĂŒllungen prĂ€sentierten Erkenntnisse – etwa wirtschaftliche Verflechtungen mit dem Deutschen Reich, problematische FlĂŒchtlingspolitik oder wirtschaftliche Profite einzelner Akteure – an UniversitĂ€ten, in Schulen und GeschichtsbĂŒchern lĂ€ngst thematisiert worden waren.

Auch in den letzten Tagen publizierte Tanner wieder in der NZZ einen Beitrag zur Schweizer NeutralitÀt. Dass die Schweiz zum Beispiel Raubgold aus Deutschland in konvertierbare Franken getauscht hat, ist unbestritten. AnlÀsslich des Washingtoner Abkommens konnte Bern sich 1945 damit herausreden, dass die Schweiz gutglÀubig war. Allerdings war schon in den 80er Jahren belegt, dass man davon gewusst hat. Die interessante Frage ist: Warum hat man Raubgold angenommen? Um Kriegsgewinne einzustreichen oder weil Deutschland Druck gemacht hat, um an konvertierbare Franken zu kommen, mit denen man auf dem Weltmarkt alles kriegte?

Das gleiche gilt fĂŒr die Frage der Waffenlieferungen und des Alpentransits. Wer die Schweizer Politik wĂ€hrend des Zweiten Weltkriegs beurteilen will, muss zunĂ€chst die Ausgangslage verstehen. Das zentrale Ziel des Bundesrates bestand nicht darin, eine der Kriegsparteien zu unterstĂŒtzen, sondern das Überleben des Landes zu sichern. Dazu gehörten drei PrioritĂ€ten: die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Importen, die Erhaltung von ArbeitsplĂ€tzen durch den Export sowie die Aufrechterhaltung einer glaubwĂŒrdigen Landesverteidigung. Gleichzeitig versuchten sowohl die AchsenmĂ€chte als auch die Alliierten, die Schweiz möglichst stark fĂŒr ihre jeweilige Kriegswirtschaft einzuspannen und wirtschaftliche Vorteile dem Gegner vorzuenthalten. Welche Seite dabei zeitweise mehr Einfluss ausĂŒben konnte, hing wesentlich von der militĂ€rischen Lage ab.

Besonders deutlich wurde dies nach dem Zusammenbruch Frankreichs im Juni 1940. Die Schweiz war plötzlich von den AchsenmĂ€chten umzingelt und sah sich einer deutschen Kohleblockade gegenĂŒber. Kohle war fĂŒr Industrie, Verkehr und Energieversorgung lebenswichtig. In den anschließenden Verhandlungen verfĂŒgte Deutschland ĂŒber erhebliche Druckmittel: die geografische Umklammerung der Schweiz sowie die Möglichkeit, Lieferungen lebenswichtiger Rohstoffe jederzeit einzustellen. Die Schweiz brachte ihrerseits gewichtige TrĂŒmpfe ein: ihren stabilen Finanzplatz, ihre industrielle ProduktionskapazitĂ€t, ihre politische NeutralitĂ€t und nicht zuletzt die strategisch wichtige Alpentransversale durch die Alpen.

Das Wirtschaftsabkommen vom August 1940 beruhte letztlich auf diesem gegenseitigen AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis. Deutschland lieferte Kohle, Eisen, Öl und andere Rohstoffe, wĂ€hrend die Schweizer Exportindustrie in erheblichem Umfang fĂŒr den deutschen Markt produzierte. Dazu gehörten Maschinen, PrĂ€zisionsinstrumente, industrielle Erzeugnisse, aber auch RĂŒstungsgĂŒter und Lebensmittel. Damit hat sie – das ist seit Jahrzehnten allgemein bekannt – das NeutralitĂ€tsrecht verletzt. Gleichzeitig blieb die Alpentransversale offen. Bekannt ist, dass der Transport von zivilen GĂŒtern und Dual-use-GĂŒtern durch die Schweiz erlaubt war, nicht aber von RĂŒstungsgĂŒtern. Bekannt ist aber auch, dass das nicht allzu streng kontrolliert wurde.

Parallel dazu gelang es der Schweiz, den Handel mit Großbritannien und Übersee ĂŒber die Routen via Genua und Spanien aufrechtzuerhalten. Aus dem angelsĂ€chsischen Raum bezog sie Nahrungsmittel und Rohstoffe, wĂ€hrend sie Maschinen, Instrumente und andere Industrieprodukte exportierte. Kriegsmaterial wurde offiziell nicht an die Alliierten geliefert. Auch damit wurde – auch das ist nicht neu – punktuell das NeutralitĂ€tsrecht verletzt.

Bis heute wird kontrovers diskutiert, ob die Schweizer Wirtschaft durch ihre Lieferungen den Krieg verlÀngert habe oder ob die NeutralitÀt durch die wirtschaftlichen Beziehungen faktisch ausgehöhlt worden sei. Besonders umstritten sind der sogenannte Clearing-Verkehr und die KreditgewÀhrung an Deutschland. Im Rahmen des gebundenen Zahlungsverkehrs gewÀhrte die Schweiz dem Deutschen Reich bis 1945 Kredite von insgesamt rund 1,19 Milliarden Reichsmark. Auch hier: das ist nicht neu.

Gerade diese ZusammenhĂ€nge zeigen, weshalb einfache moralische Urteile der historischen RealitĂ€t oft nicht gerecht werden. Die Schweiz bewegte sich in einem Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit, politischer UnabhĂ€ngigkeit und militĂ€rischer Bedrohung. Ihre Politik war weder frei von problematischen Entscheidungen noch auf eine einfache Formel von Schuld oder Unschuld reduzierbar. Sie war vor allem der Versuch eines kleinen Staates, unter außerordentlichen Bedingungen sein Überleben zu sichern.

Tanner gehörte der sogenannten Bergier-Kommission an, einer Historikerkommission, deren Aufgabe es war, die Geschichte der Schweiz im 2. Weltkrieg aufzuarbeiten. Sie verfĂŒgte ĂŒber einen privilegierten Archivzugang, eigentlich ein No-Go, weil diese Forschungsergebnisse dann nicht wirklich intersubjektiv ĂŒberprĂŒfbar sind.

Die eigentliche Neuerung bestand bei der Bergier-Kommission weniger in den Fakten als in deren moralischer Gewichtung. In diesem Zusammenhang wird vor allem Tanner von seinen Kritikern hĂ€ufig in die NĂ€he eines ideologisch geprĂ€gten GeschichtsverstĂ€ndnisses gerĂŒckt, das politische und moralische Deutungsmuster stĂ€rker gewichtet als die historische Ambivalenz konkreter Entscheidungen. Die Schweiz erscheint bei ihm oftmals weniger als ein kleiner Staat, der unter außerordentlichem Druck schwierige AbwĂ€gungen treffen musste, sondern vor allem als Akteur mit erheblichen moralischen VersĂ€umnissen.

Bei Tanner schimmert deshalb die Tendenz durch, komplexe historische ZusammenhĂ€nge stark in einen vorgefertigten Deutungsraster einzupassen. Wo andere Historiker die NeutralitĂ€t als pragmatische Überlebensstrategie eines kleinen Staates verstehen, erkennt Tanner hĂ€ufig vor allem Anpassung, Versagen, Profitdenken oder Illusionen.

Gerade in der aktuellen Debatte ĂŒber die NeutralitĂ€tsinitiative wird dieser Gegensatz sichtbar. WĂ€hrend BefĂŒrworter die NeutralitĂ€t als bewĂ€hrtes Instrument zur Wahrung von UnabhĂ€ngigkeit und Friedensförderung betrachten, bewertet Tanner dieselbe Tradition vor allem durch die Brille ihrer historischen Defizite. Seine aktuellen Artikel zu diesem Thema sind deshalb weniger eine ausgewogene Analyse als vielmehr der Ausdruck einer langjĂ€hrigen GrundĂŒberzeugung, die den Blick auf jene historischen Erfahrungen verstellt, welche die NeutralitĂ€t fĂŒr viele Schweizerinnen und Schweizer bis heute zu einem zentralen Erfolgsmodell machen.

