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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Feed Titel: Transition News


Jacob Nordangård: Durch die Multikrise zur Weltregierung

Transition News: Einige meinen, die jüngsten Krisen und die damit verbundenen Geschäftemachereien seien reiner Zufall, der Kapitalismus funktioniere eben so: Eins führt zum anderen, niemand plane eine Weltregierung. In Ihrem Buch «Die digitale Weltkontrolle», das soeben in einer aktualisierten und erweiterten deutschen Fassung erschienen ist, zeigen Sie allerdings sehr deutlich, dass einige einem klaren Plan folgen, mit den Vereinten Nationen im Zentrum. Auf welche Quellen stützen Sie Ihre Forschung?

Jacob Nordangård: Es handelt sich um Originalquellen der Vereinten Nationen sowie all jener Organisationen, die den UN-Zukunftspakt vorbereitet haben. Meine Untersuchungen stützen sich also im Wesentlichen auf die Aussagen dieser Institutionen selbst. Ich habe auch andere Quellen konsultiert, zum Beispiel das Weltwirtschaftsforum (WEF), das eine Partnerschaft mit den Vereinten Nationen eingegangen ist.

Seit wann besteht diese Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltwirtschaftsforum?

Im Juni 2019 fand die offizielle Unterzeichnung des Abkommens statt, mit dabei: der ehemalige WEF-Chef Klaus Schwab sowie der damalige WEF-Präsident Børge Brende, der UN-Generalsekretär António Guterres sowie die UN-Vize-Generalsekretärin Amina Mohammed. Doch die UN und das WEF haben bereits davor kooperiert. Mohammed war beispielsweise im Vorstand vom Young Global Leaders-Programm. Das heißt, dass die Vereinten Nationen und das WEF schon etwa ein Jahrzehnt vor der offiziellen Partnerschaft eng verbunden waren.

Hatten die Entwicklungen rund um Jeffrey Epstein Auswirkungen auf Ihre Arbeit?

Als ich die schwedische Ausgabe dieses Buchs geschrieben habe, lag mein Fokus auf «Our Common Agenda» der UN, auf Deutsch: «Unsere gemeinsame Agenda». Erst mit der Veröffentlichung der Epstein-Akten wurde mir bewusst, wie sehr Epstein mit einigen der Schlüsselfiguren dieser UN-Agenda, wie zum Beispiel Brende, verwickelt war. In die englische und deutsche Version habe ich einige dieser Informationen einfließen lassen.

Der Inhalt der Epstein-Akten bestätigt im Grunde meine bisherigen Beobachtungen und das, worüber ich auch in meinen früheren Büchern, darunter «Rockefeller – das Spiel kontrollieren» und «Der globale Staatsstreich» geschrieben habe. Darin habe ich diese Akteure und Netzwerke dargestellt.

Epstein war Mitglied der Trilateralen Kommission, die 1973 von David Rockefeller ins Leben gerufen worden ist. Rockefeller hat Epstein in diesen Kreis geholt und auch in den Council on Foreign Relations, eine weitere wichtige Denkfabrik, die vor allem die amerikanische Außenpolitik mitgestaltet.

Welche Aufgabe hatte Epstein?

In seinem letzten Interview mit Steve Bannon im Frühjahr 2019 erzählt er, wie David Rockefeller ihn mit Anfang 30 in die Trilaterale Kommission eingeladen habe und es dabei vor allem um seine Finanzkompetenz gegangen sei. Er bestätigt aber auch, dass er gute Kontakte und ein Netzwerk hatte. Er verfügte über einige Fähigkeiten, die der Trilateralen Kommission nützlich waren.

Derzeit liegt der Fokus vor allem auf dem Sexhandel und den beteiligten Minderjährigen. Doch Epstein war wichtig, um Menschen miteinander zu vernetzen. So freundete er sich beispielsweise mit Brende, dem ehemaligen Präsidenten des Weltwirtschaftsforums an, und sie erörterten, wie das WEF die Rolle der Vereinten Nationen übernehmen könne. Er war also eine Schlüsselfigur in diesen einflussreichen Netzwerken.

In einem aktuellen Artikel schreiben Sie, dass wir uns mitten im Zusammenbruch der alten Ordnung befänden. Was ist die «alte Ordnung»?

Die alte Ordnung entstand nach dem Zweiten Weltkrieg mit den Bretton-Woods-Institutionen – Weltbank und Internationaler Währungsfond –, der Gründung der Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten als führender Supermacht. Darauf folgte der Kalte Krieg. Ich bezeichne den zweiten Teil dieser Ära als «warmen Krieg», da damals der Klimawandel zu einem der größten globalen Probleme hochstilisiert worden ist. Die Ära nach dem Kalten Krieg wird von den Vereinigten Staaten dominiert – es handelt sich also um ein unilaterales System.

Was jetzt geschieht: Diese alte Ordnung zerfällt. Die Rolle der Vereinigten Staaten wird sich wandeln, und infolgedessen wird sich auch die UN als Weltorganisation verändern. Das markiert das Ende des Petrodollar-Systems und all der Errungenschaften des amerikanischen Imperiums. Der UN-Zukunftspakt von 2024 – Pact for the Future – ist Teil dieser bevorstehenden Entwicklung.

Bevor wir näher auf den UN-Zukunftspakt eingehen: Der englische Titel Ihres Buches lautet «The Digital World Brain». Woher stammt die Idee eines Weltgehirns?

Den Titel habe ich bei H. G. Wells, dem Science-Fiction-Autor und politischen Schriftsteller, entlehnt. Er gehörte der Fabian-Gesellschaft an und war sehr an utopischen Ideen für ein neues Weltsystem interessiert. In seinem Buch «World Brain» beschreibt er ein neues System, mit einer Weltregierung, die den weltweiten Informationsfluss kontrolliert und mithilfe der Wissenschaft eine Utopie erschafft. Die Wissenschaft entscheidet, was gemacht wird und was die Menschheit glauben soll – basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von einigen wenigen kontrolliert werden. Es handelt sich also um eine Wissenschaftsdiktatur. Dieser Text stammt aus den 1930er-Jahren. Die Idee dahinter ist jedoch älter und wurde mehrfach neu aufgegriffen.

Die moderne Wissenschaftsdiktatur geht auf Wells zurück. Aber auch Julian Huxley, ein Freund von Wells, und der Jesuit Pierre Teilhard de Chardin vertraten ähnliche Ansichten über den technologischen Wandel und eine technologische Gesellschaft, eine Art Techno-Utopie.

In Ihrem aktuellen Buch analysieren Sie die zwölf Vorschläge der Vereinten Nationen, die in «Our Common Agenda» enthalten sind. Diese Agenda wurde 2021 veröffentlicht, um daraus Verpflichtungen abzuleiten, mit denen die 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs) umgesetzt werden sollen. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem: niemanden zurücklassen, Vertrauen aufbauen, der Jugend zuhören. Das klingt doch alles ganz vernünftig. Was hat das mit einer Wissenschaftsdiktatur oder Techno-Utopie zu tun?

Solche Pläne werden immer in schöne Worte verpackt. Aber wir müssen uns vor Augen führen, was dahintersteckt. Nehmen wir den Slogan «Niemanden zurücklassen» und sehen uns an, was «Our Common Agenda» – «unsere gemeinsame Agenda» – und der «Zukunftspakt» der UN damit wirklich wollen: Es geht dabei um die Digitalisierung von mehr oder weniger allem auf diesem Planeten, alles, was erfasst und überwacht werden kann.

Es ist ein perfekt geordnetes und kontrolliertes System. Niemand soll zurückgelassen werden, da jeder Teil des Systems sein muss. Sicherheitshalber wird jeder überwacht.

Und wenn «wir» «unserer gemeinsamen Agenda» zufolge den Menschen zuhören wollen, geht es darum, zu erfahren, was sie machen und denken. Nicht darum, dass Bürger wirklich Mitspracherecht bekommen. «Wir» haben eine Vision und einen Pakt für die Zukunft. Und «unsere» Pläne sollen verwirklicht werden, dazu möchten «wir» wissen, wie die Leute reagieren.

Pseudowissenschaft als Religion

Aber alles basiert auf «ihrer» Wissenschaft. Ich halte diese «Wissenschaft» für eine Pseudowissenschaft. Das ist keine echte Wissenschaft, sondern eine politische Vision, die als Wissenschaft verkauft wird. Ich habe lange an der Universität gelehrt und geforscht - Wissenschaft bedeutet, alles zu hinterfragen, um immer besser zu werden.

Doch hier wird «die Wissenschaft», die zu einem großen Teil auf Modellrechnungen und Computersimulationen basiert, als Religion instrumentalisiert: Wenn die Menschen «unseren» Weg gehen, führt er zum Paradies, wenn nicht, führt er zur Hölle. «Wir» müssen die Menschen also überzeugen, sich dafür zu entscheiden, wie «wir» es bei den Vereinten Nationen besprechen. «Wir» haben dieses eine große Ziel.

«Our Common Agenda» und «The Pact for the Future» gründen sich auf Verhaltensdesign und Verhaltenswissenschaft. Dieser Behaviorismus wird genutzt, um Menschen in die richtige Richtung zu lenken. Das entspricht totalitärem Denken. Es ist kein besonders empathischer Umgang mit Menschen, sondern macht Menschen zu Objekten, die programmiert werden können, damit sie den Visionen derjenigen, die hinter diesen Plänen stecken, besser entsprechen.

Und wenn es heißt: «Wir wollen den Jugendlichen zuhören und mit ihnen zusammenarbeiten», läuft es im Grunde darauf hinaus, dass die jungen Menschen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden sollen.

Die Jugendlichen können nicht einfach frei ihre Meinung äußern. Sie werden gefragt: «Wie findest Du die Klimapolitik, soll sie strenger oder nachgiebiger sein?» «Ich glaube nicht daran», ist als Antwort nicht vorgesehen. Es handelt sich um «Fakten», die nicht hinterfragt werden dürfen. Fragebögen und Fokusgruppen dienen nur dazu, die umgesetzten Maßnahmen zu rechtfertigen.

Warum scheint das Jahr 2030 so im Fokus zu stehen?

Weil es diese 15-Jahrespläne gibt. Ab 2000 gab es diesen Testlauf mit den Millenniums-Entwicklungszielen bis 2015 – nur wenige haben davon gehört oder erinnern sich daran –, die Ziele wurden nicht erreicht. Doch dieses Mal, für das Jahr 2030, gewinnt alles enorm an Bedeutung und wird seit 2015 propagandistisch instrumentalisiert. Ich vermute jedoch, dass die Vereinten Nationen die «Ziele für nachhaltige Entwicklung», so wie sie der Öffentlichkeit präsentiert werden, bis 2030 nicht mehr erfolgreich umsetzen können.

Es wird also neue Ziele für 2045 geben – ein äußerst wichtiger Zeitpunkt. In den Zukunftsszenarien wird das Vorhaben als «The Great Transition» beschrieben – es geht darum, bis zum 100-jährigen Jubiläum der UN eine Weltregierung zu installieren. Die Zeit bis dahin ist eine Übergangsphase, und wir befinden uns gerade im ersten Abschnitt dieses Umbruchs. 2030 ist einfach ein wichtiges Jahr auf dem Weg dahin.

