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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE[link1]
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]
Transition News
Feed Titel: Transition News[link3]
Sexualkunde in der 5. Klasse: Strafanzeige erschĂŒttert St. Galler Schule[link4]
An der Primarschule in BĂŒtschwil im Schweizer Kanton St. Gallen sorgt eine Unterrichtseinheit in einer 5. Klasse fĂŒr erhebliche Diskussionen. Das Lehrernetzwerk Schweiz hat Strafanzeige sowie eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht.
Der Verein hatte bereits vor wenigen Tagen öffentlich ĂŒber den Fall berichtet und die Ereignisse detailliert geschildert. Nun sollen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden prĂŒfen, ob rechtliche oder dienstrechtliche Grenzen ĂŒberschritten wurden.
Nach Darstellung des Netzwerks wurden zehn- bis elfjĂ€hrige Kinder mit Themen wie Samenspende, Leihmutterschaft, Pornografie und Kondomgebrauch konfrontiert. Zum Einsatz gekommen seien realitĂ€tsnahe 3D-Modelle von Geschlechtsteilen; Kondome seien demonstrativ ĂŒbergestĂŒlpt worden, die Kinder hĂ€tten Materialien anfassen können. Zudem sei ihnen gezeigt worden, wie im Internet die «richtige KondomgröĂe» ermittelt werden könne.
Besonders kritisch wird gewertet, dass die Lektion von einer externen Fachstelle durchgefĂŒhrt worden sei â ohne Anwesenheit einer regulĂ€ren Lehrperson. Kritiker sprechen von einer GrenzĂŒberschreitung und stellen die Altersangemessenheit infrage.
In der Anzeige wird unter anderem auf Art. 187 des Strafgesetzbuches verwiesen, der sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren unter Strafe stellt. Ob Unterrichtsinhalte diesen Tatbestand erfĂŒllen können, ist juristisch umstritten und hĂ€ngt stark vom konkreten Kontext und der pĂ€dagogischen Zielsetzung ab. Eine abschlieĂende rechtliche Bewertung liegt nicht vor. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Der St. Galler Kantonsrat Heinz Herzog (EDU) hat dem Regierungsrat 16 Fragen eingereicht. Er thematisiert unter anderem entwicklungspsychologische Aspekte sowie die Verantwortung der Bildungsbehörden bei der Auswahl externer Anbieter.
Der Fall fĂ€llt zudem in eine bildungspolitisch sensible Phase: Nach dem RĂŒcktritt des langjĂ€hrigen SVP-Bildungsdirektors Stefan Kölliker steht das Erziehungsdepartement unter neuer Leitung. Seitdem amtet mit Laura Bucher (SP) eine Vertreterin der Sozialdemokratie. Beobachter erwarten, dass der Regierungsrat auch grundsĂ€tzlich Stellung zur Praxis externer SexualpĂ€dagogik-Angebote nehmen wird.
Der Vorfall in BĂŒtschwil berĂŒhrt eine zentrale Frage: Wie weit darf schulische Sexualerziehung gehen â und ab welchem Punkt wird sie als ĂŒberfordernd und ĂŒbergriffig empfunden? BefĂŒrworter umfassender AufklĂ€rung verweisen auf PrĂ€vention und Schutz vor Missbrauch. Kritiker warnen vor einer Verlagerung sensibler Themen in ein Alter, das entwicklungspsychologisch noch nicht reif dafĂŒr sei.
Ob die Ereignisse in BĂŒtschwil einen Einzelfall darstellen oder strukturelle Fragen aufwerfen, wird nun Gegenstand politischer und juristischer KlĂ€rung sein. Klar ist: Transparenz, pĂ€dagogische Verantwortung und die Einbindung der Eltern sind entscheidend, wenn Vertrauen in die Schule gewahrt bleiben soll.
NachDenkSeiten: Propaganda zum Iran-Krieg: âWir haben ja alle die Bilder der tanzenden Menschen gesehenâŠâ[link5]
taz: Merz bei Trump: Fan-Besuch in Washington[link6]
Manova: Das MĂ€rchen der Corona-Aufarbeitung[link7]
Die gefĂ€hrliche neue Logik des Krieges gegen den Iran und der Schatten ĂŒber PalĂ€stina[link8]
Dieser Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung von l'AntiDiplomatico ĂŒbersetzt und ĂŒbernommen.
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Der koordinierte Angriff der USA und Israels auf den Iran, der in der Ermordung des Obersten FĂŒhrers Ayatollah Ali Khamenei und zahlreicher hochrangiger Beamter gipfelte, hat ein neues und Ă€uĂerst gefĂ€hrliches Kapitel in der Geschichte des Nahen Ostens und der Welt aufgeschlagen. Es handelt sich weder um eine Reaktion auf eine laufende Invasion noch um eine vom UN-Sicherheitsrat autorisierte Aktion. Es war ein PrĂ€ventivschlag gegen einen souverĂ€nen Staat, der als strategische Notwendigkeit fĂŒr Israel gerechtfertigt wurde, das nach Vorherrschaft und Expansion strebt, aber ĂŒber kein völkerrechtliches Mandat verfĂŒgt.