KI-Brillen im Polizeieinsatz: China baut sein Überwachungsnetz aus[link7]

WĂ€hrend in Europa noch intensiv ĂŒber den Einsatz von Überwachungstechnologien debattiert wird, schreitet die Vernetzung von KI-gestĂŒtzter Kontrolle in anderen Teilen der Welt rasant voran. Besonders in China gehören Überwachung und Gesichtserkennung im öffentlichen Raum schon seit Jahren zum Alltag. Telepolis schreibt dazu in einem aktuellen Beitrag, der auf einem China-Daily-Artikel basiert:

«Ein Ausgangspunkt war in China das Sozialkreditsystem, welches sich das deutsche private Schufasystem zum Vorbild nahm und in der schnell wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung Licht in die teilweise verborgenen wirtschaftlichen AktivitÀten und die Steuermoral brachte.

Im Rahmen des Systemausbaus sollen inzwischen landesweit mehrere Hundert Millionen Kameras installiert sein. Eine Kameradichte, wie sie in Europa nur aus London bekannt ist. So sollen im Großraum London rund 630.000 bis 1 Million Kameras installiert sein.»

Nun wird im Reich der Mitte das Überwachungssystem durch mobile Technologien wie KI-Brillen weiter ausgebaut. In der chinesischen Metropole Tianjin tragen Polizisten bereits leichte KI-Brillen im Einsatz. Diese nur 40 Gramm schweren Smart Glasses scannen in Millisekunden Gesichter, Nummernschilder und Objekte, gleichen die Daten in Echtzeit mit zentralen Datenbanken ab und ermöglichen IdentitĂ€tsprĂŒfungen direkt vor Ort – ohne zusĂ€tzliche GerĂ€te.

Die Brillen bieten eine Ich-Perspektive, was stabilere Aufnahmen als bei herkömmlichen Bodycams ermöglicht, und erreichen laut Berichten eine Erkennungsgenauigkeit von mehr als 95 Prozent.

Sie werden unter anderem im Verkehrsmanagement, bei StreifengÀngen und der Suche nach vermissten Personen eingesetzt. Ein Beispiel: Ein desorientierter Àlterer Mann wurde an einer Kreuzung sofort identifiziert, sodass seine Familie binnen 20 Minuten kontaktiert werden konnte. Ein weiteres Beispiel:

«An einer Schule in Tianjin registrieren Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen oder von dort abholen wollen, ihre Kennzeichen vorab in einer App, die mit dem Backend der Polizeibrillen verknĂŒpft ist. Beamte erkennen dann die autorisierten Fahrzeuge sofort und leiten sie zĂŒgig durch die Hol- und Bringzone, wĂ€hrend andere Autos umgeleitet werden.»

In der sĂŒdwestchinesischen Stadt Chengdu kommen humanoide Roboter, Roboterhunde, Polizisten mit KI-Brillen und Drohnen zusammen zum Einsatz, um ein dreidimensionales Kontrollsystem aus Luft, Boden und Einzelbeamten aufzubauen.

Dieses Überwachungs- und Datenerfassungssystem existiert weitgehend neben dem Sozialkreditsystem, kann aber auf dieselben staatlichen Datenbanken und Verwaltungsinformationen zurĂŒckgreifen. Wer gegen Gesetze oder behördliche Auflagen verstĂ¶ĂŸt oder gerichtliche Entscheidungen missachtet, kann mit Sanktionen belegt werden. Diese reichen in bestimmten FĂ€llen von ReisebeschrĂ€nkungen bis hin zu EinschrĂ€nkungen beim Zugang zu Krediten oder bestimmten Dienstleistungen.

Dabei ist es freilich nicht so, dass jeder einen «Big-Brother-Wert» hat, der sein gesamtes Leben bestimmt. Was tatsĂ€chlich existiert, sind «schwarze Listen», die mit echten Konsequenzen verbunden sind (zum Beispiel keine Flugtickets, keine HochgeschwindigkeitszĂŒge, EinschrĂ€nkungen bei Krediten oder bestimmten Berufen) – hauptsĂ€chlich bei schwerwiegenden rechtlichen oder finanziellen VerstĂ¶ĂŸen. In einem kĂŒrzlich auf Legaclarity.com erschienenen Beitrag heißt es dazu:

«Die westliche Medienberichterstattung beschreibt das System hĂ€ufig als allsehenden Algorithmus, der jedem chinesischen BĂŒrger eine einzige Punktzahl zuweist und so dessen Alltag bestimmt. Die RealitĂ€t ist jedoch weitaus komplexer.

Es gibt keine einheitliche BĂŒrgerbewertung auf nationaler Ebene, und die Zentralregierung hat die lokalen Regierungen aktiv davon abgehalten, die Punktbewertung zu Strafzwecken zu nutzen. Stattdessen existiert ein Flickenteppich aus schwarzen Listen, Branchenbewertungen und Pilotprojekten mit erheblichen regionalen Unterschieden.»

Die Überwachungstechnik bleibt derweil nicht auf China beschrĂ€nkt. «New Delhi setzte im Januar KI-Brillen bei den Feierlichkeiten zum Tag der Republik ein», wie Telepolis schreibt. Und auch Europa und die USA schreiten hier voran. So testet die niederlĂ€ndische Polizei seit 2020 Vuzix Blade AR-Brillen fĂŒr Streifenbeamte.

In den USA und Deutschland wiederum kommen zunehmend KI-Kameras zum Einsatz, die nicht nur Kennzeichen erfassen, sondern direkt in Fahrzeuge hineinfilmen, um Handy-Nutzung am Steuer oder GurtverstĂ¶ĂŸe zu erkennen. Kritiker sprechen ironisch von «Crotch Cams», also gewissermaßen «Genitalienkameras», weil die Aufnahmen gezielt den Schoß- und Oberschenkelbereich der Fahrer erfassen.

Solche Systeme sind in rund 20 US-Bundesstaaten im Test oder Einsatz und sollen deutlich mehr VerstĂ¶ĂŸe aufdecken als manuelle Kontrollen. In Deutschland wird die sogenannte MONOcam diskutiert, die an BrĂŒcken montiert vorbeifahrende Autos filmt. Sie ist bisher vor allem in Rheinland-Pfalz im Einsatz.

Im Gegensatz zu klassischen Blitzern, die nur bei Verdacht auslösen, erfasst sie dauerhaft und anlasslos Daten. DatenschĂŒtzer warnen vor massiven Eingriffen in die PrivatsphĂ€re, da auch Unbeteiligte wie Beifahrer sichtbar werden können (TN berichtete).

Wie der «Wahrheitskomplex» das Recht auf Meinungsfreiheit einschrÀnkt[link8]

Norbert HĂ€ring ist ein renommierter Wirtschaftsjournalist. Er schreibt seit 2002 fĂŒr das Handelsblatt und betreibt seit 2014 den Blog Geld und mehr. Seine BĂŒcher heißen «Die Abschaffung des Bargelds und die Folgen» (2016), «Schönes neues Geld» (2018) und «Endspiel des Kapitalismus» (2021). Letzteres wurde sogar ein Spiegel-Bestseller.

HĂ€ring trat auch schon als Bargeld-Aktivist in Erscheinung. Bei seiner Hausbank versuchte er einmal 15.000 Euro in bar abzuheben, was ihm aber nicht gelang. Zudem fĂŒhrte er gegen den Hessischen Rundfunk einen Gerichtsprozess, um den Rundfunkbeitrag bar zahlen zu dĂŒrfen.

Doch in diesem Jahr ist alles anders. HĂ€rings neues Buch heißt «Der Wahrheitskomplex – Wie NGOs im Staatsauftrag unerwĂŒnschte Meinungen bekĂ€mpfen». Es beschĂ€ftigt sich mit der Erosion des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, an dessen Stelle zusehends ein System staatlich gelenkter Informationskontrolle tritt.

