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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Recognition Without a Meal

On 16 July 2026, the European Court of Human Rights held, for the first time, that veganism falls within the ambit of Article 9 of the Convention, which protects freedom of thought, conscience and religion. In G.K. and A.S. v. Switzerland, two applicants – one held in pre-trial detention, the other confined to a psychiatric unit – had requested a vegan diet consistent with their ethical convictions and had received no reasoned response. The Court found Switzerland in breach of Article 9 and of Article 13, which guarantees an effective remedy. The judgment invites the reading, already in circulation, that the Convention now guarantees a right to vegan food in prisons and hospitals.

That reading is mistaken. The Court recognised the belief while withholding the entitlement. It held that the respondent State must genuinely examine a detainee’s or a patient’s request for a vegan diet and dispose of it within a clear legal framework (para. 126). It did not hold that the Convention obliges the State to provide the vegan meal itself. The achievement of G.K. and A.S. lies in the domains of conscience and procedure. The substantive right to a vegan diet remains undecided.

What the Court Was Asked

The first applicant, G.K., spent more than 300 days in pre-trial detention at Champ-Dollon Prison in Geneva. The second, A.S., was involuntarily hospitalised in the Cery psychiatric unit of the Vaud University Hospital. Both are vegan on ethical grounds, and both requested nutritionally balanced, entirely vegan meals. Neither was met with an outright refusal: the prison provided a near-vegan vegetarian diet, supplemented after complaint with vitamin B12 (para. 121), and the hospital adapted its menus, though it occasionally served non-vegan or nutritionally deficient meals in error (para. 122).

The difficulty lay elsewhere. Neither applicant could obtain a decision on his request. The prison and the hospital replied by informal letter rather than by formal “decision” (para. 91), and under the applicable cantonal law only a “decision” is amenable to appeal. The applicants’ challenges were accordingly declared inadmissible for want of an appealable decision and, they were told, for want of a sufficient legal interest (paras. 91-92). When G.K. expressly requested a formal decision, he again received a letter (para. 92). A review on the merits was, in practical terms, foreclosed.

A Belief Without a Religion

The Court has long protected religious dietary observance under Article 9 – the meat-free diet of a Buddhist prisoner in Jakóbski v. Poland, that of a Muslim in Saran v. Romania – but it had not previously determined whether a secular conviction such as veganism attracts the same protection (para. 85). It now holds that it does. That extension marks the decision’s genuinely novel step.

The reasoning follows established lines. A conviction engages Article 9 where it attains “a level of cogency, seriousness, cohesion and importance” (para. 86), a threshold that veganism satisfies. The former Commission had so held in 1993 in W. v. the United Kingdom, and the Court’s own comparative survey confirmed that Council of Europe States today regard veganism as a non-religious belief (paras. 88, 57-58). As Switzerland did not contest the sincerity of the applicants’ convictions, the Court held those convictions protected and their abstention from animal products a “manifestation” of them (para. 89). Adherence to a vegan diet thus constitutes, in the Court’s words, “a practice protected by Article 9 § 1” (para. 120).

For persons within the care and control of the State, this recognition is of particular consequence. A prisoner cannot prepare his own food, and a detained patient cannot procure it elsewhere. Each depends entirely on the institution that feeds him, and it is this dependence that lends the recognition its practical significance. Once the belief is protected, the State upon which the individual depends for his meals must take it into account.

A Violation About Process, Not Food

Here the judgment proves narrower than its reception suggests. Having recognised the belief, the Court did not inquire whether the meals actually served to the applicants satisfied Article 9. It asked, rather, whether Switzerland had afforded any means of adjudicating their requests at all, and it concluded that it had not.

Article 9, the Court held, entails a positive obligation “to address those requests in substance and within a clear domestic legal framework” (para. 126). The obligation is one of genuine engagement: to weigh the request against the institution’s organisational, financial and practical constraints and to furnish a reasoned response. Switzerland did not reach that stage. Because the applicants could not obtain an appealable decision, no domestic court examined the substance of their claims (para. 129). The same formalism that produced the violation of Article 13 produced the violation of Article 9. The breach consisted, in the Court’s words, in the failure “to provide a substantive examination of the applicants’ 
 grievances regarding their access to a vegan diet 
 while in the care and control of the State authorities” (para. 131). That final qualification is decisive: because the applicants depended on the State for every meal, its refusal to engage was not a mere administrative lapse but a dereliction of a heightened duty.

It is worth marking what the Court did not hold. It did not hold that the applicants were entitled to vegan meals, nor did it assess the meals provided against the Convention. It left the merits precisely where the domestic law had abandoned them – unexamined. Subsidiarity accounts for the remainder: the national authorities being better placed to appraise local conditions, the Court returned the substantive question to the domestic sphere (para. 130).

The Question Left on the Table

Two silences define the judgment. The first concerns Article 8, the right to respect for private life. The applicants’ most substantial arguments – that diet is bound up with identity, autonomy and health – properly belong there. Yet the Court examined the case under Articles 9 and 13 alone (para. 63), setting aside the complaints under Articles 6 and 14 and never reaching Article 8. Whether a vegan diet engages private life thus remains an open question.