Cyber-biologische Systeme

Und wie trägt künstliche Intelligenz (KI) dazu bei, dieses «eine große Vorhaben» umzusetzen?

Ich glaube, die Eliten dieser Welt betrachten KI als ein perfektes System, weil sie früher auf andere Menschen zur Ausführung ihrer Befehle angewiesen waren – deswegen können totalitäre Systeme langfristig niemals Bestand haben.

Wenn sie stattdessen dieses KI-gesteuerte System nutzen, steht den Eliten niemand mehr im Weg: Niemand kann es von innen heraus zerstören. Sie können Regeln und Vorschriften festlegen und dem autonomen KI-System, dem Steuerungssystem der Welt, sagen, was sie erreichen wollen, und es wird umgesetzt.

Woher stammt eigentlich diese Vorstellung, dass sich die Menschheit mit Maschinen und dem Finanzsystem vereinen könnte?

Auch das ist eine alte Idee und eng mit dem Transhumanismus verbunden. Dazu gehört die Eugenik, mit dem Ziel, den Menschen zu verändern und ihn zu verbessern. Mit dem Transhumanismus wurde das auf eine neue Ebene gehoben, indem man uns mithilfe von Technologie verändert, in das System integriert und digitalisiert.

Diese Entwicklung hat zu Beginn des Computerzeitalters, besonders ab den 1990er Jahren stattgefunden. So wie viele andere habe ich das damals einfach nur für Hirngespinste einiger Technikfreaks gehalten. Aber inzwischen ist das allgegenwärtig und dient als Grundlage der Vierten Industriellen Revolution. Denn insbesondere im Weltwirtschaftsforum stießen diese transhumanistischen Ideen auf fruchtbaren Boden.

Und 2019 haben die Vereinten Nationen und das WEF eben diese Partnerschaft geschlossen, damit das Weltwirtschaftsforum die UN bei der Umsetzung der Agenda 2030 unterstützt. Dies geschieht mithilfe der Technologien der Vierten Industriellen Revolution, genauer gesagt mithilfe cyber-biologischer Systeme. Dabei verschmelzen Mensch, Maschine und das Finanzsystem. Das ist ein sehr wichtiger Aspekt, denn so kommt es zur vollständigen Umgestaltung des alten, des sterbenden Systems. Wir werden uns also in das Finanzsystem integrieren.

Wie weit ist dieses Vorhaben, das cyber-biologische System, gediehen? Liegen die Eliten im Zeitplan?

Wir brauchen doch nur drei Jahrzehnte zurückzublicken, um zu sehen, dass bereits viel erreicht worden ist – die Menschen sind sehr anpassungsfähig. Hier in Schweden wird fast kein Bargeld mehr verwendet. Vor 30 Jahren zahlte jeder bar, Kartenzahlungen waren unüblich. Die sogenannte «Pandemie» oder auch Kriege dienen dazu, ohne viel Aufsehen die Systeme zu verändern, weil die Menschen an andere Dinge denken.

Auch lokal werden Kriege geführt, wie hier in Schweden, in meiner Heimatstadt: Wir haben Bombenanschläge, Schießereien und Kriminalität. Gleichzeitig wird diese Agenda umgesetzt: Seit zwei Jahren sind Überwachungskameras im öffentlichen Straßenraum erlaubt und inzwischen sind sie auch überall installiert.

Mit dem WEF zur UNO 2.0


Screenshot der UN-Webseite «Pact for the Future»

Wie ist der UN-Zukunftspakt – Pact for the Future –, der ein sehr wichtiger Meilenstein zu sein scheint, zustande gekommen?

2020 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eine Resolution, in der sie Generalsekretär Guterres aufforderten, ein Dokument mit folgender Fragestellung zu erstellen: Wie können wir eine bessere, effektivere UNO erschaffen, die auf Krisen wie die «Corona-Pandemie» reagieren kann?

Daraufhin fanden Verhandlungen statt und elf Strategiepapiere wurden veröffentlicht, Teile davon wurden in Our Common Agenda übernommen und ergänzt. Diese Agenda ist eher kurz gehalten und beschreibt nur die angestrebten Ziele. Daneben gab es aber Handlungsempfehlungen, die deutlich umfangreicher sind und in denen alle Themen eingehend erörtert und konkrete Vorschläge zu den angestrebten Zielen erarbeitet wurden.

Anschließend kamen die Mitgliedstaaten zusammen, um diese Empfehlungen zu diskutieren und so ein Dokument zu erarbeiten, das als Zukunftspakt dient. Es gab also drei aufeinanderfolgende Phasen. Dem UN-Zukunftspakt sollten alle Staaten im Voraus zustimmen, um ihn effizienter umsetzen zu können.

Stimmen 2024 alle Länder dem Zukunftspakt und einer UNO 2.0 zu? Und falls ja, welchem Zweck dient das multipolare Narrativ?

Wie gesagt, der Pakt wurde von allen Mitgliedstaaten vereinbart und von den Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten angenommen. Russland hat erklärt, dass es nicht alle Punkte umsetzen wird. In meinem Buch lege ich dar, dass sie vorhaben, die ihrer Meinung nach sinnvollen Punkte zu befolgen, insbesondere die Digitalisierungsagenda.

Zur Multipolarität: Ich sehe die Welt derzeit im selben Zustand wie nach dem Zweiten Weltkrieg, als Großbritannien seine Macht verloren hat und das britische Empire nach der Suez-Krise allmählich zerfallen ist. Wir erleben derzeit etwas Ähnliches. Die Vereinigten Staaten können nicht mehr dasselbe tun oder erreichen wie zuvor, und es ist teuer – so endet ein Imperium meistens: Das Geld geht aus, die Ressourcen sind erschöpft, es rentiert sich nicht mehr.

Jetzt wird ein multipolares System mit Regionen vorbereitet. Eine Organisation namens Stimson Center ist maßgeblich an der Erstellung der Handlungsempfehlungen für den UN-Zukunftspakt beteiligt gewesen und betont immer wieder diese zukünftige Weltordnung mit Regionen.

Der Geostratege Zbigniew Brzeziński gründete zusammen mit David Rockefeller die Trilaterale Kommission und war zeitweise Sicherheitsberater von Jimmy Carter. In seinem Buch «The Grand Chessboard» entwickelte er Vorschläge zur Funktionsweise des amerikanischen Imperiums. Ziel war die Vorbereitung und Gestaltung einer neuen Welt, in der die Vereinigten Staaten nicht länger führend sind, sondern die UN diese Rolle übernehmen: Die Regionen der Welt würden unter dem Dach der Vereinten Nationen zusammenarbeiten – einer modernisierten, handlungsfähigen Organisation, die weltweit effizient agieren kann und nicht mehr nur ein informeller Zirkel ist.

Trump und die Mulitkrise der Super-Klasse

Welchen Zweck haben in diesem Zusammenhang Krisen wie «Corona», die Energie- und Nahrungsmittelkrise – die Multikrise?

Diese Krisen dienen als Auslöser. Denn etwas sehr Wichtiges wurde mit dem UN-Zukunftspakt von 2024 nicht erreicht: die Schaffung einer sogenannten Notfallplattform. Stattdessen befinden wir uns nun in dieser permanenten Krisensituation, die der Welt zeigt, dass wir nicht vorbereitet sind und diese Probleme nicht lösen können.

Ich habe darüber bereits in meiner Doktorarbeit geschrieben, über diese Ereignisse, die notwendig sind, um neue politische Maßnahmen einzuführen und die Zustimmung der Öffentlichkeit zu gewinnen.

Und durch die Handlungen des US-Präsidenten Donald Trump entstehen noch mehr Probleme. Auch dabei geht es darum, Zustimmung für das neue Weltsystem zu erreichen, um die Notfallplattform und eine UN 2.0 durchzudrücken. Die aktuelle Multikrise wird denjenigen, die diese Pläne zur Modernisierung der Vereinten Nationen erarbeitet haben, letztendlich helfen, die nötige Zustimmung für die Umsetzung zu erlangen.

Welche Rolle spielt Trump dabei, die Vereinten Nationen 2.0 auf den Weg zu bringen?

Ich nenne ihn «Wreck-It-Trump», weil er das alte Gebilde dem Erdboden gleichmacht. Er zerstört das bestehende System. Die Vereinten Nationen funktionieren nicht so, wie sie sollten, und er bereitet den Weg für etwas Neues. Trump ist der perfekte Kandidat dafür. Vom Alten wird nichts mehr übrig sein. Und wenn er damit fertig und seine Zeit abgelaufen ist, können sie einfach mit diesem neuen System übernehmen.

Und alle werden sagen: «Endlich, endlich kehrt Vernunft ein. Ein neues System, das die Welt wieder sicherer macht.»

In der Beschreibung zur deutschen Ausgabe Ihres Buches heißt es: «Es geht nicht um Reformen. Es geht um Macht. Und um die Frage: Wer entscheidet über unser Leben?» Wer sind diese Wenigen, die das Leben von Milliarden Menschen kontrollieren wollen?

Sie gehören zur Super-Klasse, wie David Rothkopf sie in seinem Buch nennt. Es handelt sich um Oligarchen, die weltweit die Finanzwelt und die Wirtschaft kontrollieren. Sie sind beispielsweise im Weltwirtschaftsforum und in den philanthropischen Organisationen zu finden.

Ich habe in meinem Buch «Rockefeller – das Spiel kontrollieren» über eine dieser Familien geschrieben. Darin zeige ich auf, wie die Klimaschutzagenda überhaupt zustande gekommen ist und was dahintersteckt.

Hier in Schweden ist eine Familie namens Wallenberg sehr mächtig. Sie gehören wie die Rockefellers zu den Bilderbergern und zur Trilateralen Kommission. Das sind äußerst einflussreiche Netzwerke, die die alte Ordnung geprägt haben und nun die Kontrolle über die neue Ordnung erlangen wollen.

Sie holen auch Leute aus anderen Regionen dazu, wie Multimilliardäre aus Indien, Südafrika, China und Japan. Und diese Elite scheint zu denken, dass sie die Auserwählten seien. Diejenigen, die das Potenzial haben, erfolgreich zu sein, höchste Machtpositionen zu erreichen und erfolgreiche Unternehmen zu führen, halten sich für besser als andere. Das lässt sich auch in Epsteins Denkweise und seinen Äußerungen wiederfinden.

Wie viele stehen an der Spitze der Pyramide?

Nun, die Super-Klasse umfasst einige tausend Individuen weltweit. Und unter diesen gibt es natürlich Hierarchien. Einige stehen also weiter oben. Aber wer weiß schon, wer an der Spitze steht.

Weitere Erfüllungsgehilfen

Sie stellen in «Die digitale Weltkontrolle» auch die wichtigsten Akteure vor, die diese Agenda vorantreiben, zum Beispiel Johan Rockström, der Greta Thunberg beraten hat. Wer ist das?