Auf den ersten Blick hat dies nur wenig mit Geld, Wirtschaft und Finanzen zu tun, auf den zweiten schon. Denn HĂ€ring ging es auch schon als Bargeldaktivist um die Gefahren fĂŒr Freiheitsrechte, PrivatsphĂ€re und Datenschutz. Er ist also sensibilisiert fĂŒr die EinschrĂ€nkung von Grundrechten.

Auf seinem Blog bildet er dies schon lĂ€nger ab, nun folgt das Buch, das, so viel kann man jetzt schon sagen, zu den wichtigsten Werken zĂ€hlt, die in diesem Jahr erschienen sind. Denn das Thema Meinungsfreiheit brennt unter den NĂ€geln, es braucht AufklĂ€rung und Öffentlichkeit.

Was ist der «Wahrheitskomplex»?

Den «Wahrheitskomplex» beschreibt HĂ€ring wie folgt: Er bestehe «aus einer Vielzahl von staatlichen und privaten Organisationen, die entscheiden, was als wahr zu gelten hat, und was als Desinformation, Hass oder Hetze zu bekĂ€mpfen ist. Die privaten Organisationen des Wahrheitskomplexes werden gern irrefĂŒhrend â€čNichtregierungsorganisationenâ€ș (NGO) genannt, obwohl die meisten von staatlicher UnterstĂŒtzung abhĂ€ngen und praktisch alle eng mit Regierungsstellen zusammenarbeiten. ErgĂ€nzt werden die NGOs und Behörden des Komplexes von großen, politisch aktiven Stiftungen, die neben dem Staat als Geldgeber der NGOs auftreten.»

HĂ€rings zentrale These lautet: Was der Staat nicht selbst tun darf, lagert er an ein weit verzweigtes Netzwerk an NGOs aus, das er selbst finanziert, beeinflusst oder reguliert. Ziel des Ganzen ist es, Kritik am Regierungshandeln so weit wie möglich zu unterbinden. Im Wesentlichen gibt es drei BegrĂŒndungsstrĂ€nge, mit denen der «Wahrheitskomplex» seine Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigt: Kampf gegen Desinformation, Kampf gegen Hass und Hetze sowie Verhinderung von Wahlmanipulation und auslĂ€ndischer Einmischung.

«Faktenchecker» wichtigste Akteure

Die wichtigsten Akteure innerhalb dieses Wahrheitskomplexes sind HĂ€ring zufolge die sogenannten «Faktenchecker», etwa das Recherchenetzwerk Correctiv, der ARD-Faktenfinder oder auch die «Faktenchecker» der Nachrichtenagenturen dpa und AFP. Diese prĂŒfen nicht in erster Linie Fakten, sondern Narrative, vor allem bei umstrittenen Themen wie Corona, Klima, Migration oder Ukraine. HĂ€ring schreibt:

«Sie sind es, die mit staatlicher UnterstĂŒtzung festlegen dĂŒrfen, was als wahr und was als Desinformation gelten soll. Auf ihr Urteil berufen sich hĂ€ufig, implizit oder explizit, die anderen Organisationen des Wahrheitskomplexes.»

Vieles von dem, was HĂ€ring schildert, wird den Lesern alternativer Medien bereits bekannt vorkommen. Überraschend dĂŒrfte fĂŒr so manchen aber das Ausmaß sein, das dieser Wahrheitskomplex inzwischen angenommen hat. Denn auf den «Faktencheckern» setzt ein breiter FĂ€cher an Organisationen und Institutionen auf, die das Internet nach Regierungskritik durchforsten und Kritiker delegitimieren, stumm schalten, canceln und anzeigen.

Dazu zĂ€hlen Meldestellen fĂŒr Hass und Hetze wie «HessenGegenHetze», staatliche Aufsichtsbehörden fĂŒr private Medien wie die Landesmedienanstalten, Wissenschaftszentren, die Journalisten ĂŒber den angeblichen Konsens in der Wissenschaft belehren, Banken, die kritischen Medien die Konten kĂŒndigen. Dazu gehören ebenso Bibliothekare, die vor BĂŒchern warnen, oder auch NGOs, die Druck auf Veranstalter und Saalvermieter machen, um «kritischen Geistern» die Auftrittsmöglichkeiten zu verwehren.

Hinab in den Kaninchenbau

Die AuswĂŒchse eben jenes Wahrheitskomplexes fĂŒhrt HĂ€ring dem Leser auf den ersten rund 130 Seiten vor Augen. Es handelt sich dabei im Grunde um die Geschehnisse seit Ausbruch der Corona-Krise, in der die EinschrĂ€nkung von Grundrechten noch einmal eine ganz andere QualitĂ€t angenommen hat. Dieser Teil des Buchs ist leicht zu lesen, spannend und informativ zugleich.

Es ist sozusagen die PflichtlektĂŒre fĂŒr kritische Geister, oder auch jener Teil des Buchs, den man Freunden und Bekannten gut und gerne zur LektĂŒre empfehlen kann. Je weiter man sich aber nach hinten durcharbeitet, desto breiter und dichter wird die Materie. Der hintere Teil des Buchs ist vor allem fĂŒr Leser, die noch tiefer in den «Kaninchenbau hinabsteigen wollen.

Denn HĂ€ring macht sich nicht nur die MĂŒhe, die AuswĂŒchse, sondern auch die Wurzeln des Wahrheitskomplexes offenzulegen. Und je tiefer er grĂ€bt, desto mehr zeigt sich, wie stark der Einfluss von MilitĂ€r und Geheimdiensten beim Aufbau des Wahrheitskomplexes ist. Auch wie sehr NGOs, nationale Regierungen und transnationale BĂŒndnisse wie NATO und EU inzwischen miteinander verwoben sind.

Von vielen Organisationen aus diesem Geflecht hat man bislang noch nie etwas gehört, etwa von dem transatlantischen Institut Atlantic Council, eine Art politischer Arm der NATO, oder von dem Stratcom Center of Excellence, eine auf hybride KriegsfĂŒhrung spezialisierte NATO-NeugrĂŒndung, oder dem Institute for Strategic Dialogue (ISD), eine ursprĂŒnglich fĂŒr die TerrorbekĂ€mpfung geschaffene staatsnahe NGO.

Startpunkt 2014

Als Startpunkt fĂŒr den systematischen Aufbau des «Wahrheitskomplexes» hat HĂ€ring das Jahr 2014 ausgemacht. Damals wurde der ukrainische PrĂ€sident Wiktor Janukowitsch aus dem Amt gejagt und durch eine US-gestĂŒtzte Regierung ersetzt, die fĂŒr einen Beitritt der Ukraine zur EU und zur NATO eintrat.

«Diese VorgÀnge entfachten einen Propagandakrieg zwischen NATO und EU auf der einen und Russland auf der anderen Seite.»

In Deutschland trat dann spĂ€ter als indirekte Folge dieser Entwicklung das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und auf EU-Ebene der Digital Services Act (DSA) in Kraft, das laut HĂ€ring zentrale Gesetz der EU zum Umgang mit Desinformation. Wer sich auch kĂŒnftig ĂŒber den «Wahrheitskomplex» informieren will, fĂŒr den hat HĂ€ring die Website wahrheitskomplex.de eingerichtet, auf der er fortlaufend ĂŒber den Fortgang des Themas informiert.

Und hier ist HĂ€ring mit Blick auf die kommenden Monate sogar relativ optimistisch. In Interviews und VortrĂ€gen anlĂ€sslich der Veröffentlichung seines Buchs bekrĂ€ftigte er wiederholt den Eindruck, dass das Meinungsbild in der Bevölkerung gerade dabei ist, sich zu drehen. Als Beleg fĂŒhrte er unter anderem an, dass die Meldestelle «HessenGegenHetze» inzwischen abgewickelt und auch beim Verfassungsschutz die Beobachtungskategorie «Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates» aufgehoben wurde.