Ayatollah Khamenei unterstĂŒtzte und verteidigte, wie schon andere FĂŒhrer vor ihm im Irak und in Libyen, die palĂ€stinensische Sache (so glauben es zumindest einige) und wandte sich gegen das, was er als US-Angriffskriege und Kampagnen zur regionalen Destabilisierung bezeichnete. Er prĂ€sentierte sich als Stimme â wenn auch eine umstrittene â eines globalen SĂŒdens, der der unipolaren Vorherrschaft und der Hegemonie Washingtons zunehmend ĂŒberdrĂŒssig war.
Was diesen Moment so entscheidend macht, ist nicht nur das AusmaĂ der Gewalt oder der damit geschaffene PrĂ€zedenzfall, sondern der Beweis, dass der Völkermord im Gazastreifen und die ethnische SĂ€uberung im Westjordanland gezielte Aktionen gegen die PalĂ€stinenser und die gesamte Region waren, mit dem letztendlichen Ziel der Annexion und Kontrolle durch ein fanatisches, extremistisches und kolonialistisches Israel, das jĂŒdischen Suprematismus und messianische Rhetorik nutzt, um die Region zu destabilisieren und die Macht an sich zu reiĂen.
Die nach 1945 entstandene internationale Ordnung basierte trotz ihrer vielen Unvollkommenheiten und ihrer Verankerung in der Macht der GroĂmĂ€chte durch den Sicherheitsrat und das Vetorecht auf dem Prinzip, dass Gewalt zwischen Staaten einer eindeutigen rechtlichen Rechtfertigung bedarf. Wenn gezielte Tötungen die höchste politische AutoritĂ€t eines Landes erreichen, verschwimmt die Grenze zwischen MilitĂ€roperation und politischem Mord vollstĂ€ndig. Diese Handlungen sind anstöĂig und illegal.
Das Ergebnis ist und wird niemals eine stĂ€rkere Abschreckung sein, sondern strukturelle InstabilitĂ€t, SchwĂ€chung und Spaltung sowie ein permanenter Krieg, der den Aggressoren, die Straflosigkeit und UnterstĂŒtzung genieĂen, zugutekommt. Die Auswirkungen dieser Aggression sind tiefgreifend. Wenn die Vereinigten Staaten und ihre VerbĂŒndeten die Ermordung von StaatsoberhĂ€uptern, die sich ihren Ultimaten widersetzen, normalisieren, wird die globale Ordnung dauerhaft beschĂ€digt und der Grundstein fĂŒr zukĂŒnftige Konflikte und Kriege gelegt.
Die andauernden MilitĂ€roperationen haben bereits verheerende humanitĂ€re Folgen. Bei einem einzigen Luftangriff auf eine MĂ€dchenschule in Minab im SĂŒden Irans wurden ĂŒber hundert MĂ€dchen getötet und viele weitere verletzt. Diese Ereignisse verdeutlichen die Aushöhlung der Schutzmechanismen, die das humanitĂ€re Völkerrecht eigentlich gewĂ€hrleisten soll. Dies ist das Ergebnis von zweieinhalb Jahren Völkermord am palĂ€stinensischen Volk durch Israel, das mit UnterstĂŒtzung seiner VerbĂŒndeten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht und dabei völlig straflos bleibt.
Gleichzeitig fÀllt die weltweite Fokussierung auf den Iran mit einer Beschleunigung der Entwicklungen in den besetzten palÀstinensischen Gebieten zusammen. MilitÀrangriffe, Landenteignungen und die Gewalt von Siedlern im Westjordanland haben sich verschÀrft. Der Siedlungsbau schreitet rasant voran und festigt Israels faktische Annexion des Westjordanlandes. Administrative Kontrolle, territoriale Zersplitterung und demografische VerÀnderungen prÀgen die RealitÀt vor Ort zunehmend und unwiderruflich.
Da sich die internationale Aufmerksamkeit auf die Konfrontation mit dem Iran richtet, werden diese strukturellen Transformationen als NebensĂ€chlichkeiten behandelt und in den Hintergrund einer umfassenderen regionalen Krise gerĂŒckt. TatsĂ€chlich stellt dies eine Fortsetzung der israelischen Agenda dar: Der Angriff auf den Iran dient dazu, den Völkermord und die ethnische SĂ€uberung des palĂ€stinensischen Volkes ungehindert fortzusetzen und Israels Position als absolute Hegemonialmacht in der gesamten Region auszubauen.