Johan Rockström ist Agronom. Er wurde von Bert Bolin für eine Position am Stockholm Environment Institute ausgewählt. Bolin wiederum war der erste Vorsitzende des Weltklimarats (IPCC). Und Rockström wurde sein Nachfolger. Er ist eine wichtige Figur in der Klimapolitik und leitet jetzt das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) außerhalb von Berlin.

Zuvor leitete Rockström das Stockholm Resilience Centre. Dieses Zentrum wurde mit dem Ziel gegründet, ein System für «planetare Grenzen» zu entwickeln. Dieses Erklärungsmuster ist für die Weltsicht der Eliten und ihr Kontrollsystem von entscheidender Bedeutung. Denn Rockström und sein Netzwerk von Wissenschaftlern definieren damit, was wir als Menschen auf diesem Planeten überhaupt tun können.

Er spricht regelmäßig beim Weltwirtschaftsforum. Darüber hinaus ist er mit einigen sehr einflussreichen Netwerken verbunden, die neben den Reichen und Mächtigen auch Regierungen weltweit beraten. Dazu gehört die Climate Governance Commission (CGC), die bereits vor dem Zukunftsgipfel 2024 empfohlen hat, dass die UN-Generalversammlung einen Klimanotstand ausruft, weil die Menschheit die planetaren Grenzen – es gibt neun davon – überschreite.

Die Notstandsplattform soll dazu dienen, die Pläne der Super-Klasse weltweit umzusetzen.

Rockström gehört zur Elite jener Wissenschaftler, die unsere Grenzen festlegen und bestimmen, wie viele Ressourcen wir nutzen dürfen oder was wir essen können. Er ist außerdem Mitglied der Organisation «EAT», die sich für eine Transformation des weltweiten Ernährungssystems einsetzt.

Dieser Mann ist sehr einflussreich, aber er ist nur ein Akteur. Vor ihm leitete Hans Joachim Schellnhuber das PIK. Er hat Angela Merkel, die Europäische Kommission und sogar den Papst in Klimafragen beraten. Leute wie Rockström oder Schellnhuber arbeiten bis zu ihrer Pensionierung an diesem Thema, und dann gibt es einen Nachfolger. Sie spielen natürlich eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Ziele, doch die Drahtzieher dahinter sind die Philanthropen, die Superreichen.

Worin liegt Schwedens Aufgabe, wenn es um die Schaffung einer Weltregierung geht?

Schweden fungiert gewissermaßen als Sprachrohr dieser einflussreichen Kräfte, darunter die Trilaterale Kommission, der Council on Foreign Relations oder die Bilderberger. Mein Heimatland hat recht früh, in den 1950er-Jahren, diese Funktion übernommen und im Zuge der Klimaforschung und des Umweltschutzes ausgeweitet.

Schweden hat 1972 die erste UN-Umweltkonferenz organisiert, und zahlreiche wichtige Akteure die diese Agenda vorantreiben, stammen von hier. Sie sind allerdings mehr oder weniger nur Stellvertreter dieser einflussreichen Netzwerke. Wie bereits erwähnt, hat die Familie Wallenberg in Schweden weitgehend die Fäden in der Hand und kontrolliert viele große Unternehmen, sie sind sehr eng mit der Super-Klasse verbunden. Sie hatten schon immer Einfluss auf die schwedische Regierung – dabei spielt es keine Rolle, ob die Sozialdemokraten oder die Moderaten an der Macht sind.

Dazu kommt, dass sich laut dem Zukunftsforscher Graham Molitor in Schweden Neuerungen besonders schnell umsetzen lassen. Wir scheinen neue Technologien einfach anzunehmen, ohne sie zu hinterfragen, weil wir so fortschrittlich sind.

Andererseits erreicht die Grüne Partei in Schweden etwa sechs Prozent der Stimmen.

Das spielt keine Rolle. Denn wenn man sich näher mit der Klima- und Umweltagenda befasst, stellt man fest, dass es sich dabei nicht um echte grüne Politik, sondern um digitale Politik handelt. Es ist egal, ob Rechts oder Links das Land regiert.

Wenn es um diese globale Agenda geht, sind sich alle einig. Und die Grünen sind der aktivistische Arm.

In meiner Doktorarbeit habe ich untersucht, wie diese Umweltorganisationen von elitären Netzwerken finanziert und organisiert werden, um diese Aktivisten und ihre Aktionen populär zu machen – im Endeffekt geht es darum, die gesamte Bevölkerung, jeden Einzelnen zu kontrollieren. Deshalb brauchen wir diese Oppositionsparteien und -bewegungen.

Ich habe ja auch eine Vergangenheit bei den Grünen, ich habe das alles miterlebt. Deshalb war es ein ziemlicher Schock für mich, als ich bei meinen Recherchen herausfinden musste, dass Ölbarone wie die Rockefellers hinter der Umweltbewegung stecken. Sie waren an der Ausarbeitung genau jener Art von Politik beteiligt, die wir als Grüne unterstützt haben.

Über Berlin und Kiew zur Technokratie

Welchen Zweck hat die Klimaagenda, wenn Ölkonzerne sich dieser Erzählung bedienen?

Die Rockefellers und ihre Philanthropen sagen genau, was «wir» erreichen wollen. Die Klimaagenda entstand bei einem Treffen mit Eugenikern in den 1950er Jahren. 1952 gab es ein Treffen zwischen John D. Rockefeller III. und Detlev Bronk, dem damaligen Leiter der National Academy of Sciences (NAS). Sie erörterten einen Plan zur Bevölkerungskontrolle. Daraus ging das Population Council hervor. An demselben Treffen nahm auch Roger Revelle teil.

In den 1950er Jahren machte Revelle die Erderwärmung zu einem zentralen Anliegen und einem wichtigen Forschungsbereich. Er hatte auch eine entscheidende Rolle als Berater von US-Präsident Lyndon Johnson in den 1960er Jahren inne. Damals gab es ein Projekt namens «Special Studies Project» mit Unterstützung des Rockefeller Brothers Fund.

Der Rockefeller Brothers Fund wiederum wurde von den Söhnen oder Enkeln von John D. Rockefeller geleitet. Wir haben also David und John D. III. und Lawrence und Winthrop. Diese Brüder erhielten Geld von der Standard Oil Corporation – Ölgeld – und überlegten, wie sie die Welt verändern wollen. Dabei kamen sie zu dem Schluss, dass die Wissenschaft eine gute Möglichkeit sei, um die Gesellschaft zu verändern, da es wissenschaftliche Kooperationen zwischen den Ländern gibt. Diese Kooperationen hatten sie selbst, beispielsweise über die Rockefeller-Stiftung, mit Fördermitteln für Universitäten auf der ganzen Welt etabliert.

Der Grundgedanke: Derartige Probleme lassen sich von keiner Nation allein lösen. Sie müssen mehr oder weniger von einer internationalen Instanz gelöst werden. Wir haben also Bevölkerungskontrolle einerseits und dazu die Idee einer Art Weltbehörde, die die Kontrolle übernehmen muss. Das andere wissenschaftliche Problem waren Pandemien und die damit verbundenen globalen Gesundheitsprobleme.

Krankheiten wurde also ebenfalls schon in den 1950er Jahren als weltweiter Hebel erkannt. Alles geschieht ganz offen. Warum beschäftigen sich nur wenige mit dem Thema?

Diese Dinge zu hinterfragen, hat seinen Preis. Nachdem ich diese Netzwerke aufgedeckt hatte, war es sehr schwierig, meinen Job als Universitätsdozent zu behalten.

Als ich 2012 meine Doktorarbeit – «Ordo ab Chao: Die politische Geschichte der Biokraftstoffe in der Europäischen Union. Akteure, Netzwerke und Strategien» – verteidigte, sagte mein Opponent gleich zu Beginn: «Wissen Sie, meine Institution hat gerade Fördermittel von der Rockefeller-Stiftung erhalten.» Auch der Vorsitzende des Club of Rome wollte verhindern, dass meine Dissertation überhaupt angenommen wird.

Aber was mich am meisten überrascht hat: Ich kam selbst aus der Umweltbewegung, aber wenn ich meine Mitstreiter warnen wollte, dass diese Ölkonzerne mit drinstecken, wurden manche richtig wütend. Je mehr wir über nachhaltige Entwicklung gesprochen haben, desto mehr Autos und Technologie wurden eingeführt. Das wollte niemand hinterfragen. Universitäten und eben auch Umweltorganisationen erhalten Gelder von diesen Stiftungen. Am Ende geht es nur ums Geld.

Sie haben dann aber weiter als Dozent gearbeitet?

Ja, zunächst einige Jahre an der Universität Linköping und dann an der Universität Stockholm. Aber es wurde immer schwieriger. Denn viele, insbesondere Nachwuchswissenschaftler haben herausgefunden, dass ich die Klimadogmen nicht wirklich teile. Und damit gilt man nicht mehr als vertrauenswürdig. So einen «Klimaleugner» wollen «wir» an «unserer» Institution nicht dulden.

Es war anscheinend nur ein Student, der mich gegoogelt und herausgefunden hat, dass ich eine kritische Arbeit zum Thema Klimawandel geschrieben hatte, er hat sich wahrscheinlich beim Institutsleiter beschwert. Es war kein angenehmes Arbeitsumfeld mehr.

Aber nachdem ich im ersten Jahr der «Pandemie» das Buch «Der globale Staatsstreich» geschrieben hatte, ist es unerträglich geworden. Die etablierte Medizin und diese «Pandemie»-Politik durften nicht kritisiert werden. Das war moralisch nicht vertretbar.

Haben Sie das falsche Spiel im März 2020 sofort erkannt?

Mehr oder weniger. Im April 2019 hatte ich mein Buch über die Familie Rockefeller veröffentlicht und darin beschrieben, wie deren Pläne für die Welt mithilfe der Vierten Industriellen Revolution erreicht werden sollen. Als ich mich während meiner Recherchen mit dem Thema Klimawandel auseinandergesetzt habe, bin ich auch auf Informationen zum Gesundheitsbereich gestoßen. Es ist mir also sehr leicht gefallen, diese Puzzleteile zusammenzusetzen.

Und haben die Mainstream-Medien auf ihre Veröffentlichung zum Staatsstreich reagiert?

Nein. Meine Ansicht galt damals einfach als extremistisch. Schweden war während der «Pandemie» natürlich der bessere Ort zum Leben. Aber die Medien sagten nur: «Wer das anzweifelt, ist ein Idiot.» Alternative Medien haben berichtet, und mein Buch, das im Dezember 2020 erschienen ist, war schnell ausverkauft.

In Berlin hat das WEF im Jahr 2024 das Global Government Technology Center eröffnet. Was passiert dort?

Ziel ist der Aufbau neuer Systeme für die Regierungsführung. Diese werden nicht von Menschen, sondern von einer Agens-KI gesteuert. Stanley Milgram hat den Begriff «Agens-Zustand» geprägt – jemand befindet sich in einem Zustand, in dem er den Wünschen und Anweisungen der Autoritäten einfach folgt.