***

Norbert HÀring: «Der Wahrheitskomplex»
Westend-Verlag 2026. 304 Seiten; ISBN 9783987913525; 25 Euro


Peter Mayer

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Persönlichkeit ist kein Schicksal: wie wir uns Àndern können[link14]

Lange dachten Wissenschafter, die Persönlichkeit bleibe im Erwachsenenalter, wie sie sei. Neue Forschung zeigt hingegen: Auch im Pensionsalter kann man mutiger und kontaktfreudiger werden. Wie das geht und wie viel Durchhaltevermögen man dafĂŒr braucht.

Cane

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog[link15]


Forschung unter Vorbehalt[link16]

Heute stellte Irene Khan, UN-Sonderberichterstatterin fĂŒr das Recht auf freie MeinungsĂ€ußerung, ihren Bericht zur Lage in Deutschland vor. Sie sieht sich darin unter anderem besorgt ĂŒber den zunehmenden Druck auf die Wissenschaftsfreiheit. Anlass, einen Fall neu in den Blick zu nehmen, der zu Unrecht aus der öffentlichen Debatte verschwunden ist.

Im November 2022 holte das Max-Planck-Institut fĂŒr ethnologische Forschung den renommierten Anthropologen Ghassan Hage von der UniversitĂ€t Melbourne als Gastprofessor nach Halle. Knapp anderthalb Jahre spĂ€ter, im Februar 2024, kĂŒndigte die Forschungseinrichtung ihm fristlos. Sie warf dem in Beirut geborenen australischen Wissenschaftler vor, sich auf Twitter antisemitisch geĂ€ußert zu haben. Dies sei mit den Werten der Max-Planck-Gesellschaft unvereinbar. Ghassan Hage wehrte sich gegen die VorwĂŒrfe vor dem Arbeitsgericht Halle – bis jetzt ohne Erfolg. Die zustĂ€ndige Kammer erklĂ€rte die KĂŒndigung im Dezember 2024 fĂŒr rechtmĂ€ĂŸig, die Berufungsverhandlung steht aus. Um die KĂŒndigung auf rechtliche FĂŒĂŸe zu stellen, geht das erstinstanzliche Urteil im Fall Prof. Ghassan Hage ./. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. einen folgenreichen Schritt. Es weitet den arbeitsrechtlichen Tendenzschutz von wissenschaftlichen Betrieben auf die von der Institution vertretenen politischen Positionen aus. Äußerungen von Wissenschaftler*innen, die diese herausfordern, avancieren damit zum KĂŒndigungsgrund. Das ist nicht nur juristischer Unfug, sondern eine EinschrĂ€nkung der Wissenschaftsfreiheit. Auch die Max-Planck-Gesellschaft sollte daran kein Interesse haben.

Der Fall Ghassan Hage

Der Fall Hage fĂŒgt sich in eine Reihe von Verfahren ein, die die gesellschaftlich zulĂ€ssigen Positionen zum Israel-PalĂ€stina-Konflikt arbeitsrechtlich verhandeln. Im vorliegenden Fall geht es um mehrere Veröffentlichungen Hages auf Twitter. In ihnen kritisierte er den Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 vor dem Hintergrund der langjĂ€hrigen Besatzungspolitik des israelischen Staates sowie die tödliche Gewalt der israelischen Regierung in Gaza. Darunter ist auch ein lĂ€ngeres, von ihm selbst verfasstes Gedicht.

Die Zeitung „Die Welt“ warf Ghassan Hage aufgrund dieser Posts „Israelhass“ vor. Daraufhin kĂŒndigte ihm die Max-Planck-Gesellschaft mit der BegrĂŒndung, die von Hage verbreiteten Ansichten zum Israel-PalĂ€stina-Konflikt seien antisemitisch und israelfeindlich. In einer öffentlichen Stellungnahme heißt es, allgemeiner formuliert,die Äußerungen seien „mit den Grundwerten der Max-Planck-Gesellschaft nicht vereinbar.“

Entsprechend stritten die Parteien in der Sache darĂŒber, ob die Äußerungen antisemitisch seien. Die Kammer aber umging den Antisemitismusvorwurf und die Auseinandersetzung mit Antisemitismusdefinitionen. Sie erklĂ€rte stattdessen in der UrteilsbegrĂŒndung das Existenzrecht Israels selbst zum geschĂŒtzten Wert der Max-Planck-Gesellschaft. Die Max-Planck-Gesellschaft, so die Richter, „stellt das Existenzrecht Israels nicht in Frage und erlaubt dies auch niemand anderem in seinen Instituten“ (Rn. 79). Das aber habe Hage unter anderem in seinem Gedicht getan. Seine Äußerungen, so das Gericht weiter, hĂ€tten „keine zulĂ€ssige Kritik an Handlungen des Staates Israel [dargestellt], sondern einen Angriff auf den Staat Israel als solchen, dem als ‚Besatzer‘ und als ‚Projekt‘ schlicht die Existenz als Völkerrechtssubjekt und damit dessen staatliche LegitimitĂ€t abgesprochen wird“ (Rn. 81). Dies sei als KĂŒndigungsgrund ausreichend. Die deutsche StaatsrĂ€son entfaltet ihre Wirkung damit auch im Zivilrecht, wie schon Felix Hartmann in seinem Kommentar zum Urteil bemerkt.

EinschrÀnkung der Mitbestimmung und LoyalitÀtspflicht

Rechtlich begrĂŒndet wird dieser Schluss mit dem arbeitsrechtlichen Tendenzschutz (Rn. 73 ff). Dieser gilt fĂŒr Betriebe, die nicht in erster Linie einen ökonomischen Zweck verfolgen, sondern auf die Verwirklichung grundrechtlich geschĂŒtzter Werte ausgerichtet sind, zum Beispiel die politische Willensbildung oder wissenschaftliche TĂ€tigkeit. Als Institution, die den Zweck der „Förderung der Wissenschaft“ im Namen trĂ€gt, fĂ€llt auch die Max-Planck-Gesellschaft unter den Tendenzschutz.

Laut stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tendenzbetriebe von Mitarbeiter*innen, die die inhaltliche und ideelle Ausrichtung des Unternehmens unmittelbar prĂ€gen (sogenannten TendenztrĂ€ger*innen) erhöhte LoyalitĂ€t erwarten. Dazu gehören zum Beispiel Erzieher*innen in kirchlichen Einrichtungen, nicht aber angestelltes Putzpersonal. Der Tendenzschutz verstĂ€rkt damit die allgemeinen RĂŒcksichtnahmepflichten von Arbeitnehmer*innen (§ 241 Abs. 2). DĂŒrfen Letztere durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber keinen Schaden zufĂŒgen, mĂŒssen TendenztrĂ€ger*innen auch im Privaten die jeweils geschĂŒtzten Werte beachten.

Im Fall Hage stellt sich erneut die Frage: Worin genau besteht der Tendenzschutz an wissenschaftlichen Betrieben? Die Rechtsprechung leitet die erhöhte LoyalitĂ€tspflicht aus dem Tendenzschutz im Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) in Verbindung mit dem jeweiligen Grundrechtsschutz her. FĂŒr wissenschaftliche Betriebe ist das die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Weil die Arbeitnehmer*innenvertretung an öffentlichen UniversitĂ€ten im Personalvertretungsgesetz geregelt ist, gilt der Tendenzschutz fĂŒr sie nicht.