Die faktische Annexion des Westjordanlandes lĂ€uft Gefahr, unter dem Deckmantel eines regionalen Krieges normalisiert zu werden. Die PalĂ€stinafrage wird erneut ĂŒbergeordneten geopolitischen Narrativen untergeordnet, und Besatzung und Annexion werden in den Hintergrund gedrĂ€ngt, anstatt als zentrale und schockierende rechtliche und moralische Krisen anerkannt zu werden â nicht nur fĂŒr die Region, sondern fĂŒr den gesamten Planeten und insbesondere fĂŒr den Westen, der seine demokratischen Prinzipien zunehmend verliert.
Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Eskalation gegen den Iran und dem von Israel im Gazastreifen begangenen Völkermord. Die systematische Vernichtung der palĂ€stinensischen Zivilbevölkerung, begleitet von öffentlichen ErklĂ€rungen eliminatorischer Absichten und der groĂflĂ€chigen Zerstörung lebensnotwendiger Infrastruktur, stellt nicht nur eine humanitĂ€re Tragödie dar, sondern auch einen strukturellen Bruch in der nach 1945 etablierten internationalen Rechtsordnung. Wenn ein Völkermord ohne Konsequenzen verĂŒbt werden kann und gleichzeitig von einem neuen regionalen Krieg ĂŒberschattet wird, verliert der Grundsatz der internationalen Verantwortung der Staaten seine Bedeutung.
Wenn PrĂ€ventivkrieg, politische Morde, territoriale Annexionen und Völkermord parallel stattfinden, ohne dass umgehend rechtliche und diplomatische MaĂnahmen ergriffen werden, wird die Architektur des Völkerrechts nicht nur geschwĂ€cht, sondern gerĂ€t in eine Phase der systemischen Aushöhlung, die uns alle gefĂ€hrdet. Es geht nicht nur um das Schicksal Irans oder PalĂ€stinas, sondern um das Ăberleben einer Ordnung, die auf erkennbaren Grenzen des Gewalteinsatzes beruht â einer Ordnung, die Regeln festlegt und StabilitĂ€t und Frieden schĂŒtzt.
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Tawfiq Al-Ghussein hat einen Bachelor of Science in Foreign Service (BSFS) von der School of Foreign Service der Georgetown University mit Schwerpunkt Internationale Wirtschaft und einen Master-Abschluss von der School of Oriental and African Studies der UniversitĂ€t London. Er ist Autor und Forscher mit den Schwerpunkten Geopolitik, Völkerrecht und Politische Ăkonomie.
Rania Hammad studierte Politikwissenschaft an der American University of Rome und erwarb einen Master in Internationalen Beziehungen an der UniversitĂ€t Kent, Canterbury. Sie ist Mitglied des Global Network for the Question of Palestine und unter anderem Autorin der BĂŒcher «The Other Israeli Voices» und «Palestine in my Heart».
Peter MayerFeed Titel: Rubikon[link9] Jens Wernicke[link10]
Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maĂgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei. Dr. Philipp Gut[link11]
Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz. Der Rubikon ist zurĂŒck![link12]
Liebe Leserinnen und Leser, die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles. Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir. Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck. Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft. Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung. Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€Ăig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert. Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen. Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€Ăigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr. Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war. Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Ăber jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb. Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen. Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin. Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025: Jens Wernicke Die Stimme der Freiheit[link13]
Warum es jetzt Rubikon braucht! Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» â das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen. Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Ăffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten. In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser. Herzlich Ihr Dr. Philipp Gut | NZZ: Kann Feed nicht laden oder parsen Verfassungsblog: Kann Feed nicht laden oder parsen |
NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ[link14] ERKLĂRT - Parodontitis und ErnĂ€hrung: was Vitamine leisten â und was nicht[link15]
Eine der hĂ€ufigsten chronischen Erkrankungen ist Parodontitis. Die ErnĂ€hrung spielt eine Rolle fĂŒr die Gesundheit von ZĂ€hnen und Zahnfleisch, doch andere Massnahmen sind wichtiger.
In zehn Tagen um den Mond: Die Artemis-2-Mission weckt Erinnerungen an das Apollo-Zeitalter. Aber etwas ist diesmal anders[link16]
Erstmals seit 1972 verlassen Astronauten wieder den erdnahen Weltraum. Auf der letzten Etappe ihres Flugs könnte es gefÀhrlich werden.
Millionen von Bakterien bewohnen unsere Mundhöhle â sollte man sie mit Mundwasser dezimieren?[link17]
Bestimmte Bakterien im Mund sind fĂŒr Karies und Mundgeruch verantwortlich und könnten sogar Krebs fördern. Doch mit antiseptischen MundspĂŒlungen geht man auch der gesunden Mundflora an den Kragen. Die Kolumne «Hauptsache, gesund».
