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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: USA verdoppeln finanzielle UnterstĂŒtzung +++ Die Lage in Kongo-Kinshasa ist laut EinschĂ€tzung von Ărzte ohne Grenzen «kritischer denn je»
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Es werden weitere infizierte Personen erwartet. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
INTERVIEW - Mikrobiologe zum Legionellen-Ausbruch in Basel: «Das Jahr 2026 bildet erst den Anfang einer Zunahme an Krankheiten, die ĂŒbers Wasser ĂŒbertragen werden»
Hubert Hilbi forscht seit den 1990er Jahren zur LegionĂ€rskrankheit. Wieso wir immer noch wenig ĂŒber das potenziell tödliche Bakterium wissen und weshalb wir dennoch entspannt bleiben sollten, erklĂ€rt der Professor der UniversitĂ€t ZĂŒrich im Interview.
Heute Morgen ist eine SpaceX-Rakete auf den Mond gekracht. Mit einem Teleskop konnte man von der Erde aus zuschauen
Am Mittwochmorgen um 8 Uhr 35 hat eine zurĂŒckgelassene Falcon-9-Rakete dem Mond einen neuen Krater verschafft. Geplant war das nicht.
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Feed Titel: Vera Lengsfeld Ceuta ist Merkels fatales Erbe
Ich habe Nico Gutjahr ein Interview zur Emigrationsfrage gegeben. Mir machen die jungen MĂ€nner in Ceuta weniger Angst als die EuropĂ€ischen Politiker, die deutschen eingeschlossen, die sich nicht mehr an die Abmachungen, Gesetzte und VertrĂ€ge halten sie sie selbst ins Werk gesetzt haben. Â
Der Blumenblock von Leinefelde
Landesgartenschauen sind bisher kein Thema fĂŒr mich gewesen, obwohl ich eine leidenschaftliche GĂ€rtnerin bin. Aber was ich auf der Landesgartenschau in Leinefelde gesehen habe, ist so sensationell, dass ich meine Leser darauf aufmerksam machen möchte. Die traditionelle Gartenschau ist schon einen Besuch wert. Sie ist der Grundstein fĂŒr einen neuen Landschaftsgarten in ThĂŒringen, einem Land, ⊠âDer Blumenblock von Leinefeldeâ weiterlesen
Das Paradies fĂŒr islamistische GefĂ€hrder
Der islamistische Anschlag auf den CSD in Berlin hat zweierlei offenbart: Keiner der Morde, die von Migranten in den letzten Jahren verĂŒbt wurden, auch nicht die vom blutigen Juli dieses Jahres, hat der Politik mehr entlockt als die ĂŒblichen Betroffenheitsphrasen. Nur die CDU-FunktionĂ€rseltern von Marius, dem âZufallsopferâ von Trier, die öffentlich verlangt hatten, dass sich ⊠âDas Paradies fĂŒr islamistische GefĂ€hrderâ weiterlesen
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Feed Titel: Verfassungsblog Sworn Elsewhere
On 7 August, Colombiaâs president-elect, Abelardo de la Espriella, takes office amid a turbulent transition. The outgoing president, Gustavo Petro, rejects the result and alleges electoral fraud, and an electoral-nullity action against the election is now before the Council of State. De la Espriella will swear to keep faith with the Constitution and take command of the armed forces. Yet he has already sworn, in an oath that remains formally operative, to renounce all allegiance to every other sovereign and to bear arms for the United States. Constitutions that make dual nationality an individual right seldom pause to ask what that right means for the one office meant to personify the sovereignty of the people. Colombia can no longer avoid the question. De la Espriella holds three nationalities: Colombian by birth, Italian by descent, and United States citizenship, acquired by naturalisation in 2023 and celebrated publicly at the time. Dual nationality does not disqualify a candidate from the Colombian presidency. I argue that the Constitution, read as a coherent whole, nonetheless requires of the president an undivided allegiance that he cannot now provide. A Settled Question and an Unsettled OneThe eligibility question is settled. Article 191 of the 1991 Constitution requires only that the president be Colombian by birth, a citizen in exercise, and over thirty. Article 96 makes multiple nationality a right: a natural-born Colombian cannot be deprived of nationality, and nationality is not lost by acquiring another. In Sentencia Câ151 of 1997, the Constitutional Court held that where the Constitution itself fixes the conditions for an office, the legislature may not add to them, and may not disqualify a natural-born Colombian for holding a second nationality. On that basis, the electoral authority rejected petitions to revoke his registration, the Council of State dismissed a challenge to his candidacy on procedural grounds, and the BogotĂĄ Superior Tribunal turned away a tutela framed in eligibility terms. There is no inhabilidad. What those bodies did not resolve is a distinct claim advanced in a public letter signed by former presidents and magistrates of Colombiaâs high courts and the Special Jurisdiction for Peace. The letter was careful on a point the subsequent debate blurred: Italian nationality raises no legal difficulty, because it carries no obligations towards Italy incompatible with the presidential function. US citizenship is different, because the naturalisation oath imposes obligations of a qualitatively distinct kind. To acquire it, the applicant must abjure all prior allegiance and undertake to bear arms for the United States. The argument concerns not inhabilidad but incompatibilidad: not whether de la Espriella may be elected, but whether he may exercise the presidency while bound by that oath. An inhabilidad prevents election and can void it; an incompatibility concerns whether an office may be held concurrently with some other status or duty. The Constitutional Court said nothing about incompatibility in Câ151/1997, where it considered the disqualifications a closed list â because incompatibility belongs to a separate legal category. However, as established in Sentencia Câ147 of 1998 and the Council of Stateâs subsequent consolidation, inhabilidades and incompatibilidades must be established expressly and exhaustively in the Constitution or the law, and interpreted restrictively, never extended by analogy. The Court has grounded that rule in the equal right of access to public office and in the