Die Max-Planck-Gesellschaft berief sich ursprĂŒnglich auf ihren Tendenzschutz, um gemĂ€ĂŸ § 118 BetrVG Forderungen nach innerbetrieblicher Mitbestimmung zurĂŒckzuweisen. Im Sinne der Wissenschaftsfreiheit sollte die Ausrichtung der Institute sowie Personalentscheidungen von den Institutsleitungen frei gestaltet werden können. Im vorliegenden Fall aber beruft sie sich auf den Tendenzschutz, um eine erhöhte LoyalitĂ€tspflicht einzufordern und so den KĂŒndigungsschutz einzuschrĂ€nken. Die Krux dabei: Die Kammer begrĂŒndet zwar den Tendenzschutz mit Verweis auf den in der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft eingeschriebenen „Zweck, die Wissenschaften zu fördern“. Die LoyalitĂ€tspflicht unterstellt sie dann aber auch mit Blick auf die politischen Positionen der Institution. Damit weitet die Kammer den Tendenzschutz unzulĂ€ssig aus.

StaatsrÀson als wissenschaftliche Maxime?

Dabei sind sich Bundesarbeitsgericht sowie die Kommentarliteratur (Rn. 4–7) einig: Die LoyalitĂ€tspflicht bezieht sich nur auf das jeweils geschĂŒtzte Grundrecht (BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 93/12). Die Anforderungen mĂŒssen daher fĂŒr jede einzelne Tendenz gesondert, autonom und spezifisch begrĂŒndet werden (BAG 28.08.2003 – 2 ABR 48/02). Was kirchliche Arbeitgeber von ihren Mitarbeiter*innen fordern, wenn sie sich auf das Grundrecht auf freie AusĂŒbung der Religion berufen (Art. 4 GG), kann also nicht auf die LoyalitĂ€tsansprĂŒche ĂŒbertragen werden, die politische Stiftungen oder Parteien gegenĂŒber ihren Angestellten aus ihrem Grundrecht auf politische Willensbildung einfordern können (Art. 21 GG).

Die Richter in Halle hĂ€tten sich also ausfĂŒhrlich damit befassen mĂŒssen, wie die in der Rechtsprechung entwickelte LoyalitĂ€tspflicht konkret in Bezug auf die freie WissenschaftsausĂŒbung auszulegen ist. Stattdessen unterstellt die Kammer einfach eine Analogie zu Betrieben, die im Bereich der Berichterstattung oder MeinungsĂ€ußerung tĂ€tig sind. In ihrer UrteilsbegrĂŒndung ĂŒbernimmt sie wörtlich ganze Passagen aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von April 2024 (5 Sa 894/23) zur Deutschen Welle. Das Gericht erklĂ€rte, mit Verweis auf den Tendenzschutz, die fristlose KĂŒndigung eines Redakteurs aufgrund vermeintlich antisemitischer Äußerungen in sozialen Medien fĂŒr rechtens. Ungeachtet der Unterschiede formuliert die Kammer in der Haller UrteilsbegrĂŒndung eine Passage aus dem Urteil zur Deutschen Welle einfach um. Aus dem Passus „die Berichterstattung erfolgt in dem Bewusstsein, dass diese die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auslĂ€ndischen Staaten berĂŒhrt“ wird kurzerhand folgende Formulierung: „Die Forschung des Beklagten erfolgt in dem Bewusstsein, dass diese die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auslĂ€ndischen Staaten berĂŒhrt“. Die politische RĂŒcksichtspflicht, die fĂŒr die Deutsche Welle explizit in § 5 Abs. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes geregelt ist, setzt die Kammer fĂŒr die Max-Planck-Gesellschaft einfach in die Welt.

Dabei bezieht sich der Tendenzschutz der Presse auf die inhaltliche, publizistische Ausrichtung zur GewĂ€hrleistung der freien Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Kurz: Ein Zeitungsverlag kann von seinen journalistischen Mitarbeiter*innen verlangen, auch im Privaten die grundsĂ€tzliche Linie eines Blattes nach außen zu reprĂ€sentieren. Im Fall der Max-Planck-Gesellschaft geht es aber um die freie AusĂŒbung der Wissenschaft, also um alles, so der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmĂ€ĂŸiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG 29.5.1973, Rn. 87). Der Schutz einer bestimmten politischen Ausrichtung (Presse) unterscheidet sich wesentlich vom Schutz eines methodisch angeleiteten Prozesses der Erkenntnisgewinnung (Wissenschaft). Letzterer hĂ€ngt von der Ergebnisoffenheit ab – und von der Möglichkeit, Ergebnisse zu widerlegen.

Gesteigerte LoyalitĂ€tspflichten kann die Max-Planck-Gesellschaft also nur in Bezug auf die geschĂŒtzte Tendenz geltend machen, nĂ€mlich die Förderung der Wissenschaften durch die Unterhaltung von Forschungsinstituten. Im vorliegenden Fall hĂ€tte die Kammer entsprechend erörtern mĂŒssen, inwiefern Hages Äußerungen in den sozialen Medien die Max-Planck-Gesellschaft an der AusĂŒbung des geschĂŒtzten Zwecks – der Förderung der Wissenschaft – hindern.

Hier ließe sich zum Beispiel darĂŒber nachdenken, ob Partnerschaften mit anderen Forschungseinrichtungen ein geschĂŒtztes Interesse sind, ob solche Partnerschaften durch private Aussagen der eigenen Mitarbeiter*innen in Gefahr geraten können und ob sich daraus ein berechtigter KĂŒndigungsgrund ableiten lĂ€sst. Diesen Punkt hat die Max-Planck-Gesellschaft, die unter anderem mit israelischen Forschungseinrichtungen kooperiert, in ihrer gerichtlichen Einlassung selbst angedeutet.

FĂŒr dieses Argument spricht, dass die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen fĂŒr bestimmte Forschungsvorhaben wichtig ist – mitunter so wichtig, dass diese Vorhaben ohne die Kooperationspartner nicht mehr durchgefĂŒhrt werden können. Aber ob ein Post auf einem privaten Social-Media-Profil die Kooperation mit anderen Institutionen tatsĂ€chlich gefĂ€hrdet, hinge dann in erster Linie von der KritikfĂ€higkeit der Kooperationspartner*innen ab. Die Reaktion Dritter als Maßstab fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit einer KĂŒndigung anzusetzen wĂ€re mit Rechtsunsicherheit verbunden. So kann auch die RufschĂ€digung eines Arbeitgebers sinnvollerweise nicht von der Reaktion einer einzigen Zeitungsredaktion abhĂ€ngen. Denn wenn Wissenschaftler*innen aufgrund öffentlicher Äußerungen gekĂŒndigt werden können, sobald Kooperationspartner*innen oder die Presse ihren Unmut ausdrĂŒcken, entsteht ein erheblicher Abschreckungseffekt, sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen.

Förderung der Wissenschaft vs. Wissenschaftsfreiheit

Wie lĂ€sst sich also rechtfertigen, dass Forscher*innen im Namen der Förderung der Wissenschaft gekĂŒndigt werden? Die von der Kammer vorgenommene GrundrechtsabwĂ€gung (Rn. 85 ff.) gibt in dieser Frage wenig Aufschluss. Sie kĂŒndigt zwar an, das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gegen den Schutz der freien MeinungsĂ€ußerung abzuwĂ€gen – eine ernsthafte Auseinandersetzung sucht man aber vergeblich. Auch hier ĂŒbernimmt die Kammer alle Formulierungen im relevanten Absatz (Rn. 87) wörtlich aus dem bereits erwĂ€hnten Urteil zur Deutschen Welle (hier: Rn. 67):

„Der KlĂ€ger ist als TendenztrĂ€ger der Beklagten auch im Hinblick auf seine Meinungsfreiheit verpflichtet, keine Äußerungen objektiv das Existenzrecht, ja die Existenz Israels an sich, in Abrede stellenden Charakters zu verbreiten“.

Laut Urteil kann die Max-Planck-Gesellschaft also verlangen, dass sich Wissenschaftler*innen nicht im Widerspruch zu den politischen Positionen der Institution – abgeleitet aus Stellungnahmen von PrĂ€sidenten und Institutsdirektoren – Ă€ußern. Das ist mehr, als der 1. FSV Mainz 05 von seinen Spieler*innen erwarten kann (vgl. ArbG Mainz, Urteil vom 12. Juli 2024 – 10 Ca 1411/23).

