🍻 Selber Bier Brauen: Nachrichten

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Nachrichten


Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]


Transition News

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Feed Titel: Transition News[link3]


Fauci-Tagebücher enthüllen Gates' Einflussnahme auf das «Pandemie»-Geschehen[link4]

Finanzwissenschaftler Stefan Homburg hat einen Blick in die Tagebücher des ehemaligen COVID-Beraters der US-Regierung Anthony Fauci geworfen und brisante Informationen veröffentlicht. In einer E-Mail vom 22. April 2020 präsentiert «Impfguru» Bill Gates seinen Plan zur Ankurbelung des Impfstoffgeschäfts und Durchimpfung der Weltbevölkerung. Er schrieb an «Tony»:

«Das Ziel ist es, die ein oder zwei besten Impfstoffkonzepte auszuwählen und die gesamte Weltbevölkerung zu impfen. Das sind sieben Milliarden Menschen, wenn es sich um einen Einzeldosis-Impfstoff handelt, und 14 Milliarden, wenn es ein Zweidosis-Impfstoff ist. Die Welt wird sich beeilen, diese Impfstoffe zu beschaffen, sodass das Produktionsvolumen beispiellos sein wird und wahrscheinlich mehrere Unternehmen einbezogen werden müssen.»

Homburg weist darauf hin, dass den Bürgern zu diesem Zeitpunkt erzählt wurde, es gäbe noch gar keine COVID-Impfstoffe. Er konstatiert: «Erstaunlich ist der frühe Zeitpunkt, zu dem ein unstudierter Oligarch der US-Gesundheitsbehörde schrieb, wo es langgeht.»


Collage Stefan Homburg: Gates' E-Mail und ein Auszug aus seinem an Fauci ĂĽbermittelten Plan.

Nur zur Erinnerung: Schon am 12. April 2020 war der vermeintliche «Philanthrop» bei den «Tagesthemen» der ARD eingeladen – und präsentierte seine unvergessene, über neunminütige Impf-Werbekampagne. Moderator Ingo Zamperoni diente gerne als Steigbügelhalter, als Gates erklärte, dass «wir» sieben Milliarden Menschen impfen müssten. Obendrein hatte Gates bereits eine klare Vorstellung davon, welche Maßnahmen die Regierungen ergreifen müssten, um die angebliche «Pandemie» in den Griff zu kriegen.

Wie Homburg berichtet, hatte Gates von der US-Regierung eine «Q clearance» erhalten, das ist die höchste Sicherheitsfreigabe. Damit bekam er Zugang zu «Top-Secret»-Dokumenten (wir berichteten). Gates habe die modRNA-Kampagne gesteuert, während die Öffentlichkeit an seriöse Zulassungsverfahren und «TheScience™» glaubte. Der Finanzwissenschaftler betont: «Viele haben diesen Betrug mit ihrem Leben bezahlt».

Die obige E-Mail und weitere amtliche Dokumente, etwa zur Sicherheitsfreigabe, finden Sie hier.

Ein weiterer Skandal, den Homburg aufdeckt, betrifft die Beeinflussung der US-Wahlen im Jahr 2020. Am 7. August hielt Fauci in seinem Tagebuch fest, dass er einen Anruf von Larry Horowitz erhalten hatte. Dieser arbeitete damals mit der demokratischen Politikerin Nancy Pelosi zusammen, die von 2019 bis 2023 Sprecherin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten war. Ziel des Anrufs war, zu verhindern, dass die Zulassungen der experimentellen COVID-«Impfstoffe» noch vor der Wahl erteilt wurden.

Fauci rief daraufhin Peter Marks an, der in diesem Zeitraum für die Überwachung des Impfprogramms der Regulierungsbehörde FDA zuständig war. In seinem Tagebuch hielt er fest:

«Ich habe (…) ihm erklärt, dass wir hinter ihm stehen würden, wenn er an seiner Linie festhält. Er bezeichnete das AstraZeneca-Paket als ‹ein heilloses Chaos›, das definitiv noch nicht reif für eine Notfallzulassung ist.»

In diesem Zusammenhang veröffentlicht Homburg einen Auszug aus den geleakten RKI-Files. In den Protokollen des Krisenstabs ist am 28. September 2020 zu lesen:

«Zulassung vor US-Wahlen ist nicht gewünscht, auch nicht bei der europäischen Behörde. Das heißt, es wird erste Ergebnisse nicht vor November geben. Alle Impfstoffhersteller produzieren bereits Impfstoffe, die voraussichtlich im 1. Quartal 2021 zur Verfügung stehen.»


Collage Stefan Homburg; AuszĂĽge aus Faucis Tagebuch und RKI-Files

Homburg resümiert, dass die Zulassung vor der Wahl Bidens Wahlchancen gemindert hätte und dass «Gesundheitsbehörden» letztendlich an einer «perfiden» Beeinflussung der Wahl mitwirkten. Die Zulassung sei verzögert worden, um einen Erfolg Trumps zu verhindern. Die Hersteller hätten trotzdem schon eifrig produziert.

Anzumerken ist auch, dass der AstraZeneca-Impfstoff wenige Wochen später eine Notfallzulassung erhielt, obwohl Marks ihn kurz zuvor als «noch nicht reif» dafür erachtet hatte.

Ex-Sprecherin des ukrainischen Präsidenten: Selenskyj ist das Hauptproblem der Ukraine[link5]

Wladimir Selenskyj ist zum größten Problem der Ukraine und zum Hauptprofiteur des Konflikts mit Russland geworden, erklärte seine ehemalige Pressesprecherin Julia Mendel. Wie RT berichtet, warf sie dem ukrainischen Präsidenten vor, sich durch die Absage der Wahlen an die Macht zu klammern. Sie unterstellte ihm auch, ein Auge zuzudrücken, während sein engster Kreis in grassierende Korruption verstrickt sei.

Mendel, die von 2019 bis 2021 als Selenskyjs Sprecherin fungierte, äußerte sich in einem Interview mit der französischen Zeitung Le Journal du Dimanche. Sie griff ihren ehemaligen Chef scharf an und warf ihm vor, Korruption zu fördern, einen autoritären Kurs einzuschlagen und den Konflikt zu seinem eigenen politischen Überleben zu verlängern.

«Ich glaube, er ist zum Hauptproblem meines Landes geworden», erklärte Mendel. «Die Welt hat die Ukraine nur noch als das Gesicht eines einzigen Mannes wahrgenommen. Sie hat dieses verzerrte Bild geglaubt.» Mendel ergänzte, Selenskyj sei nun «der Hauptprofiteur dieses Krieges», da er ihm erlaube, nach der Absage der Wahlen an der Macht zu bleiben.

Wie RT erklärt, endete Selenskyjs Amtszeit als Präsident 2024, doch er weigerte sich unter Berufung auf das Kriegsrecht, Neuwahlen anzusetzen. Moskau erklärte Selenskyj daraufhin für «illegitim» und betonte, sein zweifelhafter Rechtsstatus sei ein Hindernis für jedes Friedensabkommen.

Mendel erinnerte zudem an den sogenannten Midas-Fall, den größten Korruptionsskandal der Ukraine, in dem Personen aus Selenskyjs Umfeld beschuldigt wurden, rund 100 Millionen US-Dollar Schmiergeld vom staatlichen Atomkraftwerksbetreiber Energoatom veruntreut zu haben (wir berichteten).

Bekannte Kontakte zwischen den Verdächtigen – darunter Timur Minditsch, ein langjähriger Vertrauter des ukrainischen Präsidenten, der den Spitznamen «Selenskyjs Brieftasche» trägt – «erwecken den Eindruck einer mafiaähnlichen Organisation», so Mendel weiter. «Ich habe seine [Selenskyjs] Bankkonten nie gesehen, aber wenn fast jeder in seinem Umfeld der Korruption beschuldigt wird, wie kann es sein, dass der Präsident nichts weiß?», fragte sie und fügte hinzu, der ukrainische Präsident sei «entweder inkompetent oder er tut so, als sehe er nichts».