principle pro libertate. Thirteen former magistrates who took the opposite view from the first group deploy exactly this principle: because no text expressly bars a dual national holding US citizenship from the presidency, no such bar can be inferred. However, this objection does not dispose of the incompatibility claim, because that claim does not rest on the analogical extension of a disqualification norm. As we will see, it rests on a systemic reading of principles already in the text, Articles 3, 4, 189 and 192 taken together. The Oath as a Sovereignty ProblemArticle 189 vests the president with the power to direct the nationâs international relations, negotiate its treaties, and command its armed forces as supreme commander. On taking office, the president swears, under Article 192, to keep faith with the Constitution and laws of Colombia. Article 3 locates sovereignty exclusively in the Colombian people, and Article 4 establishes the Constitution as the supreme norm to which all persons and public powers are subject. Read as a whole, they place at the apex of the state a single person who personifies Colombian sovereignty and must answer to it alone. The incompatibility argument is that this same person has already pledged to subordinate all prior allegiances to the United States: the one foreign power with which a Colombian president must constantly negotiate, and whose public support, as this election showed, can shape Colombian democratic outcomes. During the campaign, US President Donald Trump publicly endorsed de la Espriella and warned that a defeat would cost Colombia the support of its most important partner, prompting Democratic members of the US Congress to condemn the intervention as an affront to Colombian sovereignty and turning the runoff into a closely watched test for Colombian democracy. The oath is largely inert as a matter of positive law. It is codified at 8 U.S.C. § 1448(a) and set out verbatim at 8 CFR § 337.1(a). It reads:
The United States has recognised dual nationality since Afroyim v. Rusk (1967) and does not treat the renunciation clause as extinguishing other citizenships; Colombia, under Article 96, cannot strip a natural-born national of nationality, whatever that person has sworn abroad. The renunciation is a speech act with little operative effect in either system. Yet it remains the core of the objection, which points to a constitutional question of a different order: whether the foundational principles of the 1991 Constitution can accommodate a head of state who has made a public, solemn and still-operative pledge of loyalty to another sovereign. The Constitution contains no mechanism that converts this oath into a disqualification or requires its renunciation before the presidential oath of office. Read in isolation, that gap looks like a permissive silence. Read against Articles 3, 4 and 192, it looks more like an omission, and one the Constitutional Courtâs own interpretive method, which reads the Constitution as a systemic whole rather than provision by provision, is well equipped to address. What Colombia Already Decided for Everyone ElseColombian constitutional law already treats undivided allegiance as a value the Constitution protects, though so far only below the presidency. In Sentencia Câ601 of 2015, the Constitutional Court upheld a statutory bar preventing dual nationals from entering the diplomatic and consular career. Exclusive loyalty and fidelity to the Colombian state, the Court reasoned, is an essential principle of foreign representation; an official who owes obedience to another stateâs laws sees that representation âlimitedâ and losing âfirmness and solidityâ (my translation), and the Court linked divided allegiance to the Penal Codeâs offence of diplomatic treason. To be sure, that decision does not resolve the presidentâs case, and the duty set out above does not rest on it. Yet the decision confirms that the Court already recognises and enforces undivided allegiance in the conduct of foreign affairs. Because the Constitution sets out the presidencyâs requirements exhaustively, the filter the legislature may impose on a junior consular officer cannot be imposed by statute on the head of state who directs foreign policy and commands the armed forces. The office where divided allegiance matters most is the one most firmly shielded from any statutory loyalty test, which is why the question can be answered only by reading the Constitution itself. Who Guards the OathThe electoral authority rules on eligibility but does not guard the Constitution, and the Council of State declined the pre-election challenge on procedural grounds rather than on the merits. In July, a former magistrate of the electoral authority filed an electoral-nullity action before the Fifth Section of the Council of State, whose first ground is not dual nationality as such but the commitments of loyalty assumed in swearing fidelity to another stateâs constitution. The Section admitted it for study on 24 July, a step that does not suspend the election or prejudge the merits. The question is thus now before a court, and before the electoral judge rather than the constitutional one. The Constitutional Court, which could reach it only exceptionally through its discretionary revisiĂłn of tutela decisions, has never squarely decided the question. The most authoritative response so far comes from Susana Buitrago Valencia, a former president of the Fifth Section, who observed in an interview that dual nationality is no ground of nullity, and that an incompatibility arising in office would be met by the president recusing himself from the particular decision rather than by losing the office. That is correct as a matter of electoral law, but inadequate as constitutional doctrine. Recusal presupposes a discrete conflict, identifiable in advance and severable from the rest of the office. The loyalty in question runs through directing foreign policy and commanding the army â not a decision he could step back from, but the job itself. So far, practice has filled the legal gap. Colombian