The second silence concerns consensus. The Court’s comparative research disclosed no European agreement on whether prisoners and patients are entitled to belief-based diets. Domestic practice ranges from statutory entitlement, through duties of reasonable accommodation, to the absence of any regulation (para. 125). Where consensus is wanting, the Court affords States a wide margin of appreciation, and it is that wide margin which explains why the judgment halts at the procedural threshold. A future applicant who does obtain a domestic decision, yet still fails, will compel the question this Court declined to answer: not whether the State must respond, but what its response must contain.

What a Future Court Will Weigh

The Court likewise declined to delimit the nature and scope of the positive obligation it announced. The parties had joined issue on precisely this point: Switzerland denied any duty to secure vegan food “without exception”, while conceding that the applicants’ convictions were to be taken seriously and accommodated so far as possible (para. 124). The Court did not resolve the matter. How far a State must in fact go remains for another case. It did not, however, leave the future Court without guidance.

Three indications merit attention. The applicable test will be one of proportionality: the relevant factors, the Court observed, comprise “the applicants’ interest but also any possible organisational, financial or practical constraints for the authorities” (para. 126) – that is, feasibility assessed against the institution’s genuine limitations (see also para. 61). A conforming diet must, moreover, be nutritionally adequate rather than merely purged of animal products. The Court took care to note meals “devoid of any protein source”, “nutrient-poor”, and a vitamin B12 supplement furnished only upon complaint (paras. 121-122). Finally, information is crucial: both applicants were unable to ascertain the composition of their meals, one of them obliged to have nurses telephone the kitchen before he could eat (paras. 121-122). A right to a vegan diet may thus entail a corresponding duty to disclose ingredients.

Significance of a Narrow Ruling

None of this reduces G.K. and A.S. to a case of small moment. A procedural right, faithfully applied, is far from hollow. Switzerland, and States similarly placed, must henceforth furnish a procedure by which a detainee or a patient may request a vegan diet, have that request seriously considered, and receive a reasoned and appealable decision (para. 126). A reply by informal letter will no longer suffice. The Court underscored the point by awarding EUR 12,000 and EUR 4,000 in non-pecuniary damages (para. 135). The judgment was adopted by six votes to one. The recognition is a Chamber’s, not yet the Grand Chamber’s, and the judgment is not final.

The recognition, however, will not be undone. Veganism has entered the ambit of Article 9, and that premise will underlie every case that follows. Alice Bryk Silveira and I argued for precisely this recognition, and for the positive obligations attendant upon it, before these cases were decided (European Journal of Health Law, 2025). The Court has now taken the first step and named it. The more demanding step – from a right to a reasoned decision to a right to the diet itself – is one the Court has reserved for another day.

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MinisterprÀsident ohne Frist

Die AfD könnte bei der Wahl am 6. September in Sachsen-Anhalt eine absolute Mehrheit erringen – zumindest wird sie wahrscheinlich die stĂ€rkste Fraktion stellen. Angesichts zu erwartender schwieriger MehrheitsverhĂ€ltnisse im neu gewĂ€hlten Magdeburger Landtag ließ der sachsen-anhaltische MinisterprĂ€sident Sven Schulze bei Markus Lanz kĂŒrzlich verlauten, es werde womöglich erst mal keine MinisterprĂ€sidentenwahl geben, denn eine solche sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenig ĂŒberraschend rief dies Irritationen hervor (so etwa hier), da natĂŒrlich der Landtag die Pflicht habe, einen neuen MinisterprĂ€sidenten zu wĂ€hlen (so insbesondere hier). TatsĂ€chlich kennt die Landesverfassung keine Frist zur Wahl eines neuen MinisterprĂ€sidenten. Vielmehr obliegt die Terminierung dem politischen Prozess; dies könnte der AfD in die HĂ€nde spielen.

Die Wahl des Regierungschefs als SelbstverstÀndlichkeit

Der Dreiklang „Parlamentswahl – KoalitionsgesprĂ€che – Wahl des Regierungschefs“ hat trotz kleinerer Probleme hier und da im Bund und in den LĂ€ndern regelmĂ€ĂŸig reibungslos funktioniert. Nur selten sorgte die Wahl eines Regierungschefs fĂŒr grĂ¶ĂŸere öffentliche Aufmerksamkeit, da mit dem amtlichen Ergebnis der jeweiligen Parlamentswahl schon ziemlich genau feststand, wer fortan die jeweiligen RegierungsgeschĂ€fte ĂŒbernehmen wĂŒrde. Bund und LĂ€nder in Deutschland sind als parlamentarische Systeme ausgestaltet, in denen regelmĂ€ĂŸig die grĂ¶ĂŸte Partei, gestĂŒtzt auf eine (koalierende) Parlamentsmehrheit, den Regierungschef stellt. Dem gehen Konsultationen, Sondierungen und schließlich Koalitionsverhandlungen voran, sodass der eigentliche Wahlakt im Parlament beinahe zu einer bloßen Formsache wird. Es verwundert also nicht, dass Fragen rund um den Wahlakt selbst zumeist nur akademischer Natur waren – deren praktische Relevanz vermeintlich gering.