Die Landung auf dem Mond wird auf 2028 vertagt: Die Nasa revidiert ihr Artemis-Programm[link18]
Der letzte Flug des Space Launch System liegt drei Jahre zurĂŒck. In Zukunft soll die Mondrakete öfter fliegen. Als Vorbild dient das Apollo-Programm.
Saftige GeschĂ€fte â wie Florida einst zum Zentrum der Orangen-Industrie wurde[link19]
Vitamin C fĂŒr alle! Nach dem Zweiten Weltkrieg brachten die Amerikaner Orangensaft aus Konzentrat auf den Markt. In den USA erlebten Investoren mit Zitrus-Monokulturen goldene Zeiten â bis ihnen ein mikroskopisch kleiner Wurm dazwischenfunkte.
| Cane: Kann Feed nicht laden oder parsen |
VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog[link20] The Iran War and the Dutch Retreat from International Law[link21]
On 2 March, the Netherlandsâ new Minister of Foreign Affairs, Tom Berendsen, stated that he could have âunderstandingâ for the American and Israeli attacks on Iran. When asked whether those attacks were contrary to international law, he replied: âThat is not for me to assess.â He added: âThis Government considers international law important,â but âat the same time, I also want to be honest that international law is not the only framework that you can apply to this situation. You must also be realistic given the murderous nature of the regime in Iran.â According to the minister, we must thus pursue a more realistic course in which there is only limited room for international law. Ultimately, he said, it is about the âDutch interest abroad,â while we are âsailing through the fog of the new world order.â Such a relativization of international law, and its selective application, is troubling, not only from a moral perspective, but above all from a constitutional one. Article 90: A Constitutional MandateArticle 90 of the Dutch Constitution obliges the Netherlands Government to âpromote the development of the international legal order.â This is not a political preference; it is a constitutional mandate. During the constitutional revision of 1983, the government initially proposed deleting this provision. Strong resistance emerged from several political parties, including the Christian Democratic Appeal (CDA), which is a Christian democratic and conservative political party in the Netherlands, and the Peopleâs Party for Freedom and Democracy (âVolkspartij voor Vrijheid en Democratieâ, VVD), a center-right conservative-liberal political party. Members of the CDA parliamentary group argued that the provision âhad gained greatly in significance as a result of the international struggle, strongly supported by the Netherlands, in favor of human rights in the broadest sense of the word.â Members of the VVD argued that âmaintaining such a provision would once again clearly demonstrate the great value that our country wishes to attach to an international order based on universally applicable legal norms.â Prime Minister Dries van Agt (CDA), Minister of the Interior Hans Wiegel and Minister of Foreign Affairs Chris van der Klaauw (both VVD) ultimately accepted these objections. They wrote:
Article 90 was therefore retained. The ministers further clarified that âthe concept âinternational legal orderâ should be understood in the broad sense of an international order based on universally applicable legal norms.â They elaborated as follows:
A Warning from the Advisory Council on International AffairsIn recent years, the Netherlands Government appears to have taken this constitutional duty less seriously. The Advisory Council on International Affairs (AIV) observed as much in its advisory letter of 23 October 2024, calling for a more active Dutch commitment to promoting and ensuring compliance with international law in the IsraeliâPalestinian conflict. The AIV noted:
The AIV also warned against âdouble standardsâ:
The Maduro Abduction and Dutch SilenceLet us look at the most recent developments. Former Minister of Foreign Affairs David van Weel (VVD) refused to condemn the violent abduction of the Venezuelan president NicolĂĄs Maduro by the United States, the unlawfulness of which is evident. Don Ceder (Member of Parliament of the ChristenUnie), during a consultation of 8 January 2026, put the following question to the Minister of Foreign Affairs:
The answer of Minister Van Weel was as follows:
The minister thus argued that as a realist within the existing world order he could achieve more through diplomacy behind the scenes than through public condemnations. A realpolitik interpretation that primarily focuses on quiet diplomacy and the direct national interest, in my view, sits uneasily with the idealistic-cosmopolitan vision that underlies Article 90 of the Constitution. The Iran War and Dutch âRealismâHis successor, Tom Berendsen (CDA), goes one step further by emphasizing that applying only the international legal framework is not realistic when dealing with a murderous regime such as that of Iran. When responding to questions in the Dutch Parliament on 3 March, he emphasized once again that:
