Nachrichten
https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1] |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]
Transition News
Feed Titel: Transition News[link3]
Eigener Impfstoff-Chef warnte Fauci vor mRNA-Injektionen – doch die Öffentlichkeit erfuhr nichts davon[link4]
Sayer Ji, Gründer von GreenMedInfo, hat in einem aktuellen Substack-Beitrag neu veröffentlichte Textnachrichten vom Diensthandy des früheren obersten US-Seuchenexperten und jahrzehntelangen NIAID-Direktors Anthony Fauci ausgewertet. Grundlage sind Dokumente, die der republikanische Senator Ron Johnson am Wochenende freigegeben hat. Ausgelöst wurde dies, wie Ji schreibt, durch einen offenen Brief, in dem er dem Untersuchungsausschuss zuvor sieben konkrete Fragen bezüglich des Handy-Materials vorgeschlagen hatte.
Im Zentrum steht der Abend des 25. Januars 2021. Laut den von Ji zitierten Nachrichten fragte der designierte Surgeon General Vivek Murthy um 16:31 Uhr in einer Chatgruppe nach Daten zum Impfrisiko in der Schwangerschaft. Um 16:48 Uhr antwortete die designierte CDC-Direktorin Rochelle Walensky, dazu gebe es «gar keine Daten». Fauci selbst beruhigte die Runde um 16:56 Uhr: Es gebe «keine Daten oder theoretischen Gründe», einen bestimmten Impfzeitpunkt zu bevorzugen.
Nur wenig später jedoch schrieb John Mascola – seinerzeit Direktor des Vaccine Research Center am NIAID, jenem staatlichen Labor, das an der Entwicklung des Moderna-«Impfstoffs» selbst beteiligt war – direkt an Fauci:
«Ich wurde bezüglich der Schwangerschaftsstudien korrigiert. Erste Studien vermeiden eine Impfung im ersten Trimester wegen möglichen Fiebers und höherer Fehlgeburtenraten im ersten Trimester.»
Ji dokumentiert minutiös, wie es weiterging: Fauci las die Nachricht laut Lesebestätigung um 18:42 Uhr. Drei Minuten später, um 18:45 Uhr, gab er die Information an die Gruppe weiter – allerdings in deutlich abgeschwächter Form: Da viele Menschen nach der zweiten Dosis Zytokinstürme und Fieber entwickelten, könne dies «theoretisch» mit einer Fehlgeburt im ersten Trimester in Verbindung stehen.
Ji legt in seinem Beitrag großen Wert auf genau diese Verschiebung in der Sprache: Aus Mascolas klarer Aussage, wonach die Studien selbst eine Impfung im ersten Trimester meiden, sei binnen dreier Minuten eine vage «theoretische» Möglichkeit geworden – und diese abgeschwächte Version sei es dann auch gewesen, die neun Tage später öffentlich als «keine Warnsignale» kommuniziert wurde. Der Ausschussvorsitzende Johnson selbst wird von Ji mit den Worten zitiert, der Text «wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet»; Johnson habe Mascola inzwischen aufgefordert, sich dazu zu erklären.
Am selben Tag veröffentlichte der Ausschuss laut Ji zudem eine zweite Mail: Die damalige kommissarische FDA-Chefin Janet Woodcock schrieb im Mai 2021 an Fauci und den damaligen NIH-Direktor Francis Collins, sie werde persönlich von Betroffenen mit Impfnebenwirkungen aller drei zugelassenen Impfstoffe kontaktiert, darunter auffällig viele Ärzte. Wörtlich, so Ji:
«Die Hauptbeschwerde der Betroffenen ist, dass niemand sie ernst nimmt, niemand weiß, wie man sie behandelt, und es keine Bemühungen gibt, dies zu untersuchen.»
Die bestehenden Überwachungssysteme wie VAERS seien für diese Art uneinheitlicher Beschwerden gar nicht in der Lage, etwas zu erkennen, schrieb Woodcock laut dem Beitrag weiter, und die Industrie werde eine entsprechende Studie «aus offensichtlichen Gründen» wohl kaum finanzieren.
Ji stellt diese Mail in einen direkten Zusammenhang mit einem eigenen, zuvor veröffentlichten Beitrag über den mutmaßlichen Druck von Gesundheitsbehörden auf soziale Netzwerke, wahre Berichte über Nebenwirkungen zu entfernen. Für ihn belegen beide Dokumente zusammen, dass «wahre Geschichten von Impf-Nebenwirkungen» intern durchaus ernst genommen, öffentlich aber gleichzeitig als Falschinformation behandelt worden seien.
Johnson sagte in diesem Zusammenhang gegenüber Fox News:
«Alle konzentrieren sich auf die genaue Fehlgeburtenrate. Das ist aber irrelevant. Entscheidend ist, dass diese Leute Warnsignale erkannten (...), sie haben die Leute nicht gewarnt.»
Ji ordnet seinen Fund abschließend selbst in eine laufende «Liste» offener Fragen ein: Von ursprünglich sieben an das Handy-Material gerichteten Fragen oder Suchanweisungen gilt für ihn nach diesem Wochenende eine als beantwortet, sechs weitere seien offen, und er ergänzt zwei neue Fragen – unter anderem zu einer sechsmonatigen Lücke in Faucis eigenem, ebenfalls freigegebenem Tagebuch zwischen November 2021 und Mai 2022. Es geht um Folgendes:
1. Worüber haben Fauci und Vivek Murthy in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 kommuniziert – gibt es eine Fortsetzung des Austauschs vom 25./26. Januar 2021?
2. Worüber haben Fauci und Rochelle Walensky im selben Zeitraum (Februar 2021 bis Dezember 2022) kommuniziert?
3. Wer genau war es, den Fauci am Abend des 25. Januar 2021 zwischen 17:00 und 19:30 Uhr «gefragt» hat, bevor er um 18:45 Uhr das theoretische Fehlgeburtsrisiko gegenüber Murthy und Walensky ansprach – und was genau hat diese Person ihm geantwortet?
4. Was geschah innerhalb der 72 Stunden zwischen der Vorsichtswarnung der WHO am 26. Januar 2021 und deren Rückzieher am 29. Januar 2021 – gab es in dieser Zeit Absprachen oder Druck seitens der US-Gesundheitsbehörden?
5. Ist die im Januar 2021 intern geäußerte Sorge um ein mögliches Fehlgeburtsrisiko jemals wieder aufgegriffen worden, etwa als im Frühjahr/Sommer 2021 erste v-safe-Schwangerschaftsdaten und im Herbst 2021 weiterführende Studien samt einer NEJM-Korrektur veröffentlicht wurden – oder herrschte dazu Schweigen?
6. Gibt es im Juli 2021 – dem Monat der Surgeon-General-Warnung vor «Impf-Fehlinformation» – Nachrichten, die zeigen, wie eng die Absprachen zwischen Murthys Büro und Plattformen wie Facebook/Meta bei der Einstufung und Entfernung von Inhalten der sogenannten «Disinformation Dozen» tatsächlich waren? Bei der «Disinformation Dozen»-Kampagne handelte es sich um eine Operation, die explizit US-Bürger nannte, sie und ihre Rede als tödliche Bedrohung brandmarkte und Plattformen unter Druck setzte, Inhalte zu entfernen oder zu demonetarisieren. Auch habe sie dabei geholfen, die staatlich unterstützte Unterdrückung legaler Rede während der COVID-Zeit zu rechtfertigen (siehe hier).
7. Enthalten die 522 auf dem Gerät gespeicherten Sprachnachrichten – insbesondere von Murthys oder Walenskys Nummer sowie generell vom Abend des 25./26. Januar 2021 – zusätzliche Informationen, die aus den Textnachrichten allein nicht hervorgehen?
Der Kontext: Missachtungsverfahren im Kongress
Diese neuen Dokumente fallen in eine Zeit, in der der einstige «Virus-Zar» Fauci ohnehin bereits unter juristischem Druck steht. Wie wir berichteten, hatte er sich bei einer Anhörung mehr als hundertmal auf sein Aussageverweigerungsrecht nach dem fünften Verfassungszusatz berufen. Der Ausschuss für Heimatschutz und Regierungsangelegenheiten des Senats stimmte daraufhin entlang der Parteilinien dafür, ihn wegen Missachtung des Kongresses zur Verantwortung zu ziehen.
Senator Rand Paul erklärte dazu, der Ausschussvorsitzende habe Fauci angewiesen zu antworten – «er weigerte sich». Auch Ji greift diesen Strang auf: Der stellvertretende US-Justizminister Todd Blanche habe demnach bestätigt, dass das Justizministerium die Überweisung des Falls erhalten habe und wie jeden anderen Fall bearbeite, nachdem Faucis Anwälte zuvor selbst ein freiwilliges, nicht-öffentliches Interview abgelehnt hätten.
Frühere Warnsignale zu «Impf»schäden
Dass es schon früher Hinweise auf ein mögliches Zurückhalten unbequemer Informationen gegeben habe, thematisierten wir in einem weiteren Beitrag. Demnach verfasste der NIH-Neurologe Avindra Nath bereits im April 2021 ein Manuskript über 32 von seinem Team untersuchte Patienten mit neurologischen Beschwerden nach der «Impfung»; zentrale Aussage:
«Eine frühzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rückgängig machen.»
Sein Vorgesetzter Walter Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb dazu:
«Mich erreichen regelmäßig Berichte über neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsächlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln.»