In der jĂŒngeren Vergangenheit geriet aber auch die Wahl des Regierungschefs verstĂ€rkt ins politische und damit auch ins staatsrechtliche Rampenlicht. Bei der Wahl von Friedrich Merz zum Bundeskanzler musste der Bundestag erstmals einen zweiten Wahlgang ansetzen. Erschöpfend ausgetauscht sind die Argumente zu der Frage, mit welcher Mehrheit das Parlament in ThĂŒringen im dritten Wahlgang den MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlt. Und nun gesellt sich die Frage dazu, ob der Landtag in Magdeburg eigentlich einen (neuen) MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlen muss.

Keine regierungslose Zeit

Die Wahlverfahren im Bund und in den LĂ€ndern Ă€hneln sich zwar, unterscheiden sich aber teilweise auch erheblich. Daher kann man die Frage nach einer „Wahlpflicht“ nur vor dem spezifischen verfassungsrechtlichen Hintergrund der jeweiligen Rechtsordnung beantworten. Gemeinsam ist den unterschiedlichen VerfassungsrĂ€umen jedoch, dass es keine „regierungslose“ Zeit gibt. Denn obwohl die Amtszeit der Regierung regelmĂ€ĂŸig mit dem Zusammentritt des neu gewĂ€hlten Parlaments endet (so z.B. Art. 69 Abs. 2 GG), ist zumindest der Regierungschef (und mit ihm meist die Minister) bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers verpflichtet, die RegierungsgeschĂ€fte kommissarisch weiterzufĂŒhren (z.B. Art. 69 Abs. 3 GG). Legitimatorisch grĂŒndet sich die nunmehr geschĂ€ftsfĂŒhrende Regierung nicht mehr direkt auf das Vertrauen des Parlaments, sondern auf die in der Verfassung vorgesehene GeschĂ€ftsfĂŒhrungspflicht. Die verfassungsrechtlichen Befugnisse einer nur geschĂ€ftsfĂŒhrenden Regierung sind gegenĂŒber der ordentlich amtierenden Regierung grundsĂ€tzlich die gleichen. Davon ausgenommen ist hingegen die Befugnis des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Regierungschefs, das bestehende Kabinett umzubilden (sog. Versteinerungsprinzip). Bis eine Nachfolge gewĂ€hlt ist, fĂŒhrt die alte Regierung die GeschĂ€fte aber fort.

Die Frist, die liebe Frist


Fristen spielen auch im Verfassungsrecht eine große Rolle. Die Legislaturperiode des Parlaments ist auf vier oder fĂŒnf Jahre befristet (z.B. Art. 43 S. 1 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt regelmĂ€ĂŸig eine Frist, bis wann die Neuwahl stattfinden muss (z.B. Art. 43 S. 3, 4 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 3, 4 GG). Und es gibt schließlich auch eine Frist, in der das neu gewĂ€hlte Parlament zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten muss (z.B. Art. 45 Abs. 1 S. 2 Verf LSA, Art. 39 Abs. 2 GG).

Auch das Verfahren zur MinisterprĂ€sidentenwahl unterliegt hĂ€ufig Fristen. So ist etwa in Sachsen-Anhalt vorgesehen (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA), dass nach gescheitertem erstem Wahlgang binnen sieben Tagen ein neuer Wahlgang stattfinden muss. WĂ€hlt das Parlament auch in diesem keinen Kandidaten mit absoluter Mehrheit, findet schließlich eine letzte Runde statt, in der gewĂ€hlt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt. Dies darf nicht lĂ€nger als vierzehn Tage dauern (zum Verfahren auch hier). Ähnliches gilt beispielsweise auch fĂŒr die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG).

Einige Landesverfassungen setzen zudem eine Frist, in der das Parlament einen neuen MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt haben muss; andernfalls gilt der Landtag als aufgelöst (Art. 60 Abs. 3 SĂ€chsVerf: vier Monate; Art. 47 BWVerf, Art. 83 Abs. 3 BbgVerf, Art. 87 Abs. 4 SaarlVerf: drei Monate; Art. 44 Abs. 5 BayVerf: vier Wochen). In Bayern ist zudem vorgesehen, dass binnen Wochenfrist (!) nach Neukonstituierung des Landtags ein MinisterprĂ€sident zu wĂ€hlen ist (Art. 44 Abs. 1 BayVerf). Dies ĂŒbt erheblichen Druck auf das Parlament aus, sich zeitnah auf einen neuen Regierungschef zu verstĂ€ndigen. Andere Landesverfassungen zwingen zumindest den jeweiligen Landtag, nach gescheitertem erstem Wahlgang ĂŒber seine Auflösung zu befinden; andernfalls gelten erleichterte Quoren fĂŒr weitere WahlgĂ€nge. Dies trifft auch auf Sachsen-Anhalt zu (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA).

Keine Frist in Sachsen-Anhalt

Eine Frist, wann der erste Durchgang fĂŒr die Wahl des MinisterprĂ€sidenten (der das weitere fristgebundene Prozedere in Gang setzt) stattzufinden hat oder bis wann die Wahl abgeschlossen sein muss, sucht man in der Verfassung Sachsen-Anhalts allerdings vergebens. TatsĂ€chlich kennt die HĂ€lfte der Landesverfassungen sowie das Grundgesetz keine Frist, bis wann ĂŒberhaupt ein erster Wahlgang angesetzt sein muss. FĂŒr das Grundgesetz zumindest wird vertreten, die Wahl mĂŒsse zĂŒgig nach dem Vorschlag des BundesprĂ€sidenten durchgefĂŒhrt werden. Dieser wiederum mĂŒsse auch in angemessener Zeit einen Vorschlag machen, fĂŒr den er wenigstens aber die politischen Sondierungen abwarten kann. Auf Landesebene gibt es kein Äquivalent zum BundesprĂ€sidenten, sodass dieses auf die Organtreue gestĂŒtzte Argument nicht greift, um eine Wahlpflicht zu begrĂŒnden. Die Wahl initiieren die Abgeordneten vielmehr selbst.