Ein Whitepaper des Global Government Technology Center trägt genau diesen Titel: «The Agentic State». Die Agens-KI wird die maßgebliche Instanz sein, die Befehle erteilt und alles effizient erledigt, und soll bei der UN-Notfallplattform zum Einsatz kommen – ohne Menschen, die sagen könnten: «Nein, das mache ich nicht.»

Ein weiteres Global Government Technology Center befindet sich in Kiew, wo diese Systeme getestet werden können – in einem Land im Kriegszustand ist das einfacher zu realisieren. Deshalb arbeiten viele WEF-Vertreter mit der Ukraine zusammen.

Um diese dystopischen Pläne der Super-Klasse verarbeiten zu können, haben Sie sogar eine Rockband gegründet?

Kreativ zu sein ist sehr wichtig, denn das gehört zum Menschsein dazu. Darüber hinaus halte ich Vorträge und schreibe über meine Recherche-Ergebnisse. So verarbeite ich das. Und ich habe dabei sehr gute Freunde gefunden.

Aber wie sollte die Menschheit im Idealfall auf diese technokratische Bedrohung reagieren?

Dieser Versuch der Super-Klasse, den Turm zu Babel neu zu erbauen, wird nicht gelingen. Sobald das letzte Puzzleteil eingesetzt ist, wird alles zu bröckeln anfangen und zusammenbrechen. Diejenigen, die dieses System aufbauen, bedienen sich der Lüge und aller möglichen Manipulationstechniken, um die Menschen unter totale Kontrolle zu bringen. Und die Wahrheit hinkt zwar hinterher, aber sie holt auf.

Die Menschen durchschauen das. Die Wahrheit wird ans Licht kommen und alles hinwegspülen. Es ist also ein unmögliches Unterfangen, das sie da betreiben.

Gleichzeitig denke ich, dass solche Projekte unvermeidlich sind. Es hat und wird immer Leute geben, die nach Macht streben. Wenn dieser Turm eingestürzt ist, wird erneut jemand versuchen, ihn wieder aufzubauen. Aber vielleicht haben wir dazwischen etwas Zeit, um die Welt auf diese Psychopathen besser vorzubereiten.

***

Das Interview führte Sophia-Maria Antonulas.

Verzehr von unverpackten Lebensmitteln reduziert Schadstoffbelastung im Körper

Eine Ernährungsumstellung hin zu Lebensmitteln, die entlang der gesamten Lieferkette keinen Kontakt mit Plastik haben, senkt nachweislich die Konzentration verschiedener, mit Plastik in Verbindung stehender Chemikalien im menschlichen Urin. Diese Erkenntnis zeigt, dass alltägliche Essgewohnheiten einen direkten und kurzfristigen Einfluss auf die Schadstoffbelastung im Körper haben.

Wie Earth.com berichtet, haben Urinproben, die über einen streng kontrollierten Zeitraum von sieben Tagen gesammelt wurden, einen messbaren Rückgang der mit Plastik assoziierten Chemikalien belegt. Zuvor hatten die Teilnehmer den «Plastikkontakt vom Acker bis zum Teller» reduziert.

Michaela Lucas von der University of Western Australia habe diese Veränderungen mit realen Verhaltensweisen verknüpft und nachgewiesen, dass die Reduzierung von Plastikkontaktpunkten bei der Lebensmittelzubereitung und beim Verzehr zu einem raschen Rückgang bestimmter chemischer Spuren führt.

Dieser Effekt bleibe auch bei gleichbleibender Kalorienzufuhr bestehen, was darauf hindeute, dass das Ergebnis auf die veränderten Expositionswege und nicht auf die Nahrungsmenge oder Gewichtsverlust zurückzuführen sei.

Kürzlich berichteten wir darüber, dass Junkfood ein möglicher Faktor für Mikroplastik im Gehirn sein könnte. Auch in der in diesem Artikel erwähnten Studie standen «kunststoffhaltige Verpackungen» im Fokus, die laut den Forschern beim Erhitzen und Lagern in Lebensmittel migrieren.

Auch industrielle Maschinen, die bei der Verarbeitung der Lebensmittel eingesetzt werden, verursachen Abrieb und Kontamination von Kunststoff. Bis ein verpacktes Produkt den Verbraucher erreicht, hat es in mehreren Phasen intensiven Kontakt mit Plastik gehabt. Unverpackte Lebensmittel kommen deutlich weniger damit in Berührung.

Imperium in Schutt und Asche (Teil 3): Der Ausverkauf Amerikas – Wie die Elite das Land ausschlachtet

Ich sage es ganz direkt und ohne jede Beschönigung: So wie eine Private-Equity-Firma ein Unternehmen übernimmt, ohne die Absicht, es langfristig zu führen oder nachhaltig zu entwickeln, sondern mit dem klaren und kalten Ziel, es systematisch auszuschlachten, Vermögenswerte zu verkaufen, Kosten radikal zu drücken, zusätzliche Schulden aufzunehmen und es anschließend hochverschuldet in den Ruin zu treiben, genau so verfahren sie gerade mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Zusammenbruch hier, obszöne Bereicherung da

Während die große Mehrheit der Amerikaner in den letzten Jahren ihre Jobs verloren hat, ihre Häuser durch Zwangsräumungen einbüßte, Rekordschulden anhäufte, in Obdachlosigkeit abrutschte, mit explodierenden Kreditkartenschulden kämpfte und die eigene Kaufkraft kontinuierlich schwinden sah, erlebte die oberste Elite in derselben Zeitspanne eine beispiellose, geradezu obszöne und historisch einmalige Bereicherung. Es passierte im selben Land, in denselben Jahren, unter denselben politischen Slogans wie «Build Back Better»* und «Make America Great Again», doch die Erfahrungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Es ist wie bei der Abholzung eines Waldes: Die Bäume und das Holzfällerunternehmen machen zwei völlig verschiedene Erfahrungen mit demselben Vorgang. Ich habe in den vorherigen Teilen ausführlich über den Niedergang gesprochen – über die Insolvenzen von mehr als 25.000 Unternehmen im Jahr 2025, die Massenentlassungen von mehr als 1,2 Millionen Arbeitsplätzen, die Rekordobdachlosigkeit mit 771.000 Menschen in einer einzigen Nacht, die explodierenden Schulden von 39 Billionen Dollar, die Polizeigewalt mit durchschnittlich 3,5 Toten pro Tag und die steigende Zahl an Selbstmorden, die erstmals zu den Top-10-Todesursachen gehören.

All das ist real und betrifft euch direkt und schmerzhaft. Gleichzeitig geschah jedoch etwas ganz anderes für die Elite. Während ihr leidet, werden sie reicher als je zuvor in der Geschichte. Schaut euch allein die Aktienrückkäufe an. Die im S&P 500 gelisteten Unternehmen gaben im Jahr 2024 zusammen rekordverdächtige 942 Milliarden Dollar für den Rückkauf eigener Aktien aus. Für 2025 werden mehr als 1,1 Billionen Dollar erwartet.

Apple gab 2024 110 Milliarden Dollar und weitere 100 Milliarden im Folgejahr aus. Alphabet, die Muttergesellschaft von Google, investierte im selben Jahr 61 Milliarden in eigene Aktien. Die 20 größten Konzerne sind für 51 Prozent aller Rückkäufe verantwortlich.

Statt in produktive Investitionen wie neue Fabriken, höhere Löhne, bessere Ausrüstung oder Forschung zu gehen, kaufen sie eigene Aktien zurück. Dadurch steigt der Aktienkurs künstlich, die Boni der Führungskräfte explodieren, und sie bereichern sich direkt aus dem Unternehmensvermögen. Das nennt man Finanzialisierung.

Der reale Wert des Unternehmens, die langfristige Stabilität oder die Zukunft des Landes interessieren sie nicht mehr. Es geht nur noch darum, virtuellen Reichtum für die Aktionäre und sich selbst zu erzeugen.

Vermögensanhäufung gigantischen Ausmaßes

Das Vermögen der amerikanischen Milliardäre stieg allein 2025 um 1,4 Billionen Dollar. Das entspricht etwa drei Millionen Dollar pro Sekunde. Elon Musk steigerte sein Vermögen seit März 2020 um 2.800 Prozent auf 726 Milliarden Dollar. 30 Milliardärsfamilien, die Donald Trump massiv unterstützt haben, erzielten allein im Jahr 2025 eine Rendite von 37,5 Prozent auf ihre politischen Investitionen.

Oxfam hat berechnet, dass allein der Zuwachs des weltweiten Milliardärsvermögens im Jahr 2025 ausgereicht hätte, um extreme Armut auf dem gesamten Planeten 26-mal zu beseitigen. Die Gehälter der CEOs haben absurde Höhen erreicht. Ein durchschnittlicher S&P-500-CEO verdiente 2024 knapp 19 Millionen Dollar – das 285-Fache dessen, was ein Durchschnittsarbeiter im selben Unternehmen erhielt.

Bei Starbucks lag das Verhältnis bei 6.666 zu 1. Ein normaler Barista müsste mehr als 6.000 Jahre arbeiten, um das Jahresgehalt seines CEOs zu verdienen.

Seit 1978 ist das Verhältnis von CEO- zu Arbeitnehmergehalt von 31:1 auf 281:1 gestiegen. Bei den Unternehmen mit den schlechtesten Löhnen liegt es sogar bei 632:1.

Gleichzeitig profitierten genau diese Konzerne massiv von der Inflation. Die Federal Reserve Bank of Kansas City stellte fest, dass Unternehmensaufschläge und Gewinnspannen mehr als die Hälfte der Verbraucherpreisinflation verursachten. Die Preise stiegen, die Gewinne der Unternehmen wuchsen, während die reale Kaufkraft der normalen Amerikaner um fünf Prozent sank.

Auch Trumps Zölle nutzten viele große Unternehmen als willkommenen Vorwand, um Preise zu erhöhen – selbst bei Produkten, die gar nicht von den Zöllen betroffen waren. Ihr bezahlt zweimal: einmal direkt an der Kasse und einmal über eure Steuern.

Die Banken bereiten unterdessen den nächsten großen Crash vor. Die Kapitalanforderungen wurden deutlich gesenkt, damit die Institute wieder mehr spekulieren und riskantere Geschäfte eingehen können. Die Risiken trägt am Ende wieder die Öffentlichkeit, genau wie bei der Finanzkrise 2008.

Das große 1,2-Billionen-Dollar-Infrastrukturprogramm entpuppte sich als gigantische Umverteilung von unten nach oben. Beim Breitband-Programm mit 42 Milliarden Dollar wurden nach drei Jahren null Haushalte mit Hochgeschwindigkeitsinternet versorgt. Experten schätzen, dass durch Betrug, überhöhte Beraterhonorare und Ineffizienz bis zu 225 Milliarden Dollar verloren gingen.