Wir berichteten zudem, dass die US-Gesundheitsbehörde bereits im Herbst 2021 von Studien über schwerwiegende Schäden durch COVID-19-«Impfstoffe» wusste. Zu den Schäden zählen anhaltende neurologische Symptome. Das geht aus E-Mails hervor, die Teil eines umfassenden Dokumentenpaketes sind, dessen Herausgabe Children's Health Defense auf gerichtlichem Wege erwirkt hatte. Dennoch behauptete Karl Lauterbach noch im Februar 2022, die Corona-Injektionen seien «mehr oder weniger nebenwirkungsfrei».
Moskau eröffnet Strafverfahren gegen «FAZ»-Korrespondent Martens wegen «Mehr-Russen-töten»-Frage[link5]
Die Affäre um den Frankfurter-Allgemeine-Zeitung-Korrespondenten Michael Martens hat eine neue, ernste Stufe erreicht: Moskau hat inzwischen ein Strafverfahren gegen den Journalisten eingeleitet. Ihm wird nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches «Anstiftung zu Hass oder Feindschaft» vorgeworfen. Geprüft werde zudem eine internationale Fahndung sowie eine Untersuchungshaft in Abwesenheit. Im Falle einer Verurteilung drohen Martens laut russischen Staatsmedien bis zu sechs Jahre Haft, wie die Berliner Zeitung unter Berufung auf die russische Nachrichtenagentur Tass berichtet.
Ausgangspunkt der Affäre war eine Pressekonferenz am 8. August 2026 in Belgrad, bei der die Präsidenten Wolodymyr Selenskyj (Ukraine) und Aleksandar Vučić (Serbien) gemeinsam auftraten. Martens richtete dort an Selenskyj die Frage, was die Europäer konkret tun könnten, um der Ukraine zu helfen, «mehr Russen zu töten» beziehungsweise «mehr russische Soldaten zu töten». Die Formulierung löste international scharfe Reaktionen aus. Russlands Außenamtssprecherin Maria Sacharowa bezeichnete Martens als «wahren braunen Propagandisten» und warf ihm vor, xenophobe Aussagen zu verbreiten und Russen zu entmenschlichen; auch die russische Botschaft in Deutschland kündigte rechtliche Schritte an.
Selbst der frühere russische Präsident Dmitri Medwedew schaltete sich ein und ließ unverhohlen drohend anklingen: «Irgendwann wird er seinen Teil der Verantwortung tragen.» Wer eine solche Frage öffentlich stelle, müsse verstehen, dass es «eine Antwort» geben werde, so Medwedew laut Berliner Zeitung.
Die FAZ selbst distanzierte sich nachträglich von der konkreten Formulierung der Frage und erklärte, diese sei «missverständlich formuliert» gewesen; es entspreche nicht der redaktionellen Linie des Blattes, dass möglichst viele russische Soldaten getötet werden sollten. Martens' Frage habe sich, so die Darstellung der Zeitung, auf Diskussionen unter Verteidigungsexperten bezogen, wie die russischen Streitkräfte personell unter Druck gesetzt werden könnten, um den Kreml zu Verhandlungen zu bewegen.
Martens selbst räumte vor allem ein, dass die Verwendung des Wortes «wir» unglücklich gewesen sei – die grundsätzliche Frage empfand er jedoch nicht als skandalös. Außerhalb einer «Barbie-Friedenswelt» würden Kriege nun einmal so geführt, argumentierte der in Wien lebende Korrespondent.
Ein Kommentar aus Brüssel: Ein Eigentor für den Journalismus
Auch außerhalb Russlands wurde der Auftritt scharf kritisiert – wenn auch aus anderen Gründen. Der Brüsseler Kommentator Georgi Gotev beschrieb den Vorfall auf dem europäischen Nachrichtenportal EUalive als journalistisches Eigentor, das ausgerechnet dem Kreml in die Hände gespielt habe. Es sei zutiefst befremdlich gewesen, mitanzusehen, wie ein Reporter sich selbst zum Protagonisten einer Pressekonferenz mache, anstatt die anwesenden Staatschefs zu befragen, so Gotev sinngemäß.
Die Aufnahme der Szene habe binnen kurzer Zeit die eigentlichen inhaltlichen Aussagen von Selenskyj und Vučić überschattet – ein professionelles Versagen ersten Ranges, wie der Autor es nennt. Erschwerend komme hinzu, dass Martens' Formulierung der russischen Propaganda ein fertiges Zitat geliefert habe, das das seit Langem verbreitete Narrativ stütze, der Westen wolle nicht nur die Ukraine verteidigen, sondern Russland als solches vernichten.
Gotev verweist zudem auf einen Aspekt, den russische Stellen genüsslich aufgriffen: Martens' Großvater, Hans-Hermann Martens, war NSDAP- und SA-Mitglied, wurde 1936 von Hitler zum Staatsanwalt ernannt und diente ab 1941 im Wehrmachtführungsstab unter Alfred Jodl; später fällte er als Militärrichter Todesurteile gegen Deserteure. Diese Familiengeschichte nutzten russische Vertreter, angeführt von Sacharowa, um Martens als «Nachfahren eines Nazis» zu brandmarken. Gotev betont gleichwohl, dass Kriege brutal seien und die Ukraine jedes Recht habe, sich zu verteidigen – die Sprache der totalen Vernichtung sei jedoch, selbst nachträglich relativiert, nicht die Sprache verantwortungsvollen Journalismus.
«Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld»
Auch innerhalb Deutschlands sorgte der Auftritt für heftige Debatten. Die Nachdenkseiten bezeichneten die Frage Martens' gar als «bestialisch». Thomas Fasbender wiederum ordnete ihn in einem Meinungsbeitrag (siehe auch hier) für die Berliner Zeitung in einen größeren historischen Kontext ein und fragte pointiert, wie es sein könne, dass ein deutscher Journalist und langjähriger FAZ-Redakteur dem ukrainischen Präsidenten öffentlich die Frage stelle, was die Europäer konkret tun könnten, um ihm zu helfen, «mehr Russen zu töten». Da täten sich «Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld auf», so Fasbender. Und weiter:
«‹Was können wir Europäer konkret tun, um Ihnen zu helfen, mehr Russen zu töten?› Logisch, dass Martens nicht ‹wir Deutsche› sagt. Da wirkt das Tabu noch. Die Vergangenheitsbewältigung. Für uns Deutsche gilt ‹Nie wieder›. Als Europäer sieht das schon anders aus. Da darf man wünschen.
Und dem Wünschen sind keine Grenzen gesetzt.
Wer in die anonymen Abgründe des Internets taucht, stößt auf Todeswünsche und Russenhass jenseits aller Rationalität (...) Wahrscheinlich ist er [= Martens] kein Russenhasser; ich würde ihm das keineswegs unterstellen. Es geht um ganz anderes. Der 1973 geborene Enkel weiß: Ähnlich Tausenden anderen wurde der Großvater viel zu milde bestraft, nämlich gar nicht. In der Bundesrepublik wurde er Senatspräsident.
‹Wie viele Todesurteile gegen ergriffene Deserteure mein Großvater gefällt hat, weiß ich nicht›, schrieb der Enkel vor zwei Jahren. Sein Blick in die Vergangenheit ist mit dem Gefühl von ungerechter Milde assoziiert – das darf sich nicht wiederholen. Der Ruf nach Strafe für Russland und die Russen befriedigt dieses ungestillte Bedürfnis nach Sühne für die eigene, kollektive und in Martens' Fall familiäre Schuld. Der Gerechtigkeitsfrust aus der eigenen, deutschen Geschichte wird auf eine andere, die russische Geschichte projiziert.»
Ungleiches Maß: Wenn kritische Russland-Korrespondenten ihr Konto verlieren
Bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass Martens trotz einer derart menschenfeindlich anmutenden Äußerung in Deutschland kaum berufliche Konsequenzen zu befürchten scheint, während andere Journalisten, die differenziert über den Ukraine-Russland-Krieg berichten, handfeste wirtschaftliche Sanktionen im eigenen Land erfahren haben.
So wurde dem seit den 1990er-Jahren aus Moskau berichtenden freien deutschen Journalisten und Buchautor Ulrich Heyden im März 2026 von seiner langjährigen Hausbank, der Hamburger Sparkasse, das seit Jahrzehnten bestehende Konto gekündigt. Als Begründung nannte ihm ein Bankmitarbeiter am Telefon die EU-Sanktionen gegen Russland; Heyden lebe in einem «Hochrisikoland». Konkrete Vorwürfe gegen ihn persönlich wurden dabei nicht erhoben (TN berichtete).
Heyden wandte sich daraufhin in einem offenen Brief an Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und schrieb, die Kündigung sei geeignet, seine Existenz zu zerstören, und widerspreche den Grundsätzen der Demokratie und der Pressefreiheit. Besonders bemerkenswert ist dabei seine Beobachtung, dass er nicht der erste Fall dieser Art sei: Bereits zuvor waren seinen Kollegen Thomas Röper und Alina Lipp, die ebenfalls aus Russland berichten, die Konten gekündigt worden (TN berichtete ebenfalls). Und auch dem Berliner Journalisten Hüseyin Doğru wurde im Rahmen von EU-Sanktionen das Konto gesperrt, in diesem Fall aufgrund von Berichten über Israel und Palästina.
Heyden kritisierte in diesem Zusammenhang deutlich, dass ausgerechnet ihnen dreien, die über Russland «mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund» berichteten, die Konten gekündigt würden. Dabei erwähnt er sogar auch die FAZ:
«Dass man ausgerechnet uns drei für Kontokündigungen auswählt und nicht die Moskau-Korrespondenten der Zeit, der FAZ, des ZDF und der ARD, liegt auf der Hand. Wir drei berichten über Russland mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund. Doch Verständnis passt nicht zu der von der Bundesregierung geforderten Kriegsertüchtigung. Wie geht das an, Herr Steinmeier?»