Dass eine Frist fehlt, kann auch nicht damit ĂŒberspielt werden, dass man eine irgendwie geartete staatsrechtliche Pflicht des Parlaments, einen Regierungschef zu wĂ€hlen, konstruiert. Die Wahl eines MinisterprĂ€sidenten bzw. des Bundeskanzlers gehört zweifelsohne zu den staatsorganisationsrechtlichen Kernaufgaben des Parlaments, ist aber ein Recht und keine Pflicht. Eine Regierung gibt es ohnehin – die geschĂ€ftsfĂŒhrende. Auch indem ein Parlament keine Nachfolgeregierung wĂ€hlt, billigt es die Arbeit der geschĂ€ftsfĂŒhrenden Regierung. Daraus entspringt fĂŒr diese eine gewisse Legitimation. Gegen eine Pflicht zur Wahl streitet paradoxerweise auch die von Verfassungs wegen angeordnete Auflösung des Parlaments in den genannten LĂ€ndern, wenn keine Wahl zustande kommt. Denn auch der Verzicht auf die Wahl ist eine Wahl selbst, auch wenn sie in die eigene Auflösung fĂŒhrt.

Speziell in Sachsen-Anhalt ist man zudem damit konfrontiert, dass sich der verfassungsĂ€ndernde Gesetzgeber ausdrĂŒcklich gegen eine Frist fĂŒr das Ingangsetzen der Wahl zum MinisterprĂ€sidenten entschieden hat. Bis 2020 sah der Text des Art. 65 Abs. 2 der Landesverfassung noch vor, dass der erste Wahlgang innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtags stattzufinden habe. Im Zuge einer Verfassungsreform ist diese Frist ersatzlos gestrichen worden, da sie sich „in bestimmten politischen Konstellationen als zu kurz erweisen [könnte], insbesondere dann, wenn Koalitionsverhandlungen einen lĂ€ngeren Zeitraum beanspruchen, wie Erfahrungen auf Bundesebene und in einer Reihe von LĂ€ndern in den letzten Jahren gezeigt haben“ (LT-Drs. 7/5550, S. 48).

Der ewig geschĂ€ftsfĂŒhrende MinisterprĂ€sident?

Vorausgesetzt, es gibt am 6. September keine klare Mehrheit fĂŒr eine Partei oder ein ParteienbĂŒndnis im Magdeburger Landtag: Heißt das nun, dass dem Land eine ewig geschĂ€ftsfĂŒhrende Landesregierung unter MinisterprĂ€sident Sven Schulze bevorsteht? Dessen AusfĂŒhrungen bei Markus Lanz und – viel eindringlicher – das geltende Verfassungsrecht lassen diesen Schluss zu. Zumindest im ersten halben Jahr könnte sich der blockierte Landtag seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass er sich anstelle der Neuwahl des MinisterprĂ€sidenten fĂŒr seine eigene Auflösung entscheidet. Denn das schließt Art. 60 Abs. 2 Verf LSA mit seinem Wortlaut eindeutig aus. Dass nach dessen Abs. 1 nur eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten die Auflösung beschließen kann, ist die nĂ€chste HĂŒrde.

Das bedeutet aber nicht, dass Sachsen-Anhalt bis zur nĂ€chsten regulĂ€ren Wahl im Jahr 2031 von einer geschĂ€ftsfĂŒhrenden Regierung gefĂŒhrt werden wird. Denn wie oben bereits angedeutet, gibt es ein striktes Zeitregime, wenn das Parlament das Wahlprozedere erst einmal in Gang gesetzt hat. Das kann zwar auch in der Parlamentsauflösung mĂŒnden. Viel wahrscheinlicher ist aber, dass das Parlament einen neuen MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlt, nĂ€mlich diejenige Person, die im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (also nicht zwingend die absolute Mehrheit) erhĂ€lt.

Dass es fĂŒr einen ersten Wahlgang gerade keine verfassungsrechtliche Frist gibt, steht dem nicht entgegen. Denn wenn es darum geht, dass „der Landtag“ ĂŒber die Wahl befindet, dann ist damit keine von den Abgeordneten gesonderte EntitĂ€t gemeint, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder (BVerfGE 102, 224, Rn. 56). Sie bestimmen gleichberechtigt (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 41 Abs. 2 Verf LSA) letztlich einzeln und im Zusammenwirken ĂŒber die Arbeit des Parlaments. Wenn also eine Gruppe von Abgeordneten dies verlangt, ist die Wahl des MinisterprĂ€sidenten auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Tagesordnung entscheidet zwar zunĂ€chst der Ältestenrat (§ 10 Abs. 1 S. 2 GO-LT LSA), sofern nicht das Plenum selbst darĂŒber befindet (§ 55 Abs. 2 GO-LT LSA). Im Ältestenrat vertreten sind allerdings die Fraktionen nach ihrer jeweiligen StĂ€rke (§ 9 Abs. 2 GO-LT LSA). Um einen Gegenstand wieder von der Tagesordnung abzusetzen, ist schließlich auch ein Plenumsbeschluss notwendig (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 GO-LT LSA).