Reiche bereiten eigenen Abgang vor

Die Reichen wissen genau, wohin die Reise geht. Sie bereiten ihren eigenen Abgang vor. Die Nachfrage amerikanischer Bürger nach Zweitwohnsitzen und alternativen Staatsbürgerschaften stieg um 183 Prozent. Große Konzerne wie Oracle, Tesla und Hewlett-Packard verlegen ihre rechtlichen Sitze in steuergünstige Staaten wie Texas oder Florida, nutzen aber weiterhin die Infrastruktur und die ausgebildeten Arbeitskräfte der teuren Bundesstaaten.

Warren Buffett saß Ende 2024 auf 334 Milliarden Dollar in bar und Staatsanleihen – ein klares Misstrauensvotum gegenüber der Zukunft der amerikanischen Wirtschaft. Das gesamte System gleicht einem klassischen Leveraged Buyout (mit hohem Fremdkapitalanteil finanzierte Unternehmensübernahme) auf nationaler Ebene. Sprich, die wirtschaftliche und politische Elite lobbyiert systematisch dafür,

  • ... dass der Staat mehr ausgibt als er einnimmt (Steuersenkungen, massive Subventionen und Staatsaufträge) und die staatliche Schuldenlast ins Astronomische steigt (von 23 Billionen im Jahr 2020 auf 39 Billionen heute).
  • ... dass öffentliche Vermögenswerte privatisiert werden.
  • ... dass hohe Verwaltungsgebühren kassiert werden und so weit wie möglich alles Wertvolle extrahiert wird.

Hör zu, ich beschreibe keine Comicbuch-Bösewichte, die in einem Raum sitzen und deine Zerstörung planen. Ich beschreibe eine Klasse von Menschen, die rational innerhalb der Anreizstrukturen handelt, die sie selbst geschaffen hat. Verstehst du? Sie haben ein System aufgebaut, das Extraktion über Investitionen belohnt, das kurzfristigen Gewinn über langfristiger Stabilität belohnt, das individuelle Bereicherung über kollektives Wohlergehen und Gesundheit belohnt.

Das System hat keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur

Und dann haben sie sich rational gemäß diesem System verhalten. Sie haben sich logisch darin verhalten, übrigens vollkommen im Einklang mit der fundamentalen US-amerikanischen und westlichen Moral – also ohne jegliche Moral. Das Problem ist nicht, dass sie einzigartig böse sind. Verstehst du mich? Das Problem ist, dass das System, das sie gebaut haben, über keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur verfügt. Und es hat keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur, weil sie aus einer Kultur kommen, die ebenfalls keinen Begriff von Selbstkorrektur hat.

Am Ende bleiben die Trümmer und die volle Rechnung für die normale Bevölkerung zurück. Besonders bitter ist die historische Parallele. Dieselben Methoden – Regime Change, erzwungene Privatisierungen, Ressourcenraub und wirtschaftliche Unterwerfung – haben die USA jahrzehntelang im Globalen Süden angewandt: 1953 im Iran gegen Mossadegh, 1954 in Guatemala für die United Fruit Company, 1973 in Chile gegen Allende, 2003 im Irak und durch den IWF in unzähligen anderen Ländern.

Damals habt ihr geschwiegen oder es sogar unterstützt, weil ihr selbst von billigem Benzin, billigen Bananen und günstigen Konsumgütern profitiert habt.

Euer gesamter Nachkriegswohlstand – die Einkaufszentren, die Vorstadthäuser, der billige Treibstoff und der Rasensprenger – wurde auf der systematischen Ausbeutung anderer Länder und Regionen aufgebaut. Jetzt wenden dieselben Kräfte, dieselbe Logik und dieselben Mechanismen diese Ausbeutung konsequent auf euch selbst an.

Es ist nichts Neues. Ihr seht nur zum ersten Mal die andere Seite der Medaille. Ich weiß, dass viele von euch das alles tief im Inneren spüren, aber aus kognitiver Dissonanz heraus nicht aussprechen wollen. Die Politiker, Medien und das Bildungssystem erzeugen ständig Verwirrung, damit ihr das Offensichtliche nicht beim Namen nennt. Doch die nackten Zahlen lügen nicht.

Während die Mehrheit leidet und verzweifelt ist, werden die wenigen an der Spitze reicher als je zuvor in der Geschichte. Besser für sie bedeutet schlechter für euch. Großartig für sie bedeutet Elend für euch. Das ist der Kern der aktuellen amerikanischen Realität.

Der Ausverkauf erfolgt planmäßig und hochprofitabel

Es ist kein Zufall und kein simples Missmanagement. Es ist ein planmäßiger, systematischer und hochprofitabler Ausverkauf eines ganzen Landes. Die Elite baut keinen Wohlstand für das Land auf. Sie extrahiert alles, was noch Wert hat, und bereitet ihren Abgang vor, während die breite Bevölkerung die Trümmer erbt.

Die kognitive Dissonanz, die viele von euch fühlen, kommt daher, dass ihr jahrzehntelang glaubtet, dieses System diene auch euch. Doch es diente immer nur einer kleinen Klasse.

Jetzt dreht sich die Maschine gegen euch selbst. Und das ist kein Unfall. Das ist das logische Ende eines Systems, das Extraktion statt Produktion, kurzfristigen Gewinn statt langfristige Stabilität und individuelle Bereicherung statt kollektives Wohlergehen belohnt. Versteht den Kontext. Versteht die Geschichte. Nur dann könnt ihr eine echte Strategie entwickeln, um damit umzugehen.

Das System hat sich nicht plötzlich verändert. Es wendet sich lediglich nach innen – gegen diejenigen, die früher von der Ausbeutung profitiert haben. Jetzt seid ihr selbst die Ressource, die extrahiert wird. Und genau das ist der bittere, aber notwendige Realitätscheck, den dieser Teil der Serie liefert.

Ich wiederhole es noch einmal zum Schluss: Besser für sie bedeutet schlechter für euch. Großartig für sie bedeutet Elend für euch. Das ist keine Meinung. Das sind die Zahlen. Das ist die Realität, in der ihr lebt. Und solange ihr das nicht erkennt, werdet ihr weiterhin die Verlierer dieses Spiels sein.

Die Maschine läuft weiter – nur diesmal seid ihr das Rohmaterial. Die ganze Serie zeigt ein klares Muster. Die Eliten haben das Land wie ein Unternehmen behandelt, das man nicht rettet, sondern plündert. Sie haben die Regeln so geändert, dass sie immer gewinnen – egal ob die Wirtschaft wächst oder zusammenbricht.

Das System wendet sich nun gegen die eigene Bevölkerung

Und jetzt, wo die Konsequenzen für die normale Bevölkerung sichtbar werden, bereiten sie sich darauf vor, die Konsequenzen nicht selbst tragen zu müssen. Das System hat sich nicht plötzlich verändert. Es wendet sich lediglich nach innen. Die gleichen Waffen, die früher gegen andere Länder gerichtet waren, werden nun gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt. Die gleiche Logik der Extraktion, die früher den Globalen Süden traf, trifft jetzt euch. Und viele von euch spüren das, können es aber wegen der jahrelangen Indoktrination nicht offen aussprechen.

Die Wahrheit ist hart, aber notwendig. Nur wer sie erkennt, hat eine Chance, sich darauf vorzubereiten. Die Elite handelt rational innerhalb eines Systems, das sie selbst geschaffen haben – ein System, das Extraktion belohnt und langfristige Verantwortung bestraft. Und genau dieses System wendet sich nun gegen die amerikanische Bevölkerung selbst. Das ist kein Versagen des Systems. Das ist das System, das genau so funktioniert, wie es konzipiert wurde.

* «Build Back Better» (BBB) ist ein Konzept zur nachhaltigen Erholung nach Krisen, das darauf abzielt, Infrastruktur und Gesellschaft resilienter und sicherer aufzubauen als zuvor. Bekannt wurde der Begriff als US-Regierungsprogramm unter Joe Biden.

***

Dieser Teil 3 ist in ausführlicher deutscher Übersetzung am 1. Mai auf Seniora.org erschienen. Teil 1 «Falsche Flammen des Widerstands» und Teil 2 «Der Zusammenbruch in Zahlen» hat TN auch in kompakter Form veröffentlicht. Insgesamt gibt es vier Teile.

Shahed Bolsen ist ein politischer Autor und Analyst, der sich kritisch mit Kapitalismus, Machtstrukturen, Aufstandsbekämpfung und staatlicher beziehungsweise unternehmerischer Überwachung auseinandersetzt. Der in den USA Geborene versteht sich selbst als Muslim und formuliert seine politischen Analysen teilweise aus einer Perspektive, die Erfahrungen aus muslimischen Gesellschaften (unter anderem Nahost/Ägypten-Kontext nach dem Arabischen Frühling) einbezieht.

Was Christoph Pfluger an der mass-voll-Demo in Luzern gesagt hätte

Christoph Pfluger, Initiant der Bewegung für Neutralität, hat seine Teilnahme an der mass-voll-Demo in Luzern vom 9. Mai kurzfristig abgesagt. Grund dafür waren Vorgaben der Organisatoren, welche die Vielfalt der Bürgerrechtsbewegung eingeschränkt hätten.

In seiner nicht gehaltenen Rede warnt Pfluger vor einer schleichenden militärischen Anbindung der Schweiz an EU und Nato. Die Neutralitätsinitiative im Herbst bezeichnete er als entscheidenden Kampf gegen die Anbindung an die EU und um Frieden, Souveränität und die Unabhängigkeit der Schweiz.

Zur Sendung mit allen Links:
https://transitiontv.org/Was-Christoph-Pfluger-an-der-mass-voll-Demo-in-Luzern-gesagt-hatte

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Das andere «Wort zum Sonntag» oder: Danken für alles? Wirklich?

Wie ist das nun mit dem Danken? Es gilt als höflich, als freundlich, als zuvorkommend, und es gehöre zu einem positiven Lebensstil, heißt es. Danken stärke das Gemüt und fördere das gute Miteinander, heißt es. Ganz recht. Und für den Gläubigen wird noch ein Schippe draufgelegt: Er solle «allezeit für alles» danken.

Wieder so ein Ideal, das vor allem eines bewirkt: das schlechte Gefühl aufrechtzuerhalten, dass man ihm permanent doch nicht genügt? Eine fromme Übung, welche die einen in ihren Glauben zu integrieren versuchen und die anderen von vornherein abschreckt? Es ist wie so oft mit biblischen Aussagen: Die eigenen Reflexe draufhin eröffnen nur selten das tatsächlich Gemeinte.

Gehen wir in die Praxis, die undankbare. Gestern Samstagnachmittag war ich auf der Autobahn unterwegs von der Schweiz zu unserem monatlichen Gottesdienst in Franken, genauer gesagt: am Drei-Franken-Stein zwischen Würzburg und Nürnberg. Der Verkehr lief gut. Um 17 Uhr wär der Gottesdienst gewesen, ab 15 Uhr waren Kaffee und Kuchen im Freien angesagt. Vor Heilbronn dann ein dicker Stau. Anfangs rollten wir mehrheitlich gen Kreuz Weinsberg, dann sind wir nur noch gestanden.