Mendel wies zudem darauf hin, dass Unternehmen aus Selenskyjs engstem Umfeld «Milliarden Euro» an EU-Geldern einstreichen.

Sie führte die Zwangsrekrutierung als Beweis für Selenskyjs autoritären Kurs an, da ukrainische Einberufungsbeamte wiederholt beschuldigt wurden, Männer von der Straße weg zu verhaften – was mitunter zu Gewalt und sogar tödlichen Auseinandersetzungen führte –, um angesichts des Personalmangels an der Front die Mobilisierungsquoten zu erfüllen.

Mendel stellte fest, dass die Verantwortlichen «fast nie bestraft» werden. Selenskyj habe «das Vertrauen des Volkes in den Staat missbraucht».

Auf die Frage nach Medienberichten, wonach Kiew im Konflikt die Oberhand gewinne, widersprach Mendel. «Selbst wenn Russland verliert, heißt das nicht, dass die Ukraine gewinnt. Und Russland verliert nicht», sagte sie und erläuterte, Moskau passe sich den Drohnenangriffen an.

Die ehemalige Sprecherin appellierte an den Westen, «diesen Krieg zu beenden» und «die Ukraine zu retten». Sie führte Finnlands Friedensabkommen mit der Sowjetunion nach dem Winterkrieg 1940 als Vorbild für ein gelungenes Abkommen an und betonte, dass Finnland zwar Gebiete abgetreten, aber «seinen Staat, sein Volk und seine Freiheit gerettet» habe.

Mendel kritisierte Selenskyj scharf und behauptete RT zufolge bereits im Mai, dessen Drogenkonsum sei in den Machtzentren Kiews ein «offenes Geheimnis». Sie behauptete zudem, die ukrainische Delegation sei bereit gewesen, bei den Istanbul-Gesprächen 2022 «alle russischen Forderungen» zu akzeptieren, bevor westlicher Druck das Abkommen zum Scheitern brachte.

US-Geheimdienstbehörde IARPA plant, neurologische Erkrankungen anhand von Videoclips zu diagnostizieren[link6]

Die US-amerikanische Geheimdienstbehörde IARPA arbeitet an der Diagnose verschiedener neurologischer Erkrankungen durch die Analyse von Videoaufnahmen menschlicher Bewegungen. Wie The Sociable berichtet, kündigte IARPA im April den Start ihres Programms «Movement Observation and Video-based Evaluation System» (MOVES) an. Ziel ist die Diagnose neurologischer Erkrankungen anhand von frei zugänglichen Videoclips.

Zu diesen Erkrankungen gehören: Parkinson-Krankheit, Huntington-Krankheit, Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), zerebelläre Ataxie (Störung der Bewegungskoordination, die durch Schäden am Kleinhirn verursacht wird), essentieller Tremor und die neurologische Bewegungsstörung Dystonie. Zittern, Tics, Zuckungen, Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen sowie Schwierigkeiten beim Sprechen, Schlucken und Atmen sollen anhand von Videoclips, deren Perspektive oder Auflösung möglicherweise nicht optimal sind, analysiert und diagnostiziert werden. IARPA schreibt:

«MOVES zielt darauf ab, Algorithmen zu entwickeln, die Kliniker bei der Diagnose einer kleinen Anzahl neurologischer Erkrankungen unterstützen. Dabei sollen suboptimale oder schwierige Videoaufnahmen, die aus nicht-klinischen Perspektiven stammen und auch eingeschränkte Sicht sowie vollständig bekleidete Personen zeigen können, berücksichtigt werden.»

Der Entwurf der Ausschreibung für das MOVES-Programm könnte den Eindruck erwecken, es gehe um den Gesundheitssektor. The Sociable weist jedoch darauf hin, dass IARPA Technologien für Geheimdienste entwickelt, «die im Auftrag der USA lügen, betrügen und Geheimnisse stehlen». Das Programm wird folgendermaßen vorgestellt:

«Angesichts der zunehmenden Verbreitung digitaler Gesundheitsdienstleistungen ist es unerlässlich, dass medizinisches Fachpersonal Zugang zu virtuellen Tools hat, die persönliche Gesundheitsuntersuchungen ergänzen oder ersetzen können.»

Die Algorithmen sollen also Medizinern bei der Diagnose helfen, und diese wiederum sollen die Genauigkeit der Algorithmen überprüfen, stellt The Sociable fest und ergänzt:

«Letztendlich sollen beide Seiten den Geheimdiensten mehr Informationen über die Erkrankungen ihrer Zielpersonen liefern.»

Das Portal fragt somit:

«Warum sollten Geheimdienste wissen wollen, welche neurologischen Probleme manche Menschen haben? Möchten sie vielleicht Schwächen bei Personen von Interesse identifizieren, die aktiv überwacht und ins Visier genommen werden? Oder kennen sie die Schwächen ihrer Zielpersonen bereits, und MOVES könnte ihnen helfen, ihre Identität zu bestätigen? Viele mögliche Szenarien spielen eine Rolle.»

IARPA zufolge werden die generierten Animationen mit den Bewegungen im Quellvideo synchronisiert, «sodass medizinisches Fachpersonal mithilfe der Skelett- und Körperanimationen direkt im Originalvideo Diagnosen stellen kann.»

Letztendlich strebt das Programm zwei konkrete Lösungen an: Die Extraktion von Skelettbewegungen und Körperform unter der Kleidung sowie die Anordnung der Videoclips nach ihrer diagnostischen Relevanz und die Durchführung einer Diagnose.

Das MOVES-Programm wird von Dr. Stergios Papadakis geleitet, dem IARPA-Programmmanager, der laut seiner Biografie seit 2024 für die Organisation tätig ist. Zuvor war Papadakis 20 Jahre lang am Applied Physics Laboratory der Johns Hopkins University tätig, wo er als leitender Wissenschaftler und Chefwissenschaftler die Forschung und Entwicklung neuartiger Sensoren und Sensorsysteme für Biometrie, elektronische Hardware-Sicherheit, Hochfrequenztechnik, Optik und Photonik sowie die CBRN-Detektion (chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Stoffe) verantwortete. Er ist außerdem aktuell Programmmanager des IARPA-Programms «Biometric Recognition & Identification at Altitude and Range» (BRIAR).

The Sociable berichtete im September 2019 unter der Überschrift «Geheimdienste wollen Personen präzise von Drohnen und Dächern aus identifizieren» über die Ankündigung des BRIAR-Programms. Dies sei zwei Jahre vor dem offiziellen Start des BRIAR-Programms im Jahr 2021 geschehen. Möglicherweise gebe es Überschneidungen mit dem im April zusammen mit mehreren anderen Forschungsprogrammen gestarteten MOVES-Programm. Beispielsweise versuche das Programm «Locations Using Sound» (LocUS), Bild-, Audio- und Videoclips sowohl in Innenräumen als auch im Freien zu geolokalisieren.

Laut dem Entwurf des LocUS-Programms soll jedes Bild, jeder Audio- oder Videoclip, egal ob drinnen oder draußen aufgenommen, mit einer Genauigkeit von 90 Prozent und einem Radius von 250 Metern um das Ziel geolokalisiert werden. «Und das ohne biometrische Identifizierungsmethoden wie Gesichts- oder Stimmerkennung» stellt das Portal fest und resümiert:

«Würde man MOVES mit LocUS kombinieren, könnte man sich beispielsweise ein niedrig aufgelöstes Video einer scheinbar nicht identifizierbaren Person ansehen und nicht nur deren genauen Standort bestimmen, sondern auch feststellen, ob und gegebenenfalls welche neurologische Erkrankung vorliegt.»

«Ich habe mich geirrt»: US-Sportkommentator entschuldigt sich für Kritik an ungeimpftem Basketballstar[link7]

Während der «Pandemie» wurden einige Sportler diskriminiert und mussten Konsequenzen hinnehmen, weil sie die «Impfung» gegen «COVID-19» ablehnten. So auch der US-Basketballstar Kyrie Irving.