Es bleibt also die Erkenntnis: Eine Pflicht oder gar eine Frist zur Wahl des MinisterprĂ€sidenten besteht fĂŒr den Magdeburger Landtag nicht. AbhĂ€ngig vom Wahlergebnis hat es die grĂ¶ĂŸte Fraktion im Landtag aber möglicherweise in der Hand, eine MinisterprĂ€sidentenwahl zu provozieren. Das absehbare Scheitern einer Wahl mit absoluter Mehrheit wĂŒrde dann in einen dritten Wahlgang mĂŒnden, in dem eine relative Mehrheit ausreicht. Dies lĂ€sst auch abseits einer absoluten Mehrheit einen MinisterprĂ€sidenten der AfD wahrscheinlich werden.

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Eine Kaskade von KĂŒrzungen

Wenn eine Regierung ihren Haushalt konsolidieren will, klingt das zunĂ€chst technisch und geschlechtsneutral: BeitragssĂ€tze, Bezugsdauer, Berechnungsgrundlagen. Doch wer genauer hinschaut, erkennt ein Muster. Die aktuell diskutierten ReformplĂ€ne setzen fast durchgĂ€ngig an genau den Stellen an, an denen unbezahlte Sorgearbeit – Kindererziehung und Pflege von Angehörigen – auf das Sozialsystem trifft. Die Bundesregierung will den Unterhaltsvorschuss- und Elterngeldbezug verkĂŒrzen, den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag streichen, die Rentenpunkte fĂŒr Pflegende und das Wohngeld als wichtige Familienleistung kĂŒrzen.

Sorgearbeit wird in Deutschland nach wie vor ĂŒberwiegend von Frauen geleistet (84,4 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen). Ein BĂŒndel von Einzelmaßnahmen trifft damit in der Summe ĂŒberproportional eine Gruppe: Frauen, die nicht selten alleinerziehend sind, und ihre Kinder. Alleinerziehende haben nur ein Einkommen und sind daher besonders auf ergĂ€nzende Leistungen angewiesen, um vor Armut geschĂŒtzt zu sein. Die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses zeigt exemplarisch, wie aus einer scheinbar technischen Konsolidierungsmaßnahme eine strukturelle VerschĂ€rfung fĂŒr Alleinerziehende wird.

Der Unterhaltsvorschuss: RĂŒckabwicklung einer Erfolgsgeschichte

Die Bundesfamilienministerin kĂŒndigte vor Kurzem eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes an. Kern des Vorhabens ist es, die Altersgrenze der Berechtigten von der VolljĂ€hrigkeit auf das vollendete 15. Lebensjahr abzusenken. Hiervon wĂ€ren laut Entwurf etwa 80.000 Jugendliche (16 oder 17 Jahre alt) betroffen. Als Argument wird die angespannte Haushaltslage in Kommunen und LĂ€ndern angefĂŒhrt. Der Vorschlag geht deutlich ĂŒber die Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform hinaus, die lediglich forderte, den Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und BĂŒrgergeld zu beseitigen. Überraschend ist zudem: Auf den Unterhaltsvorschuss soll weiterhin das volle Kindergeld angerechnet werden. Die Reform wendet sich damit von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ab, wonach das Kindergeld kĂŒnftig nur noch hĂ€lftig angerechnet werden sollte, um einen Gleichlauf mit dem familienrechtlichen Kindesunterhalt herzustellen.

Ob die Reform ihr Ziel erreicht und Kommunen durch die KĂŒrzung tatsĂ€chlich entlastet werden, ist allerdings unklar. Denn die Kostenverteilung zwischen Bund (40 Prozent), LĂ€ndern und Kommunen (60 Prozent) schwankt je nach Bundesland stark hinsichtlich des kommunalen Anteils. Die Jugend- und Familienministerkonferenz forderte im Mai 2026 von der Bundesregierung eine belastbare Kostenprognose ein, bevor die Reform verabschiedet wird.

Der Deutsche Landkreistag unterstĂŒtzt den Vorschlag gleichwohl mit dem Argument, dass Familien ergĂ€nzend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragen könnten – also Leistungen, die gerade ebenfalls gekĂŒrzt werden sollen. Zudem tragen auch im SGB II grundsĂ€tzlich die Kommunen die Kosten fĂŒr Unterkunft und Heizung (siehe unten).

FĂŒr Alleinerziehende, die bereits im Grundsicherungsgeldbezug stehen, Ă€ndert sich durch den Ausschluss der 16- und 17-JĂ€hrigen nichts, denn der Bezug von Leistungen nach SGB II ist gegenĂŒber dem Unterhaltsvorschuss nachrangig.