foreign ministers who dealt directly with the United States, among them Carolina Barco and Luis Gilberto Murillo, renounced their US nationality on taking office. That is not a legal rule but a settled political expectation, unwritten and judicially unenforced. De la Espriella could renounce at any time, as the convention itself demonstrates. So far, he has not â and the institutions have not made him. Comparative ChoicesBy contrast, Article 227 of the Venezuelan Constitution resolves the question in plain text: the president must be Venezuelan by birth and hold no other nationality. Ecuadorâs 2008 Constitution took the other path, requiring in Article 142 only that the president be Ecuadorian by birth, a category that under ius sanguinis includes those born abroad to Ecuadorian parents. Ecuador has therefore already run the experiment Colombia is now entering. Its current president, Daniel Noboa, was born in Miami to Ecuadorian parents and holds US citizenship, yet no court there has been asked whether that is compatible with the presidency. His alignment with Washington played out as politics instead. A close ally of the Trump administration, Noboa campaigned to lift the ban on foreign military bases that the 2008 Constitution adopted as a guarantee of sovereignty under Rafael Correa, who had refused to renew the United States lease at Manta. Voters rejected the proposal in a referendum in November 2025. The concern surfaced, but the Constitution gave no institution the power to adjudicate it. Between an explicit textual bar in Venezuela and entrenched silence in Ecuador, Colombia has drifted toward the second. ConclusionAs a matter of electoral law, de la Espriellaâs election stands. But electoral validity is not constitutional clarity. The 1991 Constitution rests on the exclusive sovereignty of the Colombian people, the supremacy of its own norms, and a presidential oath of unconditional fidelity. It has now put the command of the armed forces and the direction of foreign policy in the hands of a man who, in an oath still in force, has already pledged to subordinate every prior allegiance to a foreign power. Whether that can be reconciled with Articles 3, 4, 189 and 192 is a question of constitutional interpretation, not political preference, and Colombiaâs institutions are poorly arranged to answer it. The claim now sits with the electoral judge, who works from a closed list of disqualifications that does not include it. The Constitutional Court, whose bloque de constitucionalidad method is built for this kind of systemic reading, has no direct route to the question: it does not hear election challenges, and without a statute to review, it has no abstract-review route either. That mismatch is the constitutional problem. And the longer it goes unaddressed, the more the silence starts to look like an answer â to a question the constituent power itself never actually decided. The post Sworn Elsewhere appeared first on Verfassungsblog. Staatsangehörigkeit auf BewĂ€hrung
Am 25. Juli 2026 verĂŒbte ein sogenannter âislamistischer GefĂ€hrderâ einen terroristischen Anschlag auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin. In der Folge forderten Politiker der CDU und CSU â unter anderem Markus Söder, Bayerischer MinisterprĂ€sident und Parteivorsitzender der CSU, sowie Sven Schulze, CDU-MinisterprĂ€sident Sachsen-Anhalts â den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ, vorausgesetzt, sie besitzen eine weitere Staatsangehörigkeit (siehe z.B. hier und hier). Dazu mĂŒsste ein neuer Verlustgrund im Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen werden â wie genau dieser aussehen soll, ist offen; schlieĂlich handelt es sich bislang nur um eine politische Forderung. Nichtsdestotrotz wirft diese zahlreiche verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und völkerrechtliche sowie rechtspolitische Fragen auf. Angesichts der nur vagen politischen VorschlĂ€ge â und zwecks Fokussierung â beleuchtet dieser Beitrag ausgewĂ€hlte verfassungsrechtliche Fragen. Schon jetzt ist absehbar: Die Forderung ist verfassungsrechtlich heikel und rechtspolitisch verfehlt. FrĂŒhere Bestrebungen der sicherheitspolitischen Instrumentalisierung des StaatsangehörigkeitsrechtsPolitiker der CDU und CSU haben in den letzten Jahren verschiedentlich gefordert, dass Personengruppen, die fĂŒr ein Sicherheitsrisiko gehalten werden, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren sollen. Erstmalig umgesetzt wurde eine solche Idee im Jahr 2019: Die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD schuf den Verlustgrund wegen konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG) (zur damaligen Kritik siehe hier und hier; siehe ferner hier). Dies lĂ€sst sich als âsicherheitspolitische Instrumentalisierung der Staatsangehörigkeitâ beschreiben (so GĂ€rditz, GSZ-Sonderausgabe 2022, S. 46 [50] bzgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG). In den Folgejahren drĂ€ngten Politiker der CDU und CSU immer wieder auf weitere Verlustregelungen. So schlugen die Innenminister und Innenministerinnen der Unionsparteien in ihrem Positionspapier âKriminelle Clans zerschlagenâ von August 2023 vor: âDie meisten Clanmitglieder besitzen zwar die deutsche Staatsangehörigkeit. [âŠ] Zu prĂŒfen ist, ob Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die an Organisierter KriminalitĂ€t nachweisbar mitwirken, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden kann.â Sodann setzte sich die CDU/CSU bei den Koalitionsverhandlungen mit der SPD im MĂ€rz 2025 dafĂŒr ein, âTerrorunterstĂŒtzern, Antisemiten und Extremisten, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft entziehen [zu] können, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzenâ (vgl. Ergebnispapier der AG 1 â Innen, Recht, Migration und Integration, 24.03.2025, S. 17) (kritisch dazu hier). Ăberdies forderte die CDU im Januar 2025 den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr Doppelstaatler, die schwere Straftaten begangen haben (siehe hier). Auch Friedrich Merz forderte den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr straffĂ€llig gewordene, eingebĂŒrgerte deutsche Staatsangehörige (kritisch dazu hier). Die neue Forderung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ reiht sich in diese Serie von VorschlĂ€gen ein. Sie alle möchten das Staatsangehörigkeitsrecht sicherheitspolitisch instrumentalisieren. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist jedoch nicht das geeignete Sanktionsinstrument fĂŒr missliebiges Verhalten (auch nicht, wenn es sich um schwere Straftaten handelt). Hinter den VorschlĂ€gen mag die (vorschnelle) Idee stehen, dass diese Personen, wenn sie nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aus Deutschland ausgewiesen werden können. Man meint also, sich des von den Personen ausgehenden Sicherheitsrisikos zuerst personell und anschlieĂend territorial entledigen zu können. Damit verkennen CDU/CSU nicht nur komplexe aufenthaltsrechtliche Regelungen, sondern suggerieren auch einfache Lösungen fĂŒr diffizile sicherheitspolitische Herausforderungen. Der Begriff des âGefĂ€hrdersâDie nun erhobene Forderung rĂŒckt, anlĂ€sslich eines traurigen Einzelfalls, den Begriff des âGefĂ€hrdersâ in den Mittelpunkt (zum Begriff hier). Der Begriff des âGefĂ€hrdersâ ist (bislang) kein Rechtsbegriff und insbesondere nicht gesetzlich definiert. Vielmehr ist es ein Begriff, den die Sicherheitsbehörden als Kategorie in der polizeilichen Gefahrenabwehr nutzen. Nach dem Bundeskriminalamt (BKA) ist ein âGefĂ€hrderâ âeine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung [StPO], begehen wirdâ. Die Einstufung als âGefĂ€hrderâ basiert also auf einer Prognose einer Polizeibehörde. Dabei unterscheiden die Behörden drei Risikogruppen: hohes Risiko, auffĂ€lliges Risiko und moderates Risiko. Soll ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an die Einstufung als âGefĂ€hrderâ â gleich welcher Risikogruppe oder nur âGefĂ€hrderâ mit hohem Risiko? â anknĂŒpfen, mĂŒsste dieser Begriff gesetzlich definiert werden (dazu unten). Offen ist bisher, wie sich die Unionspolitiker die VerknĂŒpfung zwischen der Einstufung als âGefĂ€hrderâ und dem Verlust der Staatsangehörigkeit konkret vorstellen. Soll an eine solche polizeiliche Einstufung ein (automatischer) Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes geknĂŒpft werden? Damit wĂŒrde eine polizeiliche EinschĂ€tzung ĂŒber den grundlegenden Status der Staatsangehörigkeit entscheiden. Das wĂ€re kaum tragbar. Es wĂ€re auch denkbar, dass kein automatischer ex-lege-Verlust eintreten soll, sondern eine solche polizeiliche EinschĂ€tzung die Grundlage einer Verlustentscheidung der zustĂ€ndigen Staatsangehörigkeitsbehörde bildet. Gleich welcher Weg, die Umsetzung wĂ€re diffizil, denn sie begegnet hohen verfassungsrechtlichen HĂŒrden. Verfassungsrechtliche HĂŒrden â Entziehung vs. Verlust der StaatsangehörigkeitDie verfassungsrechtlichen Grenzen fĂŒr die geforderte VerschĂ€rfung des Staatsangehörigkeitsrechts ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1 GG. Dieser lautet: âDie deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.â WĂ€hrend eine Entziehung (ein Entzug) als spezielle Form des Verlusts absolut verboten ist, ist ein sonstiger Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Deshalb sollten Presse wie Politiker darauf achten, nicht von einem âEntzug der deutschen Staatsangehörigkeitâ zu sprechen und zu schreiben, denn ein Entzug ist verfassungswidrig. Auf die verfassungsrechtlich komplexe Abgrenzung zwischen einer Entziehung (i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust (i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) der deutschen Staatsangehörigkeit soll hier nicht im Detail eingegangen werden. Entscheidend ist, dass eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in jeder VerlustzufĂŒgung liegt, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 â 2 BvR 669/04 â Rn. 50; Beschl. v. 17.12.2013 â 1 BvL 6/10 â Rn. 31). Nach dem Bundesverfassungsgericht dient das Entziehungsverbot dazu, vor einer willkĂŒrlichen Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schĂŒtzen. Diese liege jedoch nicht vor, wenn der Wegfall der Staatsangehörigkeit auf privates Handeln zurĂŒckzufĂŒhren sei â und nicht auf einen einseitigen Willensakt des Staates (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 â 1 BvL 6/10 â Rn. 39; Beschl. v. 17.07.2019 â 2 BvR 1327/18 â Rn. 28). Vor diesem Hintergrund wird man den geforderten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ nicht als Entziehung ansehen können, sondern als sonstigen Verlust i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar nĂ€hme eine Behörde die Einstufung als âGefĂ€hrderâ vor â diese wĂŒrde aber in dem Verhalten der betreffenden Person wurzeln. Die Person hĂ€tte es durch Steuerung ihres Verhaltens in der Hand, eine Einstufung als âGefĂ€hrderâ und somit einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu verhindern. Hier zeigt sich, dass insbesondere die Bestimmtheit eines etwaigen Verlusttatbestandes entscheidend wĂ€re. Nur durch eine hinreichend bestimmte Definition des âGefĂ€hrdersâ könnten deutsche Staatsangehörige voraussehen, welches Verhalten zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit fĂŒhren wĂŒrde (dazu noch unten). Der Verlust wĂŒrde gegen den Willen der betreffenden Person stattfinden. Deshalb wĂ€re es verfassungsrechtlich zwingend, dass ein Verlust nur eintritt, wenn die betreffende Person nicht staatenlos wird. Erforderlich wĂ€re somit, dass diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt â dies berĂŒcksichtigen die politischen Forderungen. Damit hĂ€tte der geforderte Verlusttatbestand aber nur eine begrenzte Reichweite, denn er wĂŒrde nur Mehrstaater erfassen. Plastisch zeigt dies auch der Fall, der Auslöser der Forderungen ist: Nach den öffentlich verfĂŒgbaren Informationen wurde Abdul B., der mutmaĂlich den Anschlag auf den CSD verĂŒbte, im Jahr 2005 in Deutschland als Kind einer deutschen Staatsangehörigen geboren. Dass die Mutter (im Jahr 2002) eingebĂŒrgert worden war und Abdul B. deshalb â wie in der Presse weitlĂ€ufig verlautbart â einen âlibanesischen Hintergrundâ hatte, ist staatsangehörigkeitsrechtlich irrelevant. Nach den öffentlich verfĂŒgbaren Informationen hatte Abdul B. neben der deutschen Staatsangehörigkeit keine weitere Staatsangehörigkeit. Ihn hĂ€tte die geforderte Verlustregelung somit nicht tangiert. (Un-)BestimmtheitDer seitens der CDU/CSU geforderte Verlusttatbestand wirft Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit auf. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthĂ€lt einen besonderen Gesetzesvorbehalt. Dieser erfordert nach dem Bundesverfassungsgericht, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln ist, dass die fĂŒr den Einzelnen und fĂŒr die Gesellschaft gleichermaĂen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlĂ€ssliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeintrĂ€chtigt wird. Zur VerlĂ€sslichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes MaĂ an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 â 2 BvR 669/04 â Rn. 49 f.; Beschl. v. 17.12.2013 â 1 BvL 6/10 â Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 â 2 BvR 1327/18 â Rn. 33). Schlicht einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ vorzusehen, wĂŒrde nicht genĂŒgen. Der Begriff des âGefĂ€hrdersâ mĂŒsste gesetzlich definiert werden. Diese Definition mĂŒsste hinreichend bestimmt sein. Die derzeitige Definition des BKA (siehe oben) genĂŒgt diesen MaĂstĂ€ben nicht. Dass es nicht ganz trivial ist, einen fĂŒr einen Verlusttatbestand zentralen Begriff zu definieren, wurde 2019 offenbar: Damals wurde der ursprĂŒnglich fĂŒr § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG geplante Begriff âTerrormilizâ und die dazugehörige Definition aufgrund mangelnder Bestimmtheit im Gesetzgebungsprozess verworfen (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 12). CDU/CSU mĂŒssten hier also nachlegen und konkret herausarbeiten, an welches Verhalten ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geknĂŒpft werden soll. (Un-)VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitUnter der Annahme, dass der Gesetzgeber einen hinreichend bestimmten Verlusttatbestand regeln wĂŒrde, mĂŒsste dieser zudem verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein. Hier bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Unbestritten ist zunĂ€chst, dass der geforderte Verlusttatbestand einen legitimen Zweck verfolgen wĂŒrde, namentlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, also unter anderem den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelung wĂ€re auch geeignet, da nicht ausgeschlossen wĂ€re, dass die Sanktion in Form des Verlusts der Staatsangehörigkeit Personen davon abhĂ€lt, entsprechende Straftaten zu begehen. Allerdings könnte man bereits hinterfragen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Schutz der öffentlichen Sicherheit durch mildere MaĂnahmen, wie straf- und sicherheitsrechtliche MaĂnahmen, erreicht werden könnte. Jedenfalls aber wĂ€re ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ nicht angemessen: Der Verlust der Staatsangehörigkeit stĂŒnde auĂer VerhĂ€ltnis zu dem damit verfolgten Ziel. Die Definition des BKA â und damit auch das den politischen Forderungen zugrunde liegende VerstĂ€ndnis â sieht nicht vor, dass die betreffende Person bereits eine entsprechende Straftat begangen hat. Die Einstufung als âGefĂ€hrderâ ist vielmehr eine polizeiliche Prognose, dass die Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (siehe oben). Das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ist also nur potenziell beeintrĂ€chtigt. Damit unterscheidet sich die geforderte Verlustregelung grundlegend von dem Verlustgrund bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG), da dieser an bereits begangenes Unrecht der betreffenden Person anknĂŒpft (vgl. § 129a und § 129b StGB). Die geforderte Regelung will dagegen einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an Straftaten â welche konkret? â anknĂŒpfen, die nicht begangen wurden, sondern möglicherweise in Zukunft begangen werden. DemgegenĂŒber stehen einschneidende â und nicht nur potenzielle â Folgen fĂŒr die betroffene Person. Obwohl die wohl gravierendste Folge des Verlusts der Staatsangehörigkeit â Staatenlosigkeit â ausgeschlossen wĂ€re, hĂ€tte ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr die betroffene Person eine schwerwiegende Bedeutung. Die möglichen Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit â und ggf. auch der UnionsbĂŒrgerschaft â sind mannigfaltig. Jedenfalls aber vermittelt die deutsche Staatsangehörigkeit der Person ein unbedingtes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Zudem sichert die deutsche Staatsangehörigkeit die gleichberechtigte Teilhabe an GĂŒtern und Rechten und damit die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 â 1 BvL 6/10 â Rn. 85). SchlieĂlich ist es die Funktion der deutschen Staatsangehörigkeit, die verlĂ€ssliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu bilden (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 â 2 BvR 669/04 â Rn. 49; Beschl. v. 17.12.2013 â 1 BvL 6/10 â Rn. 31, 81; Beschl. v. 17.07.2019 â 2 BvR 1327/18 â Rn. 23, 33). Diese Funktion droht, durch VerlusttatbestĂ€nde wie den vorgeschlagenen ausgehöhlt zu werden. Im Ergebnis wĂ€re ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ â also wegen der Prognose, dass die betreffende Person bestimmte Straftaten begehen wird â nicht angemessen und damit unverhĂ€ltnismĂ€Ăig. FazitAlles in allem handelt es sich bei den neuerlichen Forderungen von Politikern der CDU und CSU zur Ausweitung der Verlustregelungen der deutschen Staatsangehörigkeit um einen unĂŒberlegten Vorschlag, der eine vermeintlich einfache Lösung fĂŒr komplexe sicherheitspolitische Herausforderungen suggeriert. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fĂŒr âGefĂ€hrderâ begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die verantwortlichen Politiker sollten sicherheitspolitische Antworten dort suchen, wo sie verfassungsrechtlich tragfĂ€hig sind â und nicht in einer Aushöhlung des Art. 16 Abs. 1 GG. The post Staatsangehörigkeit auf BewĂ€hrung appeared first on Verfassungsblog. ZurĂŒck zur Sache?