Stephen A. Smith, ein hochangesehener US-Basketballanalyst, entschuldigte sich nun beim ungeimpften Irving für seine Kritik während der Corona-Zeit. Wie The Defender berichtet, unterbrach er seinen Urlaub, um nach der Anhörung von Anthony Fauci vor dem US-Senat am 30. Juli ein Entschuldigungsvideo an Irving aufzunehmen. Smith erklärte:

«Kyrie Irving hatte, unabhängig von unserer Meinung, möglicherweise mehr Recht, als wir ihm zugestanden haben, und wurde zweifellos stärker angefeindet, als er verdiente. Und meine Damen und Herren, ich fange damit an.»

Wie fast alle Medienschaffenden hatte Smith Irving 2021 dafĂĽr kritisiert, dass er sich trotz der NBA-Vorschrift, die fĂĽr alle Spieler verpflichtend war, nicht die experimentellen mRNA-Injektionen verabreichen lieĂź. Dadurch verpasste er laut dem Defender viele Spiele, als er noch bei den Brooklyn Nets unter Vertrag stand.

Smith begann sein fast 20-minütiges Entschuldigungsvideo in seiner «Stephen A. Smith Show» mit den Worten:

«Ich sah mich gezwungen, auf Sendung zu gehen, denn meine Damen und Herren, ich muss etwas tun, was ich zwar schon früher getan habe, aber in meiner Karriere noch nicht so oft tun musste … nämlich mich entschuldigen.»

Später sagte Smith:

«Es geht hier nicht um ihn, den Basketballspieler. Es geht um ihn, den Menschen. Fakt ist: Kyrie Irving hatte, egal was wir denken, vielleicht mehr Recht, als wir ihm zugestanden haben, und wurde zweifellos stärker verunglimpft, als er es verdient hatte. Und meine Damen und Herren, es fängt bei mir an.

Ich habe es Ihnen schon oft gesagt: Ich bin ein Mann. Wenn ich mich irre, gebe ich es zu. Aber was Kyrie Irving angeht … ich kann mich gar nicht genug entschuldigen.»

Er ergänzte:

«Aber der springende Punkt ist, dass wir diejenigen nicht verurteilen können, die misstrauisch waren und die Vorgänge hinterfragt haben. Das schließt auch jemanden wie Kyrie Irving mit ein.
Kyrie Irving ist ein phänomenaler Basketballspieler. Er ist außerdem ein guter, gewissenhafter Mensch – und hatte nie die Absicht, jemanden zu verletzen. Er hat lediglich von seinem gottgegebenen Recht als Mann und amerikanischer Staatsbürger Gebrauch gemacht, anders zu handeln, als es die Öffentlichkeit von ihm verlangte.
Ich war nicht allein; viele, viele Menschen vertraten diese kritische Position. Sie lagen falsch. Und ich lag falsch. Er hatte Besseres verdient. Vor allem von mir.»

Weiter stellte Smith klar:

«Kyrie Irving hat niemandem Unrecht getan. Wir haben ihm Unrecht getan. Ich habe ihm Unrecht getan. Und dafür entschuldige ich mich aufrichtig. Ich fand es einfach wichtig, das zu sagen.»

The Defender spekuliert, dass neue Informationen Smith veranlasst haben, seine Sichtweise zu ändern. Wie viele US-Amerikaner sei er während der «Pandemie» auf Nummer sicher gegangen und habe es nicht gewagt, Autoritäten in Frage zu stellen. «Das sollten wir begrüßen», so das Portal.

Frühe Social-Media-Nutzung könnte einem halben Jahr Schulschwänzen entsprechen[link8]

Eine Studie aus Norditalien offenbart: Kinder, die früh einen eigenen Social-Media-Account anlegen, zeigen in manchen schulischen Kernfächern einen Leistungsrückstand, der einem halben Jahr verpassten Unterricht entspricht.

In der Arbeit, über die das Deutsche Ärzteblatt berichtet, wurden Schüler, die bereits vor ihrem 14. bis 15. Lebensjahr einen persönlichen Social-Media-Account angelegt hatten, mit denen verglichen, die das erst später taten.

Schüler, die sich in der 6. oder 7. Klasse ein Social-Media-Konto anlegten, schnitten demnach in Mathematik und Italienisch schlechter ab als diejenigen, die erst in der 9. Klasse oder später damit begannen. Der Lernrückstand entspricht laut den Forschern ungefähr sechs Monaten Schulzeit. Je früher sie mit der Nutzung sozialer Medien begannen, desto größer wurden die Lernlücken bis zur 10. Klasse. Unbeeinträchtigt blieben die Englischkenntnisse, möglicherweise weil Englisch in sozialen Medien weit verbreitet ist.

Den Autoren zufolge klärt eine nachsichtige Erziehung der Eltern nur einen geringen Teil der negativen Auswirkungen. Im Gegensatz dazu war die Intensität der Smartphone-Nutzung für 33–47 % des Leistungsabfalls in Mathematik und 15–34 % in Italienisch verantwortlich. Die Forscher vermuten, dass häufige Unterbrechungen und intensive Nutzung sozialer Medien die Hauptursachen für die Lernschwierigkeiten sind.

Yvonne Anders, Bildungs- und Entwicklungsforscherin am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF), Frankfurt am Main, ist der Ansicht, dass «Längsschnittliche Studien zum Einfluss sozialer Medien auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» zu begrüßen sind. Der in der Studie ermittelte Zusammenhang sei daher relevant. Die Kausalitätsannahme sei jedoch mit Vorsicht zu beurteilen. So seien einige Faktoren bezüglich der Familien und der Erziehung berücksichtigt worden, andere hingegen nicht.

«Die Studie weist auf die Vulnerabilität von Kindern und Jugendlichen bei einer frühen uneingeschränkten Nutzung sozialer Medien hin», so Anders. Altersgrenzen allein würden nicht ausreichen. Entscheidend seien Schutz, Befähigung und Teilhabe. Die Befähigung müsse Kinder, Eltern, Fachkräfte und Lehrkräfte einbeziehen. Prävention sollte ihr zufolge bereits vor der Geburt und im frühen Kindesalter beginnen. Dabei würden Kindertagesstätten eine wichtige Rolle bei der Förderung von Selbstregulation, Medienkompetenz und elterlicher Begleitung spielen.

«Wieder einmal wurde gezeigt, dass eine frühe Social-Media-Nutzung zu negativen Effekten bei den Lernleistungen führen kann», ergänzt Klaus Zierer, Ordinarius für Schulpädagogik an der Universität Augsburg. Er ist der Ansicht, dass die Ergebnisse durchaus auf alle westlichen Länder übertragbar sind und «direkte Handlungsbedarfe» erfordern. Zierer warnt:

«Es kann nicht im Interesse einer Bildungspolitik sein, den schon massiv um sich greifenden Bildungsnotstand bei den Lernleistungen durch einen unregulierten Social-Media-Konsum weiter zu befeuern.»



Peter Mayer

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Ausfall von unten, Schutz von oben?[link16]

Denken wir uns in den Herbst 2028: In Sachsen-Anhalt feiert die AfD-Regierung zwei Jahre Regierungsmacht und bejubelt die Erfolge ihrer „landeseigenen Abschiebeoffensive“.1) Zur Feier des Tages will sie 730 Asylbewerber:innen abschieben. Dass man viele von ihnen aufgrund von Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) eigentlich nicht abschieben darf, interessiert die Regierung in Magdeburg wenig. Auch den finanziellen Spielraum (siehe Dobner/Zwingmann) verschafft sie sich dazu teilweise rechtswidrig. Nichtsdestotrotz arbeitet insbesondere die im Spätherbst 2026 eingerichtete „Task Force Abschiebungen“2) auf Hochtouren und veranlasst die Ausländerbehörde, betroffene Ausländer:innen zügig zum Flughafen Leipzig/Halle zu bringen. Dort teilt man der nach § 71 Abs. 3 AufenthG n. F. zuständigen Bundespolizei mit, der Eilrechtsschutz für die betroffenen Ausländer:innen sei erfolglos geblieben und die geplanten Abschiebungen seien somit durchzuführen. Bis zu diesem Tag saßen die Ausländer:innen überwiegend in Abschiebehaft, nachdem man sie zuvor ohne Durchsuchungsbeschluss aus ihren Wohnungen geholt hatte. Für die Abschiebehaft nutzt die Landesregierung seit November 2026 europarechtswidrig reguläre Haftanstalten.