Wenn der Unterhaltsvorschuss wegfĂ€llt, trifft dies jedoch Alleinerziehende (Frauen) hart, deren Einkommen knapp ĂŒber der BedĂŒrftigkeitsschwelle fĂŒr Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II liegt. Sie sind gezwungen, den Ausfall zu kompensieren, und somit akut armutsgefĂ€hrdet. Ruft man sich die GesetzesbegrĂŒndung fĂŒr die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auf Kinder ĂŒber 12 Jahre von 2017 in Erinnerung, ging es gerade darum, die besonderen Belastungen von Alleinerziehenden und deren ArmutsgefĂ€hrdung ernst zu nehmen – auch bei Jugendlichen bis zur VolljĂ€hrigkeit, da deren Bedarf mit zunehmendem Alter ansteigt. Die Verdopplung der Fallzahlen seit 2017 lĂ€sst sich vor diesem Hintergrund daher als Erfolgsgeschichte lesen und nicht als Kostenproblem: Über die Unterhaltsvorschussleistung werden Bedarfe armutsgefĂ€hrdeter Jugendlicher gedeckt.

Leben im Haushalt noch jĂŒngere, betreuungsbedĂŒrftige Kinder, können Alleinerziehende ihre ErwerbstĂ€tigkeit oft nur begrenzt und auch nur bei verlĂ€sslichen Betreuungsangeboten ausweiten. Von einem ausreichenden Betreuungsangebot kann jedoch keine Rede sein: Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft fehlen bundesweit  300.000 BetreuungsplĂ€tze fĂŒr Kinder unter drei Jahren, mit deutlich grĂ¶ĂŸerer LĂŒcke in Westdeutschland; auch im Ganztag fehlen nach dem Bericht des Familienministeriums kurzfristig 65.000 PlĂ€tze. Die kommunalen SpitzenverbĂ€nde fordern aktuell, das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung zu verschieben, was es gerade erschweren wĂŒrde, ErwerbstĂ€tigkeit auszuweiten.

Die Bundesregierung plant nicht nur beim Unterhaltsvorschuss erhebliche KĂŒrzungen (fĂŒr Frauen), sondern auch bei anderen Leistungen, die bisher die Lebensgrundlage von Familien mit Kindern und insbesondere von Alleinerziehenden gesichert haben.

Gleiche Wohnung: Weniger Wohngeld

Rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten nach Angaben des Bundesministeriums fĂŒr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Wohngeld, 35 Prozent davon Familien, darunter viele Alleinerziehende. Zur Haushaltskonsolidierung soll der Wohngeldetat von 4,7 auf 2,6 Milliarden Euro – also um 45 Prozent – gesenkt werden. Der Referentenentwurf zur „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ vom 23. Juni 2026 sieht dafĂŒr unter anderem vor, den Heizkostenzuschuss zu halbieren, die Leistungsberechtigten und die Leistungshöhe zu reduzieren sowie die jĂ€hrliche Anpassung fĂŒr 2027 auszusetzen. Wohngeld ist gerade fĂŒr Alleinerziehende die entscheidende BrĂŒcke von der Erwerbsarbeit zur Existenzsicherung oberhalb der Grundsicherung, da ein Einkommen Miete, Kinderbetreuung und Lebenshaltung gleichzeitig tragen muss. Berechnungen des ParitĂ€tischen Gesamtverbandes zeigen, dass gerade hohe Mieten zu Einkommensarmut fĂŒhren. So leben rund 5,4 Millionen Menschen aufgrund der Wohnkosten an und unter der Armutsgrenze. Die Wohnarmutsquote von Alleinerziehenden ist mit 40,1 Prozent besonders hoch und liegt 13 Prozentpunkte ĂŒber der konventionellen Armutsquote; Armutsbetroffene geben im Schnitt rund 44 Prozent ihres Einkommens allein fĂŒrs Wohnen aus.

Der Wegfall des Wohngelds zieht in der Praxis hĂ€ufig eine Kaskade weiterer Verluste nach sich: Reicht das verbleibende Einkommen nicht mehr aus, entfĂ€llt faktisch auch der Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz), der eigentlich verhindern soll, dass Familien mit geringem Erwerbseinkommen in den SGB-II-Bezug rutschen. Damit verlieren Betroffene zugleich den Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie zur Kita-Beitragsbefreiung (§ 90 Abs. 4 SGB VIII), da der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag die BedĂŒrftigkeit nachweist. Ohne diesen Nachweis mĂŒssen Familien ihre BedĂŒrftigkeit einzeln darlegen oder in den SGB-II-Bezug wechseln – was viele Familien wegen der stigmatisierenden Wirkung des SGB-II-Bezugs meiden werden. FĂŒr sie besteht die Gefahr, dass mit der KĂŒrzung des Wohngeldes auch kommunale VergĂŒnstigungen wie kostenfreie Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Sozialtickets ganz entfallen. Der Wohngeldanspruch ist daher mehr wert als nur die monetĂ€re UnterstĂŒtzung fĂŒr die Wohnkosten. Der Referentenentwurf geht ausdrĂŒcklich davon aus, dass Familien, die aus dem Wohngeld fallen, auch keinen Kinderzuschlag mehr erhalten werden – so sollen Minderausgaben in Höhe von 65 Millionen Euro entstehen.