Wie sich diese Argumentation auf die Wissenschaftsfreiheit der Angestellten auswirkt, erörtern die Richter dabei nicht. Das liegt auch daran, dass das Gericht die Posts von Hage als rein private Äußerungen betrachtet und sie nicht in den Kontext seiner wissenschaftlichen TĂ€tigkeit stellt. Dabei findet heute ein Großteil der Wissenschaftskommunikation in den sozialen Netzwerken statt. Es kann also nicht allein vom genutzten Medium darauf geschlossen werden, ob es sich um eine private MeinungsĂ€ußerung handelt oder um die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Kammer hĂ€tte also nicht nur das Grundrecht auf freie Wissenschaft der Max-Planck-Gesellschaft in den Blick nehmen mĂŒssen, sondern auch das von Ghassan Hage. Der Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit entscheidet nicht die rechtliche Bewertung der Aussagen – auch die Wissenschaftsfreiheit unterliegt Schranken. Er verdeutlicht aber, dass es hier um mehr geht als um die KĂŒndigung aufgrund privater Aussagen. Denn der Tendenzschutz wird ad absurdum gefĂŒhrt, wenn eine Institution im Namen der Wissenschaftsfreiheit die freie öffentliche Kommunikation der eigenen Forschung einschrĂ€nkt.

Recht vs. Wissenschaft

Das allerdings hĂ€tte die Bereitschaft des Gerichts vorausgesetzt, sich mit der Eigenlogik der wissenschaftlichen Erkenntnisproduktion auseinanderzusetzen, wie sie auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit an öffentlichen Hochschulen zum Tragen kommt (insbesondere BVerfG, 22.05.1975).  In den Worten der Professorin fĂŒr Praktische Philosophie Elif Özmen: Bei der GewĂ€hrung der Wissenschaftsfreiheit darf es keine Rolle spielen, ob „wissenschaftliche Meinungen, Theorien oder Personen krude, unliebsam, unbequem, bigott oder reaktionĂ€r sind, sich als unvernĂŒnftig, unbegrĂŒndet oder abwegig erweisen oder als beunruhigend, schockierend oder verletzend empfunden werden.“ Das heißt auch, dass die Wissenschaft betreffende Grundsatzfragen von der Wissenschaftsgemeinschaft entschieden werden sollten – nicht von Gerichten.

In diesem – wie in vielen Verfahren – ringen wissenschaftliche und juridische Logiken der Wissensproduktion um AutoritĂ€t. VordergrĂŒndig verhandelt das Gericht ausschließlich die RechtmĂ€ĂŸigkeit der KĂŒndigung. TatsĂ€chlich aber entscheidet es dabei auch derzeit kontrovers gefĂŒhrte wissenschaftliche Diskussionen. Diese betreffen gegenwĂ€rtige Formen des Antisemitismus, die Einordnung der Gewalt in Gaza sowie Analysen des israelischen Rechtssystems. Dabei ĂŒbertrumpft die StaatsrĂ€son regelmĂ€ĂŸig die wissenschaftliche Expertise von Konflikt- und Nahostforscher*innen.

Man könnte es bei der Analyse dieses Urteils dabei belassen, auf die Erkenntnisse der kritischen Rechtsforschung zu verweisen, die uns davor warnen, im Gericht ermittelte Wahrheiten fĂŒr bare MĂŒnze zu nehmen. Doch es geht im Fall Ghassan Hage um mehr als die Frage, wie sich juridische Wahrheitsfindung von wissenschaftlicher Erkenntnisproduktion unterscheidet. Versehen mit staatlicher Sanktionsmacht, haben gerichtliche Interventionen in die wissenschaftliche Diskussion zum Israel-PalĂ€stina-Konflikt weitreichende Folgen fĂŒr alle Wissenschaftler*innen, die sich daran beteiligen. Sie machen jede Äußerung zu einem Risiko.

Dies gilt insbesondere fĂŒr internationale Wissenschaftler*innen, deren Aufenthaltsstatus oder Sozialleistungen hĂ€ufig an das AnstellungsverhĂ€ltnis gebunden sind. Die Sanktionierung Einzelner schafft darĂŒber hinaus ein Klima der Verunsicherung unter Wissenschaftler*innen und Studierenden und provoziert Selbstzensur. Der öffentlichen Debatte geht damit wichtige Expertise verloren, die zu einem differenzierten Austausch beitragen könnte.

Das Arbeitsgericht Halle hĂ€tte die Gelegenheit gehabt, sich ernsthaft mit der Frage zu befassen, worin genau die erhöhte LoyalitĂ€tspflicht gegenĂŒber wissenschaftlichen Einrichtungen besteht – und so die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland stĂ€rken können. Stattdessen weitet es den Tendenzschutz auf politische Positionen aus und schrĂ€nkt so die Wissenschaftsfreiheit ein. Das ist nicht nur juristisch unhaltbar, sondern auch Ausdruck wissenschaftspolitischer Kurzsichtigkeit.

Ich danke Franziska Duda fĂŒr ihre UnterstĂŒtzung bei der Recherche fĂŒr diesen Text.

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Manufacturing Artificial Majorities[link17]

Assessing Indira Gandhi’s breed of politics, Ashis Nandy noted that Gandhi enjoyed pursuing her political goals via pure politics, defined as “a politics characterised by constant political-cost calculations, assumption of non-synergy and a single-minded pursuit of self-interest by all actors in the system.” (At the Edge of Psychology, 114) The state, and the political system built around it, are then meant to serve a singular purpose: power maximisation and its retention, irrespective of the ethics of the means adopted. The constitutional limits on power, its design for power-sharing, and the achievement of certain positive socio-economic outcomes for the collective benefit of the society take the backseat. What is going on in India currently is eerily similar.

The 2026 West Bengal State Election and Its Aftermath

Last month, in a set of crucial state elections, the BJP was able to win the election in the state of West Bengal for the first time. It dislodged the government of a regional party – the Trinamool Congress – that has presented a strong opposition to the BJP for the last decade by also sending a high number of legislators to both Houses of Parliament. There are several questions around the fairness and integrity of the elections, as they took place against the backdrop of a large-scale electoral roll revision exercise that caused massive disenfranchisement. Negligible legal opportunities were provided to the individuals whose names were deleted from the rolls, while the Supreme Court virtually legitimised this exercise by noting that those whose names had been deleted could vote in the next election once they defend their rights in a tribunal. After the election, several reports have emerged that question the integrity of the electoral voting machines, raising tough questions about the health of electoral democracy in India.

TMC, like most of the other regional parties in India, is not a well-organised political party and largely works on a presidential model by building electoral campaigns around its leader, Mamata Banerjee. As Banerjee also lost her election, a major faction of the elected TMC legislators separated itself from the party leadership in the state legislature, though retaining their allegiance to the party in order to avoid disqualification under the Indian anti-defection law.

Beyond this intra-party struggle for power, a more concerning set of events took place at the central level, in both the Houses of Parliament. In the 2024 general elections, TMC had won elections on 29 seats out of 42 constituencies of the state of West Bengal, and thus held a major role in the parliamentary opposition against the BJP. Immediately after this electoral victory in the state election, the BJP has engineered the defection of 20 of these legislators in order to boost its numbers. They merged with an unrecognised party and then joined the BJP-led alliance. Readers would recall that earlier this year, the BJP had attempted to introduce a constitutional amendment bill to redraw the electoral map of India, and it failed due to its inability to muster a two-thirds majority in Parliament. In addition, the BJP is also attempting to enact an amendment that would introduce synchronised national and state elections in India, in the hopes that it could sideline state-specific issues and victory at both the national and state levels could be achieved by projecting a single Prime Ministerial face. These defections must be viewed in light of the attempts to meet the constitutional majority requirement for passing these amendments.