Dieses Vorgehen ist alarmierend, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 30. September 2025 doch hohe Hürden an Abschiebungsmaßnahmen aufgestellt. Demnach ist ein Durchsuchungsbeschluss nur dann nicht erforderlich, wenn die Polizei den Aufenthaltsort der Ausländerin oder des Ausländers exakt bestimmen kann – eine Hürde, die nicht ohne Kritik blieb. Diese wird nun ins Gegenteil verkehrt: Statt der vom BVerfG gedachten engen Ausnahme unterstellen die Behörden inzwischen in fast allen Fällen sichere Kenntnis.

Und die Justiz?

Auch ohne dieses Behördenhandeln stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit eine Gerichtsentscheidung überhaupt Abhilfe schafft. Die Gerichte in Sachsen-Anhalt sind bereits früh ins Visier der neuen AfD-Regierung geraten. Inspiriert von den rechtsstaatserodierenden Vorgängen in Polen und Ungarn hat sie diese teilweise mit AfD-nahen Richter:innen besetzt. Dazu nutzt die neue Landesregierung ihren Spielraum bei der Ernennung neuer, parteinaher Richter:innen (siehe Justiz-Projekt, S. 145). Zudem übt sie seit Amtsantritt zunehmend Druck auf die bestehende Richter:innenschaft aus – zum einen durch mediale Kampagnen gegen einzelne Richter:innen, zum anderen durch eine neu geschaffene Disziplinarkammer. Diese Kammer strengt im Wochentakt Disziplinar- und Versetzungsverfahren an (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DRiG; siehe Justiz-Projekt, S. 203 ff.).

Aus der „Regierungsloyalität“ der Justiz ergibt sich folgende Situation: Die Verwaltungsgerichte (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) gewähren teilweise keinen Eilrechtsschutz gegen Abschiebungen mehr. Die VG suchen wiederholt gerade noch rechtskonforme Auslegungen oder riskieren die offensichtliche Verfassungswidrigkeit ihrer Urteile, indem sie Klagen gegen die Abschiebungsanordnungen der Ausländerbehörde abweisen.

Das Szenario zeigt, wie das Rechtsschutzsystem an seine Grenzen stößt, wenn eine AfD-Landesregierung exekutiven Ungehorsam praktiziert und zugleich die Landesjustiz unter Druck setzt. Zwar markieren Gerichte weiterhin Rechtsbrüche und schaffen damit eine potenzielle Legitimationsgrundlage für das Einschreiten der Exekutive des Bundes, doch man fragt sich, ob und inwieweit der (Eil-)Rechtsschutz auf Bundesebene einen (teilweisen) Ausfall auf Landesebene ausgleichen kann.

Schutz von oben durch effektiven (Eil-)Rechtsschutz im Mehrebenensystem?

Zurück in die Gegenwart: Der Föderalismus prägt auch die Justiz – insbesondere was ihre institutionelle Organisation der Gerichtsbarkeit betrifft. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für die Errichtung von Gerichten ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 30, Art. 70 ff. sowie Art. 92 ff. Grundgesetz (GG). Art. 92 GG stellt im zweiten Halbsatz klar, dass die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder die rechtsprechende Gewalt ausüben. Während die Länder grundsätzlich befugt sind, durch parlamentarisches Gesetz Gerichte zu errichten, gehört die Gerichtsverfassung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund hier aber von seiner Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat, verbleibt kein Spielraum für die Länder.

Ob es sich um ein Gericht des Landes oder des Bundes handelt, hängt davon ab, wer den Organisationsakt erlässt, wer die Richter:innen beruft und wer die finanziellen und sachlichen Aufwendungen trägt. Das justizielle Mehrebenensystem der Bundesrepublik ist ein komplementäres: Es beginnt auf Landesebene mit den unteren und mittleren Instanzen – die nahezu alle Verfahren abschließend entscheiden – und endet auf Bundesebene mit den Bundesgerichten als Revisionsinstanzen. Eine besondere Stellung nimmt das BVerfG in Karlsruhe ein, das außerhalb des ordentlichen Instanzenzugs steht. 

Für das Mehrebenensystem ist zudem bedeutsam, dass der Bund innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen grundsätzlich auch Bundesgerichte als erstinstanzliche Gerichte einsetzen darf. So könnte er bestimmte Fälle ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuweisen, etwa asylrechtliche Streitigkeiten. So eine Zuständigkeitsübertragung ist jedoch weder schrankenlos zulässig, noch sollte sie zum Regelfall werden. Die Zuständigkeit der Bundesgerichte muss zwar nicht ausschließlich, aber im Wesentlichen im Rechtsmittelbereich verbleiben. Ob die aufgezeigte Einflussnahme auf die Justiz eine verfassungsrechtlich tragfähige Ausweitung dieser Befugnisse rechtfertigen könnte, ist bislang ungeklärt.

Eines ist klar: Ohne vorläufigen Rechtsschutz wäre ein effektiver Rechtsschutz in diesem Kontext kaum denkbar. Auf bundesverfassungsgerichtlicher Ebene bestehen allerdings Einschränkungen beim Eilrechtsschutz, da die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG keinen lückenlosen Individualrechtsschutz bietet (so der Zweite Senat, Rn. 159). Effektiver Individualrechtsschutz setzt demnach zunächst einen funktionierenden verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug voraus. In Sachsen-Anhalt besteht dieser durch die beiden VG in Halle und Magdeburg als erste Instanz sowie das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Letzteres ist zugleich die letzte fachgerichtliche Instanz im Eilverfahren, da eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Das BVerwG ist grundsätzlich auf den Instanzenzug des Hauptsacheverfahrens beschränkt. Im Eilrechtsschutz tritt schließlich das BVerfG auf verfassungsrechtlicher Ebene hinzu.

Ist das noch effektiver Rechtsschutz?

Damit zurück in den Herbst 2028: Sollten die Instanzgerichte ihrer Gewährleistungspflicht – mit Blick auf das obige Szenario – nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachkommen, könnte effektiver (Eil-)Rechtsschutz nur noch auf Bundesebene möglich sein. Dabei unterscheiden sich die Folgen je nachdem, ob das BVerfG bloß vereinzelt oder aber regelmäßig als föderalistische, höhere Auffangebene fungieren müsste. An dieser Stelle zeigen wir die Grenzen dieses Schutzes durch das Mehrebenensystem auf, insbesondere im migrationsrechtlichen (Eil-)Rechtsschutz. Dabei richten wir den Fokus bewusst auf praktische Erwägungen.

Eine Frage der Geschwindigkeit

Wie effektiv ein solcher Schutz durch das Mehrebenensystem sein wird, hängt zunächst davon ab, wie zügig die Betroffenen und die Gerichte auf schnell wechselnde Maßnahmen der Landesregierung reagieren. Dies dürfte vor allem beim ordentlichen Gang des Instanzenzugs bedenklich sein. Zahlen aus dem Jahr 2024 zeigen, dass die durchschnittliche Länge verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Sachsen-Anhalt bei ca. 10,8 Monaten liegt. Hinzu kommt eine durchschnittliche Verfahrensdauer am OVG Magdeburg von 12,3 Monaten. Nach einer Wartezeit von knapp unter zwei Jahren können die Kläger:innen dann Rechtsschutz außerhalb Sachsen-Anhalts beantragen. Die durchschnittliche Verfahrenszeit am BVerwG beträgt für das Jahr 2024 zudem 14 Monate und 24 Tage. Ein letztinstanzlicher Rechtsschutz liegt somit erst nach mehr als drei Jahren vor. Hinzu kommt ein mögliches Verfahren in Karlsruhe, das mindestens noch ein weiteres Jahr beansprucht. Der oben angesprochene Beschluss des BVerfG zu Durchsuchungen ohne Richterbeschluss erging sechs Jahre nach der Durchsuchung.