FĂŒr Alleinerziehende, die im Wohngeldbezug deutlich ĂŒberreprĂ€sentiert sind, lĂ€sst sich die entstehende LĂŒcke oft nicht durch mehr ErwerbstĂ€tigkeit schließen, weil sie schon nahe der Vollzeit erwerbstĂ€tig sind oder geeignete Kinderbetreuungsangebote fehlen – die Armut von Alleinerziehenden und ihren Kindern vergrĂ¶ĂŸert sich damit. In einer Kurzexpertise legt der ParitĂ€tischen Gesamtverband empirisch dar, wie das Wohngeld vor Armut schĂŒtzt: Rund 357.000 Haushalte werden derzeit durch das Wohngeld davor bewahrt, unter die Armutsschwelle zu fallen. Die Daten zeigen auch: Das Wohngeld ist eine Familienleistung. Rund 70 Prozent der Haushalte, die Wohngeld beziehen, sind Familien mit Kindern. 37,5 Prozent der Menschen in Wohngeldhaushalten sind Kinder.

Die KĂŒrzung beim Wohngeld wird die Kommunen nur bedingt entlasten, sondern die Kosten eher verschieben: Das Wohngeld wird je zur HĂ€lfte von Bund und LĂ€ndern finanziert. Wechseln Betroffene in die Grundsicherung des SGB II, dann mĂŒssen die Kommunen die Kosten der Unterkunft tragen. Der Bund beteiligt sich hieran mit einem unterschiedlichen Anteil (§ 46 SGB II) – laut Angaben des Bundesfinanzministeriums liegt dieser bundesdurchschnittlich bei 71,8 Prozent. Nach dem Referentenentwurf werden 163.000 Haushalte in das Grundsicherungssystem rutschen – 74.000 Haushalte ins SGB-II-System, 89.000 in die Sozialhilfe (SGB XII). Dadurch entstehen Ausgaben von rund 756 Millionen Euro, von denen 74 Millionen auf die Kommunen – und der Rest auf den Bund – entfallen.

Gleiches Armutsrisiko: Kein Sofortzuschlag mehr

Das Bundeskabinett hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz beschlossen, den monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro pro Kind im Kinderzuschlag abzuschaffen. Dort wird auch eine zeitnahe ÜberprĂŒfung der entsprechenden ZuschlĂ€ge im SGB II und AsylbLG angekĂŒndigt. Diese Leistung fĂŒhrte die Bundesregierung 2022 ein, um besonders von Armut betroffene Kinder zusĂ€tzlich zum regulĂ€ren Kinderzuschlag zu unterstĂŒtzen. Sie kommt derzeit rund 2,9 Millionen Kindern zugute. Der Bund kann mit der Streichung rund 450 Millionen Euro jĂ€hrlich einsparen. Gleichzeitig werden rund 150 Millionen Euro Mehrausgaben in der Grundsicherung entstehen, weil dann ein Teil der betroffenen Familien stattdessen auf diese Leistungen ausweichen muss. Auch hier besteht das gleiche Muster wie beim Wohngeld und dem Unterhaltsvorschuss: Unter den EmpfĂ€ngerhaushalten des Kinderzuschlags sind Alleinerziehende – ganz ĂŒberwiegend Frauen – stark ĂŒberreprĂ€sentiert, weil ein einzelnes, oft geringeres Erwerbseinkommen die BedĂŒrftigkeitsschwelle besonders hĂ€ufig unterschreitet. FĂŒr diese Haushalte ist der Sofortzuschlag ein Betrag, der direkt in Kleidung, Schulmaterial oder Freizeitangebote der Kinder fließt.

Gleiche Betreuungsverantwortung: KĂŒrzerer Elterngeldbezug

Das Bundesfamilienministerium plant, die Bezugsdauer von 14 auf 12 Monate zu kĂŒrzen und die Partner*innenmonate von zwei auf drei Monate auszuweiten. Frauen mit Kindern verlieren damit zwei Monate, fĂŒr die heute noch Elterngeld gezahlt werden. Besonders gravierend ist die LĂŒcke, die fĂŒr den Übergang in die Kita entsteht: Ein Kitaplatz mit gesicherter Eingewöhnung steht in der Praxis oft erst ab dem 14. Lebensmonat zur VerfĂŒgung, und die Eingewöhnung selbst dauert regelmĂ€ĂŸig 8 bis 12 Wochen. FĂ€llt das Elterngeld schon nach 12 Monaten weg, mĂŒssen Eltern die Zeit bis zum Kita-Start entweder aus eigener Tasche ĂŒberbrĂŒcken oder ein Elternteil setzt die ErwerbstĂ€tigkeit ohne staatliche Absicherung aus – meist die Mutter, weil sie oftmals das geringere Einkommen hat. Die Reform droht so exakt das ökonomische Muster zu verstĂ€rken, das sie mit der Ausweitung der Partner*innenmonate eigentlich aufbrechen will. Besonders prekĂ€r ist die VerkĂŒrzung fĂŒr Alleinerziehende, die keine Partner*innen zur Absicherung haben und ihre Kinder entweder schon mit 9 bis 10 Monaten in eine Kita geben oder die Eingewöhnung ohne Einkommen stemmen mĂŒssen. Die geplante Erhöhung des Mindestbetrags von 300 auf 330 Euro und des Höchstbetrags von 1.800 auf 1.900 Euro kann diese KĂŒrzung nicht kompensieren, weil zwei Monate Bezugsdauer in Summe mehr Leistungen bedeuten.