It is difficult to reconcile this approach, in which the relevance of international law is explicitly called into question and in which a selective application of it is advocated, with the constitutional duty under Article 90 of the Constitution, which requires that the Netherlands present itself as a defender of the international legal order â especially when this is difficult to do. ConclusionThe fundamental question is therefore straightforward: does international law remain the foundation of Dutch foreign policy, or has it become merely one decision-making framework among many others? The Netherlandsâ Constitution leaves little room for ambiguity. It would be welcome if todayâs political leaders in the Netherlands drew renewed inspiration from the constitutional idealism articulated by their predecessors. The post The Iran War and the Dutch Retreat from International Law appeared first on Verfassungsblog. Keine intertemporale Freiheitssicherung fĂŒr den Sozialstaat[link22]
Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Rentenpaket 2025 richtete: Ein Student sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil er BeitrĂ€ge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne spĂ€ter mit gleichwertigen Leistungen rechnen zu können. Was wie eine Randnotiz aus dem Gerichtsalltag wirkt, ist fĂŒr die Grundrechtsdogmatik aufschlussreich: Das BVerfG prĂ€zisiert im Nichtannahmebeschluss sein VerstĂ€ndnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 und zeigt zugleich, dass die dort aufgestellten Kriterien tragen. Die eingriffsĂ€hnliche VorwirkungIn seinem bahnbrechenden Beschluss von 2021 hatte der Erste Senat zu entscheiden, ob die staatlichen KlimaschutzmaĂnahmen genĂŒgen, um die Grundrechte der BeschwerdefĂŒhrenden hinreichend vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schĂŒtzen. Die Verfassungsbeschwerde rĂŒgte insbesondere, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) zur Reduktion von Treibhausgasen nicht ausreichten, um das CO2-Restbudget, das einer Temperaturschwelle von 1,5 °C entspricht, einzuhalten. Das BVerfG erkannte hierbei zwar eine intergenerationelle (!) Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an (Rn. 146) â stellte jedoch keine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflichten fest, da die Schutzvorkehrungen nicht offensichtlich ungeeignet waren (Rn. 153 ff.). Erstaunlicherweise lieĂ es der Senat jedoch dabei nicht bewenden, sondern wĂ€hlte einen abwehrrechtlichen Ansatz: Art. 2 Abs. 1 GG schĂŒtzt alle Verhaltensweisen des tĂ€glichen Lebens, die mit Emissionen verbunden sind. Unter RĂŒckgriff auf diese allgemeine Handlungsfreiheit nahm der Senat eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung gegenwĂ€rtiger politischer Entscheidungen auf die kĂŒnftige FreiheitsausĂŒbung an. Die Idee: Jede CO2-Emissionsmenge, die heute durch das Klimaschutzgesetz zugelassen werde, verkleinere das verbleibende Restbudget weitestgehend unwiederbringlich â das setze den CO2-relevanten Freiheitsgebrauch stĂ€rkeren verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen in der Zukunft aus (Rn. 184 ff.). Diese stĂ€rkeren Restriktionen folgen aus der sowohl faktischen (das CO2-Budget wird kleiner) als auch rechtlichen Vorwirkung. So verlange das Verfassungsrecht selbst â in Gestalt von Art. 20a GG und den grundrechtlichen Schutzpflichten â mit dem fortschreitenden Verbrauch des Emissionsbudgets, weitere CO2-relevante FreiheitsausĂŒbung zu unterbinden. Daraufhin prĂŒfte der Senat, ob die entsprechenden Regelungen des KSG mit dem Schutz der natĂŒrlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG sowie dem VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatz vereinbar sind (Rn. 195 ff.). Dabei wog er zwischen gegenwĂ€rtiger und kĂŒnftiger FreiheitsausĂŒbung bereits lebender Generationen ab. Das Gericht betonte insbesondere, dass es einer Generation nicht zugestanden werden dĂŒrfe, unter vergleichsweise milder Reduktionslast groĂe Teile des Restbudgets zu verbrauchen, wenn dies nachfolgende Generationen zu einer âVollbremsungâ zwingt (Rn. 192). Genau hierin liegt die dogmatische Konsequenz intertemporaler Freiheitssicherung: Der COâ-AusstoĂ bestimmt den kĂŒnftigen Freiheitsraum â wer heute mehr emittiert, verengt die Freiheit von morgen. Erweiterung auf andere politische FragenBereits unmittelbar nach dem Klimabeschluss wurde lebhaft diskutiert, ob sich die intertemporale Freiheitssicherung auch auf andere Kontexte ĂŒbertragen lieĂe: von der Staatsverschuldung, ĂŒber die BiodiversitĂ€tskrise und die Verteidigungspolitik bis zur Krankenhausbettenzuteilung. Die verschiedenen Fragen eint, dass sie jeweils gesellschaftliche Herausforderungen betreffen, die eine kurzfristig orientierte Tagespolitik nur schwer adressieren kann. Doch genau hier zieht Karlsruhe nun eine Linie. Nicht jede politische Entscheidung begrĂŒndet bereits eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung auf kĂŒnftige Freiheiten. So offen die Konturen des Klimabeschlusses zunĂ€chst wirkten â der Nichtannahmebeschluss zum Rentenpaket zeigt, dass die dort entwickelten Kriterien zur Abgrenzung taugen. Anwendbarkeit auf die gesetzliche RentenversicherungMit seiner Verfassungsbeschwerde rĂŒgte der BeschwerdefĂŒhrer die gesetzliche VerlĂ€ngerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus von 48 % bis zum Jahr 2031. Das Sicherungsniveau beschreibt das VerhĂ€ltnis der Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Arbeitsjahren zum aktuellen Durchschnittseinkommen (§154a SGB VI). Das Rentenpaket 2025 schrieb diese Haltelinie