Wer in der Debatte um ein mögliches AfD-Verbot eine RĂŒckkehr zur Sache anmahnt, muss sich selbst an einem besonders hohen MaĂ an Genauigkeit und Fairness messen lassen â einem MaĂstab, dem der so betitelte Beitrag des Doktoranden Bernhard StĂŒer nicht durchweg gerecht wird. Mit seinem PlĂ€doyer fĂŒr eine sorgfĂ€ltige und kontroverse Auseinandersetzung mit einem möglichen AfD-Parteiverbot können wir uns ohne Weiteres identifizieren. Kritik muss sich dabei sowohl gegen das Gutachten der GFF als auch gegen skeptische Stellungnahmen zu einem Parteiverbot richten dĂŒrfen und sollte stets den Spielraum vertretbarer juristischer Auffassungen anerkennen. Mehrere Punkte seiner Kritik beruhen jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe unserer BeitrĂ€ge, die wir hier nun korrigieren wollen. Offener und ehrlicher DiskursSoweit StĂŒer sich gegen den ursprĂŒnglichen Beitrag von Hoven/Vöhringer in der F.A.Z. wendet, moniert er, dass dort nicht auf die verschiedenen âBemĂŒhungen um Unvoreingenommenheitâ des GFF-Gutachtens, darunter die âausdrĂŒckliche ErwĂ€hnung von Negativbefundenâ, eingegangen worden sei. Das ist schlicht falsch. In besagtem Beitrag heiĂt es: âPositiv zu bewerten ist auch, dass es [das Gutachten] einige zuvor vom Verfassungsschutz getroffene Feststellungen kritisch ĂŒberprĂŒft und davon abweichende Ergebnisse offen kommuniziert â etwa dort, wo die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass der AfD keine Bestrebung nachgewiesen werden könne, die parlamentarische Demokratie abzuschaffenâ. Wie StĂŒer angesichts dieser ausdrĂŒcklichen WĂŒrdigung zu der EinschĂ€tzung gelangt, wir hĂ€tten die im Gutachten enthaltenen Negativbefunde âkommentarlos ĂŒbergangenâ, ĂŒbersteigt unser VerstĂ€ndnis â und widerspricht zugleich seinem Ansinnen, âzurĂŒck zur Sacheâ zu gelangen. Gegenkritik fordert auch StĂŒers Auseinandersetzung mit Rostalskis Beitrag in der F.A.Z. heraus. Er beanstandet insoweit den Hinweis der Autorin auf eine verbreitete Haltung gegenĂŒber der AfD-WĂ€hlerschaft als âunbelegte Pauschalunterstellungâ und meint, sie selbst greife diese Haltung auf und befördere dadurch gesellschaftliche Spaltung. Die Kritik an einer allgemeinen diskursiven Stimmung ist jedoch weder von vornherein unzulĂ€ssig noch notwendigerweise eine irrefĂŒhrende âPauschalunterstellungâ. Vor allem aber bedarf es doch beachtlicher interpretativer Akrobatik, um diese AusfĂŒhrungen dahin zu verstehen, dass die Autorin selbst Ostdeutsche und die AfD-WĂ€hlerschaft als âulkig oder verdammungswĂŒrdigâ bezeichnet habe. Sie greift diese AnwĂŒrfe (offensichtlich!) gerade auf, um eine solche Haltung zu kritisieren â und nicht, um sie sich zu eigen zu machen. Dass sich die breite mediale Ăffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung seit LĂ€ngerem mit der Frage befasst, weshalb die AfD im Osten so erfolgreich ist, ist nichts, was sich Rostalski ausgedacht hat. Eine sorgfĂ€ltigere Befassung mit der Thematik hĂ€tte StĂŒer auf die entsprechende FĂ€hrte gefĂŒhrt. Dabei wĂ€re ihm möglicherweise auch aufgefallen, dass der Umgang mit der â insbesondere ostdeutschen â WĂ€hlerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwĂŒrdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung) ausfĂ€llt. Kein Streit kann im Ăbrigen darĂŒber bestehen, dass das Verbot des politischen Gegners gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den GrĂŒnden darstellt, weshalb Menschen sich dafĂŒr entscheiden, ihn zu wĂ€hlen. In einer Demokratie erweist sich ein solches Vorgehen als problematisch, setzt diese Staatsform schlieĂlich im Kern auf den offenen Diskurs als zentrales Instrument zur Aushandlung eines konsensualen Miteinanders. Das Rechtsinstitut des Parteiverbotsverfahrens weicht hiervon ab. Es stellt deshalb eine demokratietheoretische Friktion dar. Sie ist vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit nachvollziehbar und richtig. Sie bleibt aber â daran hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel aufkommen lassen â ultima ratio: Instrumente wie das Parteiverbotsverfahren sollten mit gröĂter ZurĂŒckhaltung gehandhabt werden, da der freie, offene Diskurs und damit die Befassung mit SachgrĂŒnden, die fĂŒr eine bestimmte Wahlentscheidung ausschlaggebend sind, oberstes demokratisches Prinzip bleibt. Wird der Rechtsstaat angegriffen?Als zirkulĂ€r erweist sich StĂŒers Argumentation im Zusammenhang mit der Annahme der GFF, Forderungen nach Strafverfolgung, die auch von AfD-Vertretern erhoben werden, stellten VerstöĂe gegen das Demokratieprinzip dar. So zitiert StĂŒer die GFF mit dem Satz: âWer aber die BeeintrĂ€chtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bĂ€ndigen zu lassen.