Von Effektivität als Gegengewicht zu rechtsstaatsgefährdenden Bestrebungen einer AfD-Regierung kann deshalb kaum die Rede sein. Angesichts dieser Zahlen stünde sie fast schon im nächsten Wahlkampf. Zudem stellt der Vorschlag des Richterbundes, der eine nennenswerte Beschleunigung nur mit zusätzlichem Personal für möglich hält, eine potenzielle Gefahr für Sachsen-Anhalt dar. Das neue Personal würde die AfD-Regierung wohl handverlesen.

Der Eilrechtsschutz scheint eine schnellere und praktisch wirksame Abhilfe zu sein – sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Durch die aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 1 VwGO oder nach erfolgreichem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO) könnte ein vorübergehender Schutz gegen die Maßnahmen einer AfD-Landesregierung bestehen. In Sachsen-Anhalt liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer in der ersten Instanz bei 1,6 Monaten und in der zweiten Instanz bei 1,3 Monaten. In diesem Kontext hat das BVerfG betont, dass die Gerichte dringliche Anliegen auch zeitnah behandeln müssen. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte auch „einen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutz“ (Rn. 19).

Dieser schnelleren Abhilfe und Sicherung der Rechtsposition des Antragstellenden steht jedoch ein praktisches Problem entgegen. Eine AfD-Landesregierung könnte den zeitlich engen Spielraum zwischen der Zurückweisung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO durch das OVG und einer möglichen einstweiligen Anordnung des BVerfG gem. § 32 BVerfGG nutzen, um vollendete Tatsachen zu schaffen. 

Exekutiver Ungehorsam

Ein vergleichbares Vorgehen ereignete sich im Fall Maja T. Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin schuf durch den sofortigen Vollzug der Auslieferung Fakten, gegen die auch der Eilrechtsschutz am BVerfG keine Abhilfe mehr leisten konnte. Das Kammergericht Berlin war seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung nach Ungarn erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden (Rn. 71). Die Untersagung der Auslieferung und die Rückführungsanweisung durch das BVerfG kamen aufgrund der zu schnellen, rechtsschutzumgehenden Auslieferung zu spät. Das BVerfG war angesichts dessen machtlos. Zwar handelt es sich hier weder um einen asylrechtlichen Abschiebefall, noch um ein Handeln einer AfD-Regierung. Dennoch zeigt der Fall deutlich die praktischen Grenzen des Eilrechtsschutzes durch das BVerfG auf. Betroffene müssten zudem die Kenntnis und die Kapazitäten haben, um sich gegen vergleichbare Maßnahmen einer AfD-Landesregierung zu wehren.

Das Beispiel der Berliner GStA, die nicht nur die Grundsätze der Gewaltenteilung umging, sondern auch die vom BVerfG angeordneten Rückholungsbemühungen unterließ, ist nur eines von vielen. Exekutiver Ungehorsam ist ein zunehmendes Phänomen – und das nicht nur von extrem rechter Seite, sondern auch aus der sogenannten Mitte. Handlungsmöglichkeiten gegen eine unwillige Landesregierung sind begrenzt. Auch die Reformvorschläge der Bundesjustizministerin greifen zu kurz. Neben der von Genter beschriebenen „Einsicht der Handelnden in die Legitimität gemeinsamer Verfahren und des Handelns gemeinsamer Institutionen“ bleibt noch eine andere Taktik, die einer autoritär-populistischen Regierung Grenzen aufzeigen kann: Auf exekutiven Ungehorsam kann man mit zivilem Ungehorsam antworten – zivilgesellschaftlicher Widerstand gewinnt schließlich gerade dort an Bedeutung, wo institutionelle Schutzmechanismen ausfallen.

Karlsruhe gegen Magdeburg – und dann?

Weigert sich eine AfD-Landesregierung, eine Entscheidung des BVerfG umzusetzen, und hält an rechtswidrigen Verwaltungspraktiken fest, wäre zuletzt denkbar, dass der Bund gemäß Art. 37 GG mit Bundeszwang einschreitet. Ein solches Einschreiten knüpft an die Nichterfüllung von Bundespflichten durch ein Land an. Sauer bestätigt, dass das BVerfG die Bundesregierung zumindest dazu verpflichten könnte, Entscheidungen gegenüber einem Land durchzusetzen. „Die Beachtung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen“, so Sauer, „ist eine dem Land obliegende Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG.“ Wie praxistauglich diese Handlungsoption oder ähnlich voraussetzungsreiche Instrumente sind, bleibt jedoch fraglich (siehe Leber). Zudem könnte eine AfD-Regierung in Magdeburg derartige Entscheidungen außerhalb Sachsen-Anhalts bereits per se als „Einmischung“ oder „staatsfeindlich“ darstellen und damit deren Vollzug aktiv delegitimieren (siehe Reiche/Fiebelkorn). Damit würde sie eine schon jetzt bestehende Diffamierungsrhetorik gegen gerichtliche Entscheidungen im Bereich Migration aufgreifen. 

Angesichts dessen bestehen erhebliche Bedenken, ob das föderal aufgebaute, komplementäre Mehrebenensystem einen effektiven Schutz bieten und seinen theoretischen Zielen gerecht werden kann. Gerade für eine der vulnerabelsten Gruppen scheinen die Hürden zu hoch. Um die Stärken des justiziellen Mehrebenensystems nutzen zu können, muss man zunächst einen niedrigschwelligeren Zugang schaffen. Schon jetzt landen nur die wenigsten Fälle vor Gericht (Einordnung zu Rn. 1148). Abhilfe könnten hierbei der Ausbau staatlicher Beratungsangebote, die Unterstützung durch spezialisierte Anwält:innen sowie finanzielle Hilfe bei der Prozessführung schaffen.

Gleichwohl wird das Mehrebenensystem potenzielle Rechtsbrüche einer AfD-Landesregierung sichtbar machen. Was daraus konkret folgt, hängt nicht nur von institutionellen und föderalen Mechanismen ab – sondern letztlich auch von den Menschen, die das Mehrebenensystem tragen.

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↑1 Wahlprogramm AfD Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Wahlprogramm), Rn. 1075.
↑2 Wahlprogramm, Rn. 1096.

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Ăśber Geld muss man reden![link17]

Frei verfügbare Finanzmittel sind der zentrale Schlüssel für eine eigenständige Gestaltung politischer Vorhaben – stehen diese nicht zur Verfügung, fallen politische Visionen und Versprechen ins Nichts. Denkbar schlecht sind diesbezüglich die Voraussetzungen politischer Neugestaltung in Sachsen-Anhalt: Die Verschuldung in Höhe von etwa 25 Mrd. Euro ist eine der höchsten Pro-Kopf-Verschuldungen eines deutschen Flächenlandes; das Land ist ein langfristiges Nehmerland im föderalen Finanzausgleich, erhält umfangreiche Mittel aus den Fonds der Europäischen Union und zuletzt fielen auch die Steuereinnahmen unter das erwartete Niveau. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat daher am 8. Juni 2026 einen verschärften Haushaltsführungserlass an die anderen Ministerien übermittelt und damit den schon vorher verhängten weitgehenden Einstellungsstopp für die Landesverwaltung mit weiteren Einsparvorgaben verschärft. Die schwache Finanzkraft wirft für alle potenziellen künftigen Landesregierungen erhebliche Herausforderungen auf. Insbesondere die AfD aber stellt in ihrem Wahlprogramm zahlreiche kostspielige Politikziele in den Raum, die drei Fragen aufwerfen: Wer soll das bezahlen? Müssen und werden die anderen Länder, der Bund und die Europäische Union mit ihren Transfers die Politik der AfD finanziell stützen? Und: Scheitert der versprochene „politische Neuanfang“ schlicht an der elementaren materiellen Voraussetzung, dem lieben Geld? 