fort, ohne zugleich die bisherige Obergrenze fĂŒr den Beitragssatz in gleicher Weise zu verlĂ€ngern (sog. doppelte Haltelinie). DarĂŒber hinaus rĂŒgte der BeschwerdefĂŒhrer die zusĂ€tzlich vorgesehenen Leistungserweiterungen fĂŒr Kindererziehungszeiten. Der derzeit studierende BeschwerdefĂŒhrer sah sich in seinen Rechten beeintrĂ€chtigt, da er gegenwĂ€rtig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne kĂŒnftige gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher UnzulĂ€ssigkeit nicht zur Entscheidung an. Das Gericht entschied zwar allein, dass der BeschwerdefĂŒhrer eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung nicht hinreichend dargelegt habe (Rn. 8). Die Entscheidung weist aber darĂŒber hinaus: Sie zeigt den grundsĂ€tzlichen Unterschied zwischen dem Klimawandel und sozialen Sicherungssystemen auf. Die Kammer argumentiert, dass nicht deutlich werde,
Um das Argument nachvollziehen zu können, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Konstruktion der Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlageverfahren ausgestaltet. GemÀà § 153 Abs. 1 SGB VI werden die jĂ€hrlichen Ausgaben grundsĂ€tzlich durch die Einnahmen desselben Jahres gedeckt. Zwar liegt dem Umlageverfahren der Gedanke eines Generationenvertrages zugrunde: Wer heute einzahlt, vertraut darauf, spĂ€ter Leistungen zu erhalten. Jedoch fehlt es sowohl an einer verfassungsrechtlichen als auch an einer tatsĂ€chlichen Vorwirkung auf die kĂŒnftige Freiheit des Einzelnen, wie sie eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung voraussetzt. Rechtlich folgt der Konnex maĂgeblich aus der doppelten Haltelinie, also der Kombination aus der Festsetzung des Sicherungsniveaus fĂŒr Leistungsbeziehende und des Beitragsniveaus fĂŒr die Versicherten. In grundrechtlicher Hinsicht könnte der Staat die AnsprĂŒche auf ein menschenwĂŒrdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch durch anderweitige soziale Leistungen erfĂŒllen. Das gilt auch fĂŒr AnsprĂŒche aus dem Sozialstaatsprinzip. Entscheidender sind vielmehr die durch die Beitragspflicht betroffene allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Allerdings verfĂŒgt der Staat auch in eigentumsrechtlicher Sicht ĂŒber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn dazu berechtigt, Leistungen insbesondere aus SolidaritĂ€tsgrĂŒnden zu kĂŒrzen oder umzugestalten (BVerfG, 1 BvR 824/03 Rn. 54 ff.). Zudem schĂŒtzt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG keine Renditeerwartungen (BVerfG, 1 BvR 1122/13, Rn. 9). Dieser weite Spielraum steht der Annahme entgegen, dass das Verfassungsrecht verpflichte, die Sozialversicherungssysteme auf eine bestimmte Art und Weise auszugestalten. Auch in tatsĂ€chlicher Hinsicht unterscheiden sich soziale Sicherungssysteme maĂgeblich vom Klimawandel. Zwar fĂŒhrt die demografische Entwicklung zu gröĂeren Herausforderungen fĂŒr das Rentensystem. Allerdings ist diese Entwicklung â anders als der Klimawandel â nicht weitestgehend unumkehrbar. So gibt es fĂŒr die gesetzliche Rentenversicherung verschiedenste Reformmöglichkeiten, etwa eine parallel zur Steigerung der Lebenserwartung folgende Erhöhung des Renteneintrittsalters (SachverstĂ€ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Rn. 403 ff.) Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, die BundeszuschĂŒsse zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu steigern. Somit fehlt es auch tatsĂ€chlich an einer weitestgehend unumkehrbaren Entwicklung. Gerade diese Reformoffenheit betont auch die Kammer in ihrem Beschluss (Rn. 8). Begrenzung auf die natĂŒrlichen LebensgrundlagenDer Nichtannahmebeschluss macht deutlich, was im Klimabeschluss bereits angelegt war: Die intertemporale Freiheitssicherung ist auf die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen beschrĂ€nkt â nĂ€mlich dort, wo irreversible Entwicklungen die kĂŒnftige Freiheit strukturell verengen. In seinem aktuellen Beschluss fordert das BVerfG eine Prognose der weitestgehenden Unumkehrbarkeit der tatsĂ€chlichen Entwicklungen â daran fehlt es im Kontext von sozialen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass der Klimabeschluss eine Sonderdogmatik begrĂŒndet hat, wie etwa Möllers und Weinberg anmerken, lĂ€sst sich nicht von der Hand weisen. Doch diese Sonderstellung erklĂ€rt sich aus der grundlegenden Bedeutung der natĂŒrlichen Lebensgrundlagen, die eines besonderen Schutzes bedĂŒrfen. Die engen Voraussetzungen der intertemporalen Freiheitssicherung ermöglichen es, zukĂŒnftige Auswirkungen gegenwĂ€rtiger Entscheidungen zu berĂŒcksichtigen, ohne den Eingriffsbegriff vollstĂ€ndig aufzulösen und den Gesetzgeber in seinem Handlungsspielraum ĂŒbermĂ€Ăig einzuengen. FĂŒr die anderen diskutierten Anwendungsfelder bedeutet das: Wo es an einer tatsĂ€chlich weitgehend unumkehrbaren Entwicklung fehlt â typischerweise in Bereichen, die politisch korrigier- und reformierbar bleiben â, findet die intertemporale Freiheitssicherung keine Anwendung. Insbesondere bei der Staatsverschuldung und der entsprechenden Schuldenbremse fehlt es an einer vergleichbaren ZwangslĂ€ufigkeit: Die langfristigen Effekte lassen sich hier nicht mit der Prognosesicherheit des COâ-Restbudgets bestimmen â und der Gesetzgeber kann durch politische Entscheidungen rechtzeitig gegensteuern. The post Keine intertemporale Freiheitssicherung fĂŒr den Sozialstaat appeared first on Verfassungsblog. Lost in Translation[link23]