Womit muss Martens jetzt juristisch rechnen?
Was Martens und das juristische Säbelrasseln aus Moskau angeht, so riskiert der Anfang Fünfzigjährige eine Festnahme oder Auslieferung, sobald er in einen Staat reist, der mit Russland ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen pflegt beziehungsweise eng mit Moskau kooperiert – etwa Belarus oder bestimmte GUS-Staaten. Auch bei Zwischenlandungen in solchen Ländern könnte es heikel werden.
Russland kündigt auch an, eine internationale Ausschreibung zu prüfen. Ein «Red Notice» bei Interpol ist zwar rechtlich möglich, wird aber von Interpol in politisch motivierten Fällen – und dies dürfte ein solcher sein – häufig zurückgewiesen, da Interpols Statuten die Nutzung für politische, militärische, religiöse oder rassistische Verfolgung ausdrücklich verbieten (Art. 3 der Interpol-Statuten). Die Erfolgsaussichten Moskaus, eine tatsächlich vollstreckbare Fahndung durchzusetzen, sind also eher gering, wenn auch nicht bei null.
Das eigentliche Ziel dürfte unterdessen weniger die reale Festnahme sein als die öffentliche Einschüchterung – vergleichbar mit ähnlichen Verfahren, die Russland in den letzten Jahren gegen westliche Journalisten, Politiker oder Aktivisten eingeleitet hat, ohne dass es je zu einer tatsächlichen Vollstreckung kam.
Vorschau auf die nationale Kundgebung für Neutralität & Frieden[link6]
Ist die Neutralitätsinitiative ein «rechtes» Anliegen? Die Veranstalter der Nationalen Kundgebung für Neutralität und Frieden sagen klar: Nein.
Am Samstag, 29. August 2026, von 15 bis 17 Uhr versammeln sich auf dem Bundesplatz in Bern Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Lagern. Im Zentrum stehen die Schweizer Neutralität, die Sanktionspolitik, die Annäherung an die NATO und die bevorstehende Abstimmung über die Neutralitätsinitiative.
Ausdrücklich angesprochen sind auch Menschen aus dem linken, grünen und friedenspolitischen Spektrum. Die Veranstalter wollen die Neutralitätsdebatte nicht den traditionellen politischen Lagern überlassen. Mit Persönlichkeiten wie dem Politologen Wolf Linder, dem Neutralitätsforscher und SP-Mitglied Pascal Lottaz sowie Massimiliano Ay vom Partito Comunista sollen auch Stimmen zu Wort kommen, die der üblichen Links-rechts-Zuordnung widersprechen.
Jacques Baud live aus Brüssel
Ein besonderer Höhepunkt der Kundgebung ist die Live-Zuschaltung des ehemaligen Schweizer Obersten und Nachrichtendienstanalysten Jacques Baud aus Brüssel.
Die Kundgebung steht unter den Mottos:
NEIN zu Krieg & Sanktionen – JA zur Neutralität
NEIN zur NATO – JA zur Neutralität
JA zur Initiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität»
Die Veranstalter wollen eine öffentliche Debatte darüber anstossen, welche Rolle eine neutrale Schweiz künftig bei Diplomatie, Friedensvermittlung und internationalem Ausgleich spielen kann – und ob Sanktionen und eine stärkere militärische Zusammenarbeit mit NATO, USA und EU mit diesem Verständnis von Neutralität vereinbar sind.
* * *
Rednerinnen und Redner:
Prof. Dr. Alfred de Zayas
UNO-Menschenrechts- und Völkerrechtsexperte
Dr. Pascal Lottaz
Neutralitätsforscher und Associate Professor in Japan
Jacques Baud
Oberst im Generalstab a. D. und ehemaliger Nachrichtendienstanalyst
Von der EU sanktioniert – live zugeschaltet aus Brüssel
Prof. em. Dr. Wolf Linder
Politologe, Mitgründer Institut für Politikwissenschaft, Uni Bern
Ralph Bosshard
Oberstleutnant im Generalstab a. D., Militäranalyst mit Fokus Osteuropa und Russland
Philipp Kruse
Rechtsanwalt LL.M.
Jean-Daniel Ruch
Ehemaliger Schweizer Botschafter in Serbien, Montenegro, Israel und der Türkei
Pirmin Schwander
Ständerat, Kanton Schwyz
Michelle Cailler
Präsidentin, Föderale Bewegung Romandie
Maria Pia Ambrosetti
Grossrätin, HelvEthica Ticino
Massimiliano Ay
Grossrat Kanton Tessin, Partito Comunista
Christoph Pfluger
Verleger und Initiant der Bewegung für Neutralität
Begrüssung: Urs Hans
Veranstaltet wird die Kundgebung von Urs Hans / Public Eye on Science (PEOS) und Neutralität für Frieden und Ausgleich (swissneutralitynow.ch).
Die Organisatoren betonen den überparteilichen Charakter der Veranstaltung. Parteifahnen und Organisationssymbole sollen bewusst in den Hintergrund treten: Die Menschen sollen als Bürgerinnen und Bürger zusammenkommen und sich aufgrund der vorgetragenen Argumente selbst eine Meinung bilden.
Bundesplatz Bern
Samstag, 29. August 2026
15.00–17.00 Uhr
* * *
Weitere Informationen zur Kundgebung
https://peos.ch
https://bene.swiss
Pressekonferenz linkes Komitee für Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=3Z1vBuo90pM
Ehem. Schweizer Botschafter J.-D. Ruch zerlegt die Argumente des Bundesrates
https://www.youtube.com/watch?v=agcNfCrqEHo
JACQUES BAUD – „BAUDschafter“ des Friedens sanktioniert von der EU, gefeiert von Menschen
https://www.youtube.com/watch?v=MHZpPTfb49k
Podium zur Neutralitätsinitiative an der Vollversammlung der Bewegung für Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=cD2k1REepGk
500'000 Tote durch Sanktionen – jedes Jahr | Prof. em. Dr. Wolf Linder fordert Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=YImQ93_whA8
Pascal Lottaz - Die integrale Neutralität der Schweiz
https://www.linksbuendig.ch/video/v/pascal-lottaz-die-integrale-neutralitt-der-schweiz
* * *
Alle Sendungen
https://ttv.swiss
Transition TV unterstützen
https://ttv.swiss/unterstuetzen
Newsletter abonnieren
https://ttv.swiss/newsletter
Je länger der Ukraine-Krieg dauert, desto dringender werden Verhandlungen[link7]
Der Ukraine-Krieg hat einen Punkt erreicht, an dem die politische Fantasie nicht länger an der Front enden darf. Je länger die Kämpfe dauern, desto größer wird nicht nur die Zahl der Opfer, sondern auch das Risiko, dass aus dem Krieg in der Ukraine ein direkter Konflikt zwischen Russland und der NATO wird.
Das Wall Street Journal berichtet unter Berufung auf US-Geheimdienstinformationen über Szenarien, in denen Russland in den kommenden Jahren die Entschlossenheit der NATO testen könnte – von Cyberangriffen und hybriden Operationen bis zu einem begrenzten militärischen Vorstoß. Als möglicher Zeitraum wird sogar der Herbst 2026 genannt.
Das ist keine Prognose, dass ein solcher Angriff bevorsteht. Aber es ist ein Warnsignal. Und es spricht nicht dafür, den Krieg auf unbestimmte Zeit weiterlaufen zu lassen.
Der ehemalige grüne Schweizer Nationalrat, Arzt und Ehemann der moldauisch-österreichisch-schweizerischen Geigerin Patricia Kopatchinskaja, Lukas Fierz, warnt in seiner Analyse vor der Vorstellung, Russland könne durch weitere westliche Unterstützung entscheidend geschlagen werden.
Seine These ist drastisch: Nach dem Rückzug der USA drohe der Krieg zu einem europäischen Stellvertreterkrieg zu werden. Weitere Unterstützung könne die ukrainische Verhandlungsposition sogar verschlechtern und den Krieg verlängern. Fierz erwartet, dass die russischen Kräfte die ukrainischen Verteidigungslinien spätestens 2027 durchbrechen. Und dann käme ein Waffenstillstand aufs Tapet – zu deutlich schlechteren Bedingungen als 2022. Er weist auf konventionelle russische Waffen hin, die problemlos deutsche Städte erreichen können, und denen die NATO kaum etwas Gleichwertiges entgegenzusetzen hat. Fierz weist auch darauf hin, dass das Reservoir an Soldaten in der Ukraine praktisch ausgeschöpft ist.
Fierz' Einschätzungen sind zugespitzt und teilweise spekulativ. Seine zentrale Frage aber verdient Beachtung: Was bringt eine Strategie, die immer stärker auf Waffen und Durchhaltewillen setzt, wenn ein militärischer Durchbruch nicht absehbar ist?
Auch Ralph Bosshard kommt in seiner Analyse zu einem ernüchternden Befund. Der Westen habe der Ukraine viel versprochen, aber wenig gehalten. Die Folge sei politische Ratlosigkeit – und diese Ratlosigkeit trage dazu bei, dass der Krieg verlängert werde.
Bosshard verweist zudem auf die Geschichte der Minsker Vereinbarungen. Der Waffenstillstand konnte die Kämpfe zeitweise eindämmen, brachte aber keine dauerhafte politische Lösung. In den folgenden Jahren dokumentierte die OSZE weiterhin Verstöße gegen die Waffenruhe durch beide Seiten.