Zwischen Königsrecht und Zweckbindung

De jure liegt die im Prozess der Demokratisierung historisch errungene bedeutsame Verfügungsgewalt über den Haushalt beim Parlament. In Sachsen-Anhalt normieren Art. 41 und 93 der Landesverfassung (LVerf) das parlamentarische „Königsrecht“ der Budgethoheit. Die verfassungsrechtliche Gesamtarchitektur des Landeshaushalts findet sich im Abschnitt „Finanzwesen“ und umfasst Regelungen, die vom Haushaltsplan über die Kreditaufnahme bis hin zur Rechnungslegung und -prüfung reichen. Einnahmen wie Ausgaben sind in diesem Gefüge Teil eines normativ strukturierten Systems, das den Schutz des Landesvermögens, ein striktes Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle sowie eine landeseigene Schuldenbremse umfasst. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) konkretisiert diese Architektur. Sachsen-Anhalt hängt stark von externen Einnahmen ab. Deshalb sind die Zuwendungsvorschriften der §§ 23 und 44 LHO sowie die Bindung und Prüfung zweckgebundener Mittel, die im Förderalltag durch Zuwendungshinweise und weitere Verwaltungsvorschriften untersetzt werden, besonders bedeutsam für die Frage autonomer Gestaltung politischer Ziele. Gerade bei EU- und Bundesprogrammen schlägt sich diese Logik in einem engmaschigen Netz rechtlicher Bindungen nieder: Operationelle Programme und Förderrichtlinien legen Zweck, Indikatoren, Kofinanzierungsquoten und Verwendungsnachweise sowie Nachweis- und Prüfregime für Kommunen und andere Zuwendungsempfänger fest. 

Auf der föderalen Ebene strukturieren Art. 107 GG, das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz die Finanzströme zwischen Bund und Ländern. Sachsen-Anhalt gehört seit Jahren zu den Empfängerländern im Länderfinanzausgleich. Der Finanzausgleich verpflichtet den Bund, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder „angemessen auszugleichen“ und allgemeine Maßstäbe für die Verteilung der Umsatzsteuer, den Finanzkraftausgleich und die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen zu formulieren. Die daraus resultierenden Zuflüsse sind damit kein Ausdruck politischer Großzügigkeit, sondern verfassungsrechtlich eingebettete Ausgleichsleistungen innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Der Länderfinanzausgleich lässt sich so als rechtlich verfasster Solidaritätsmechanismus lesen, der föderale Kohäsion sichern und den Ländern die Erfüllung „der ihnen zugewiesenen Aufgaben“ ermöglichen soll. Während das föderale Finanzausgleichssystem dem Land damit verfassungsrechtlich begründete Ansprüche sichert, begrenzt es zugleich seinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßstäbe – diese legt der Bundesgesetzgeber fest. Diese Regelung stand und steht unter Druck: Bayern – der größte Nettozahler – zielt mit einer Klage vor dem BVerfG gerade auf eine Überprüfung der Berechnungsfaktoren. In der gegnerischen Prozessgemeinschaft von zwölf (Nehmer-)Ländern ist auch Sachsen-Anhalt Mitglied.

Gebundene Mittel aus der EU

Während das Land die Einnahmen aus dem föderalen Finanzausgleich in der Regel frei verwenden kann, kann es mit den Mitteln der Europäischen Union nicht einfach beliebige Ziele verfolgen – sie sind an spezifische Aufgabenerfüllungen geknüpft. Die Mittel aus den EU-Strukturfonds (EFRE, ESF+ und ELER) summieren sich in der laufenden Förderperiode 2021-2027 auf über 2,4 Mrd. Euro, ergänzt um eine knappe halbe Milliarde aus REACT-EU und dem Just Transition Fonds. Für diese Mittel gelten klare Zweckbindungen für Maßnahmen wie Klimaschutz, nachhaltige Stadtentwicklung, wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit oder auch Agrarstrukturmaßnahmen. Haushaltsrechtlich fließen EU-Mittel also als zweckgebundene Einnahmen in den Landeshaushalt ein, die über operationelle Programme und Förderrichtlinien konkretisiert werden. Politische Spielräume liegen in dieser Hinsicht lediglich in der Interpretation und Prioritätensetzung innerhalb der von Brüssel vorgegebenen Ziele; nicht in der freien Umwidmung der Mittel.

Vom Land an die Kommune

Eine weitere spezifische Dimension eröffnet sich auf der kommunalen Ebene. Art. 88 LVerf verpflichtet das Land, dafür zu sorgen, dass die Kommunen „über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind“ und verlangt, dass unterschiedliche Finanzkraft durch Gesetz angemessen ausgeglichen wird. Das Finanzausgleichsgesetz konkretisiert den kommunalen Finanzausgleich. 2024 lag die Finanzausgleichsmasse bei mehr als 2 Mrd. Euro, mit weiteren Erhöhungen für 2025 und 2026. Das Landesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zu Art. 88 LVerf hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber zwar ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, dieser aber an der Pflicht gemessen wird, den kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und nachvollziehbar offenzulegen. Damit entsteht auf der kommunalen Ebene ein eigener Strang gebundener Einnahmen: Ein Teil der Landeseinnahmen ist transitorisch, weil das Land ihn verfassungsrechtlich vermittelt an die Kommunen weiterreichen muss. Zugleich unterliegt die Ausgestaltung des Finanzausgleichs gerichtlicher Kontrolle am Maßstab von Art. 88 LVerf. Was nach fiskalischer Verteilungstechnik aussieht, ist rechtlich und politisch ein Konfliktfeld zwischen kommunaler Finanzgarantie, haushaltspolitischem Spielraum des Landes und gerichtlicher Überprüfbarkeit der Ausgleichsentscheidungen. Genau dieses Konfliktfeld würde bei den von der AfD anvisierten Kürzungen unweigerlich eskalieren. Allein eine Reduzierung der kommunalen Pauschale für Aufnahme und Unterbringung Geflüchteter nach dem Aufnahmegesetz würde massiv in rechtlich gebundene Pflichtleistungen der Kommunen eingreifen und wäre politisch wie juristisch aufs Schärfste umstritten. 

Ein dicht reguliertes Geflecht

Sachsen-Anhalt finanziert sich aus Steuern, umfangreichen bundesstaatlichen Transfers und EU-Fördermitteln – und ist damit in das dicht regulierte Geflecht des deutschen und europäischen Mehrebenensystems so eng eingebunden wie kaum ein anderes Land. Die diversen rechtlichen Vorgaben für diese unterschiedlichen Einnahmequellen verändern die Gestalt der Haushaltspolitik Sachsen-Anhalts. Formell bleibt es beim Bild der parlamentarischen Budgethoheit: Der Landtag beschließt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und entlastet sie nach Rechnungslegung und Prüfung durch den Landesrechnungshof. Materiell aber operiert Haushaltspolitik in einem Geflecht aus verfassungsrechtlichen Finanzgarantien, bundesstaatlichen Ausgleichsmechanismen, haushaltsrechtlichen Zweckbindungen und förderrechtlichen Detailregelungen. Der Anteil frei verfügbarer Steuer- und Ausgleichsmittel sinkt, weil ein wachsender Teil der Einnahmen nur innerhalb rechtlich vorgezeichneter Bahnen verwendet werden kann. Haushaltspolitik ist daher ein Aushandlungsprozess über die Verwendung rechtlich vielfach gebundener Einnahmen. Finanzrechtliche Vorschriften der Landesverfassung, haushalts- und zuwendungsrechtliche Vorgaben der LHO sowie Bundesgesetze stellen die Leitplanken dar, innerhalb derer politische Prioritäten gesetzt werden können – wenn die finanziellen Mittel es denn jenseits der Pflichtaufgaben ermöglichen. 