In January 2026, president Karol Nawrocki vetoed the draft law set to adapt Polish law to the Digital Services Act (DSA), further prolonging the countryâs delay in DSAâs implementation. The censorship concerns he invoked are unconvincing and reveal a limited understanding of the realities of todayâs online environment. Nearly a year after J.D. Vanceâs infamous Munich Security Conference address, in which he accused EU Commissioners of suppressing free speech, the narrative still has an impact on Poland. The Polish President has embraced a free speech paradigm prevalent in the American political discourse â one that is ill-suited to the European legal and institutional framework. The consequences are substantial, as platform users are deprived of important safeguards, making it essential that some version of legislation aligning the Polish legal framework with the DSA be adopted as a matter of urgency. Veto this, veto thatThis veto was somewhat anticipated. In the first six months of his presidency, Nawrocki has already vetoed 23 laws â more than his predecessor, Andrzej Duda, did in his ten years in office. In the final days before his decision, over 100 experts appealed to the First Lady to urge the President to sign the bill, with childrenâs online safety being the dominant argument in the public debate â yet even that appeal had no effect. The reasons the President gave for the veto feel more declaratory than explanatory: he said that he believes that the notice and action mechanism for the removal of illegal content established in the draft law (Article 1(5), intended to ensure compliance with Article 16 of the DSA) interfered excessively with the freedom of expression, stating that âthe state should guarantee freedom, not regulate it.â This argument is unpersuasive. The category of content covered by this provision is defined very narrowly and explicitly refers to provisions of other statutes, in particular the Criminal Code, intellectual property law, and industrial property law. As a result, such content is already prohibited under Polish law, and a person publishing it would in any event be committing an offence. What the DSA does, however, is to make platforms react quicker to notices about illegal content by establishing a structured notice-and-action mechanism under Article 16 of the DSA. Such a notice can be submitted, by the police or by users themselves. So, imagine that someone â whether a law enforcement authority or an ordinary user â wants to have content amounting to child sexual abuse, content inciting racial hatred, or content promoting suicide, taken down; this would be the procedure to use. Additionally, it would arguably be much faster than going through a standard criminal process. One might say these are extreme examples â but this is exactly the type of situation the law is meant to address. While this procedure could, of course, be abused, given the narrow scope of the law, such abuse appears rather unlikely. At the same time the draft law provides for an appeal mechanism that would constitute an effective remedy against the removal of content falling outside the scope of the Act. The bottom line is that the notice-and-action mechanism is a core element of the DSA. One may therefore wonder how the President expects Polish law to be aligned with the requirements of the DSA while excluding that mechanism. On a related note, when it comes to the abusive removal of online content, the greatest threat does not stem from individual users or even public authorities, but from the platforms themselves. According to a report by the Appeals Centre Europe â a dispute settlement body established under the DSA â more than 75% of content moderation decisions reviewed on appeal were overturned. These wrongful removals also affect important voices in public debate, including journalistic content. The seriousness of the problem is further reflected in the Commissionâs recent adoption of guidelines to protect media content on online platforms. These safeguards require Very Large Platforms to notify media providers in advance of any intended removal of journalistic content and to clearly state the reasons for that decision. Responding to accusations that the DSA constitutes a tool of censorship, a Commission spokesperson, Thomas Regnier, went so far as to argue that its purpose is, in fact, to curb unjustified platform censorship, precisely by enabling users, including journalists, to appeal content removal decisions. Returning to the Polish context, Poland remains one of the last Member States yet to align its legal framework with the standards stemming from the DSA, and the Commission has already initiated infringement proceedings in 2025. In this context, the Presidentâs veto suggests that meaningful regulation of the digital environment â and broader reforms concerning freedom of expression â are unlikely to materialise anytime soon. Uncle SamThe Presidentâs veto does not occur in isolation. It takes place against the backdrop of a growing transatlantic rift over the regulation of online content. The United States â particularly under renewed political