Gerade daraus lässt sich eine unbequeme, aber wichtige Lehre ziehen: Verhandlungen sind kein Synonym für Kapitulation. Sie sind der Versuch, militärische Realitäten in eine politische Lösung zu übersetzen.
Wer heute Verhandlungen fordert, muss deshalb weder Russland recht geben noch ukrainische Interessen kleinreden. Er muss lediglich anerkennen, dass Kriege irgendwann am Verhandlungstisch beendet werden, und dass die Alternative zu einem schwierigen Abkommen nicht automatisch ein guter militärischer Ausgang ist.
Im Gegenteil: Die aktuellen Warnungen machen Diplomatie dringlicher. Der Wall Street Journal-Bericht beschreibt wachsende Sorgen über mögliche russische Aktionen gegen die NATO-Ostflanke. Damit verändert sich die Rechnung. Jeder weitere Monat des Krieges bedeutet nicht nur weitere Tote und Zerstörung. Er erhöht auch die Gefahr von Fehlkalkulationen, Eskalationen und einer direkten Konfrontation zwischen Russland und dem Westen.
Natürlich bleibt die entscheidende Frage, ob Moskau überhaupt zu einem tragfähigen Abkommen bereit wäre. Auch Kiew müsste schwierige Entscheidungen treffen. Territorien, Sicherheitsgarantien, Sanktionen und die europäische Sicherheitsordnung lassen sich nicht mit einem schnellen Händedruck erledigen. Aber genau deshalb muss man anfangen.
Die Alternative lautet nicht «Frieden oder Sicherheit». Die wirkliche Alternative lautet zunehmend: Verhandeln, solange noch Spielraum besteht, oder darauf hoffen, dass der Krieg irgendwann von selbst eine Lösung produziert.
Darauf sollte sich Europa nicht verlassen. Die drei Quellen kommen aus unterschiedlichen politischen und analytischen Blickwinkeln, doch sie führen zu einer gemeinsamen Frage: Wie lange kann die militärische Logik noch die Diplomatie ersetzen?
Wer eine weitere Eskalation verhindern will, sollte Verhandlungen deshalb nicht als Schwäche behandeln. Diplomatie ist kein Geschenk an den Gegner. Sie ist der Versuch, einen Krieg zu beenden, bevor aus einem gefährlichen Konflikt eine noch größere Katastrophe wird.
Europas nie geschaffene Verteidigungsunion[link8]
Wer heute über eine europäische Verteidigungsordnung ohne die USA spricht, sollte sich daran erinnern, dass Europa diesen Versuch bereits einmal unternommen hat. Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) war keine nachträgliche Idee und kein theoretisches Planspiel. Sie war ein ausverhandelter, am 27. Mai 1952 von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien und den drei Benelux-Staaten unterzeichneter Vertrag über eine gemeinsame europäische Armee. Vorgesehen waren supranationale Streitkräfte, ein gemeinsames Oberkommando und eine politische Konstruktion, die langfristig sogar in eine Europäische Politische Gemeinschaft münden sollte.
Der Ausgangspunkt war der Pleven-Plan vom Oktober 1950. Frankreich wollte die deutsche Wiederbewaffnung nicht einfach in einer nationalen Armee zulassen, sondern sie in eine europäische Struktur einbinden. Genau darin lag die historische Ironie: Ausgerechnet die Angst vor einem wiedererstarkenden Deutschland führte zu einem Entwurf, der nationale Streitkräfte teilweise ihrer nationalen Verfügungsgewalt entzog. Die Bundesrepublik sollte Soldaten stellen – aber nicht wieder über eine vollständig souveräne nationale Armee verfügen.
Die Konstruktion war damit in gewisser Weise radikaler als die NATO. Die NATO koordinierte souveräne Staaten; die EVG sollte militärische Souveränität teilweise überstaatlich organisieren. Ein europäisches Oberkommando, gemeinsame Institutionen und integrierte Streitkräfte sollten verhindern, dass die europäische Verteidigung wieder ausschließlich aus nationalen Armeen bestand.
Gescheitert ist dieses Projekt am 30. August 1954 in Paris. Die französische Nationalversammlung vertagte die Behandlung des Vertrags mit 319 gegen 264 Stimmen auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag wurde damit politisch beerdigt, bevor es überhaupt zu einer Abstimmung über seine Ratifikation kam.
Dahinter standen mehrere Motive: die Sorge um die französische Souveränität, die Angst vor einer deutschen Wiederbewaffnung und die Furcht, Frankreich könne durch die supranationale Konstruktion einen Teil seiner militärischen Handlungsfreiheit verlieren.
Das Scheitern der EVG hatte unmittelbare Konsequenzen. An ihre Stelle traten die Pariser Verträge, die in die EU mündeten und schließlich der NATO-Beitritt der Bundesrepublik 1955. Die Geschichte nahm damit einen anderen Weg: Nicht Europa organisierte seine Verteidigung eigenständig, sondern die europäische Verteidigung wurde dauerhaft in eine transatlantische Sicherheitsordnung eingebettet.
Genau deshalb ist die EVG für die Gegenwart interessant. Denn die entscheidende Frage lautet heute nicht mehr, ob Europa theoretisch eine eigene Verteidigungsarchitektur errichten könnte. Die Institutionen, die Streitkräfte, die industrielle Basis und die politischen Erfahrungen dafür existieren bereits. Die eigentliche Frage lautet, wie weit die europäischen Staaten bereit wären, ihre militärischen Fähigkeiten tatsächlich zu integrieren, wenn die amerikanische Sicherheitsgarantie an Gewicht verliert oder ganz wegfällt.
Damit kehrt auch die alte Souveränitätsfrage zurück – allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. 1952 fürchtete Frankreich, durch eine europäische Armee zu viel nationale Souveränität abzugeben. Heute könnte Europa vor dem entgegengesetzten Problem stehen: Wie viel nationale Souveränität muss es abgeben, um überhaupt strategische Souveränität zu gewinnen?
Eine europäische Verteidigungsgemeinschaft des 21. Jahrhunderts müsste dabei nicht einfach den Vertrag von 1952 kopieren. Im Gegenteil: Die NATO hat in sieben Jahrzehnten bereits einen Teil der dafür notwendigen Infrastruktur geschaffen – gemeinsame Standards, integrierte Kommandostrukturen, Logistik, Ausbildung und militärische Interoperabilität. Eine europäische Säule könnte deshalb auf vorhandenen Strukturen aufbauen, ohne eine völlig neue Architektur aus dem Boden stampfen zu müssen.
Und hier wird der Vergleich mit dem Mekka-Pakt interessant. In beiden Fällen geht es um dieselbe strategische Grundfrage: Was geschieht, wenn eine Region ihre Sicherheit nicht mehr dauerhaft an eine externe Garantiemacht delegieren kann oder will? Im Nahen Osten lautet die Antwort möglicherweise ein regionales Bündnis um die Türkei, Saudi-Arabien und Pakistan. In Europa könnte daraus langfristig eine eigenständigere Verteidigungsstruktur entstehen, in der Deutschland aufgrund seiner wirtschaftlichen, industriellen und finanziellen Möglichkeiten eine zentrale Rolle spielen würde.
Der Unterschied ist allerdings entscheidend: Der Mekka-Pakt ist bereits Realität; eine neue europäische Verteidigungsgemeinschaft ist es nicht. Aber die historische Vorlage existiert. Europa hat bereits einmal versucht, seine Verteidigung ohne eine amerikanische Mitgliedschaft institutionell zu organisieren. Es scheiterte damals nicht an der technischen Unmöglichkeit, sondern an der politischen Bereitschaft, nationale Souveränität tatsächlich zu teilen.
1954 scheiterte die EVG an der Frage, ob Europa bereit war, gemeinsam zu handeln. Sollte sich die amerikanische Sicherheitsgarantie künftig grundlegend verändern, könnte dieselbe Frage unter umgekehrten Bedingungen wiederkehren.
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Peter Mayer: Kann Feed nicht laden oder parsen | NZZ: Kann Feed nicht laden oder parsen Verfassungsblog: Kann Feed nicht laden oder parsen | ||
NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ[link9] DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: Die aktuelle Epidemie erweist sich als die tödlichste in Kongo-Kinshasas Geschichte[link10]
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die Infektionszahlen steigen weiterhin an. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
KOMMENTAR - Ferienmachen im Norden liegt im Trend. Einer, den es normalerweise in den Süden zieht, hat es ausprobiert.[link11]
Das Besondere war dann aber nicht unbedingt das Klima.
Panik ob sinkender Geburtenraten: Die Gründe sind schon lange bekannt – und viele davon sind positiv[link12]
Es kommen immer weniger Kinder auf die Welt, plötzlich rufen Länder den Notstand aus, Elon Musk beschwört den Weltuntergang. Dabei war der Geburtenschwund vorherzusehen. Und speziell für die Schweiz wäre Linderung einfach.
Der Forst soll Bränden besser widerstehen: «Unsere Wälder werden vielfältiger, sie werden reicher an Laubbäumen. Aber wir nutzen die Möglichkeiten noch nicht ausreichend»[link13]
Brennt der Wald in Deutschland künftig ebenso heftig wie jüngst in Frankreich? Jürgen Bauhus von der Universität in Freiburg im Breisgau erforscht den Umbau des Waldes. Am problematischsten seien Kiefernforste mit Altmunition im Boden wie in Brandenburg, sagt er im Gespräch.
