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Ministerpräsident ohne Frist

Die AfD könnte bei der Wahl am 6. September in Sachsen-Anhalt eine absolute Mehrheit erringen – zumindest wird sie wahrscheinlich die stärkste Fraktion stellen. Angesichts zu erwartender schwieriger Mehrheitsverhältnisse im neu gewählten Magdeburger Landtag ließ der sachsen-anhaltische Ministerpräsident Sven Schulze bei Markus Lanz kürzlich verlauten, es werde womöglich erst mal keine Ministerpräsidentenwahl geben, denn eine solche sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenig überraschend rief dies Irritationen hervor (so etwa hier), da natürlich der Landtag die Pflicht habe, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen (so insbesondere hier). Tatsächlich kennt die Landesverfassung keine Frist zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten. Vielmehr obliegt die Terminierung dem politischen Prozess; dies könnte der AfD in die Hände spielen.

Die Wahl des Regierungschefs als Selbstverständlichkeit

Der Dreiklang „Parlamentswahl – Koalitionsgespräche – Wahl des Regierungschefs“ hat trotz kleinerer Probleme hier und da im Bund und in den Ländern regelmäßig reibungslos funktioniert. Nur selten sorgte die Wahl eines Regierungschefs für größere öffentliche Aufmerksamkeit, da mit dem amtlichen Ergebnis der jeweiligen Parlamentswahl schon ziemlich genau feststand, wer fortan die jeweiligen Regierungsgeschäfte übernehmen würde. Bund und Länder in Deutschland sind als parlamentarische Systeme ausgestaltet, in denen regelmäßig die größte Partei, gestützt auf eine (koalierende) Parlamentsmehrheit, den Regierungschef stellt. Dem gehen Konsultationen, Sondierungen und schließlich Koalitionsverhandlungen voran, sodass der eigentliche Wahlakt im Parlament beinahe zu einer bloßen Formsache wird. Es verwundert also nicht, dass Fragen rund um den Wahlakt selbst zumeist nur akademischer Natur waren – deren praktische Relevanz vermeintlich gering.

In der jüngeren Vergangenheit geriet aber auch die Wahl des Regierungschefs verstärkt ins politische und damit auch ins staatsrechtliche Rampenlicht. Bei der Wahl von Friedrich Merz zum Bundeskanzler musste der Bundestag erstmals einen zweiten Wahlgang ansetzen. Erschöpfend ausgetauscht sind die Argumente zu der Frage, mit welcher Mehrheit das Parlament in Thüringen im dritten Wahlgang den Ministerpräsidenten wählt. Und nun gesellt sich die Frage dazu, ob der Landtag in Magdeburg eigentlich einen (neuen) Ministerpräsidenten wählen muss.

Keine regierungslose Zeit

Die Wahlverfahren im Bund und in den Ländern ähneln sich zwar, unterscheiden sich aber teilweise auch erheblich. Daher kann man die Frage nach einer „Wahlpflicht“ nur vor dem spezifischen verfassungsrechtlichen Hintergrund der jeweiligen Rechtsordnung beantworten. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Verfassungsräumen jedoch, dass es keine „regierungslose“ Zeit gibt. Denn obwohl die Amtszeit der Regierung regelmäßig mit dem Zusammentritt des neu gewählten Parlaments endet (so z.B. Art. 69 Abs. 2 GG), ist zumindest der Regierungschef (und mit ihm meist die Minister) bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers verpflichtet, die Regierungsgeschäfte kommissarisch weiterzuführen (z.B. Art. 69 Abs. 3 GG). Legitimatorisch gründet sich die nunmehr geschäftsführende Regierung nicht mehr direkt auf das Vertrauen des Parlaments, sondern auf die in der Verfassung vorgesehene Geschäftsführungspflicht. Die verfassungsrechtlichen Befugnisse einer nur geschäftsführenden Regierung sind gegenüber der ordentlich amtierenden Regierung grundsätzlich die gleichen. Davon ausgenommen ist hingegen die Befugnis des geschäftsführenden Regierungschefs, das bestehende Kabinett umzubilden (sog. Versteinerungsprinzip). Bis eine Nachfolge gewählt ist, führt die alte Regierung die Geschäfte aber fort.

Die Frist, die liebe Frist…

Fristen spielen auch im Verfassungsrecht eine große Rolle. Die Legislaturperiode des Parlaments ist auf vier oder fünf Jahre befristet (z.B. Art. 43 S. 1 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt regelmäßig eine Frist, bis wann die Neuwahl stattfinden muss (z.B. Art. 43 S. 3, 4 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 3, 4 GG). Und es gibt schließlich auch eine Frist, in der das neu gewählte Parlament zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten muss (z.B. Art. 45 Abs. 1 S. 2 Verf LSA, Art. 39 Abs. 2 GG).

Auch das Verfahren zur Ministerpräsidentenwahl unterliegt häufig Fristen. So ist etwa in Sachsen-Anhalt vorgesehen (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA), dass nach gescheitertem erstem Wahlgang binnen sieben Tagen ein neuer Wahlgang stattfinden muss. Wählt das Parlament auch in diesem keinen Kandidaten mit absoluter Mehrheit, findet schließlich eine letzte Runde statt, in der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Dies darf nicht länger als vierzehn Tage dauern (zum Verfahren auch hier). Ähnliches gilt beispielsweise auch für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG).