pressure from both Congress and the President â has begun framing the EUâs digital regulation as a threat to American free speech. Among Trumpâs first executive orders was one titled âRestoring Freedom of Speech and Ending Federal Censorshipâ, signalling alignment with the broader Republican position on content moderation. The administration has also issued a memorandum on âdefending U.S. companies from foreign extortion, unfair fines and penaltiesâ, which takes direct aim at the DSA. The memorandum envisages retaliatory measures against countries that impose additional charges, including regulatory penalties, on American companies. A report published in February 2026 by the US House Judiciary Committee accused the European Commission of using the DSA and the DSA related Strengthened Code of Practice on Disinformation to coerce American technology companies into restricting lawful political expression. While the reportâs conclusions are far-reaching â and its characterisation of EU regulation as censorship is very much disputed â the political signal is clear: American policymakers increasingly view European content moderation rules as an assertion of extraterritorial regulatory power that clashes with First Amendment values. This framing has real consequences for the Polish debate. The rhetoric of the veto â the invocation of freedom of expression as a shield against any form of state-mandated content regulation â echoes the arguments now being made in the US. Yet the analogy is misleading. The DSA does not define what constitutes illegal content; it defers to national law on that question. Its primary function is to impose procedural obligations on platforms: to act on notifications of illegal content, to provide transparent moderation decisions, and to allow users to challenge those decisions. In other words, it is as much a tool for protecting speech â by giving users recourse against arbitrary platform decisions â as it is for limiting it. Itâs an AIâs worldThis dimension is all the more pressing in light of the growing role of artificial intelligence in generating and amplifying disinformation as well as illegal content. AI-generated content â from deepfakes to synthetic text â is increasingly difficult to distinguish from authentic material and is being deployed at scale by state and non-state actors alike. In late December 2025, xAIâs chatbot Grok â integrated directly into Elon Muskâs X platform â has generated sexualised images of minors after users exploited its image-editing feature, prompting investigations by the European Commission, the UKâs Ofcom, and regulators in Australia and Brazil. This illustrates not only how quickly AI tools can be weaponised to produce illegal content, but also the inadequacy of relying on platformsâ self-regulation to prevent it, especially since platforms themselves rely on algorithmic systems that tend to amplify emotionally charged and sensational content, often at the expense of accuracy. In such an environment, the absence of a functioning regulatory framework that is the national implementation of the DSA leaves users, and children in particular, exposed. Thus, the practical implications for Polish internet users are significant. Without the implementing legislation, Poland lacks a fully empowered Digital Services Coordinator capable of accepting complaints, certifying out-of-court dispute resolution bodies, or designating trusted flaggers. Polish users who are wrongly blocked by platforms have no rapid, accessible mechanism for independent review â a situation starkly illustrated by the long-running SIN v. Facebook litigation, in which a harm reduction organisation had to resort to civil proceedings lasting years in order to challenge the arbitrary removal of its educational content. The DSAâs out-of-court dispute resolution bodies were designed precisely to avoid this kind of procedural burden, yet without transposition they remain unavailable in Poland. The veto also deprives Polish users of a number of other protections that the implementing law would have introduced: the possibility to complain to a national authority about platforms admitting children under the age of 13, the ability to block content depicting child sexual abuse through an expedited administrative procedure with full judicial review, and the creation of a mechanism for the rapid restoration of content that has been unjustly removed by platforms. Presidentâs decision leaves disappointment but little surprise. Given his track record in exercising his veto power, as well as his clearly expressed alignment with U.S. free speech narratives, the veto was easily foreseeable. Moreover, the Presidentâs reasoning appears to draw on a vision of the internet from the early 2000s â a free and open agora of unrestricted speech â that bears little resemblance to the commercially driven, algorithmically curated digital environment of today. To quote Brave New World, âending is better than mending.â Still, one may hope that the veto will not mark the end of efforts to align Polish law with the DSA, and that the legislation, once amended, will ultimately be adopted.  The post Lost in Translation appeared first on Verfassungsblog. | |
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