â und verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Argument. Eine solche Auseinandersetzung muss jedoch alsbald im Vorwurf der ZirkularitĂ€t mĂŒnden. SchlieĂlich ist es ja gerade das Ansinnen der GFF, zu belegen, dass die AfD tatsĂ€chlich danach strebt, die freiheitlich demokratisch Grundordnung zu beseitigen. Der Satz setzt diesen Beleg zwar voraus, begrĂŒndet ihn aber nicht. Stattdessen nimmt das Gutachten darauf aufbauend an, dass eine BĂ€ndigung der eigenen Ansinnen durch rechtsstaatliche Schutzmechanismen keine BerĂŒcksichtigung finden darf. Wenn aber die BegrĂŒndung fĂŒr das verfassungsfeindliche Bestreben gerade darin gesehen wird, dass ein rechtsstaatliches Verfahren (wie das der Strafverfolgung) genutzt werden soll, muss zunĂ€chst nachgewiesen werden, dass die AfD auch jene rechtsstaatlichen Verfahren angreifen will â andernfalls wĂŒrden die Forderungen nach Strafverfolgung eben nicht ausreichen. StĂŒers Einwand, nach dieser Logik könne eine verfassungsfeindliche Forderung nie als solche qualifiziert werden, weil stets auf ihre Begrenzung durch Gerichte verwiesen werden könnte, geht offensichtlich ebenfalls fehl: Dies wĂ€re gerade dann nicht der Fall, wenn eine Partei zugleich darauf ausgeht, diese rechtsstaatlichen Sicherungen zu unterminieren â was im konkreten Fall aber eben erst nachzuweisen wĂ€re. Im Ăbrigen soll die Argumentation, wie Rostalski sie im F.A.Z.-Artikel zu diesem Punkt getĂ€tigt hat, hier nicht wiederholt werden. StĂŒer geht auf die Argumente nicht ein, verteidigt die von ihm favorisierte Position lediglich mit zirkulĂ€ren Behauptungen und Argumenten, die Fragen ĂŒber sein VerstĂ€ndnis von Gewaltenteilung aufkommen lassen â die Judikative lĂ€sst er in seinem Szenario eines AfD-gefĂŒhrten Justizministeriums schlicht unter den Tisch fallen. Sachlichkeit, ideologische Zuschreibung und RedlichkeitErgĂ€nzungsbedĂŒrftig ist weiterhin StĂŒers Kritik an unseren AusfĂŒhrungen zum Kopftuchverbot. In Hovens und Vöhringers in der WELT veröffentlichten, an deren Auseinandersetzung mit der GFF anknĂŒpfenden Folgebeitrag haben sie die (eigentlich offensichtlichen) Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrĂŒcklich anerkannt und erlĂ€utert, was sie mit diesem Vergleich bezweckt hatten. StĂŒer lĂ€sst diese PrĂ€zisierung gĂ€nzlich unerwĂ€hnt. Wer von anderen die Einhaltung âdiskursethischer Standardsâ einfordert, von dem wird man verlangen dĂŒrfen, sich seinerseits um die adĂ€quate Kontextualisierung der wiedergegebenen Positionen zu bemĂŒhen â wozu es auch zĂ€hlt, auf die im selben Diskussionszusammenhang ergangenen FolgeĂ€uĂerungen der Beteiligten zumindest hinzuweisen. Im Ăbrigen sind auch wir nachdrĂŒcklich der Ansicht, dass die Debatte ĂŒber ein AfD-Verbot frei von ideologischen Zuschreibungen und persönlicher Delegitimierung gefĂŒhrt werden muss. Genau dies haben Hoven/Vöhringer selbst in ebendiesem WELT-Folgebeitrag angemahnt: âEine offene Debattenkultur verlangt wechselseitigen Respekt gegenĂŒber unterschiedlichen juristischen Positionen. In den sozialen Netzwerken wird der GFF und den fĂŒr das Gutachten Verantwortlichen vielfach die wissenschaftliche IntegritĂ€t abgesprochen. Anstatt sich mit den StĂ€rken und SchwĂ€chen des Gutachtens auseinanderzusetzen, verschlieĂt man sich unter Verweis auf die ,linksgrĂŒneâ Ausrichtung der Institution jeder ernsthaften BeschĂ€ftigung mit dem Material.