Einige Landesverfassungen setzen zudem eine Frist, in der das Parlament einen neuen Ministerpräsidenten gewählt haben muss; andernfalls gilt der Landtag als aufgelöst (Art. 60 Abs. 3 SächsVerf: vier Monate; Art. 47 BWVerf, Art. 83 Abs. 3 BbgVerf, Art. 87 Abs. 4 SaarlVerf: drei Monate; Art. 44 Abs. 5 BayVerf: vier Wochen). In Bayern ist zudem vorgesehen, dass binnen Wochenfrist (!) nach Neukonstituierung des Landtags ein Ministerpräsident zu wählen ist (Art. 44 Abs. 1 BayVerf). Dies übt erheblichen Druck auf das Parlament aus, sich zeitnah auf einen neuen Regierungschef zu verständigen. Andere Landesverfassungen zwingen zumindest den jeweiligen Landtag, nach gescheitertem erstem Wahlgang über seine Auflösung zu befinden; andernfalls gelten erleichterte Quoren für weitere Wahlgänge. Dies trifft auch auf Sachsen-Anhalt zu (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA).

Keine Frist in Sachsen-Anhalt

Eine Frist, wann der erste Durchgang für die Wahl des Ministerpräsidenten (der das weitere fristgebundene Prozedere in Gang setzt) stattzufinden hat oder bis wann die Wahl abgeschlossen sein muss, sucht man in der Verfassung Sachsen-Anhalts allerdings vergebens. Tatsächlich kennt die Hälfte der Landesverfassungen sowie das Grundgesetz keine Frist, bis wann überhaupt ein erster Wahlgang angesetzt sein muss. Für das Grundgesetz zumindest wird vertreten, die Wahl müsse zügig nach dem Vorschlag des Bundespräsidenten durchgeführt werden. Dieser wiederum müsse auch in angemessener Zeit einen Vorschlag machen, für den er wenigstens aber die politischen Sondierungen abwarten kann. Auf Landesebene gibt es kein Äquivalent zum Bundespräsidenten, sodass dieses auf die Organtreue gestützte Argument nicht greift, um eine Wahlpflicht zu begründen. Die Wahl initiieren die Abgeordneten vielmehr selbst.

Dass eine Frist fehlt, kann auch nicht damit überspielt werden, dass man eine irgendwie geartete staatsrechtliche Pflicht des Parlaments, einen Regierungschef zu wählen, konstruiert. Die Wahl eines Ministerpräsidenten bzw. des Bundeskanzlers gehört zweifelsohne zu den staatsorganisationsrechtlichen Kernaufgaben des Parlaments, ist aber ein Recht und keine Pflicht. Eine Regierung gibt es ohnehin – die geschäftsführende. Auch indem ein Parlament keine Nachfolgeregierung wählt, billigt es die Arbeit der geschäftsführenden Regierung. Daraus entspringt für diese eine gewisse Legitimation. Gegen eine Pflicht zur Wahl streitet paradoxerweise auch die von Verfassungs wegen angeordnete Auflösung des Parlaments in den genannten Ländern, wenn keine Wahl zustande kommt. Denn auch der Verzicht auf die Wahl ist eine Wahl selbst, auch wenn sie in die eigene Auflösung führt.

Speziell in Sachsen-Anhalt ist man zudem damit konfrontiert, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Frist für das Ingangsetzen der Wahl zum Ministerpräsidenten entschieden hat. Bis 2020 sah der Text des Art. 65 Abs. 2 der Landesverfassung noch vor, dass der erste Wahlgang innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtags stattzufinden habe. Im Zuge einer Verfassungsreform ist diese Frist ersatzlos gestrichen worden, da sie sich „in bestimmten politischen Konstellationen als zu kurz erweisen [könnte], insbesondere dann, wenn Koalitionsverhandlungen einen längeren Zeitraum beanspruchen, wie Erfahrungen auf Bundesebene und in einer Reihe von Ländern in den letzten Jahren gezeigt haben“ (LT-Drs. 7/5550, S. 48).

Der ewig geschäftsführende Ministerpräsident?

Vorausgesetzt, es gibt am 6. September keine klare Mehrheit für eine Partei oder ein Parteienbündnis im Magdeburger Landtag: Heißt das nun, dass dem Land eine ewig geschäftsführende Landesregierung unter Ministerpräsident Sven Schulze bevorsteht? Dessen Ausführungen bei Markus Lanz und – viel eindringlicher – das geltende Verfassungsrecht lassen diesen Schluss zu. Zumindest im ersten halben Jahr könnte sich der blockierte Landtag seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass er sich anstelle der Neuwahl des Ministerpräsidenten für seine eigene Auflösung entscheidet. Denn das schließt Art. 60 Abs. 2 Verf LSA mit seinem Wortlaut eindeutig aus. Dass nach dessen Abs. 1 nur eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten die Auflösung beschließen kann, ist die nächste Hürde.

Das bedeutet aber nicht, dass Sachsen-Anhalt bis zur nächsten regulären Wahl im Jahr 2031 von einer geschäftsführenden Regierung geführt werden wird. Denn wie oben bereits angedeutet, gibt es ein striktes Zeitregime, wenn das Parlament das Wahlprozedere erst einmal in Gang gesetzt hat. Das kann zwar auch in der Parlamentsauflösung münden. Viel wahrscheinlicher ist aber, dass das Parlament einen neuen Ministerpräsidenten wählt, nämlich diejenige Person, die im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (also nicht zwingend die absolute Mehrheit) erhält.

Dass es für einen ersten Wahlgang gerade keine verfassungsrechtliche Frist gibt, steht dem nicht entgegen. Denn wenn es darum geht, dass „der Landtag“ über die Wahl befindet, dann ist damit keine von den Abgeordneten gesonderte Entität gemeint, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder (BVerfGE 102, 224, Rn. 56). Sie bestimmen gleichberechtigt (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 41 Abs. 2 Verf LSA) letztlich einzeln und im Zusammenwirken über die Arbeit des Parlaments. Wenn also eine Gruppe von Abgeordneten dies verlangt, ist die Wahl des Ministerpräsidenten auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Tagesordnung entscheidet zwar zunächst der Ältestenrat (§ 10 Abs. 1 S. 2 GO-LT LSA), sofern nicht das Plenum selbst darüber befindet (§ 55 Abs. 2 GO-LT LSA). Im Ältestenrat vertreten sind allerdings die Fraktionen nach ihrer jeweiligen Stärke (§ 9 Abs. 2 GO-LT LSA). Um einen Gegenstand wieder von der Tagesordnung abzusetzen, ist schließlich auch ein Plenumsbeschluss notwendig (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 GO-LT LSA).