Gleiche PflegetĂ€tigkeit: Weniger RentenansprĂŒche

Die KĂŒrzungen treffen nicht nur kinderbedingte Sorgearbeit, sondern auch die Pflege von alten Menschen. Wer Angehörige zu Hause pflegt, erwirbt bislang ĂŒber die BeitrĂ€ge der Pflegeversicherung RentenansprĂŒche, die einen Teil des pflegebedingten Erwerbsausfalls kompensieren sollen. Dieser Beitrag zur Rentenversicherung soll nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 um 30 Prozent reduziert werden, um die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren. Die kĂŒnftigen RentenansprĂŒche von pflegenden Personen mindern sich entsprechend. Rund 1,7 Millionen Menschen sind laut Daten der Deutschen Rentenversicherung ĂŒber diesen Mechanismus rentenrechtlich abgesichert, etwa 85 Prozent davon Frauen. Wer ĂŒber Jahre die eigene ErwerbstĂ€tigkeit reduziert, um Eltern oder Partner*innen zu pflegen, zahlt also nicht nur mit entgangenem Einkommen, sondern kĂŒnftig auch mit einer niedrigeren Rente im Alter – einem Alter, in dem Frauen ohnehin schon stĂ€rker von Armut betroffen sind als MĂ€nner.

Die Kaskade: gemeinsame VerschÀrfung statt Einzelfall

Jede dieser Maßnahmen lĂ€sst sich isoliert mit HaushaltszwĂ€ngen begrĂŒnden. Dass öffentliche Haushalte und insbesondere die Kommunen – nach Jahrzehnten der strukturellen Unterfinanzierung – unter erheblichem Druck stehen, ist unbestritten. Die skizzierten ReformplĂ€ne wirken jedoch nicht als Einzelmaßnahmen, sondern treffen als MaßnahmenbĂŒndel Frauen und insbesondere Alleinerziehende – und verstĂ€rken sich gegenseitig. Wird das Elterngeld gekĂŒrzt, wĂ€hrend gleichzeitig KitaplĂ€tze fehlen, verlĂ€ngert sich die Erwerbsunterbrechung von MĂŒttern ĂŒber die geplante Bezugsdauer hinaus. Wer dadurch mit einem geringeren Einkommen in die NĂ€he der Wohngeld- oder Kinderzuschlagsschwelle rutscht, verliert – wie gezeigt – nicht nur eine, sondern potenziell mehrere daran gekoppelte Leistungen auf einen Schlag: Wohngeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Kita-Beitragsbefreiung. Trennt sich die Frau spĂ€ter vom Vater des Kindes und erhĂ€lt keinen oder unzureichenden Unterhalt, greift der Unterhaltsvorschuss – dessen Absicherung aber ausgerechnet fĂŒr Ă€ltere Jugendliche mit erhöhten Bedarfen gekĂŒrzt werden soll. Pflegt sie schließlich im weiteren Lebensverlauf Angehörige, werden ihr genau in dieser Phase auch noch 30 Prozent der bisherigen rentenrechtlichen Kompensation fĂŒr den Erwerbsausfall gestrichen. In der Konsequenz erhĂ€lt sie weniger Rente und ist von hohen Wohnkosten und weniger Wohngeld besonders armutsbedroht.

Das Ergebnis ist ein sich verstĂ€rkender Kreislauf: Frauen verdienen im Schnitt weniger, ĂŒbernehmen deshalb öfter die unbezahlte Sorgearbeit, werden dafĂŒr mit reduzierten RentenansprĂŒchen und geringeren Lohnersatzleistungen bestraft und landen dann hĂ€ufiger in der Altersarmut. Die genannten ReformplĂ€ne unterbrechen diesen Kreislauf nicht, sondern verstĂ€rken ihn weiter. Sie kĂŒrzen an genau den wenigen Stellen, an denen der Sozialstaat unbezahlte Sorgearbeit fĂŒr Kinder und Ă€ltere Angehörige bislang wenigstens zum Teil ausgeglichen hat. Betroffen sind dabei immer auch die Kinder, die in Ă€rmeren Familien aufwachsen und dadurch weniger Chancen in der Zukunft haben.

Eine langfristig tragfĂ€hige Finanzierung der Sozialsysteme ist ein berechtigtes Anliegen. Dieses darf jedoch nicht dazu fĂŒhren, dass Einsparungen besonders stark Frauen und ihre Kinder treffen. In den skizzierten KĂŒrzungsplĂ€nen kommt keine Notwendigkeit, keine Alternativlosigkeit zum Ausdruck, sondern eine politische Nicht-Priorisierung und weitere Prekarisierung von Frauen, Kindern und Familien mit wenig Einkommen. Politische Alternativen zu diesen KĂŒrzungen liegen auf der Hand: Um Haushaltseinkommen von Familien zu verbessern, braucht es eine effektive Begrenzung der Mietpreise durch ein Wohnungsmarktordnungsrecht. Um den Sozialstaat nachhaltig zu finanzieren, braucht es höhere Einnahmen durch die Belastung von starken Schultern – und niedrigere Ausgaben durch den Abbau nicht mehr zeitgemĂ€ĂŸer Privilegien und Subventionen.

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