Geschwollene Hoden und viergeteilter Penis – so liebt der Ameisenigel[link14]
Das Echidna ist ein eigenartiges Geschöpf – seine Körpertemperatur beträgt bloss 32 Grad, es legt Eier und pflegt ein Sexualleben der besonderen Art. Die Kolumne «Wild und wundersam».
| Cane: Kann Feed nicht laden oder parsen | ||
VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog[link15] Präventivhaft als Abkürzung[link16]
Der Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day hat die Forderung nach einer wirksameren präventiven Gefahrenabwehr neu befeuert. Die gesellschaftliche Frage: Warum war der Tatverdächtige trotz seiner bekannten Gefährlichkeit nicht in Haft? Die politische Antwort liegt nahe: Um Gefahr nicht in einen Schaden umschlagen zu lassen, muss der Staat eben früher eingreifen, notfalls inhaftieren. Nur verschiebt sich damit auch die Logik des Freiheitsentzugs: Weg von der begangenen Tat und hin zur bloßen Gefährlichkeit. Die Tat im KontextDer queerfeindliche, mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day Ende Juli ist erschütternd: Eine Frau starb, mehr als 30 weitere Menschen wurden teils schwer verletzt. Er reiht sich ein in eine Reihe von Anschlägen auf andere Pride-Events, die sich als Ausdruck mehrdimensionalen Hasses verstehen lassen. Queerfeindlichkeit ist das unmittelbare Motiv, hinzu kommen – wie in Berlin – islamistische Ideologie als ideologischer Rahmen und Einflüsse aus der Manosphere als radikalisierende Verstärker. Da der Berliner Tatverdächtige im Zuge seiner Festnahme getötet wurde, wird es zu keinem Strafverfahren kommen. Anzunehmen ist aber, dass die Tat als Hass- bzw. Vorurteilskriminalität i.S.d. § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen ist. Sie richtet sich nicht nur gegen einzelne Personen oder Gruppen, sondern gegen die Gesellschaft als Ganzes: Sie ist ein „Angriff auf die Polis, die Bürger:innengemeinde“ mit dem „Potential, die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft ins Wanken zu bringen“ (Rothenburg und Coester 2024, 210). Die öffentliche Debatte stellt diesen gesamtgesellschaftlichen Bezug bereitwillig her. Man könnte auch sagen, sie vereinnahmt den Anschlag entsprechend. Die politische Diskussion und die daraus folgenden Konsequenzen konzentrieren sich dann jedoch auf den islamistischen und terroristischen Hintergrund. In ihrem Mittelpunkt steht derzeit die Frage, warum der Attentäter zum Tatzeitpunkt nicht inhaftiert war. Kurz zuvor war er nämlich wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB verurteilt worden. Zudem deuteten, soweit sich dies aus den Medienberichten bzw. verschiedenen Presseerklärungen aus den Innenministerien ergibt, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Informationen klar auf eine Gefährlichkeit hin; entsprechend war er als „Gefährder“ eingestuft worden. Die Flucht in die PräventionIn der politischen Diskussion wird inzwischen das gesamte Arsenal rechtspolitischer Forderungen mobilisiert: Verschärfungen des Jugendstrafrechts, höhere Strafen für terroristische Delikte, aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausbürgerung, mehr Überwachungsmaßnahmen für Gefährder:innen und vor allem die Ausweitung der Präventivhaft. Die Flucht in die Prävention ist ein bekannter politischer Reflex und aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden angesichts der Tragweite der Ereignisse auch nachvollziehbar: Wem ist zuzumuten, dass eine Gefahr in einen gravierenden Schaden umschlägt; wer trägt am Ende die Verantwortung? Dennoch erscheint das zunehmend gepflegte Narrativ fragwürdig, wonach die Strafjustiz einfach nicht in der Lage sei, das Problem zu verstehen oder gar verständig zu bearbeiten („Im Kopf der Richter“, ZEIT vom 30.7.2026). Es legt nahe, präventive Maßnahmen und damit die Exekutive müssten die Problemlösung übernehmen. Das greift das rechtsstaatliche Strafverfahren an. Zugleich gerät aus dem Blick, dass gerade das derzeit als nahezu unumgängliche Lösung präsentierte Instrument der Präventivhaft rechtsstaatlich höchst bedenklich ist. Haft ohne TatSchon jetzt erlauben die Polizeigesetze der Länder sowie das Bundespolizeigesetz und das BKA-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr. Wenngleich sich die landesrechtlichen Regelungen erheblich unterscheiden und in manchen Bundesländern die zulässige Höchstdauer nur wenige Tage beträgt, liegt sie in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern bei einem Monat oder länger. Ein Monat entspricht bereits der unteren Grenze einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB; eine abschließende verfassungsgerichtliche Klärung der aktuellen Regelung steht noch aus. Hinter den Sympathien für eine unbegrenzte Präventivhaft steht ein kriminalpolitisch altes Konzept: Wer gefährlich ist, soll daran gehindert werden, Straftaten zu begehen, indem man ihn physisch von der Gesellschaft fernhält. Die Kriminologie bezeichnet diesen Gedanken als Incapacitation. Der Begriff lässt sich in etwa als Herstellung von Handlungsunfähigkeit einer Person durch Freiheitsentzug wiedergeben. Der amerikanische Kriminologe Frank E. Zimring (Zimring/Hawkins, Incapacitation: Penal Confinement and the Restraint of Crime, 1995) beschreibt dies als ein System ohne „moving parts“: Der kriminalpräventive Effekt beruht nicht auf unsicheren psychologischen oder sozialen Wirkmechanismen, sondern allein auf der räumlichen Trennung des Täters oder der Täterin von den potenziellen Opfern. Selbstverständlich weisen Zimring und Hawkins darauf hin, dass die tatsächliche Wirksamkeit von Incapacitationvon zahlreichen empirischen Voraussetzungen abhängt, etwa der Treffsicherheit kriminalprognostischer Einschätzungen, der Dauer der Freiheitsentziehung und der Frage, ob tatsächlich Personen mit einem hohen zukünftigen Gewaltrisiko betroffen sind – das Risiko der false positives soll hier nur erwähnt werden. Deutschen Strafrechtler:innen wird die Parallele zur Unschädlichmachung bei Franz v. Liszt auffallen: Er propagiert zum Schutz der Rechtsordnung einen zweckorientierten Umgang mit unterschiedlichen Gruppen von Straftätern, wobei die Unschädlichmachung eine von drei spezialpräventiven Funktionen der Strafe darstellt und sich gegen diejenigen Täter richtet, die als dauerhaft unverbesserlich anzusehen sind. Mit diesen Überlegungen gilt von Liszt auch als Vordenker der Sicherungsverwahrung. Bei allen Unterschieden steht der potenziell unbegrenzte Freiheitsentzug in beiden Konzepten zunächst im Zusammenhang mit Strafe bzw. Strafverfahren. Die polizeiliche Präventivhaft richtet sich hingegen gerade nicht gegen bereits verurteilte Täter:innen. Oftmals liegt noch nicht einmal ein konkreter Tatverdacht vor, der im Übrigen dann richtigerweise bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Untersuchungshaft führen müsste. Stattdessen erfolgt die Freiheitsentziehung ausschließlich aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen und folgt anderen rechtlichen Logiken: Typischerweise genügt die polizeiliche Prognose, dass eine Straftat – oder auch eine erhebliche Ordnungswidrigkeit oder, wie in Baden-Württemberg, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit – unmittelbar bevorsteht und der Gewahrsam zu ihrer Verhinderung unerlässlich ist. Der staatliche Eingriff erfolgt unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig von einer Straftat; Kategorien wie Tatverdacht oder Unschuldsvermutung spielen keine Rolle. Zum Konzept der Haft ohne Tat wird gerne Lewis Carroll zitiert (Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, 510):
Die literarische Pointe verweist auf das rechtsstaatliche Dilemma: Je weiter der Staat seine Eingriffsbefugnisse in das Vorfeld möglicher Straftaten verlagert, desto stärker entfernt er sich von den Prinzipien des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Extremfall werden sie unnötig, nicht nur in Wonderland: Erst ersetzt Präventivhaft die staatliche Reaktion, dann kommen in allen geeigneten Fällen aufenthaltsrechtliche Folgen von Abschiebung bis zur – auch dies wird ja derzeit diskutiert – Ausbürgerung terroristischer Gefährder (vgl. hierzu die Beiträge von Epik und Collorio in Neue Kriminalpolitik, Heft 2/2026). Aus dem Sicherheitsrecht nichts NeuesDiese kriminalpolitischen Reflexe sind nichts Neues und wurden aus verschiedenen Perspektiven schon häufiger beleuchtet. Entweder geschah dies überaus kritisch mit Blick auf das durch den Präventionsgedanken dominierte Recht der Sicherheitsgesellschaft oder auch tendenziell befürwortend – die Älteren unter uns werden sich an die Diskussion um das Bürgerstrafrecht und das Feindstrafrecht erinnern. Nach Jakobs behandelt das Bürgerstrafrecht den Täter als Rechtsperson, die trotz der Straftat Mitglied der Rechtsgemeinschaft bleibe; es sei an Schuld, Verfahren und Freiheitsrechte gebunden. Demgegenüber sei das Feindstrafrecht gedacht für Personen, die sich dauerhaft von der Rechtsordnung abgewandt hätten – etwa Terrorist:innen oder Mitglieder organisierter krimineller Strukturen. Gegenüber solchen „Feinden“ trete nicht die Ahndung vergangenen Unrechts, sondern die präventive Gefahrenabwehr in den Vordergrund. Zulässig seien damit eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, erweiterte Eingriffsbefugnisse und eine stärkere Orientierung an Sicherheitsinteressen. Eine Trennung der beiden Typen sei gegenüber einer ständig stärkeren Durchmischung des allgemeinen Strafrechts mit „feindstrafrechtlichen Einsprengseln“, insbesondere der Strafbarkeit von reinen Vorbereitungshandlungen, vorzugswürdig. Die Reaktion in der Strafrechtswissenschaft war überwiegend ablehnend (z.B. Hassemer 2006); in der Unterscheidung wurde allgemein eine Gefährdung des rechtsstaatlichen Strafrechts gesehen, weil sie die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz relativiere und Sonderrecht für als gefährlich eingestufte Gruppen legitimiere. Die Frage Hassemers, man dürfe „erwarten zu erfahren, welches die Kriterien der Gleichbehandlung und welches die Grenzen verhältnismäßiger Eingriffe sein sollen und warum“ (ebd., S. 138), blieb unbeantwortet. Daran ist empirisch aus Sicht der Kriminologie wie auch der Praxis für die aktuelle Debatte anzuschließen: Wer sind eigentlich solche Gefährder:innen, die präventiv wegzusperren wären? Hier muss unterschieden werden: Als Gefährder:innen werden derzeit durch das BKA nach Medienberichten vorwiegend Personen aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus betrachtet (410), deutlich weniger (65) werden