Es bleibt also die Erkenntnis: Eine Pflicht oder gar eine Frist zur Wahl des Ministerpräsidenten besteht für den Magdeburger Landtag nicht. Abhängig vom Wahlergebnis hat es die größte Fraktion im Landtag aber möglicherweise in der Hand, eine Ministerpräsidentenwahl zu provozieren. Das absehbare Scheitern einer Wahl mit absoluter Mehrheit würde dann in einen dritten Wahlgang münden, in dem eine relative Mehrheit ausreicht. Dies lässt auch abseits einer absoluten Mehrheit einen Ministerpräsidenten der AfD wahrscheinlich werden.

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Eine Kaskade von Kürzungen

Wenn eine Regierung ihren Haushalt konsolidieren will, klingt das zunächst technisch und geschlechtsneutral: Beitragssätze, Bezugsdauer, Berechnungsgrundlagen. Doch wer genauer hinschaut, erkennt ein Muster. Die aktuell diskutierten Reformpläne setzen fast durchgängig an genau den Stellen an, an denen unbezahlte Sorgearbeit – Kindererziehung und Pflege von Angehörigen – auf das Sozialsystem trifft. Die Bundesregierung will den Unterhaltsvorschuss- und Elterngeldbezug verkürzen, den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag streichen, die Rentenpunkte für Pflegende und das Wohngeld als wichtige Familienleistung kürzen.

Sorgearbeit wird in Deutschland nach wie vor überwiegend von Frauen geleistet (84,4 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen). Ein Bündel von Einzelmaßnahmen trifft damit in der Summe überproportional eine Gruppe: Frauen, die nicht selten alleinerziehend sind, und ihre Kinder. Alleinerziehende haben nur ein Einkommen und sind daher besonders auf ergänzende Leistungen angewiesen, um vor Armut geschützt zu sein. Die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses zeigt exemplarisch, wie aus einer scheinbar technischen Konsolidierungsmaßnahme eine strukturelle Verschärfung für Alleinerziehende wird.

Der Unterhaltsvorschuss: Rückabwicklung einer Erfolgsgeschichte

Die Bundesfamilienministerin kündigte vor Kurzem eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes an. Kern des Vorhabens ist es, die Altersgrenze der Berechtigten von der Volljährigkeit auf das vollendete 15. Lebensjahr abzusenken. Hiervon wären laut Entwurf etwa 80.000 Jugendliche (16 oder 17 Jahre alt) betroffen. Als Argument wird die angespannte Haushaltslage in Kommunen und Ländern angeführt. Der Vorschlag geht deutlich über die Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform hinaus, die lediglich forderte, den Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld zu beseitigen. Überraschend ist zudem: Auf den Unterhaltsvorschuss soll weiterhin das volle Kindergeld angerechnet werden. Die Reform wendet sich damit von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ab, wonach das Kindergeld künftig nur noch hälftig angerechnet werden sollte, um einen Gleichlauf mit dem familienrechtlichen Kindesunterhalt herzustellen.

Ob die Reform ihr Ziel erreicht und Kommunen durch die Kürzung tatsächlich entlastet werden, ist allerdings unklar. Denn die Kostenverteilung zwischen Bund (40 Prozent), Ländern und Kommunen (60 Prozent) schwankt je nach Bundesland stark hinsichtlich des kommunalen Anteils. Die Jugend- und Familienministerkonferenz forderte im Mai 2026 von der Bundesregierung eine belastbare Kostenprognose ein, bevor die Reform verabschiedet wird.

Der Deutsche Landkreistag unterstützt den Vorschlag gleichwohl mit dem Argument, dass Familien ergänzend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragen könnten – also Leistungen, die gerade ebenfalls gekürzt werden sollen. Zudem tragen auch im SGB II grundsätzlich die Kommunen die Kosten für Unterkunft und Heizung (siehe unten).

Für Alleinerziehende, die bereits im Grundsicherungsgeldbezug stehen, ändert sich durch den Ausschluss der 16- und 17-Jährigen nichts, denn der Bezug von Leistungen nach SGB II ist gegenüber dem Unterhaltsvorschuss nachrangig.

Wenn der Unterhaltsvorschuss wegfällt, trifft dies jedoch Alleinerziehende (Frauen) hart, deren Einkommen knapp über der Bedürftigkeitsschwelle für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II liegt. Sie sind gezwungen, den Ausfall zu kompensieren, und somit akut armutsgefährdet. Ruft man sich die Gesetzesbegründung für die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auf Kinder über 12 Jahre von 2017 in Erinnerung, ging es gerade darum, die besonderen Belastungen von Alleinerziehenden und deren Armutsgefährdung ernst zu nehmen – auch bei Jugendlichen bis zur Volljährigkeit, da deren Bedarf mit zunehmendem Alter ansteigt. Die Verdopplung der Fallzahlen seit 2017 lässt sich vor diesem Hintergrund daher als Erfolgsgeschichte lesen und nicht als Kostenproblem: Über die Unterhaltsvorschussleistung werden Bedarfe armutsgefährdeter Jugendlicher gedeckt.