â Dass Hoven/Vöhringer die GFF hier mithin gegen jene Art der unsachlichen Diskreditierung in Schutz genommen haben, die ihnen StĂŒer nun selbst vorwirft, wĂ€re redlicherweise wohl ebenfalls zu erwĂ€hnen gewesen. Auch dieser Aspekt bleibt in StĂŒers Darstellung vollstĂ€ndig unberĂŒcksichtigt. Die MĂŒhen der ideologieunabhĂ€ngigen ArgumentationSchlieĂlich ein letzter Punkt, an dem StĂŒers Kritik in die Irre fĂŒhrt: Er hĂ€lt es einerseits fĂŒr verfehlt, eine âideologisch vollkommen unvoreingenommene Analyseâ anzustreben, weil jeder juristischen Argumentation weltanschauliche VorverstĂ€ndnisse zugrunde liegen können. Binnenlogisch mĂŒsste aus dieser PrĂ€misse dann aber doch gerade folgen, dass Juristen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen PrĂ€gungen ihrer Positionen diskutieren. Gerade einen solchen Diskurs hĂ€lt StĂŒer jedoch fĂŒr eine âpersönliche Delegitimierungâ, die abseits der âSachargumenteâ liege. Damit setzt er letztlich doch einen Gegensatz zwischen juristischen Sachargumenten und weltanschaulichen Vorannahmen voraus, den seine eigene Ausgangsthese doch gerade negiert hatte. Allerdings ist diese Frage im Parteiverbotsrecht von besonderer Bedeutung. Die Gefahr einer parteipolitisch-weltanschaulichen Instrumentalisierung und Entgrenzung dieses auĂergewöhnlich scharfen Instruments ist naturgemÀà besonders groĂ. Das Recht muss sich gegen eine solche Vereinnahmung durch die kritische Reflexion und die gröĂtmögliche (!) Distanz zu den eigenen weltanschaulichen PrĂ€ferenzen schĂŒtzen. Gefordert ist nicht die â in der Tat ausgeschlossene â völlige Wertungsfreiheit der Analyse, wohl aber der Versuch, sich von den eigenen VorverstĂ€ndnissen zu lösen und die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit so weit wie irgend möglich auf der Ebene rationaler, ideologieunabhĂ€ngig nachvollziehbarer Auslegungsargumente zu diskutieren. Diesem Anspruch wird die Auseinandersetzung mit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 2 GG, die in diesen Zeiten nötiger ist denn je, genĂŒgen mĂŒssen. Und hier ist zu konstatieren, dass die MaĂstĂ€be fĂŒr die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend prĂ€zise herausgearbeitet wurden, so wird insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden. Zu hĂ€ufig erschöpfen sich Stellungnahmen in der AufzĂ€hlung von Positionen, die politisch ohne Zweifel kritikwĂŒrdig sein mögen, damit aber noch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllen, die an die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei zu stellen sind. Gerade Juristinnen und Juristen sind hier gefordert â und gemahnt â, die Prinzipien des Rechts hochzuhalten: auch und gerade gegenĂŒber denjenigen, deren politische Ziele sie entschieden ablehnen. Sie mĂŒssen wachsam sein, wenn Bewerberinnen und Bewerber von Wahllisten gestrichen, passive Wahlrechte beschrĂ€nkt oder Parteiverbote gefordert werden, und es ist ihre Aufgabe, auf der Einhaltung strenger rechtlicher Voraussetzungen zu bestehen. Wer es ernst meint mit der Demokratie, der muss die Grenzen ihrer Wehrhaftigkeit auch dort achten, wo sie den politischen Gegner schĂŒtzen. Denn eine Demokratie darf ihre Garantien nicht nur denjenigen gewĂ€hren, deren politische Ăberzeugungen der eigenen Vorstellung von Demokratie entsprechen. Der Wunsch nach moralischer EindeutigkeitEine Verbotsforderung verspricht moralische Eindeutigkeit und verortet diejenigen, die sie erheben, vordergrĂŒndig auf der Seite der Verteidigerinnen und Verteidiger der Demokratie. Wer demgegenĂŒber auf rechtliche Unsicherheiten, hohe verfassungsrechtliche HĂŒrden oder die Gefahren eines solchen Verfahrens hinweist, setzt sich leicht dem Verdacht aus, die von der Partei ausgehenden Gefahren zu verharmlosen. Einen solchen Vorwurf erhebt auch StĂŒer in seinem Beitrag, wenn er bemĂ€ngelt, dass wir Forderungen der AfD etwa als âKopftuchverbotâ oder als ârestriktivere SozialleistungsgewĂ€hrungâ apostrophieren â wohlgemerkt nachdem wir zuvor deren nĂ€heren Inhalt skizziert hatten. Worin der âverkĂŒrzendeâ und âverharmlosendeâ Gehalt dieses Vorgehens liegen soll, bleibt erneut im Dunkeln. Juristinnen und Juristen fĂ€llt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen eines Parteiverbots nĂŒchtern, prĂ€zise und ergebnisoffen zu formulieren und zu prĂŒfen. Die juristische Analyse darf sich nicht daran messen lassen, ob ihr Ergebnis das politisch erwĂŒnschte Signal aussendet, sondern allein daran, ob es den MaĂstĂ€ben des Verfassungsrechts standhĂ€lt. Das bedeutet auch, es uns dort nicht leicht zu machen, wo politische und moralische Gewissheiten eine einfache Antwort nahezulegen scheinen. The post ZurĂŒck zur Sache? appeared first on Verfassungsblog. |