Der finanzielle Spielraum

Sachsen-Anhalt verfügt über einen Haushalt von etwa 15 Mrd. Euro jährlich, die der Doppelhaushalt 2025/2026 erfasst. Die eigene Steuerkraft des Landes liegt bei etwa 60 Prozent des Bundesdurchschnitts, was zu erheblichen Zuflüssen in Höhe von rund 3,25 Mrd. Euro aus dem Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik im Jahr 2025 führte: aus dem horizontalen Finanzkraftausgleich (1,95 Mrd. Euro), aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (891 Mio. Euro), aus Zuweisungen für finanzschwache Kommunen (285 Mio. Euro), aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (93 Mio. Euro) und aus dem Forschungsförderungsausgleich (15 Mio. Euro). Aus der Europäischen Union kamen 2025 Zuwendungen in Höhe von knapp 600 Mio. Euro, die 2026 auf 670 Mio. Euro ansteigen.

Die Verschuldung des Landes liegt bei etwa 25 Mrd. Euro, was auf Landesebene zu einer Zinslast von 420 Mio. Euro im Jahr 2026 führt. Die finanzielle Lage der Städte, Gemeinden und Landkreise hat sich zuletzt ebenfalls dramatisch verschlechtert: Dort stiegen die Schulden 2025 um 13,2 Prozent auf mehr als 6 Mrd. Euro, von denen ca. 3,57 Mrd. Euro direkt auf die Kernhaushalte der Kommunen entfallen. Der finanzielle Spielraum der Kommunen und Landkreise schwindet hierdurch sukzessive: Kredite zur kurzfristigen Liquiditätssicherung (Kassenkredite) hat man in Höhe von 1,4 Mrd. Euro aufgenommen. Das geschätzte Zinsvolumen, um diese Kredite zu bedienen, liegt zwischen 50 und 60 Mio. Euro pro Jahr. Nachdem die EZB im Juni 2026 erstmals seit drei Jahren die Leitzinssätze um 0,25 Prozentpunkte erhöht hat, werden diese Schulden die Kommunen künftig noch teurer zu stehen kommen, weil bei kurzfristigen Kassenkrediten Zinserhöhungen unmittelbar durchschlagen.

Strukturelle Defizite, hohe Schulden, entsprechende Kreditlasten und eine große Abhängigkeit von externen Zuwendungen kennzeichnen die finanzielle Situation Sachsen-Anhalts. Eine „freie Spitze“ – frei verfügbare Mittel, die nach Abzug aller gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Raum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten bieten – besteht auf keiner politischen Ebene des Landes. 

Das Blaue vom Himmel

Die AfD kündigt in ihrem Wahlprogramm nun zahlreiche finanzintensive Veränderungen an. Hierbei muss man Einmalausgaben wie die Verzehnfachung von Abschiebehaftplätzen oder die Ausstattung der Polizei mit Tasern von neuen Dauerbelastungen unterscheiden, etwa durch die Einführung eines Baby-Begrüßungsgeldes, freies Kita- und Schulessen, eine Regelbeförderung für Polizei und Justiz oder die Steigerung der Medizinstudienplätze um 20 Prozent. Die Vielzahl konkreter Versprechen ergänzt die AfD durch weitere Allgemeinzusagen: So will sie die Infrastruktur auf dem Land verbessern und eine pädagogische Hochschule gründen. Keines dieser Versprechen hinterlegt die AfD mit einer Vorstellung, wie sie diese Ausgaben stemmen will, die sich nach überschlägigen Berechnungen auf bis zu 5 Mrd. Euro neue Ausgaben pro Jahr und bis zu 10 Mrd. Euro an Einmalausgaben belaufen würden. Auch andere Parteien setzen in ihren Programmen politische Prioritäten, weisen jedoch nicht die außergewöhnliche Diskrepanz zwischen Anspruch und Finanzierung auf, die das AfD-Programm prägt.

Man könnte argumentieren, dass das Wahlprogramm ja gleichzeitig Einsparungen in den Raum stellt, insbesondere bei der Demokratieförderung (ca. 13 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0503), den zivilgesellschaftlichen Institutionen (ca. 5 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 1775), der Gleichstellung (9,8 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0504), bei Flucht und Migration (ca. 37 bis 38 Mio. Euro durch eine Reform der kommunalen Pauschale und Kürzungen von Integrationsprojekten, vgl. Einzelplan 0363) und der Energie- und Klimapolitik (8,5 bis 23 Mio. Euro durch den Stopp von Wasserstoffprojekten, vgl. Einzelplan 1321). Außerdem plant die AfD eine 10-prozentige pauschale Ausgabenkürzung in der Landesverwaltung (ca. 157 Mio. Euro am Beispiel des interaktiven Haushalts). Ungeachtet der Frage, ob diese Einsparungen überhaupt rechtens wären, liegt das theoretische Einsparpotenzial allerdings bei weniger als 2 Mrd. Euro jährlich. Allein im Bereich von Dauerausgaben ergibt sich damit eine Differenz von etwa 3 Mrd. Euro, was etwa 20 Prozent des Landeshaushaltes entspricht. Bemerkenswerterweise verspricht die AfD gleichzeitig Steuersenkungen im Land und allgemein eine Reduktion der Staatsquote auf 45 Prozent des BIP, was einnahmeseitig weitere Minderungen bedeuten würde. 

Ohne Moos nichts los!

Schon heute hat das Land keinerlei finanzielle Spielräume jenseits seiner Pflichtaufgaben. Im Gegenteil: Eine steigende Verschuldung des Landes, der Landkreise und Kommunen schränkt aufgrund steigender Zinslasten den Spielraum immer weiter ein. Zugleich ist Sachsen-Anhalt als strukturelles Nehmerland im Bundesfinanzausgleichssystem schon heute massiv auf die Solidarität von Bund und Nachbarländern angewiesen. Mehr als 20 Prozent des Haushalts erwirtschaftet das Land nicht selbst. Auch wenn diese Solidarität nicht erbeten werden muss, sondern gesetzlich garantiert ist, wird erwartet, dass Bayerns Klage vor dem BVerfG zumindest politischen Druck in Bezug auf eine Veränderung der Messfaktoren ausüben wird, wenn nicht das Gericht selbst den Gesetzgeber zu einer Neuverteilung der Lasten zugunsten der vier zahlenden Länder verpflichtet. Bei jeder Art von Neuverhandlung des Finanzausgleichssystems ist davon auszugehen, dass die Frage, ob seitens des Bundes und der Länder eine Neigung besteht, ein AfD-geführtes Sachsen-Anhalt in der Umsetzung seiner nationalistischen, rassistischen und völkischen Politiken zu unterstützen, eine wichtige Rolle spielen wird. 

Zudem ist auch die sachsen-anhaltische AfD dezidiert antieuropäisch eingestellt und beißt auch damit die Hand, die sie füttert. Im Falle Polens und Ungarns hat die Europäische Union sehr deutlich gemacht, dass sie keineswegs bereit ist, mit ihren Zuwendungen antieuropäische Länder mit europäischem Geld zu versorgen – inwieweit das gegebenenfalls auch Sachsen-Anhalt treffen würde, bleibt abzuwarten. Möglich wäre es, denn auch wenn der Konditionalitätsmechanismus primär auf Mitgliedstaaten zielt, kann die Europäische Union auch den Ländern Geld entziehen, wenn es auf Landesebene verwaltet wird.

Der finanzielle Hebel, Druck auf das Land auszuüben, wenn es rechtsextremistisch abdriftet, ist jedenfalls erheblich. Gleichzeitig ist er aber eigentlich auch kaum nötig, weil auch ohne den Entzug von Zuwendungen das Land finanzpolitisch am Anschlag ist. Die Versprechen der AfD, wie immer man diese im Detail auch bewerten mag, sind daher vor allem eins: heiße Luft!