Leben im Haushalt noch jüngere, betreuungsbedürftige Kinder, können Alleinerziehende ihre Erwerbstätigkeit oft nur begrenzt und auch nur bei verlässlichen Betreuungsangeboten ausweiten. Von einem ausreichenden Betreuungsangebot kann jedoch keine Rede sein: Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft fehlen bundesweit  300.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, mit deutlich größerer Lücke in Westdeutschland; auch im Ganztag fehlen nach dem Bericht des Familienministeriums kurzfristig 65.000 Plätze. Die kommunalen Spitzenverbände fordern aktuell, das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung zu verschieben, was es gerade erschweren würde, Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Die Bundesregierung plant nicht nur beim Unterhaltsvorschuss erhebliche Kürzungen (für Frauen), sondern auch bei anderen Leistungen, die bisher die Lebensgrundlage von Familien mit Kindern und insbesondere von Alleinerziehenden gesichert haben.

Gleiche Wohnung: Weniger Wohngeld

Rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Wohngeld, 35 Prozent davon Familien, darunter viele Alleinerziehende. Zur Haushaltskonsolidierung soll der Wohngeldetat von 4,7 auf 2,6 Milliarden Euro – also um 45 Prozent – gesenkt werden. Der Referentenentwurf zur „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ vom 23. Juni 2026 sieht dafür unter anderem vor, den Heizkostenzuschuss zu halbieren, die Leistungsberechtigten und die Leistungshöhe zu reduzieren sowie die jährliche Anpassung für 2027 auszusetzen. Wohngeld ist gerade für Alleinerziehende die entscheidende Brücke von der Erwerbsarbeit zur Existenzsicherung oberhalb der Grundsicherung, da ein Einkommen Miete, Kinderbetreuung und Lebenshaltung gleichzeitig tragen muss. Berechnungen des Paritätischen Gesamtverbandes zeigen, dass gerade hohe Mieten zu Einkommensarmut führen. So leben rund 5,4 Millionen Menschen aufgrund der Wohnkosten an und unter der Armutsgrenze. Die Wohnarmutsquote von Alleinerziehenden ist mit 40,1 Prozent besonders hoch und liegt 13 Prozentpunkte über der konventionellen Armutsquote; Armutsbetroffene geben im Schnitt rund 44 Prozent ihres Einkommens allein fürs Wohnen aus.

Der Wegfall des Wohngelds zieht in der Praxis häufig eine Kaskade weiterer Verluste nach sich: Reicht das verbleibende Einkommen nicht mehr aus, entfällt faktisch auch der Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz), der eigentlich verhindern soll, dass Familien mit geringem Erwerbseinkommen in den SGB-II-Bezug rutschen. Damit verlieren Betroffene zugleich den Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie zur Kita-Beitragsbefreiung (§ 90 Abs. 4 SGB VIII), da der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag die Bedürftigkeit nachweist. Ohne diesen Nachweis müssen Familien ihre Bedürftigkeit einzeln darlegen oder in den SGB-II-Bezug wechseln – was viele Familien wegen der stigmatisierenden Wirkung des SGB-II-Bezugs meiden werden. Für sie besteht die Gefahr, dass mit der Kürzung des Wohngeldes auch kommunale Vergünstigungen wie kostenfreie Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Sozialtickets ganz entfallen. Der Wohngeldanspruch ist daher mehr wert als nur die monetäre Unterstützung für die Wohnkosten. Der Referentenentwurf geht ausdrücklich davon aus, dass Familien, die aus dem Wohngeld fallen, auch keinen Kinderzuschlag mehr erhalten werden – so sollen Minderausgaben in Höhe von 65 Millionen Euro entstehen.

Für Alleinerziehende, die im Wohngeldbezug deutlich überrepräsentiert sind, lässt sich die entstehende Lücke oft nicht durch mehr Erwerbstätigkeit schließen, weil sie schon nahe der Vollzeit erwerbstätig sind oder geeignete Kinderbetreuungsangebote fehlen – die Armut von Alleinerziehenden und ihren Kindern vergrößert sich damit. In einer Kurzexpertise legt der Paritätischen Gesamtverband empirisch dar, wie das Wohngeld vor Armut schützt: Rund 357.000 Haushalte werden derzeit durch das Wohngeld davor bewahrt, unter die Armutsschwelle zu fallen. Die Daten zeigen auch: Das Wohngeld ist eine Familienleistung. Rund 70 Prozent der Haushalte, die Wohngeld beziehen, sind Familien mit Kindern. 37,5 Prozent der Menschen in Wohngeldhaushalten sind Kinder.

Die Kürzung beim Wohngeld wird die Kommunen nur bedingt entlasten, sondern die Kosten eher verschieben: Das Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Wechseln Betroffene in die Grundsicherung des SGB II, dann müssen die Kommunen die Kosten der Unterkunft tragen. Der Bund beteiligt sich hieran mit einem unterschiedlichen Anteil (§ 46 SGB II) – laut Angaben des Bundesfinanzministeriums liegt dieser bundesdurchschnittlich bei 71,8 Prozent. Nach dem Referentenentwurf werden 163.000 Haushalte in das Grundsicherungssystem rutschen – 74.000 Haushalte ins SGB-II-System, 89.000 in die Sozialhilfe (SGB XII). Dadurch entstehen Ausgaben von rund 756 Millionen Euro, von denen 74 Millionen auf die Kommunen – und der Rest auf den Bund – entfallen.