A similar set of defections is in play for mustering a majority in the Upper House of Parliament. The members of the Upper House are elected by the state legislative assemblies, and therefore, as the BJP has now won the state government in West Bengal, it has engineered the resignation of multiple TMC upper house legislators, so that they can either be replaced or re-elected under the BJP’s sponsorship.

These are not the sole incidents. A few months back, a faction of 7 upper house legislators elected from the state of Punjab under the banner of another opposition party – Aam Aadmi Party – had transferred their allegiance to the BJP. And currently, an attempt to secure the defection of a similar number of legislators is underway from a regional party in Maharashtra – Shiva Sena (UBT) – which has already witnessed a split in favour of the BJP in the recent past.

What these events show is that, beyond the integrity of the elections, even the sanctity of the voters’ preference is increasingly lost in the Indian state. Upon failing to secure victory at the booth, the BJP has been comfortably deploying other means to ensure that an artificial majority could be created. The news reports, as well as the history of defections in India, show that the ruling parties have used the carrot and stick approach in manufacturing such artificial majorities. If a bribe fails to convert an elected legislator, the central government conveniently frames false charges against them. Once they switch, the charges are either dropped or pushed to the back burner.

The Uselessness of the Anti-Defection Law

The Tenth Schedule to the Indian Constitution is meant to check exactly such actions. It proscribes the defection of legislators, and it mandates that once an individual is elected on a party ticket or independently, they are mandatorily disqualified if they switch their affiliation. However, as the individual empowered to decide such petitions is the House Chairperson, they tend to sit on such disqualification petitions or don’t admit them at all. While the provision of judicial review remains, the pace at which such a review takes place ensures that no ethical and constitutionally-compliant outcome is achieved before the term of the House itself is over, leaving the matter infructuous.

Moreover, the defecting legislators have increasingly come to rely on an exception to the anti-defection law to argue the legality of their actions. The Tenth Schedule provides that if the original political party of the legislators under question decides to merge with another political party, they can be saved from disqualification if such a merger is also approved by two-thirds of the elected legislators. As this description would clearly show, this requirement of the approval of a two-thirds majority is supposed to operate as a check against the decision of their original party to merge with another one. It is not supposed to operate as a trigger to a merger. However, in all the above-discussed episodes, involving AAP, TMC, and SS(UBT), the legislators have justified their actions by arguing that their faction constitutes the two-thirds majority and thus, they are constitutionally allowed to defect, irrespective of whether their original party has initiated such a merger. This is a blatant violation of the Constitution, and the House Chairpersons, rather than upholding the law, have acted complicitly in approving this interpretation.

Concluding Remarks

The BJP has been trying extremely hard to secure the required number in the two Houses of Parliament. In a different election for the upper house from the state of Madhya Pradesh, it was able to collude with the returning officer in charge of handling nominations to cancel the nomination of an opposition candidate. Given the party composition in the MP legislative assembly, it was certain that the opposition candidate would easily win the election. However, with her nomination cancelled, the BJP gained another seat illegally. In vain, urgent interventions were sought from the Election Commission and the Supreme Court.

In most of the democracy and constitutional law scholarship, these two institutions have been heralded as the guardians of Indian democracy and the protectors of the Constitution. The veil is off, and their vulnerabilities and the tendency to capitulate are now clearly visible. Guardians no more.

It is high time that these institutions, including the cognitively awake members from the BJP as well, realise that elections and the theatre of electoral democracy work as a safety valve in a polity. The logic of elections is nothing but to determine who gets the legitimate right to govern the citizens. The legal processes, including the constitution, built around this notion aim to ensure a sense of certainty and fairness. Once that sense is lost, which is increasingly on the verge of collapsing, laws tend to lose their appeal, and much could be threatened. An overall sense of injustice and unfairness cannot be allowed to have free rein. The call to the politics of resistance by Rahul Gandhi, Leader of the Opposition in Parliament, is hopeful and scary at the same time. While it shows that there is an increasing recognition that the entire constitutional system has virtually been captured by the BJP, and thus the political fight has to change its language and move beyond the institutions to the streets, it also depicts the evidence of the failure of India’s constitutional project.

At the end of the Constituent Assembly deliberations in 1949, BR Ambedkar had argued that the newly introduced constitutional system was, among other things, meant to bring order to Indian politics. For it to operate well, he argued that it is important that politics is pursued while remaining within the four corners of the constitution, which would provide (hopefully) equal opportunities and a fair ground:

“If we wish to maintain democracy not merely in form, but also in fact, what must we do? The first thing in my judgment we must do is to hold fast to constitutional methods of achieving our social and economic objectives. It means we must abandon the bloody methods of revolution. It means that we must abandon the method of civil disobedience, non-cooperation and satyagraha. When there was no way left for constitutional methods for achieving economic and social objectives, there was a great deal of justification for unconstitutional methods. But where constitutional methods are open, there can be no justification for these unconstitutional methods. These methods are nothing but the Grammar of Anarchy and the sooner they are abandoned, the better for us.”

He justified anarchy when “there was no way left for constitutional methods”. What the BJP is doing is recreating this situation. I hope that better sense prevails and the stakeholders change their approach to politics. Pure politics is a clear route to instability.

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KlimaSeniorinnen and its Progeny[link18]

On 9 April 2024, the Grand Chamber of the European Court of Human Rights (ECtHR) delivered rulings in three climate-change cases, thus becoming the first international court to establish a right to be protected from the effects of climate change. The leading judgment was Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland; a case brought against France and another one against dozens of States Parties were declared inadmissible.

These Strasbourg rulings were followed in short order by a trio of advisory opinions issued, respectively, by the International Tribunal on the Law of the Sea, the International Court of Justice, and the Inter-American Court of Human Rights, all of which have been extensively dissected in this blog’s symposia (see here, here, and here). Taken together, these judgments and opinions have given rise to a new body of international law. More importantly, and despite any expected nuances, they disclose, in my view, a great degree of convergence in their overall approaches to the definition of the relevant State obligations, thus mutually reinforcing the overall authority of this emerging field of law. Among other things, they have lifted any lingering doubts that climate change affects the enjoyment of human rights recognised and protected by international law.

In the meantime, the Strasbourg Court has delivered further rulings on climate-change applications, most notably with the recent judgment in Greenpeace Nordic. Now, two years after the KlimaSeniorinnen precedent, we can perhaps begin to take stock of its implications and its progeny. In this short contribution I will focus on two key sets of issues: the nature of the State obligations; and the standing requirements.

Needless to say, there is no shortage of legal and factual questions that have yet to reach the ECtHR. Among these, I would highlight questions related to each country’s “fair share” of the remaining carbon budget and/or the corresponding mitigation obligations; and the methodologies needed to make these calculations. National courts are already engaging with these questions (see here and here), at a fairly sophisticated level. As to Strasbourg – and despite the absence so far of a second ruling on the merits of a country’s climate-change obligations – the Greenpeace Nordic judgment, which dealt with questions related to environmental impact assessments in fossil fuel explorations, shows that the potential for enriching the existing jurisprudence is far from tapped.

The Rights at Stake and the Nature of States’ Obligations

In KlimaSeniorinnen, the Court defined for the first time the rights individuals enjoy in the context of climate change as part of the right to respect for their private and family lives. It did so in the following terms: Article 8 of the Convention encompasses a right for individuals to effective protection from serious adverse effects of climate change on their lives, health, wellbeing and quality of life.

This formulation already suggests a ratione materiae threshold that must be met for Article 8 to become applicable in this context (“serious adverse effects”). Such thresholds are not uncommon in the delimitation of Article 8 rights: e.g. interferences with private life within the employment context, protection of reputation, or even standard environmental nuisances must meet similar thresholds.