Eine gute Stunde war schon vorüber, und in einer langen Pause hab ich den Motor abgeschaltet. Soweit, so gut, halbwegs. Aber dann sprang das Auto nicht mehr an. Die Armaturen funktionierten, aber von vorn kein einziges Ruckerchen. Also Warnblinklicht angeschaltet und dem Lkw-Fahrer hinter mir bescheidgegeben. Ein nachfolgender Autofahrer schob mich dann auf den Pannenstreifen.

Damit war der Gottesdienst für mich gelaufen. Meine Predigt hatte ich im Gepäck − samt dem Wort aus Epheser 5, Vers 20:

«Sagt Dank Gott, dem Vater, allezeit für alles, im Namen des Herrn Jesus Christus.»

Wie geht das jetzt auf? Spontan ist einem bei solchen Missgeschicken ja nicht gerade nach Danken zumute. Oder wie meine Putzfrau in einem Pfarrhaus einmal lachend meinte, als mir vor ihren Augen ein Geschirr runterfiel: «Da sollte man jetzt fluchen dürfen, gell?»

Das ist die eine Reaktion auf Derartiges; sich ärgern, hadern, schimpfen − mit allem, was das so nach sich zieht. Oder man geht es rational an im Sinne von: «Ist jetzt halt so, da kann man nichts machen. Überlegen wir besser die nächsten Schritte, um wieder weiterzukommen.» Bei anderen Gelegenheiten zieht die resignative Variante: «Damit komm ich nicht zurecht, das ist mir zuviel. Ich beschäftige mich jetzt lieber mit dem, was hinhaut.»

Ein wenig in die «spirituelle Ecke» gehören Sätze und Haltungen wie: «Das kommt schon gut 'raus. Aus irgendeinem Grund ist mir das jetzt wohl passiert. Ich probier das jetzt einfach positiv zu sehen.»

Jede dieser Reaktionen ist verständlich. Aber keine von ihnen hat mit einem Danken zu tun. Denn das ist noch mal eine andere Dimension − die Dimension aktiver Hingabe.

Passive Hingabe heißt: «Damit muss ich jetzt irgendwie zurechtkommen.» Aktive Hingabe heißt: «Ich krieg's nicht auf die Reihe, aber das muss ich auch nicht unbedingt. Du, mein Gott, hast den Überblick. Dir vertrau ich auch diese Sache jetzt an − und danke Dir, dass sie nicht zu meinem Unguten ausgehen wird.»

Positives Denken in der frommen Variante? Von wegen. Denn weder rede mir damit etwas ein noch beschwichtige ich ein Übel. Sondern ich wende mich an den Gott, der dazu schaut, dass «denen, die Gott lieben, alles zum Guten zusammenwirkt» (Römer 8,28 nach Fridolin Stier).

Womit wir bei dem Psalmwort wären, das ich gestern für die Predigt in den Mittelpunkt gerückt hätte:

«Wer Dank opfert, der preiset mich,
und da ist der Weg, dass ich ihm zeige das Heil Gottes.» Psalm 50,23

Ihn «preisen» heißt nichts anderes als Ihm aktiv den Überblick zugestehen, dass Er es in und mit dem Schlamassel gut meint. Gerade wenn und weil ich das im Moment nicht direkt erkenne, ist das eine Glaubenstat. Der Frieden, den sie ziemlich rasch mit sich bringt, bestätigt sie.

«Ehre sei Gott in der Höhe und auf Erden» war der Lobpreis der Engel in der Weihnacht (Lukas 2,14, richtig übersetzt). «Dein Wille geschehe» ist unsere Ausrufung im Vaterunser. Ihm vorab danken für Seinen guten Weg setzt beides gleichzeitig ein und um.

«Und da ist der Weg, dass ich ihm zeige das Heil Gottes.» Warum ausgerechnet «da»? Weil ich im Danken Abschied nehme von meinen natürlichen Reaktionen wie oben beschrieben: von Groll, Missmut, Abtauchen, Beschönigen. Ich setze meinen Geist frei; Er setzt meinen Geist frei. Und die Dinge fangen an, sich zu reimen.

A 81, vor dem Kreuz Weinsberg. Durch die Predigtvorbereitung war ich schon etwas auf dieser Spur des Wortes. Einer meiner Staugenossen versuchte mein Auto wieder flottzukriegen; eine Frau, die auch liegengeblieben war, half mir mit Trinkwasser aus; der Abschleppdienst war schon nach der halben angekündigten Zeit hier, und der liebe Mensch fuhr mich dann nach dem Abladen sogar noch zu meinem Hotel: samt Anhänger quer durch die engen Gassen. Ich habe ihn noch gesegnet für seine Arbeit.

Und der Gottesdienst am Drei-Franken-Stein? Den leitete gestern erstmals ein Franziskaner-Bruder. Als Gast wäre er ohnehin gekommen, und seine Bibel (eine Luther-Übersetzung …) hatte er auch dabei. Alles Sichtbare ist auf gutem Weg. Das noch nicht Erkennbare wird sich auch fügen.

«Sagt Dank Gott, dem Vater, allezeit für alles, im Namen des Herrn Jesus Christus»? Ja. Aber nicht, weil wir alles gut finden, sondern weil Der Eine es in allem und mit allen gut meint. Hier einklinken ist glauben.

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Das andere «Wort zum Sonntag» vom 3. Mai 2026: «die Perspektive ändern»

Lothar Mack war als Gemeindepfarrer und bei verschiedenen Hilfswerken und Redaktionen tätig. Sein kritischer Blick auf Kirche und Zeitgeschehen hat ihn in die Selbständigkeit geführt. Er sammelt und ermutigt Gleichgesinnte über Artikel und Begegnungen und ruft in Gottesdiensten und an Kundgebungen zu eigenständigem gläubigem Denken auf. Sein Telegram-Kanal lautet StimmeundWort.


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Litigating Externalisation under the Italy-Albania Protocol

On 23 April 2026, Advocate General Emiliou delivered his Opinion in Sedrata (C-414/25), the first of three cases pending before the CJEU concerning the Italy-Albania Protocol. The agreement allows the Italian authorities to use migrant detention centres located on Albanian territory under Italian exclusive jurisdiction and to treat them as equivalent to border or transit zones within the meaning of the Procedures Directive. This construction sits uneasily with the territorial assumptions embedded in the EU asylum acquis. The Opinion nonetheless validates this approach as far as the Return Directive is concerned, while normalising the agreement under EU law without adequate legal constraints. The Protocol has been examined by the CJEU in Alace and Canpelli, albeit in relation to accelerated procedures under the Procedures Directive (see Žeravčić, Pahladsingh and Callewaert). The present case concerns, instead, the conduct of return procedures in the Italian-run detention centre in Albania in respect of two third-country nationals who were transferred there and lodged applications for international protection. Advocate General Emiliou advances a permissive reading of EU law that effectively constitutionalises the delocalisation of migration control. Yet it does so on fragile grounds. It accepts capacity constraints too readily, it relies on an overly optimistic assumption that rights can be equivalently protected outside the Union territory, and replaces clear legal limits with vague “comfort signals” (such as the proximity or the supposed institutional reliability of partner States), effectively expanding Member States’s discretion to relocate migration procedures abroad. We argue that the AG’s interpretation lowers the legal threshold for externalisation in three ways. First, it treats capacity shortages as a sufficient justification for delocalisation while disincentivising domestic capacity-building. Second, it relies on optimistic assumptions about the effective protection of rights in offshore settings with contingent and under-scrutinised assumptions. Third, it fails to articulate principled limits on where Member States may relocate migration procedures.

While the following sections develop these points, this contribution does not revisit the observation that the AG’s reasoning stretches the spatial concepts of “territory”, “border” and “transit” zones to a limit – a development that has already been compellingly addressed by De Leo. Still, the specific design of the Italy-Albania Protocol merits a terminological clarification. Seeing that Italy does not delegate powers in migration control to Albania but displaces the exercise of its own state functions to an offshore site placed under its exclusive jurisdiction, we submit that it may be most accurate to refer to this form of externalisation as delocalisation of migration processing. For the purposes of this blog, however, we use the terms externalisation and delocalisation synonymously.

Capacity Shortage as a Pretext for Delocalisation

One of the Italian government’s key arguments in Sedrata, advanced in defense of delocalised processing of migration cases, concerned the alleged insufficiency in domestic administrative capabilities and infrastructure. Advocate General Emiliou accepts this argument with barely a passing thought (paras 71-72). However, given that Member States have repeatedly tried to rely on insufficient administrative capacities to justify exceptional responses, closer scrutiny is warranted. In other contexts, the Court’s previous case law holds that pressures on reception systems are neither unforeseeable nor capable of relieving Member States of their obligations. In Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth (C-97/24), the CJEU rejected Ireland’s arguments based on exhausted accommodation capacity for asylum seekers, including where linked to sudden migratory pressures. Structural deficiencies or resource constraints cannot justify derogations from reception obligations, stressing instead that EU law provides mechanisms for responding to temporary saturation while preserving basic guarantees. A further counterpoint emerges from Zimir (C-662/23), where the Court made clear that structural or foreseeable capacity constraints cannot be re-characterised as exceptional circumstances justifying derogation, since Member States remain under a continuous duty to adapt resources to predictable pressures. Applying this reasoning mutatis mutandis to return, insufficient capacities should only be accepted as a justification for delocalised processing in very exceptional circumstances. Any other interpretation would risk disincentivising internal capacity-building, instead aggravating already strained administrative systems.

AG Emiliou seems convinced by the Italian government’s argument that delocalisation can serve as a means to increase capacity, but his own analysis suggests the opposite. Delocalising return generates additional infrastructural costs, logistics, supervision burdens, transport demand and judicial coordination problems. Paragraph 78 of the Opinion reads like an inventory of those burdens. This suggests that the AG acknowledges that delocalisation may consume capacity rather than expanding it. If all the extra efforts associated with delocalised processing were meant to build up administrative capacity, why could comparable efforts not be directed toward ensuring compliance within the Member State’s own territory – the ordinary Italian territorial space, marked by the borders children learn when studying school maps?

Overestimating Rights Protection in Delocalised Processing

The AG’s reasoning is characterised by a remarkable degree of optimism regarding the practical implementation of delocalised administrative processing. On several occasions, it highlights that “specific logistical” or “appropriate practical arrangements” may be needed, but also that these may resolve any outstanding problems in delocalised migration processing (paras 80 and 108). Access to legal assistance, immediate release where detention ceases to be lawful, safeguards for vulnerable persons, and effective access to asylum are treated as matters of logistics. In our view, there is a good case to be made that delocalised administrative processing may never be fully equivalent to processes that take place within the territory of a Member State. The presumption that delocalised migration policies can be implemented in such a flawless manner is, at best, a fair-weather presumption.