Gleiches Armutsrisiko: Kein Sofortzuschlag mehr

Das Bundeskabinett hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz beschlossen, den monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro pro Kind im Kinderzuschlag abzuschaffen. Dort wird auch eine zeitnahe Überprüfung der entsprechenden Zuschläge im SGB II und AsylbLG angekündigt. Diese Leistung führte die Bundesregierung 2022 ein, um besonders von Armut betroffene Kinder zusätzlich zum regulären Kinderzuschlag zu unterstützen. Sie kommt derzeit rund 2,9 Millionen Kindern zugute. Der Bund kann mit der Streichung rund 450 Millionen Euro jährlich einsparen. Gleichzeitig werden rund 150 Millionen Euro Mehrausgaben in der Grundsicherung entstehen, weil dann ein Teil der betroffenen Familien stattdessen auf diese Leistungen ausweichen muss. Auch hier besteht das gleiche Muster wie beim Wohngeld und dem Unterhaltsvorschuss: Unter den Empfängerhaushalten des Kinderzuschlags sind Alleinerziehende – ganz überwiegend Frauen – stark überrepräsentiert, weil ein einzelnes, oft geringeres Erwerbseinkommen die Bedürftigkeitsschwelle besonders häufig unterschreitet. Für diese Haushalte ist der Sofortzuschlag ein Betrag, der direkt in Kleidung, Schulmaterial oder Freizeitangebote der Kinder fließt.

Gleiche Betreuungsverantwortung: Kürzerer Elterngeldbezug

Das Bundesfamilienministerium plant, die Bezugsdauer von 14 auf 12 Monate zu kürzen und die Partner*innenmonate von zwei auf drei Monate auszuweiten. Frauen mit Kindern verlieren damit zwei Monate, für die heute noch Elterngeld gezahlt werden. Besonders gravierend ist die Lücke, die für den Übergang in die Kita entsteht: Ein Kitaplatz mit gesicherter Eingewöhnung steht in der Praxis oft erst ab dem 14. Lebensmonat zur Verfügung, und die Eingewöhnung selbst dauert regelmäßig 8 bis 12 Wochen. Fällt das Elterngeld schon nach 12 Monaten weg, müssen Eltern die Zeit bis zum Kita-Start entweder aus eigener Tasche überbrücken oder ein Elternteil setzt die Erwerbstätigkeit ohne staatliche Absicherung aus – meist die Mutter, weil sie oftmals das geringere Einkommen hat. Die Reform droht so exakt das ökonomische Muster zu verstärken, das sie mit der Ausweitung der Partner*innenmonate eigentlich aufbrechen will. Besonders prekär ist die Verkürzung für Alleinerziehende, die keine Partner*innen zur Absicherung haben und ihre Kinder entweder schon mit 9 bis 10 Monaten in eine Kita geben oder die Eingewöhnung ohne Einkommen stemmen müssen. Die geplante Erhöhung des Mindestbetrags von 300 auf 330 Euro und des Höchstbetrags von 1.800 auf 1.900 Euro kann diese Kürzung nicht kompensieren, weil zwei Monate Bezugsdauer in Summe mehr Leistungen bedeuten.

Gleiche Pflegetätigkeit: Weniger Rentenansprüche

Die Kürzungen treffen nicht nur kinderbedingte Sorgearbeit, sondern auch die Pflege von alten Menschen. Wer Angehörige zu Hause pflegt, erwirbt bislang über die Beiträge der Pflegeversicherung Rentenansprüche, die einen Teil des pflegebedingten Erwerbsausfalls kompensieren sollen. Dieser Beitrag zur Rentenversicherung soll nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 um 30 Prozent reduziert werden, um die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren. Die künftigen Rentenansprüche von pflegenden Personen mindern sich entsprechend. Rund 1,7 Millionen Menschen sind laut Daten der Deutschen Rentenversicherung über diesen Mechanismus rentenrechtlich abgesichert, etwa 85 Prozent davon Frauen. Wer über Jahre die eigene Erwerbstätigkeit reduziert, um Eltern oder Partner*innen zu pflegen, zahlt also nicht nur mit entgangenem Einkommen, sondern künftig auch mit einer niedrigeren Rente im Alter – einem Alter, in dem Frauen ohnehin schon stärker von Armut betroffen sind als Männer.

Die Kaskade: gemeinsame Verschärfung statt Einzelfall

Jede dieser Maßnahmen lässt sich isoliert mit Haushaltszwängen begründen. Dass öffentliche Haushalte und insbesondere die Kommunen – nach Jahrzehnten der strukturellen Unterfinanzierung – unter erheblichem Druck stehen, ist unbestritten. Die skizzierten Reformpläne wirken jedoch nicht als Einzelmaßnahmen, sondern treffen als Maßnahmenbündel Frauen und insbesondere Alleinerziehende – und verstärken sich gegenseitig. Wird das Elterngeld gekürzt, während gleichzeitig Kitaplätze fehlen, verlängert sich die Erwerbsunterbrechung von Müttern über die geplante Bezugsdauer hinaus. Wer dadurch mit einem geringeren Einkommen in die Nähe der Wohngeld- oder Kinderzuschlagsschwelle rutscht, verliert – wie gezeigt – nicht nur eine, sondern potenziell mehrere daran gekoppelte Leistungen auf einen Schlag: Wohngeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Kita-Beitragsbefreiung. Trennt sich die Frau später vom Vater des Kindes und erhält keinen oder unzureichenden Unterhalt, greift der Unterhaltsvorschuss – dessen Absicherung aber ausgerechnet für ältere Jugendliche mit erhöhten Bedarfen gekürzt werden soll. Pflegt sie schließlich im weiteren Lebensverlauf Angehörige, werden ihr genau in dieser Phase auch noch 30 Prozent der bisherigen rentenrechtlichen Kompensation für den Erwerbsausfall gestrichen. In der Konsequenz erhält sie weniger Rente und ist von hohen Wohnkosten und weniger Wohngeld besonders armutsbedroht.

Das Ergebnis ist ein sich verstärkender Kreislauf: Frauen verdienen im Schnitt weniger, übernehmen deshalb öfter die unbezahlte Sorgearbeit, werden dafür mit reduzierten Rentenansprüchen und geringeren Lohnersatzleistungen bestraft und landen dann häufiger in der Altersarmut. Die genannten Reformpläne unterbrechen diesen Kreislauf nicht, sondern verstärken ihn weiter. Sie kürzen an genau den wenigen Stellen, an denen der Sozialstaat unbezahlte Sorgearbeit für Kinder und ältere Angehörige bislang wenigstens zum Teil ausgeglichen hat. Betroffen sind dabei immer auch die Kinder, die in ärmeren Familien aufwachsen und dadurch weniger Chancen in der Zukunft haben.