Turning to the States’ positive obligations, the core duty is to adopt a proper regulatory framework and implementing measures. Such measures should seek to prevent a rise in global temperatures beyond levels capable of producing serious and irreversible effects on Article 8 rights – in other words, reaching a point of no return, on human timescale. This definition should, first, be read in the light of the scientific consensus as to the heating red lines we should aim not to cross in order to prevent more catastrophic harm. Secondly, State measures should be driven by the overall goal of each State reaching net neutrality within, “in principle”, the next three decades (that is, around 2050). In establishing this second and “harder” benchmark, the Strasbourg Court has arguably gone somewhat further than the advisory opinions adopted by the other international and regional courts, which have tended to define State duties as obligations of due diligence and therefore of conduct – whereas the duty of gradually bringing national-level net GHG emissions to zero by mid-century represents something closer to an obligation of outcome. At the same time, the “in principle” clause may allow States that are less economically developed to plead for some additional time while still displaying sufficient progress towards net neutrality in the interim.

That last point brings us to the importance of intermediate goals, which the Court has equally emphasised in its now well-known paragraph 550 of the KlimaSeniorinnen judgment. As some top national courts have similarly noted, this is important for at least two reasons. First, if we keep pushing down the road the bigger sacrifices that need to be made, we risk imposing a growing and unfair burden on (the rights of) the next generation. Secondly, as reaching net neutrality will require profound societal transformations, it is unlikely to be achieved “at the last minute” through some miraculous policy or new technology. In other words, insufficient State action today may irreversibly undermine the enjoyment of certain basic rights by future generations. Think of it as the legal equivalent of crossing a black hole’s “event horizon”.

Mitigation and Adaptation Measures

It is obvious, however, that even the best laid plans will amount to little in the absence of effective implementing measures, as the Grand Chamber hinted in KlimaSeniorinnen when assessing the adequacy of the Swiss framework and practices (see § 565 of the judgment). At the same time, it is important to bear in mind that the Court is primarily concerned with aggregate progress in the area of mitigation, while granting the States a quite considerable margin as to how – and through what precise combination of sacrifices and reduction measures at any given period – they manage to meet those reduction targets (see also § 551 of the KlimaSeniorinnen judgment). This explains why the recent Chamber decision in the Fliegenschnee case concluded that there is no Convention right to a particular set of mitigation measures, such as banning the sale of fossil fuels.

The Grand Chamber also outlined a general obligation for States to specify “the overall remaining carbon budget [until reaching net zero], or another equivalent method of quantification of future GHG emissions.” This particular requirement has generated a great deal of commentary on its practical and methodological implications (see, among multiple contributions, here and here). While engaging with such questions in depth would require a separate discussion, it would suffice here to say that the quantification requirement merely reflects the scientific fact that humanity as a whole is living under a “global carbon budget” if we are to have any hope of staying within the temperature-increase red lines agreed by the community of States. If that global budget is not converted, in some way, into national-level (or perhaps regional) budgets, the carbon math would simply break down (again, in the absence of some groundbreaking new technology that would allow for viable alternative solutions such as scalable carbon removal from the atmosphere).

Lastly, it is noteworthy that the Court required the mitigation measures to be “supplemented by adaptation measures aimed at alleviating the most severe or imminent consequences of climate change, taking into account any relevant particular needs for protection” (see § 552 of the judgment). The need for such measures may have obvious connections to the victim status of individuals, to which I turn now.

Victim Status of Individuals

The standing aspects of the KlimaSeniorinnen judgment have generated much academic debate, for understandable reasons.

To recall, the Grand Chamber set an exceptionally high threshold for individual standing: individual applicants must show both (i) a high intensity of exposure to climate change risks and (ii) a pressing need for individual protection due to the absence of viable harm reduction measures.

Applying this standard to the facts of the Swiss case, the Court examined the adverse effects of summer heatwaves on the senior applicants. It found that reasonable means of both general and personal adaptation existed in Switzerland, which could have mitigated any imminent health threats they faced. Thus, the respondent Government had shown that the country had managed to significantly lower its heat-related mortality rates (compared to pre-2015 levels) through extensive information campaigns and other practical measures. Such general measures could have been supplemented by measures of individual precaution and adaptation, given the individual health situation of each applicant.

Such an approach is not meant to deny that many (if not most) people in Europe can be adversely affected, to some degree, by climate change; and even more so if added vulnerabilities, such as old age or poor health, are factored in. Such claims can be successfully put forward by associations representing the diffuse interests of those categories – as was indeed the case in KlimaSeniorinnen and, more recently, confirmed by the Court in Greenpeace Nordic. Within the framework set up by the Grand Chamber, however, individual standing is reserved for those persons who are facing more than average or “manageable” levels of adversity due to climate change. While such a high threshold for the application of Article 8 is rather unique in our case law, little about the magnitude and complexity of climate change can be said to be ordinary. It is not uncommon or improper for standing requirements to be influenced, to some degree, by questions of judicial policy, as long as alternative avenues of redress remain viable.

Post-KlimaSeniorinnen, various Court formations have deployed similar arguments in finding no individual standing in cases brought against Italy (see here and here), Germany, Austria, and Norway. Arguably, future individual applicants will be more likely to be successful by relying not only on a high intensity of (potential) harm from climate change, but also on the absence of viable adaptation measures at this time – either because the national authorities have failed to put such measures in place, or because they are insufficient or impose an intolerable burden in their particular (“frontline”) circumstances.

Standing of Associations

The standing of associations is the other side of the “victim status” coin. From what I can surmise, the main challenge posed by a large body of commentary has been the following: how can associations have Convention standing to act on behalf of individuals adversely affected by climate change, while these same individuals do not necessarily reach the threshold of “pain” set by the Court for individual standing?

The question may appear legitimate from a purist or generalised perspective. However, we are faced here with a unique challenge, which calls for out-of-the-box jurisprudential solutions, both at the level of principles and practical implications. Business as usual does not apply neatly when dealing with a planetary crisis.

Nor is the approach without precedent. Thus, it is not uncommon in situations of (widely) diffuse harm, or in situations otherwise calling for some form of collective action, for legal systems to craft remedies similar to what the Grand Chamber developed in Klimaseniorinnen – for example, through “class action”-style remedies that allow groups of (somewhat) affected individuals to challenge the serious aggregate effects of adverse actions or policies. Such collective remedies have become increasingly common in areas of law as diverse as competition, consumer protection, data protection, and, indeed, environmental harm.

At the same time, the Grand Chamber recognised that, while it has taken inspiration from the practices related to the standing of associations within the general environmental context (the Aarhus Convention’s regime), the remedies developed under climate change law need not be identical to the latter and may call for further adjustment. In my view, the same logic would apply at the national level.

The inter-generational implications of climate change, or the fact that new climate conditions may become irreversible if we do not act now, add further support for such solutions, without it being necessary in my view to be seen as the only or primary justification. It is possible, therefore, to see the two different categories of standing established by the KlimaSeniorinnen judgment as being mutually complementary or compensatory. Time will tell if further tweaking or better solutions are needed.

An equally important question arises for national legal systems: how do the KlimaSeniorinnen standing requirements for associations play out at the national level? Here, once again, some creativity may be called for. For reasons of subsidiarity, both the national systems and the Convention system would benefit immensely from a harmonised approach, whereby national systems, in one way or another, seek to mirror the procedural standing for associations that is available in Strasbourg. Otherwise, we run the risk that no effective remedies (individual or collective) would be available (to be exhausted) at the national level. This would turn the ECtHR into a court of first instance on highly complex matters of fact, science, and national law and policy. Such a predicament would not be ideal in any situation, and even less so in the climate change context.

The novel doctrines established by the ECtHR in KlimaSeniorinnen are the product of a regional human rights court being called to address the impact, within its own jurisdiction, of a global human-rights challenge. It remains to be seen whether they will meet the test of time – when our time window for finding adequate solutions may itself be limited. It is comforting to see, however, that in crafting these new and weighty legal obligations for States, the Strasbourg Court has joined a solid judicial consensus at the international level.

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