als rechtsextremistisch, 17 als linksextremistisch eingestuft. Die Arbeitsdefinition (also gerade keine verbindliche Legaldefinition) dabei lautet: „Ein ,Gefährder‘ ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Ein Vorstoß, auch Personen mit einer psychischen Erkrankung, die aufgrund ihrer Konstitution schwere Straftaten begehen könnten, als Gefährder:innen einstufen zu können, ist bislang ohne Konsequenzen geblieben. Die derzeitige Ausgestaltung der Präventivhaft hingegen ist nicht auf diese Personengruppe beschränkt, sondern es wird, wie oben skizziert, an bestimmte Gefahrensituationen angeknüpft. Die Person spielt dann als Gefahrenquelle eine Rolle. Erstaunlich wenig ist aber über die Praxis bekannt. Zuletzt sind Zahlen aus Bayern publiziert worden, wonach in diesem Jahr bereits über 5.000 Menschen in Gewahrsam genommen worden sind. In aller Regel dauert dieser Gewahrsam nach den Angaben allerdings nur sehr kurz. Haftlängen von mehr als 14 Tagen sind selten. Für Nordrhein-Westfalen gibt es ältere Angaben für die Jahre 2019–2021, die eine Gesamtzahl von insgesamt 204 längerfristigen polizeilichen Ingewahrsamnahmen ausweisen, die zwischen 2 und 14 Tagen dauerten. Aber wen trifft es?Auch hier gibt es nur bruchstückhafte Informationen: Heftig debattiert wurde der Präventivgewahrsam für Klimaaktivist:innen. Daten für 2018/2019 aus Bayern zeigen, dass in längerfristigem Gewahrsam (über 14 Tage) vor allem notorische Gewalttäter, darunter vor allem im Bereich der Beziehungsgewalt, untergebracht waren – mehrere davon ca. einen Monat. Die Angaben aus NRW (s.o.) zeigen ein gemischtes Bild: Hier standen im genannten Zeitraum sechs Gefährder aus dem Phänomenbereich „religiöse Ideologie“ 46 Personen, die dem Phänomenbereich „Links“ zugeordnet wurden gegenüber, wobei die meisten mit den Ereignissen rund um den Braunkohletagebau Garzweiler zusammenhingen. Auch hier finden sich aber einige Ingewahrsamnahmen, die mit der Durchsetzung von Wohnungsverweisungen, d.h. mit häuslicher Gewalt zusammenhängen. Wann wird Prävention zur Strafe?Sowohl der schillernde Begriff des Gefährders als auch die schon jetzt beachtliche Reichweite des Präventivgewahrsams zeigen die Gefahr einer schleichenden Ausweitung, die sich nun in der aufgeheizten aktuellen Debatte nochmals verstärkt. Dabei ist die schon angerissene Frage bedeutsam, ob eine langfristige Präventivhaft tatsächlich noch reine Gefahrenabwehr sein kann oder nicht faktisch doch den Charakter einer Strafe annimmt, wie ihn das erwähnte Konzept der Incapacitation ja auch nahelegt. Die Entscheidungen des EGMR Ostendorf gegen Deutschland und weitere zeigen, dass allenfalls kurzfristige Präventivhaft nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK unter engen Voraussetzungen zur Gefahrenabwehr zulässig sein kann. Hier ging es jeweils um wenige Stunden. Längerfristige, gar unbefristete präventive Inhaftierungen müssten sich mit Blick auf die Strafähnlichkeit jedoch an den sogenannten Engel-Kriterien des EGMR messen lassen. Danach ist zwar die nationale rechtliche Einordnung einer Maßnahme zunächst beachtlich, sodann werden aber vom Gerichtshof autonom die Natur und der Zweck der Maßnahme sowie schließlich Art und Schwere des Eingriffs gewürdigt. Ob die rein gefahrenabwehrende Einordnung der Freiheitsentziehung dann überzeugend ist, wenn sie monatelang andauern kann, ist zweifelhaft. Im Fall M. gegen Deutschland, bei dem es um die Sicherungsverwahrung – also auch eine präventive Maßnahme – ging, wurde außerdem auf äußere Merkmale abgestellt, namentlich, dass die Sicherungsverwahrung wie die Strafhaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde. Mit Blick auf die Präventivhaft ist unklar, wo und mit welchen Vollzugsvorgaben sie bei langer oder gar unbefristeter Dauer zu vollziehen wäre – die bislang vorliegenden Regelungen der Polizeigesetze erlauben jedenfalls den Vollzug per Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten. Was gewinnen wir und was geben wir rechtsstaatlich auf?Dieser kurze Abriss macht deutlich, dass bei allem Verständnis für das Verlangen nach wirksamen staatlichen Instrumenten zur Verhinderung terroristischer Gewalt der Ausweitung präventiver Freiheitsentziehung mehr als kritisch gegenüberzustehen ist. Sie mag in Einzelfällen geeignet sein, schwere Straftaten zu verhindern. Sie wirft jedoch fundamentale Fragen auf. Wen darf der Staat aufgrund bloßer Gefahrenprognosen einsperren, wie lange, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen rechtsstaatlichen Sicherungen? Was gewinnen wir – und was geben wir rechtsstaatlich auf? Dass für eine uferlose Präventivhaft hierauf zufriedenstellende Antworten gefunden werden, ist nicht anzunehmen. Den sich verstärkenden Tendenzen, das rechtsstaatliche Strafverfahren unter einem Sicherheitsparadigma als mühsam und unbequem beiseite zu verschieben, muss entschieden entgegengetreten werden. The post Präventivhaft als Abkürzung appeared first on Verfassungsblog. Ein legislativer Rundumschlag[link17]
Vier Jahre nach der BVerfG-Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und der Verkündung der „Zeitenwende“, ein halbes Jahr nach Verkündung des neuen Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nachdem einige Verfassungsschutzgesetze der Länder bereits reformiert worden sind, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) und zur Schaffung eines Gesetzes über den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG) verabschiedet. Es ist unmöglich, den umfangreichen Gesetzesentwurf in seinen sicherheitspolitischen und verfassungsrechtlichen Feinheiten in wenigen Worten zu würdigen, da er die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste tiefgreifend verändert. In der öffentlichen Debatte wurde bislang vor allem diskutiert, dass die Dienste künftig operativ aktiv werden dürfen. Der Entwurf geht jedoch deutlich weiter. Einerseits werden die Befugnisse ausgeweitet und ihre Tatbestandsvoraussetzungen neu gefasst, andererseits wird die Rechtskontrolle der nachrichtendienstlichen Maßnahmen neugestaltet. Schon jetzt steht fest, dass nicht alle Regelungen verfassungskonform sind. Umso relevanter ist das nun anstehende parlamentarische Verfahren. Die Reform braucht AufmerksamkeitOb der Fülle der Veränderungen und der Bündelung von drei Fachgesetzen besteht die Gefahr, dass die weitgehenden Neuregelungen im Detail nicht hinreichend erkannt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Stellungnahmen der noch anzuberaumenden Expertenanhörung im Deutschen Bundestag – dieses Mal – mit ausreichend Vorlauf eingeholt werden. Zudem dürfte es kaum möglich sein, in einer zweistündigen Expertenanhörung drei Fachgesetze zu unterschiedlichen Behörden mit ihren jeweiligen Spezifika zu beleuchten, weshalb für jedes eine gesonderte Sitzung anberaumt werden sollte. Überfällige NeuregelungUm die Entwürfe einordnen zu können, hilft es, sich vor Augen zu führen, warum sie entstanden sind. Hintergrund der Neufassung ist der Versuch, die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste an die gestiegene Bedrohungslage anzupassen. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen Modifizierungen angemahnt, zuletzt in Bezug auf mehrere Regelungen des G 10 mit Frist zum Jahresende. Auch in der Literatur sind umfassende Änderungen lange gefordert worden, exemplarisch hierfür sei auf folgende pointierte Zustandsbeschreibung verwiesen: „Einem legistischen Trümmerhaufen kann man mit Flickwerk nicht beikommen. Letztlich müsste man ‚im Wesentlichen das geltende Recht wegwerfen und neu machen‘“. Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Bundesregierung sich der Aufgabe nun angenommen hat. Positiv hervorzuheben ist, dass die im Artikel 10-Gesetz geregelten Befugnisse in die jeweiligen Fachgesetze integriert worden sind, was die Anwenderfreundlichkeit und Übersichtlichkeit deutlich erhöht. Maßnahmen, die selbst für die Polizei tabu sindIm Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht vor allem das Vorhaben der Bundesregierung, die Nachrichtendienste künftig auch operativ tätig werden zu lassen. Die „Schutzmaßnahmen“ gemäß §§ 59 ff. BVerfSchG und die „erweiterten nachrichtendienstliche[n] Maßnahmen“ gemäß §§ 49 ff. BNDG ermächtigen die Nachrichtendienste zur aktiven Einwirkung auf Gegenstände (nicht auf Personen). Nach dem bisher geltenden einfach-rechtlichen Trennungsgebot dürfen den Nachrichtendiensten gesetzlich keine imperativen Befugnisse verliehen werden, stattdessen sollen sie Informationen über mögliche Bedrohungen sammeln. Nur die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sollen den Bürgern (erkennbar) gegenübertreten, nur aus ihrem Handeln sollen direkte Konsequenzen folgen können. Bisher dreht sich die Debatte um eine mögliche Verletzung dieses Trennungsgebots. Das Problem liegt jedoch tiefer: Die Bundesregierung will das Bundesamt für Verfassungsschutz in den §§ 59 ff. BVerfSchG zu Maßnahmen ermächtigen, die selbst die Polizei nicht vornehmen darf, worauf Matthias Bäcker zu Recht hinweist. Kein deutsches Polizeigesetz sieht entsprechende Befugnisse vor. Deshalb sind die Normen verfassungsrechtlich höchst problematisch und werfen in Bezug auf die hergebrachte deutsche Sicherheitsarchitektur grundsätzliche Fragen auf. Unabhängig davon dürften wegen der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Nachrichtendienste für das Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe gelten. Daher überrascht es, dass die Voraussetzungen für Eingriffe des BND in den §§ 49 ff. enger gefasst sind als die der vergleichbaren Regelung im BVerfSchG. Denn das BNDG setzt begrenzend voraus, dass die Gefährdungen von einer „fremden Macht“ ausgehen. Deutliche Ausweitung der BefugnisseAber auch die Befugnisse zur Datenerhebung und -auswertung werden deutlich ausgebaut. Künftig können die Nachrichtendienste beispielsweise Betreiber von privaten und öffentlichen Videoüberwachungsanlagen zur Übermittlung von Aufnahmen oder sogar zur Mitbenutzung ihrer Anlagen verpflichten (§ 15 BVerfSchG, wobei die Regelung in § 11 Abs. 4 BNDG auf öffentliche Einrichtungen beschränkt ist, eine vergleichbare Neuregelung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen kritisiert etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) oder auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn gegen sie ein informationstechnischer Angriff stattgefunden hat (§§ 24, 12 BVerfSchG, § 36 BNDG). Zudem verpflichtet § 10 Abs. 2 BNDG das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Informationsübermittlung und damit auch zur Weitergabe ihm bekannt gewordener Zero-Day-Schwachstellen. Dies wird zu Recht kritisiert, weil damit Vertrauen in das BSI als neutrale Ansprechpartnerin verloren gehen dürfte. Außerdem enthalten beide Entwürfe erstmalig Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 76 ff. BVerfSchG, §§ 125 ff. BNDG). Neue Schwellensystematik für die BefugnisseBisher konzentriert sich die Debatte weitgehend darauf, dass die Nachrichtendienste neue Befugnisse erhalten sollen. Nicht weniger bedeutend ist die Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen diese Befugnisse angewandt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen für Eingriffe der Sicherheitsbehörden differenziert zu regeln, also je nachdem, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt, unterschiedlich hohe Hürden vorzusehen. Exemplarisch soll hier auf die neuen Schwellen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingegangen werden (§§ 2-3 BVerfSchG). Der Entwurf der Bundesregierung differenziert auf drei Stufen nach der Gefährlichkeit des Beobachtungsobjekts in Form von „Bedrohungen“ (bzw. „Bestrebungen“), „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“ und „besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“. Je höher das Bedrohungspotential ist, desto intensiver dürfen die erlaubten Grundrechtseingriffe sein. Für die Online-Durchsuchung muss darüber hinaus eine „konkretisierte Gefahr“ (§ 25) und für die Wohnraumüberwachung eine „dringende Gefahr“ vorliegen (§ 26). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von „Bedrohungen“ weniger Maßnahmen zur Verfügung stehen als beispielsweise bei einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“. Weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Normen hier nicht möglich ist, möchte ich stattdessen auf zwei Aspekte hinweisen, die im parlamentarischen Verfahren Aufmerksamkeit verdienen. Erstens: Sind die Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit an sich überzeugend definiert? So ist beispielsweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso ein „planmäßig verschleierndes“ Vorgehen (§ 3 Abs. 7 Nr. 1 d)) eine Bestrebung zu einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung macht und zur Differenzierung taugt. Schließlich ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Merkmal – das verschleiernde Vorgehen – ohnehin häufig gegeben sein wird. Zweitens: Sind die Befugnisse der jeweiligen Stufe in verfassungskonformer Weise zugeordnet? Mein Eindruck ist, dass viele Befugnisse letztlich – trotz der umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben – unter ähnlichen Voraussetzungen wie bisher eingesetzt werden können, weil sie bereits auf der ersten Stufe, also bei einer „Bedrohung“, anwendbar sind. Das bedeutet, für viele Einsatzsituationen sind „tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen“ über eine Bedrohung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG ausreichend. Häufig wird eine höhere Eingriffsintensität – und damit verbunden höhere Schwellen – erst für Fälle angenommen, in denen die Maßnahme besonders lange andauert. Bereits auf der ersten Stufe ist daher beispielsweise der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern möglich, solange er nicht länger als sechs Monate dauert (§ 18 Abs. 2, § 19), ebenso Observationen mit technischen Mitteln, solange sie nicht am Stück länger als 48 Stunden oder an mehr als sechs Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen (§ 20 Abs. 1), sowie technische Mittel zur Standortüberwachung, sofern diese weniger als sieben Tage durchgehend erfolgen (§ 21 Abs. 1). Zudem können sehr eingriffsintensive Maßnahmen bereits auf der zweiten Stufe, bei „erheblicher“ Beobachtungsbedürftigkeit, greifen (u.a. Zugriff auf Daten aus Videoüberwachung nach § 15). Ob der Entwurf dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Differenzierung (noch) gerecht wird, ist damit alles andere als ausgemacht. Die Stellungnahmen der Experten werden genau an diesem Punkt ansetzen müssen. Änderung der KontrollarchitekturDie Bundesregierung will den Nachrichtendiensten jedoch nicht nur erweiterte Befugnisse geben, sie gestaltet auch deren Rechtskontrolle neu und möchte die Kontrolle künftig bei einem Kontrolleur, dem Unabhängigen Kontrollrat, bündeln. Verfassungsrechtlich ist die Zentralisierung bei einem Kontrolleur nicht zu beanstanden, da es dem Regelungsspielraum des Gesetzgebers obliegt, welche Kontrolleure er wählt. Hinsichtlich der Kontrolle muss zwischen zwei Zeitpunkten differenziert werden: Es gibt zum einen die Vorabkontrolle, bei der eingriffsintensive Maßnahmen vor ihrem Einsatz von einer unabhängigen Stelle genehmigt werden und deren Ausweitung auf alle eingriffsintensiven Maßnahmen das Bundesverfassungsgericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert hatte, und zum anderen die laufende Datenschutzkontrolle. Die im Entwurf vorgeschlagene Lösung, die Vorabkontrolle beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats zu verorten, ist nachvollziehbar, da das Gremium bereits nach geltendem Recht für die Vorabkontrolle einiger Maßnahmen des BND zuständig ist. Die Bündelung bei einem Vorabkontrolleur hat den Vorteil, dass Kontrolllücken, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können, vermieden werden. Damit geht einher, dass die G 10-Kommission des Bundes aufgelöst wird. Im Gegensatz zur G 10-Kommission ist der Unabhängige Kontrollrat de lege lata mehrheitlich richterlich besetzt und seine Mitglieder sind hauptamtlich tätig, was das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Kontrolle der strategischen Überwachung nach dem G 10 – die bisher bei der G 10-Komission lag – explizit gefordert hatte. Die Entscheidung, das Administrative Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats mit der laufenden Kontrolle von eingriffsintensiven Maßnahmen zu beauftragen und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) insoweit zu entmachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, politisch allerdings brisant. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kontroll-Gesamtüberblick des BfDI verloren geht, der nach geltendem Recht sowohl für die Kontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen der Polizei als auch der Nachrichtendienste zuständig ist und deshalb zum Beispiel die Zusammenarbeit der Behörden in den Gemeinsamen Zentren effektiv kontrollieren kann. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unabhängige Kontrollrat mit Startschwierigkeiten zu kämpfen hatte (sowohl das gerichtsähnliche als auch das administrative Kontrollorgan, dessen Personalaufbau bisher stockend verlaufen ist), stellt sich daher die Frage, ob unter dem Deckmantel der Konsolidierung womöglich (auch) die Gelegenheit genutzt wurde, sich aus den Fängen eines als allzu streng wahrgenommenen Kontrolleurs, der BfDI, zu befreien. Jedenfalls würde es Sinn ergeben, die Mitarbeiter der entsprechenden Referate des BfDI für eine Weiterbeschäftigung im Administrativen Kontrollorgan zu gewinnen, um zu verhindern, dass ihre Expertise verloren geht. Ob der Unabhängige Kontrollrat in Zukunft die Nachrichtendienste überhaupt effektiv kontrollieren kann, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang die Tätigkeit der Nachrichtendienste dem Kontrollzugriff des Unabhängigen Kontrollrats unterliegt. § 34 BVerfSchG erfasst nicht alle eingriffsintensiven Maßnahmen, was verfassungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte. So ist zum Beispiel eine Genehmigungspflicht teilweise erst ab der dritten Stufe („besonders erheblich eingreifend“) angeordnet. Da viele nachrichtendienstliche Befugnisse nach diesem Entwurf auf der ersten und der zweiten Stufe zu verorten sein dürften, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Tätigkeiten genehmigungsfrei bleiben wird. Strategische(re) Sicherheitspolitik vonnötenAber selbst die umfangreichsten Befugnisausweitungen werden am Ende nur effektiv wirken können, wenn die Entscheidungsträger in der Politik die Informationen der Nachrichtendienste ausreichend würdigen und schließlich in konkrete Maßnahmen und gesetzliche Vorgaben umsetzen. Gerade hieran aber fehlt es bisher häufig. Ein Beispiel dafür sind die Warnungen zu chinesischer Spionage in deutschen Forschungseinrichtungen, die seit Jahren von den Nachrichtendiensten auch öffentlich vorgetragen worden sind, auf die die Politik aber bisher unter Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit nicht reagieren wollte. Diesem sogenannten „warning response failure“ durch mutigere Politik Einhalt zu gebieten, dürfte sogar effektiver sein als Befugnisausweitungen. Jedenfalls aber sollte die Kritik an den vermeintlich zu restriktiven Befugnissen nicht den Blick darauf verklären, dass es in der deutschen Sicherheitspolitik häufig nicht am Wissen über Bedrohungen fehlt, sondern an der Bereitschaft, ihnen effektiv zu begegnen und dafür auch politische Risiken in Kauf zu nehmen. Wie bereits diese überblicksartige Befassung zeigt, bedarf es noch einiger kritischer Auseinandersetzung mit den Regierungsvorschlägen durch den Gesetzgeber im Bundestag selbst. Außerdem sollten die Expertenanhörung und die darauffolgenden parlamentarischen Beratungen von der Öffentlichkeit mit der gebührenden Aufmerksamkeit begleitet werden. Denn, wo die Tätigkeit der Nachrichtendienste auch im Rechtsstaat als notwendig geheim geduldet wird, braucht es für die Aushandlung ihrer Rahmenbedingungen erst recht den (öffentlichen) Diskurs. The post Ein legislativer Rundumschlag appeared first on Verfassungsblog. Keine Willkür in der Außenpolitik[link18]
Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer für afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre Visumsanträge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene Aufnahmeerklärung zurückgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klären, ob die tatsächliche Aufnahme von Personen, die in – von der Exekutive selbst eingerichteten – Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewählte Zwischenweg über einen verkappten Willkürmaßstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig überzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollständige Willkürprüfung durchführen, welche den Namen auch verdient, oder aber, überzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche Prüfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schließlich kaum beizukommen sein. Dabei läge das Streben nach größerer außenpolitischer Beständigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen Bühne als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden. Der Beschluss des BVerfGIm Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, die sich in Afghanistan für deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende Machtübernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemäß § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat“. Dementsprechend ließ das BMI die Beschwerdeführer*innen im Herbst 2021 über die Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bürokratischer Hürden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im Frühjahr 2025 wurde schließlich eine neue Bundesregierung gewählt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklärte das BMI im Dezember 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen Aufnahmeerklärungen seien „ungültig und erloschen“, woraufhin der Antrag der Beschwerdeführer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht. Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die Beschwerdeführer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die Erklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner Ausländer*innen diene, sondern „eine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung auch nicht am Maßstab des Willkürverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive. Hiergegen setzten sich die Beschwerdeführer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). Zunächst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der Begründung, dass die an sich bloß intern zwischen dem BMI und dem Auswärtigen Amt wirkende Aufnahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe – anders als eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende Aufnahmeerklärung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des Willkürverbots „eine Abkehrerklärung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange“ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne Aufnahmeerklärung nach außen weitergegeben habe. Wenn es von dieser Erklärung abkehren wolle, verlangten die Menschenwürde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berücksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine Aufnahmeerklärung auch nach ihrer Mitteilung nach außen ohne Weiteres zurücknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen würdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine AbkehrentsPocheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung. Die Gerichte dürften ausschließlich überprüfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloß pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geändert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, „ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen“ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich etwaiger sachfremder Erwägungen bestehe. Das BVerfG und „Political Questions“: Eine komplizierte BeziehungDie aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der Außenpolitik gerichtsfreie Räume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohärent noch im Verhältnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfür ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klären hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgeführt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunächst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtmäßigkeit der Maßnahmen anderer Staaten ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe („doppelte Vertretbarkeitsprüfung“, vgl. hier, S. 269). Es beschränkte die eigene Prüfung dann aber nicht, wie es der Maßstab nahelegen würde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine äußerst detaillierte Prüfung der Kompatibilität von U.S.-Drohnenangriffen mit dem Humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch Rüstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten Maßstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsächlich anzuwenden. Zwar dürften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschützenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von Rüstungsexporten und den Einsatz der betroffenen Güter im Gaza-Krieg eindeutig erfüllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und Palästina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen „Rettungsanker“ in einer scheinbaren Rolle rückwärts hin zur völligen politischen Einschätzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig zu erklären (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier). Ähnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen außenpolitischen Frage zusteht – dieser drängt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine Willkürausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen Überprüfung anhand eines Willkürmaßstabs noch den der „politischen Frage“ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunächst nicht vollständig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die Menschenwürde rekurriert, den Maßstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der Willkürterminologie fragwürdig. Schließlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde Erwägungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschließlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprüft wird, dies verkommt so aber zu einer bürokratischen Formalität. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen Abkehrerklärungen zulassen will, zur Überprüfung der Interessenabwägung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in Einzelfällen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme für falsch hält. Wenn also überhaupt eine gerichtliche Willkürkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, müsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, „die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen“ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die „Wahrung der politischen Interessen“ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Frage über die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet „als Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische Prärogative besonders stark ausgeprägt ist. Überzeugender wäre es daher, würde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (ähnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten „Political Question“-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung über die Abkehr von etwaigen Aufnahmeerklärungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten würde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen Prioritäten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden. Keine juristische Lösung für außenpolitische UnzuverlässigkeitDoch auch unabhängig von der juristischen Bewertung erscheint es außenpolitisch fragwürdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitären Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauer’schen Devise „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ verfährt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verübten Völkermordes weckte beispielsweise später bitter enttäuschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im März 2023 von der „Unzumutbarkeit“ der Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich für demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als Ortskräfte für Deutschland tätig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fühlen – während sie womöglich wie die Beschwerdeführer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht. Die außenpolitische Unzuverlässigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der Unzuverlässigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche Fälle, in denen das Auswärtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung für Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloßer Untätigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafür erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren früherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern künftig erschwert wird. Spätestens seit dem verlorenen Rennen um den nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlässlicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlässlichere Migrationspolitik ist eine davon. Wünschenswert wäre es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fühlen würde, vorausgesetzt, die Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: Unzuverlässigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem. References
The post Keine Willkür in der Außenpolitik appeared first on Verfassungsblog. | |||
- [link1] https://unser-mitteleuropa.com/corona-impfung-anklage-vor-internationalem-strafgerichtshof-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit/
- [link2] https://insidethevatican.com/news/newsflash/letter-100-2021-tuesday-august-31-vigano/
- [link3] https://transition-news.org/
- [link4] https://transition-news.org/eigener-impfstoff-chef-warnte-fauci-vor-mrna-injektionen-doch-die
- [link5] https://transition-news.org/moskau-eroffnet-strafverfahren-gegen-faz-korrespondent-martens-wegen-mehr
- [link6] https://transition-news.org/vorschau-auf-die-nationale-kundgebung-fur-neutralitat-frieden
- [link7] https://transition-news.org/je-langer-der-ukraine-krieg-dauert-desto-dringender-werden-verhandlungen
- [link8] https://transition-news.org/europas-nie-geschaffene-verteidigungsunion
- [link9] https://www.nzz.ch/wissenschaft/
- [link10] https://www.nzz.ch/wissenschaft/ebola-ausbruch-in-zentralafrika-mehr-als-300-ebola-tote-in-kongo-erster-fall-in-frankreich-nachgewiesen-ld.10007509
- [link11] https://www.nzz.ch/magazin/ferienmachen-im-norden-liegt-im-trend-einer-den-es-normalerweise-in-den-sueden-zieht-hat-es-ausprobiert-ld.10019587
- [link12] https://www.nzz.ch/wissenschaft/panik-ob-sinkender-geburtenraten-die-gruende-sind-schon-lange-bekannt-und-viele-davon-sind-positiv-ld.10015652
- [link13] https://www.nzz.ch/wissenschaft/der-forst-soll-braenden-besser-widerstehen-unsere-waelder-werden-vielfaeltiger-sie-werden-reicher-an-laubbaeumen-aber-wir-nutzen-die-moeglichkeiten-noch-nicht-ausreichend-ld.10018415
- [link14] https://www.nzz.ch/wissenschaft/geschwollene-hoden-und-viergeteilter-penis-so-liebt-der-ameisenigel-ld.10018511
- [link15] https://verfassungsblog.de/
- [link16] https://verfassungsblog.de/praventivhaft-csd-strafrecht/
- [link17] https://verfassungsblog.de/geheimdienstreform-rundumschlag/
- [link18] https://verfassungsblog.de/bverfg-menschenrechtsliste-ausenpolitik/