Eine langfristig tragfähige Finanzierung der Sozialsysteme ist ein berechtigtes Anliegen. Dieses darf jedoch nicht dazu führen, dass Einsparungen besonders stark Frauen und ihre Kinder treffen. In den skizzierten Kürzungsplänen kommt keine Notwendigkeit, keine Alternativlosigkeit zum Ausdruck, sondern eine politische Nicht-Priorisierung und weitere Prekarisierung von Frauen, Kindern und Familien mit wenig Einkommen. Politische Alternativen zu diesen Kürzungen liegen auf der Hand: Um Haushaltseinkommen von Familien zu verbessern, braucht es eine effektive Begrenzung der Mietpreise durch ein Wohnungsmarktordnungsrecht. Um den Sozialstaat nachhaltig zu finanzieren, braucht es höhere Einnahmen durch die Belastung von starken Schultern – und niedrigere Ausgaben durch den Abbau nicht mehr zeitgemäßer Privilegien und Subventionen.

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Die ostdeutsche Wagenburg

Gelingt der AfD in Sachsen-Anhalt der Einzug in die Magdeburger Staatskanzlei, droht das Land, zum Modellprojekt eines autoritären Umbaus staatlicher Institutionen zu werden. Dabei könnte eine AfD-Landesregierung in Konflikt mit Landes-, Bundes- oder Europarecht geraten. Es wäre dann zu prüfen, ob man die Landesregierung sanktionieren könnte, und ob diese Sanktionen auch geboten wären, um demokratische Institutionen und Werte zu schützen. Ob Sanktionen auch politisch zielführend sind, steht auf einem anderen Blatt.

Denn diese Sanktionen könnten einen nicht intendierten Effekt haben: Sie könnten Wähler*innen für die AfD mobilisieren. Denkbar ist dieses Szenario, wenn es der Partei gelingt, mögliche Sanktionen nicht als Folge eigener Rechtsbrüche, sondern als weitere Benachteiligung der ostdeutschen Bevölkerung zu deuten. Diese Dynamik lässt sich mit dem Begriff der Wagenburgmentalität fassen, der sowohl die Abschottung als auch die interne Solidarisierung einer Gruppe gegenüber einer von außen empfundenen Bedrohung beschreibt. Die AfD hat für dieses Narrativ in den letzten Jahren als aktive Bewirtschafterin ostdeutscher Identitäten den Boden bereitet. Und die Chancen für eine solche Umdeutung stehen auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Dynamiken der letzten Jahre im europäischen Kontext nicht schlecht.

Bewirtschafterin ostdeutscher Identität

Wurde in den letzten Jahren über Ostdeutschland diskutiert, war die Frage nach den Ursachen für den Aufstieg der AfD nicht weit. Verschiedene disziplinäre Zugänge haben deutlich gemacht, dass die Partei neben für sie günstigen sozialstrukturellen und ökonomischen Faktoren in den neuen Bundesländern auch von ostdeutschen Identitätshintergründen profitiert. Diese beziehen sich auf den Osten als „spezifischen Erfahrungs-, Sozial- und Kulturraum“, der neben dem Leben in der DDR auch die anschließende Transformationsphase umfasst. Die AfD profitiert hier insbesondere von Statusängsten, die auf die Massenarbeitslosigkeit der 1990er und 2000er Jahre zurückgehen, sowie von anhaltenden Anerkennungsdefiziten der Ostdeutschen im gesamtdeutschen Diskurs.

Entscheidend ist aber, dass die AfD nicht nur Nutznießerin dieser Ausgangslage ist, sondern gezielt als Bewirtschafterin ostdeutscher Identität auftritt. So veranstaltet der Landesverband Sachsen-Anhalt um den Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund im Wahlkampf gemeinsame Ausfahrten mit Simson-Motorrädern der ehemaligen DDR-Marke, die besonders junge Wähler*innen mit starker Ostidentität mobilisieren sollen. Gleichzeitig nutzt die Partei die DDR-Vergangenheit als Vergleichsfolie, um vermeintliche Missstände in der heutigen demokratischen Architektur des Landes zu kritisieren. So vergleicht das Wahlprogramm des Landesverbandes die angebliche Unterdrückung der AfD und ihrer Wähler*innen durch die Regierung mit der Niederschlagung des Volksaufstandes in der DDR vom 17. Juni 1953, während die aktuelle Schwäche der „Altparteien“ den Fraktionsvorsitzenden Oliver Kirchner an den 40. Jahrestag der DDR und ihren baldigen Untergang erinnert. Die Stoßrichtung ist also klar: Die AfD versucht, den Ostdeutschen ein besonders gutes Gespür für Unterdrückung und die Fähigkeit zum Widerstand aufgrund von Diktatur- und Revolutionserfahrungen zu attestieren, um sich sogleich als legitime Nachfolgerin dieser historischen Bewegungen zu inszenieren.

Wie erfolgreich diese Erzählung ist, machen Zahlen des Sachsen-Anhalt-Monitors für 2025 deutlich: Anhänger*innen der AfD zeigen im Vergleich zu den Unterstützer*innen anderer Parteien die ausgeprägteste Verbundenheit mit Ostdeutschland, während die Identifikation mit Gesamtdeutschland am geringsten ausfällt. Die Strategie einer Delegitimierung der Institutionen der Berliner Republik zugunsten eines vermeintlichen ostdeutschen Widerstandsgeistes zeigt somit bei den Anhänger*innen der Partei bereits Wirkung. Die Daten markieren aber auch ein weiteres Mobilisierungspotenzial über die Kernwählerschaft der Partei hinaus: Denn das Gefühl, als Ostdeutsche Bürger*innen zweiter Klasse zu sein, ist zwar bei den Anhänger*innen der AfD besonders stark ausgeprägt, insgesamt fühlen sich aber 62 % aller Befragten in Sachsen-Anhalt gegenüber Westdeutschland als zweitrangig. Dieses spezifisch ostdeutsche Benachteiligungsgefühl könnte eine AfD-Landesregierung daher möglicherweise auch über ihre Kernwählerschaft hinaus für ihre Zwecke nutzbar machen.