In any case, increased risks of improper procedures at migration processing centres abroad call for rigorous and easily accessible control mechanisms. AG Emiliou highlights the paramount responsibility of national courts in this regard, including in actions for state liability (para 51). At the EU level, practices of delocalised migration processing should equally require the Commission to take its supervisory role seriously and, if need be, to initiate infringement procedures to ensure that the practical implementation of delocalised migration processing fully respects safeguards in EU law. It may be worth noticing, in this regard, that the co-legislatures have scrapped from the current proposal for a Return Regulation the Commission’s suggestion to establish an independent monitoring mechanism to supervise the implementation of delocalised return processing (see amendments to Art. 17(2)(e), here and here respectively).

The Absence of Meaningful Limits on Geographical Choice of Delocalisation

Another key question in relation to delocalised migration processing is whether States are free to choose the geographical location of their run-abroad centres, or whether any standards of legality should limit this choice. Although international refugee law is premised on the idea of fair burden-sharing, hard limits to the geographical choice of externalisation are difficult to come by. To be sure, previous legal arrangements in EU asylum law insisted that an individual could only be deported to a third state to which (s)he has a connection. This so-called “connection criterion” was aptly dubbed the “anti-Rwanda” rule and would have significantly limited the geographical choice of Member States to send persons to a third country to have their claims processed there. However, such a safeguard may not apply outside the field of EU asylum law, and even in relation to this specific field of law, the EU legislature recently introduced an option for Member States to derogate from said requirement, meaning that it would not serve as a standard limiting States’ geographical choice for externalisation.

Against this backdrop, Advocate General Emiliou suggests that some other limits on the geographical choice could be inferred from EU law. In essence, the AG’s reasoning focuses on the question of whether the externalisation of migration processing could undermine the effectiveness of return. In this regard, the AG observes that Albania is a neighbouring country, separated only by a narrow strait of the Adriatic sea and that, accordingly, the effectiveness of return may not per se be hampered by offshoring (para 69). Such a focus on the effet utile of EU secondary law instruments may allude to a more general limitation on Member States’ geographical choice in delocalising the matter of return. While offshoring the stages of the return procedure to Albania may – arguably – not impair the effectiveness of the procedure, offshoring to other third countries (and regions) may very well undermine the objectives of the Return Directive. In such a situation, AG Emiliou acknowledges that “it would be unlikely that return procedures could be generally conducted in an effective manner” (para 69).

UNHCR has pointed out that externalisation may only further the objective of effective return if it would take place in places from where individuals may actually be able to travel onwards, either by virtue of visa-free or other forms of mobility regimes. If the CJEU were to follow this line of reasoning, this would establish a sound legal benchmark for assessing whether the Member States’ geographical choice for migration offshoring may be acceptable. Besides geographical location, a further argument advanced by the AG is whether the third country’s “political situation and/or legal system might not offer all the necessary guarantees that the third-country nationals detained therein would have their fundamental rights respected” (para 69). Albania’s status as a candidate for membership to the EU and party to the ECHR makes this particular State more institutionally reliable than others.

Comfort Signals as Surrogates for Legal Limits: The Normalisation of Delocalisation

In sum, the Opinion reveals a broader structural problem. The significance of litigation concerning the Italy-Albania protocol lies not simply in the limits it may impose on this specific national practice of delocalisation, but in the way that certain “comfort signals” are mobilised to enable practices of externalisation more broadly. Read in this light, the Opinion sketches a wider logic under which delocalisation may be reconciled with EU law through notions of (presumed) reliability of partner States and practical equivalence of procedures irrespective of their geographical surroundings. All of this risks, in our view, putting safeguards of legality on the backfoot.

This broader logic is not confined to the Italy-Albania agreements but feeds directly into ongoing institutional and political dynamics at both the national and EU levels. As a reminder, the case forms part of an ongoing institutional ping-pong between the Italian government and judiciary, with the CJEU called upon to consider the compatibility of this controversial migration agreement with EU law and indirectly arbitrate the scheme’s legality. The stakes extend well beyond the Italian context, particularly in light of current developments in EU law, including the reform of the Return Directive, debates surrounding “return hubs” (see Bornemann & Brockmann) and the growing political appetite for external asylum processing. In this context, a particular responsibility is now placed on the Court to determine whether firmer limits to delocalisation must be articulated.

The post Litigating Externalisation under the Italy-Albania Protocol appeared first on Verfassungsblog.

Wesensgehalt, Würde, Werte

Wesensgehalt, Würde, Werte – so lautet der magische Dreiklang, mit dem das Plenum des EuGH das ungarische Anti-LGBTQ-Gesetz in seinem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) zu Fall bringt. Dass es sich um Verletzungen absoluter, d.h. keiner Rechtfertigung zugänglicher verfassungsrechtlicher Garantien der Union handelt, verdeutlicht die herausragende Drastik und den Ausnahmecharakter des Falles. Bereits die Kommission hatte in dem Gesetz „noch mehr“ gesehen als einen gewöhnlichen Verstoß gegen Sekundärrecht und Unionsgrundrechte (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta, Rn. 35 f.).

Die Frage, ob und wie die Werte des Art. 2 EUV operationalisiert werden können, nahm in der unionsverfassungsrechtlichen Literatur der letzten Jahre einen bedeutenden Platz ein (s. u.a. hier, hier und hier). So ist es nicht verwunderlich, dass sich die bisherigen Analysen zu der Entscheidung vordergründig um deren erstmalige isolierte Anwendung im Vertragsverletzungsverfahren drehen (s. hier, hier und hier). Der vorliegende Beitrag widmet sich hingegen den Fragen der Maßstäbe für Wesensgehalts-, Würde- und Werteverstöße.

Dabei zeigt sich, dass der EuGH im Hinblick auf Verstöße gegen den Wesensgehalt eines Grundrechts mit einem neuen, an der Bedeutung der Grundrechte für die europäische Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV orientierten Ansatz aufwartet und diesen im Rahmen der Menschenwürdegarantie konsequent fortsetzt. Hinsichtlich der Werte des Art. 2 S. 1 EUV markiert die Entscheidung zugleich den Auftakt einer neuen Rechtsprechungslinie, im Rahmen derer die Suche nach passenden Maßstäben gerade erst beginnt.

Was bisher geschah

Im Jahr 2021 hatte das ungarische Parlament ein „Gesetz über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ verabschiedet. Die Regelungen untersagten es, Minderjährigen Inhalte zugänglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Geschlechtsidentität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität thematisieren oder darstellen. Gemeinsamer Nenner dieser Maßnahmen war die pauschale Annahme, nicht-heterosexuelle bzw. nicht-cisgeschlechtliche Lebensweisen würden die Entwicklung von Minderjährigen gefährden und eine Nähe zu pädophil motivierter Kriminalität aufweisen.

Wesentlich = für die europäische Gesellschaft wesentlich?

Anders als die Generalanwältin arbeitet sich der EuGH bei der Beurteilung der Klagegründe vom Sekundärrecht über die Unionsgrundrechte zu den Werten vor, d.h. von den speziellen zu den generellen Normen. Im Rahmen der Frage, ob es sich bei dem Gesetz um eine angemessene Maßnahme zum Schutz Minderjähriger i.S.v. Art. 6a Abs. 1 RL (EU) 2010/13 (a.F.) handelt, prüft er inzident, ob die ungarischen Normen mit Art. 21 Abs. 1 GRCh vereinbar sind.

Damit kann das Plenum eines seiner argumentativen Leitmotive entfalten, auf das es in der Entscheidung immer wieder zurückkommt (Rn. 162, 203, 233, 306, 414, 422): die Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Nichtdiskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GRCh. Indem das Gesetz cisgeschlechtliche und heterosexuelle Personen einerseits bevorzuge und LGBTQ-Personen andererseits stigmatisiere, verstoße es „offenkundig gegen die Anforderungen […] die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem durch Art. 21 Abs. 1 der Charta garantierten Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergeben“ und beeinträchtige daher den Wesensgehalt des Grundrechts (Rn. 141).

Damit formt der EuGH den Wesensgehalt im speziellen Kontext dieses Grundrechts erstmals expliziter aus. Bisher hatte er sich in den Entscheidungen Léger (Rn. 54) und Fries (Rn. 38) mit der „Leerformel“ begnügt, das Recht dürfe nicht „als solches“ in Frage gestellt werden. Nun dürfte zumindest insoweit Gewissheit bestehen, dass eine staatlicherseits erfolgende, auf gesellschaftliche Breitenwirkung angelegte Stigmatisierung von Minderheiten gegen den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts verstößt. Den Weg hierzu ebnet der EuGH mit einer Auslegung des Art. 21 Abs. 1 GRCh, bei der er mit der Formulierung einer „auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft“ implizit auf Art. 2 S. 2 EUV verweist.

Hieran sind zwei Punkte bemerkenswert: Soweit ersichtlich hat der EuGH damit erstmals einen grundrechtlichen Wesensgehalt herausgearbeitet, indem er Art. 2 EUV jenseits der im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 GRCh bekannten Standardformel herangezogen hat (zuletzt hier Rn. 36). Zweitens verweist der EuGH auf diejenigen Eigenschaften, welche die europäische Gesellschaft auszeichnen, um den Wesensgehalt zu ermitteln. Die Werte des Art. 2 S. 1 EUV nutzte der EuGH im Wesensgehaltskontext bisher ausschließlich in den Rechtsstaatlichkeitsfällen, um eine unabhängige nationale Judikative als Gelingensbedingung der Rechtsgemeinschaft abzusichern. Nun bringt der EuGH sie gegen eine mit den Anforderungen des Art. 2 S. 2 EUV inkompatible Formung einer nationalen Gesellschaft durch einen Mitgliedstaat in Stellung. Denn das Gesetz zielte einerseits darauf ab, andere als cisgeschlechtliche und heterosexuelle Lebensweisen insbesondere gegenüber Minderjährigen unsichtbar zu machen. Die Sichtbarkeit von Minderheiten ist jedoch Voraussetzung dafür, gegen deren Lebensweise Toleranz entwickeln zu können. Andererseits rufe das Gesetz durch die Verknüpfung dieser Lebensweisen mit pädophil motivierter Kriminalität die „Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens“ gegenüber LGBTQ-Personen hervor (s. Rn. 446).

Die Wesensgehaltsgarantie erhält damit u.a. neben ihrer Operationalisierung als Grenze gegenseitigen Vertrauens in Auslieferungsfällen noch eine weitere Funktion: Sie soll verhindern, dass sich nationale Gesellschaften in eine Richtung entwickeln, die den Eigenschaften der europäischen Gesellschaft nach Art. 2 S. 2 EUV widerspricht – deren Teilmengen sie formen. Dass diese Auslegungsmethode, die sich an den wünschenswerten Eigenschaften einer Gesellschaft orientiert, nicht neu ist, zeigt auch die Rechtsprechung des EGMR, auf die der EuGH verweist (Rn. 150 f.): Danach ist Bildungspluralismus – die Konfrontation mit verschiedenen Lebensweisen – notwendig für eine „demokratische Gesellschaft“ im Sinne der EMRK.