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Recognition Without a Meal[link18]

On 16 July 2026, the European Court of Human Rights held, for the first time, that veganism falls within the ambit of Article 9 of the Convention, which protects freedom of thought, conscience and religion. In G.K. and A.S. v. Switzerland, two applicants – one held in pre-trial detention, the other confined to a psychiatric unit – had requested a vegan diet consistent with their ethical convictions and had received no reasoned response. The Court found Switzerland in breach of Article 9 and of Article 13, which guarantees an effective remedy. The judgment invites the reading, already in circulation, that the Convention now guarantees a right to vegan food in prisons and hospitals.

That reading is mistaken. The Court recognised the belief while withholding the entitlement. It held that the respondent State must genuinely examine a detainee’s or a patient’s request for a vegan diet and dispose of it within a clear legal framework (para. 126). It did not hold that the Convention obliges the State to provide the vegan meal itself. The achievement of G.K. and A.S. lies in the domains of conscience and procedure. The substantive right to a vegan diet remains undecided.

What the Court Was Asked

The first applicant, G.K., spent more than 300 days in pre-trial detention at Champ-Dollon Prison in Geneva. The second, A.S., was involuntarily hospitalised in the Cery psychiatric unit of the Vaud University Hospital. Both are vegan on ethical grounds, and both requested nutritionally balanced, entirely vegan meals. Neither was met with an outright refusal: the prison provided a near-vegan vegetarian diet, supplemented after complaint with vitamin B12 (para. 121), and the hospital adapted its menus, though it occasionally served non-vegan or nutritionally deficient meals in error (para. 122).

The difficulty lay elsewhere. Neither applicant could obtain a decision on his request. The prison and the hospital replied by informal letter rather than by formal “decision” (para. 91), and under the applicable cantonal law only a “decision” is amenable to appeal. The applicants’ challenges were accordingly declared inadmissible for want of an appealable decision and, they were told, for want of a sufficient legal interest (paras. 91-92). When G.K. expressly requested a formal decision, he again received a letter (para. 92). A review on the merits was, in practical terms, foreclosed.

A Belief Without a Religion

The Court has long protected religious dietary observance under Article 9 – the meat-free diet of a Buddhist prisoner in Jakóbski v. Poland, that of a Muslim in Saran v. Romania – but it had not previously determined whether a secular conviction such as veganism attracts the same protection (para. 85). It now holds that it does. That extension marks the decision’s genuinely novel step.

The reasoning follows established lines. A conviction engages Article 9 where it attains “a level of cogency, seriousness, cohesion and importance” (para. 86), a threshold that veganism satisfies. The former Commission had so held in 1993 in W. v. the United Kingdom, and the Court’s own comparative survey confirmed that Council of Europe States today regard veganism as a non-religious belief (paras. 88, 57-58). As Switzerland did not contest the sincerity of the applicants’ convictions, the Court held those convictions protected and their abstention from animal products a “manifestation” of them (para. 89). Adherence to a vegan diet thus constitutes, in the Court’s words, “a practice protected by Article 9 § 1” (para. 120).

For persons within the care and control of the State, this recognition is of particular consequence. A prisoner cannot prepare his own food, and a detained patient cannot procure it elsewhere. Each depends entirely on the institution that feeds him, and it is this dependence that lends the recognition its practical significance. Once the belief is protected, the State upon which the individual depends for his meals must take it into account.

A Violation About Process, Not Food

Here the judgment proves narrower than its reception suggests. Having recognised the belief, the Court did not inquire whether the meals actually served to the applicants satisfied Article 9. It asked, rather, whether Switzerland had afforded any means of adjudicating their requests at all, and it concluded that it had not.

Article 9, the Court held, entails a positive obligation “to address those requests in substance and within a clear domestic legal framework” (para. 126). The obligation is one of genuine engagement: to weigh the request against the institution’s organisational, financial and practical constraints and to furnish a reasoned response. Switzerland did not reach that stage. Because the applicants could not obtain an appealable decision, no domestic court examined the substance of their claims (para. 129). The same formalism that produced the violation of Article 13 produced the violation of Article 9. The breach consisted, in the Court’s words, in the failure “to provide a substantive examination of the applicants’ … grievances regarding their access to a vegan diet … while in the care and control of the State authorities” (para. 131). That final qualification is decisive: because the applicants depended on the State for every meal, its refusal to engage was not a mere administrative lapse but a dereliction of a heightened duty.

It is worth marking what the Court did not hold. It did not hold that the applicants were entitled to vegan meals, nor did it assess the meals provided against the Convention. It left the merits precisely where the domestic law had abandoned them – unexamined. Subsidiarity accounts for the remainder: the national authorities being better placed to appraise local conditions, the Court returned the substantive question to the domestic sphere (para. 130).

The Question Left on the Table

Two silences define the judgment. The first concerns Article 8, the right to respect for private life. The applicants’ most substantial arguments – that diet is bound up with identity, autonomy and health – properly belong there. Yet the Court examined the case under Articles 9 and 13 alone (para. 63), setting aside the complaints under Articles 6 and 14 and never reaching Article 8. Whether a vegan diet engages private life thus remains an open question.

The second silence concerns consensus. The Court’s comparative research disclosed no European agreement on whether prisoners and patients are entitled to belief-based diets. Domestic practice ranges from statutory entitlement, through duties of reasonable accommodation, to the absence of any regulation (para. 125). Where consensus is wanting, the Court affords States a wide margin of appreciation, and it is that wide margin which explains why the judgment halts at the procedural threshold. A future applicant who does obtain a domestic decision, yet still fails, will compel the question this Court declined to answer: not whether the State must respond, but what its response must contain.

What a Future Court Will Weigh

The Court likewise declined to delimit the nature and scope of the positive obligation it announced. The parties had joined issue on precisely this point: Switzerland denied any duty to secure vegan food “without exception”, while conceding that the applicants’ convictions were to be taken seriously and accommodated so far as possible (para. 124). The Court did not resolve the matter. How far a State must in fact go remains for another case. It did not, however, leave the future Court without guidance.

Three indications merit attention. The applicable test will be one of proportionality: the relevant factors, the Court observed, comprise “the applicants’ interest but also any possible organisational, financial or practical constraints for the authorities” (para. 126) – that is, feasibility assessed against the institution’s genuine limitations (see also para. 61). A conforming diet must, moreover, be nutritionally adequate rather than merely purged of animal products. The Court took care to note meals “devoid of any protein source”, “nutrient-poor”, and a vitamin B12 supplement furnished only upon complaint (paras. 121-122). Finally, information is crucial: both applicants were unable to ascertain the composition of their meals, one of them obliged to have nurses telephone the kitchen before he could eat (paras. 121-122). A right to a vegan diet may thus entail a corresponding duty to disclose ingredients.

Significance of a Narrow Ruling

None of this reduces G.K. and A.S. to a case of small moment. A procedural right, faithfully applied, is far from hollow. Switzerland, and States similarly placed, must henceforth furnish a procedure by which a detainee or a patient may request a vegan diet, have that request seriously considered, and receive a reasoned and appealable decision (para. 126). A reply by informal letter will no longer suffice. The Court underscored the point by awarding EUR 12,000 and EUR 4,000 in non-pecuniary damages (para. 135). The judgment was adopted by six votes to one. The recognition is a Chamber’s, not yet the Grand Chamber’s, and the judgment is not final.

The recognition, however, will not be undone. Veganism has entered the ambit of Article 9, and that premise will underlie every case that follows. Alice Bryk Silveira and I argued for precisely this recognition, and for the positive obligations attendant upon it, before these cases were decided (European Journal of Health Law, 2025). The Court has now taken the first step and named it. The more demanding step – from a right to a reasoned decision to a right to the diet itself – is one the Court has reserved for another day.

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