Vom Rechtsbruch zur Wagenburg

Dieser Hinweis auf mögliche Instrumentalisierung soll aber nicht heißen, dass der Rechtsstaat auf seine Mittel verzichten sollte. Bricht eine AfD-Landesregierung das Recht, muss das im deutschen Föderalstaat Konsequenzen haben. Das gilt nicht zuletzt, um eine weitere Normalisierung der AfD nicht zu begünstigen. Denn könnte die Partei in Sachsen-Anhalt Rechtsbrüche ohne jegliche Gegenwehr umsetzen, würden sich rechtsradikale Politiken weiter normalisieren und das Land könnte tatsächlich zum Modellprojekt autoritären Regierens werden. Mögliche Sanktionen sind daher auch weiterhin ein wichtiger Hebel, um die demokratischen Institutionen und die politische Kultur zu schützen.

Die Frage ist jedoch nicht nur, ob solche Sanktionen rechtlich geboten sind, sondern wie sie politisch wirken und ob eine AfD-Landesregierung sie nicht gerade dazu nutzen könnte, die eigene Opfererzählung zu stärken. Wie könnte es aber einer rechtsradikalen Landesregierung konkret gelingen, ihren eigenen Rechtsbruch und die darauffolgenden Sanktionen so umzudeuten, dass sich die Wahlbevölkerung nicht von ihr abkehrt? Ein Blick in die Literatur zu den Folgen von europäischen Sanktionen gegen autoritäre Regierungen in einzelnen Staaten führt zum sogenannten blame effect. Dieser beschreibt, dass die Akzeptanz von Sanktionen in der Bevölkerung eines betroffenen Landes sinken kann, wenn die jeweilige Regierung diese als unzulässigen Eingriff in die eigene Souveränität beschreibt und dazu beispielsweise ins Feld führt, dass die EU länderspezifische Verständnisse von Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar lässt sich die Dynamik des europäischen Mehrebenensystems nicht umfassend auf den deutschen Föderalismus übertragen, doch sind Analogien erkennbar.

Benachteiligung und Fremdbestimmung

Angenommen, eine AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt etablierte eine radikale Umstrukturierung von Lehrplänen, würde das zum Beispiel im Fach Geschichte zu einer fundamentalen Verschiebung in der Erinnerungskultur führen (AfD-Bildungspolitiker Tillschneider: „Mehr Bismarck, weniger Hitler“). Ebenjene erinnerungskulturelle Verschiebung in der Geschichtspolitik könnte mit Blick auf mögliche Entscheidungen der Kultusministerkonferenz weitreichende Folgen nach sich ziehen, indem andere Bundesländer aufgrund fehlender Vergleichbarkeit und zu starker Abweichungen in den Lehrplänen Bildungsabschlüsse aus Sachsen-Anhalt nicht mehr anerkennen und dem kooperativen Föderalismus in diesem Fall Grenzen setzen könnten (vgl. Hanschel/Schwegat). Das würde der AfD einerseits die Möglichkeit geben, diese Sanktion als weitere Benachteiligung oder Fremdbestimmung Sachsen-Anhalts zu interpretieren. Andererseits wäre aber auch eine Anknüpfung an spezifisch ostdeutsche Erfahrungshintergründe denkbar: So verglich der Berliner Landesverband der Partei bereits in der Corona-Pandemie die Bund-Länder-Koordination der Ministerpräsidentenkonferenz und anderer Fachministerkonferenzen mit dem Zentralkomitee der DDR, um diese zu delegitimieren und auf angeblich undemokratische Entscheidungsfindungen und eine fehlende verfassungsrechtliche Verankerung hinzuweisen (Rede des Abgeordneten Pazderski).

Weitere Sanktionen und ihre Folgen

Doch nicht nur bildungspolitische Maßnahmen bieten Mobilisierungspotenziale für die AfD. Auch mögliche finanzielle Sanktionen gegenüber Sachsen-Anhalt, die entweder aus Voraussetzungen von EU-Fördermitteln oder gar einer Veränderung der Architektur des Länderfinanzausgleichs entstehen könnten (vgl. Dobner/Zwingmann), könnte die AfD für ihre Zwecke instrumentalisieren. Die Förderlogik von EU-Mitteln könnte zu undurchsichtig sein und damit verhindern, dass Wähler*innen klar die Verantwortung ihrer Landesregierung für ein Ende des Mittelzuflusses erkennen. Gleichzeitig könnte eine Anpassung des Länderfinanzausgleichs, immerhin ein zentraler Solidaritätsmechanismus auch zugunsten der finanzschwachen ostdeutschen Länder, auch in das Narrativ ostdeutscher Benachteiligungsgefühle fallen. Würden sich die Rechtsbrüche einer AfD-Landesregierung intensivieren und die Bundesregierung im äußersten Fall gar den Bundeszwang einsetzen, würde dies das bundesstaatliche Gefüge fundamental erschüttern. Die AfD Sachsen-Anhalt könnte sich dann in ihrer im Wahlprogramm formulierten Prognose einer „Diktatur der Altparteien“ scheinbar bestätigt sehen und sich endgültig als einzig wahre Vertreterin demokratischer Interessen gegenüber einem übergriffigen Bundesstaat inszenieren. Dass die Partei und ihr Vorfeld den Bundeszwang als mögliches Instrument bereits mitdenken und dementsprechend potenzielle Gegenstrategien entwickeln könnten, macht eine kürzlich erschienene Analyse eines Mitarbeiters einer AfD-Landtagsfraktion in der neurechten Zeitschrift „Sezession“ deutlich. Der Bundeszwang erscheint daher nicht nur aus juristischer Perspektive schwer umsetzbar (vgl. Leber), sondern auch politisch äußerst riskant.

Zu ergänzen ist, dass sich die von einer AfD-Landesregierung erzeugte Wagenburgmentalität nicht nur auf Sachsen-Anhalt beschränken müsste. Die Sozialstruktur und Erfahrungshintergründe in den anderen ostdeutschen Bundesländern sind ähnlich. Die Wagenburg Sachsen-Anhalt könnte also ausstrahlen und politische Dominoeffekte erzeugen – besonders da die Parteiensysteme der Nachbarbundesländer ebenfalls ein geringes Maß an Stabilität aufweisen. Das Ziel, Sachsen-Anhalt zum Ausgangspunkt einer zunächst ostdeutschen und später gesamtdeutschen Machtübernahme zu machen, bekräftigten die Vorsitzenden der ostdeutschen AfD-Landesverbände dabei im Januar 2026 auf der „Konferenz Ost“.

Drei Handlungsvorschläge

Um aber eine politische Wirkung zu entfalten und das Szenario einer ostdeutschen Wagenburg zu verhindern, müssten Sanktionen zum Erhalt demokratischer Infrastruktur möglichst präzise auf die verantwortlichen Akteure der Landesregierung zielen und kommunikativ durch eine klare, konsistente Unterscheidung von Regierung und Bevölkerung in Sachsen-Anhalt begleitet werden. Dazu wären folgende Maßnahmen denkbar:

  1. Der Bund muss die direkte Finanzierung zivilgesellschaftlicher Träger deutlich intensivieren, damit die antidemokratischen Vorhaben der AfD (die insbesondere im Ausschluss von Minderheiten durch gezielte Definanzierung der Zivilgesellschaft bestehen) nicht folgenlos bleiben und die Bevölkerung Sachsen-Anhalts gleichzeitig nicht aus dem Blick gerät. So würden demokratische Infrastrukturen – Beratungsstellen, Bildungsträger, Aktionsbündnisse – erhalten, die andernfalls durch gezielte Kürzungen der AfD-Regierung bedroht wären. Die Möglichkeiten demokratischer Teilhabe würden somit aufrechterhalten. Dazu könnte auch eine klare Demokratiefördergesetzgebung auf Bundesebene beitragen, die eine direkte und dauerhafte Finanzierung zivilgesellschaftlicher Träger durch den Bund auch rechtlich absichern würde.
  2. Stabilisierte zivilgesellschaftliche Bündnisse und Initiativen könnten dann als lokale Gegenöffentlichkeiten fungieren, die mögliche Rechtsbrüche einer AfD-Regierung aus dem Bundesland heraus skandalisieren würden. Bei möglichen Sanktionen gegen Sachsen-Anhalt würde das die Opfererzählung der AfD massiv schwächen: So zeigt auch hier die Forschung zu Sanktionen auf europäischer Ebene, dass die Beschuldigungen nationaler Regierungen gegenüber der EU (blame effect) an Wirkung verlieren, wenn das Fehlverhalten der Nationalstaaten nicht primär aus dem Ausland, sondern von Organisationen und Bürger*innen aus dem Inland kritisiert wird (source effect).
  3. Demokratische Akteur*innen sollten der AfD ihr Monopol auf die Bewirtschaftung ostdeutscher Identitäten streitig machen. Dazu müsste klarer durchdringen, dass die autoritär-populistische Partei keinesfalls ehrliche Vertreterin ostdeutscher Interessen ist, sondern den Osten gezielt als Macht- und Legitimationsraum für ein schlussendlich bundesdeutsches autoritäres Projekt nutzt. Kurzfristig ist der AfD dafür die Fokussierung auf ostdeutsche Belange nützlich, mittel- und langfristig sind aber bundesdeutsche Wahlsiege das Ziel, für die eine primäre Fokussierung auf Ostdeutschland sogar abträglich ist. Diesen Widerspruch kann die demokratische Zivilgesellschaft sichtbar machen, aber auch die anderen ostdeutschen Landesregierungen wären dann besonders gefragt. Sie müssten die Gleichsetzung der AfD mit „dem Osten“ immer wieder in Frage stellen, sich selbst mit glaubwürdigen Alternativkonzepten in Stellung bringen und beispielsweise deutlich machen, dass eine isolierte und unkooperative Landesregierung in Magdeburg die Stellung Ostdeutschlands im gesamtdeutschen Gefüge schwächt. Über diese strategischen Ansätze hinaus bleiben aber alle demokratischen Akteure weiterhin in der Verantwortung, sich intensiv mit Geschichte und Ursachen ostdeutscher Benachteiligungsgefühle auseinanderzusetzen und tragfähige Politikkonzepte zu entwickeln, um selbst wieder an Glaubwürdigkeit zu gewinnen.

 

Sanktionen gegen eine rechtswidrig handelnde AfD-Landesregierung bleiben also notwendig, aber nicht hinreichend. Wer Rechtsbrüche folgenlos lässt, normalisiert sie. Wer sie aber sanktioniert, muss zwingend die spezifischen Erfahrungshintergründe in Sachsen-Anhalt und Ostdeutschland berücksichtigen. Bleibt diese Perspektive aus, öffnet das der AfD Tür und Tor für die Inszenierung einer Wagenburgmentalität im Bundesland und die intendierten Wirkungen von Sanktionen riskieren, ins Gegenteil umzuschlagen.

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