Der EuGH wertet die Wesensgehaltsgarantie zudem erheblich auf: „[N]ach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta [kann] eine Beeinträchtigung des Wesensgehalts eines durch sie garantierten Rechts keinesfalls gerechtfertigt werden“ (Rn. 142). Dieses absolute Verständnis war zuvor zwar in einer Kammerentscheidung des Gerichtshofs angedeutet, nicht aber in einer Plenarentscheidung bestätigt worden, wobei die Rechtsprechung bereits seit Langem in diese Richtung deutet (s. hier, S. 336 ff. sowie hier).

Dass Wesensgehaltsverstöße nicht zu rechtfertigen sind, erlaubt es dem EuGH, auf die von Ungarn angeführten Rechtfertigungsgründe in der Sache nicht näher einzugehen und auch keine Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen. Dies ist auch insoweit stringent, als dass sich die Wesensgehaltsverletzung gerade aus der dem Maßnahmenbündel zugrunde gelegten Rechtfertigungslogik ergibt, wonach andere als cisgeschlechtliche oder heterosexuelle Lebensweisen per se eine Gefahr für die physische, psychische und sittliche Integrität und die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellen, was zur Stigmatisierung dieser Gruppen führt (Rn. 141).

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Wesensgehalt als Schatzkammer absoluter Unantastbarkeiten zu verstehen ist, die der EuGH mit Denk- und Sprechverboten füllt und die eine auf Rationalität angelegte Verhältnismäßigkeitsprüfung ausschließen. Dies zeigt auch die Entscheidung Léger: Der EuGH hat dort einen Wesensgehaltsverstoß verneint, obwohl der in Rede stehende Ausschluss homosexueller Männer von der Blutspende diese als vorrangige HIV-Überträger ebenfalls stigmatisierte. Da diese Regelung jedoch in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und naturwissenschaftlich-empirisch unterfüttert war (was mittlerweile jedoch als überholt gelten dürfte), blieb eine Rechtfertigung möglich.

Dogmatisch fragwürdig ist schließlich auch, dass der EuGH annimmt, die zur Wesensgehaltsverletzung von Art. 21 Abs. 1 GRCh angestellten Erwägungen würden gleichermaßen für Art. 7 und 11 GRCh gelten, sodass auch diese Eingriffe nicht zu rechtfertigen sind (Rn. 473). Dass der EuGH hierfür keinen eigenständigen freiheitsrechtlichen Wesensgehalt herleitet, obwohl zumindest bei Art. 11 GRCh ganz andere Grundrechtsträger betroffen sind, könnte nahelegen, dass eine Wesensgehaltsverletzung zur Folge habe, dass auch der gleichzeitige Eingriff in ein anderes Grundrecht einer anderen Person nicht gerechtfertigt werden kann.

Das Verhältnis von Wesensgehalt und Menschenwürde

Unter Verweis auf die insoweit erhellenden Erläuterungen des Konventspräsidiums zur Charta stellt der EuGH fest, dass die Menschenwürdegarantie zum Wesensgehalt jedes Grundrechts gehört (Rn. 486). Ausgehend von der bereits für den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts angenommenen stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der ungarischen Regelungen folgert er, dass die „besondere rechtliche Behandlung“ zur sozialen „Unsichtbarkeit“ von LGBTQ-Personen führe, was gegen Art. 1 GRCh verstößt (Rn. 489).

Dass der EuGH von der Wesensgehalts- auf die Würdeverletzung schließt, belegt jedoch keineswegs, dass dieser Schluss stets gezogen werden kann. Zwar ist dem Wesensgehalt jedes Grundrechts ein Menschenwürde-Anteil immanent, dieser variiert jedoch von Grundrecht zu Grundrecht. Bei würdekonkretisierenden Grundrechten (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh) fällt er größer, bei anderen kleiner aus. So wäre es etwa fernliegend gewesen, aus den Verstößen gegen den Wesensgehalt des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRCh in Bauer und MPG gleichermaßen eine Verletzung der Menschenwürde abzuleiten.

Schließlich wäre es auch möglich gewesen, den Deduktionspfad von der Wesensgehalts- zur Würdeverletzung umgekehrt zu beschreiten. Dies zeigt, dass der EuGH die Wesensgehaltsgarantie als den in diesem Fall subsumtionsfähigeren Begriff erachtet. Deren Bedeutung lässt sich einzelfallabhängig unter Rekurs auf die Bedeutung eines Grundrechts für den gesamten Verfassungsrahmen der Union sowie für die europäische Gesellschaft i.S.d. Art. 2 S. 2 EUV induktiv herleiten. Entbehrlich wird somit, dass sich der EuGH mit philosophischen, religiösen oder ontologischen Würdekonzeptionen auseinandersetzen muss.

Die Maßstäbe für eine Verletzung von Art. 2 EUV: alles eine Frage der Justiziabilität?

Es war bereits aus dem Urteil zum Konditionalitätsmechanismus bekannt, dass die Werte des Art. 2 EUV rechtsverbindlich sind. Der EuGH beließ es daher auch bei einer argumentativen Anreicherung (Rn. 520 ff.). In bemerkenswerter Einfachheit schließt er sodann mangels Ausnahme von seinem umfassenden Mandat für die Wahrung des Unionsrechts aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV darauf, dass die Werte auch im Vertragsverletzungsverfahren vollumfänglich justiziabel sind (Rn. 537 ff.).

Interessanter als diese Entscheidung über das „Ob“ der Justiziabilität, die man mit guten Gründen kritisieren mag, ist jedoch das „Wie“ bzw. das „Wann“, d.h. die Frage nach den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 2 EUV. Denn die Gefahr „verordneter Werte“ oder einer „Unitarisierung von oben“ besteht dann nicht, wenn dem Unionsrecht durch die Justiziabilität von Art. 2 EUV überhaupt kein zusätzlicher Zahn wächst. Gerade hinsichtlich dieser Frage lässt sich das Urteil in zwei unterschiedliche Richtungen verstehen.

Zum einen scheint der EuGH nämlich davon auszugehen, dass ein Gesetz nur gegen Art. 2 EUV verstoßen kann, wenn es gleichzeitig Normen aus dem Unionsrecht verletzt, die jene Werte näher konkretisieren (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh den Wert der Gleichheit). So fragt er einerseits, ob die festgestellten Verstöße „insgesamt“ einen Verstoß gegen Art. 2 EUV darstellen (Rn. 545), und stellt andererseits klar, dass nicht jeder Verstoß gegen eine solche konkretisierende Bestimmung zwangsläufig eine Verletzung des Art. 2 EUV zur Folge habe (Rn. 547).

Damit beantwortet der EuGH jedoch nicht die von der Generalanwältin offengelassene Frage, ob Art. 2 EUV auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts eigenständig justiziabel sein könne (Rn. 33) – was im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich war. Dennoch geht er auf die Gefahr einer Umgehung speziellerer Vorschriften wie Art. 51 GRCh ein, wonach die Charta nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts anwendbar ist (Rn. 550), zieht daraus jedoch für die materiell-rechtliche Auslegung von Art. 2 EUV keine Konsequenzen. Dieses Schweigen könnte somit dahin verstanden werden, dass er nichtakzessorische Verstöße gegen Art. 2 EUV jedenfalls nicht ausschließen will (s. dazu bereits hier).

Anders als die Generalanwältin, die auf materieller Ebene danach gefragt hatte, wann aus Verstößen gegen wertekonkretisierende Normen eine eigenständige Verletzung des Art. 2 EUV erwächst (Rn. 237 ff.), verlagert der Gerichtshof diese Frage auf die Ebene der Justiziabilität: Aufbauend auf den Erwägungen zur Gefahr der Umgehung speziellerer Vorschriften formuliert der Gerichtshof als Voraussetzung für die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes im Vertragsverletzungsverfahren die offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte (Rn. 551). Widersprüchlich an dem Zugriff des EuGH erscheint, dass er zunächst ausschließt, den Prüfungsmaßstab im Vertragsverletzungsverfahren einzuschränken (Rn. 536-540), um ihn dann doch mit der Justiziabilitätsschwelle faktisch zu begrenzen. Im Zentrum steht dabei jedoch die Frage, ob die Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft betroffen ist (Rn. 551). Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen – offenkundige und besonders schwere Verstöße – fungieren damit lediglich als Indikatoren dafür, dass die Identität der Union tatsächlich betroffen ist.

Dabei entbehrt dieser Ansatz nicht einer gewissen Zirkularität: So begründet der EuGH die Verletzung des Wesensgehalts von Art. 21 GRCh bereits mit dem Widerspruch zu einer pluralistischen Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV und leitet daraus den Verstoß gegen die Menschenwürde ab. Die Wesensgehalts- und Menschenwürdeverletzung resultiert somit bereits aus dem Widerspruch zu Art. 2 S. 2 EUV. Folglich bewegt sich der EuGH im Kreis, wenn er den Pluralismustopos erneut heranzieht, um eine Verletzung des Art. 2 S. 1 EUV zu begründen (s. dazu auch hier). Dass der EuGH im Übrigen zwischen beiden Sätzen der Norm durchaus unterscheidet, obwohl stets nur von Art. 2 EUV die Rede ist, zeigt sich auch darin, dass Pluralismus nicht zu denjenigen Werten gehört, gegen die der EuGH einen Verstoß feststellt (Rn. 556).

Zurück bleibt selbstverständlich die Frage, welchen normativen Mehrwert die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes über die bereits festgestellten Grundrechtsverletzungen hinaus tatsächlich entfalten soll.

Ausblick

Die Tinte, die zu der Entscheidung vergossen werden wird, dürfte ins Unermessliche gehen, erlauben die 621 Randnummern doch eine Vielzahl an Deutungsweisen und weiterführenden Ansätzen – lobenden wie kritischen. Ob der EuGH in Zukunft Gelegenheit haben wird, seine Maßstäbe zu präzisieren und weiterzuentwickeln, wird auch davon abhängen, wie verbreitet Art. 2 EUV-Rügen in künftigen Vertragsverletzungsverfahren sein werden. Man darf hoffen, dass es möglichst wenige werden, offenbaren sie doch gravierende Defizite bei der Beachtung unverhandelbarer Werte. Leider sind solche Vorstellungen auch jenseits von Orbáns Ungarn weit verbreitet. Dies offenbart bereits ein Blick in eine große deutsche Tageszeitung, in der von einem „an sich vertretbaren konservativen Ansinnen“ die Rede ist, dem Orbán „durch Maßlosigkeit“ geschadet habe – als ginge die Ausgrenzung von LGBTQ-Menschen schon in Ordnung, soweit sie nur weniger offensichtlich erfolge (dagegen lesenswert hier).

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Being Rejected is not a Crime

On 26 March 2026, the European Parliament approved the European People’s Party’s amendments to the proposed EU Return Regulation, thereby adopting its position for the negotiations with the Council and the European Commission. It did so with the support of right-wing and far-right groups, including the European Conservatives and Reformists, Patriots for Europe and Europe of Sovereign Nations. This vote is a further erosion of the EU’s so-called cordon sanitaire. As the Parliament’s and the Council’s positions (see the proposal of 5 December 2025) differ only marginally, its adoption alongside the reforms of the Common European Asylum System (CEAS) in summer 2026 appears likely. The draft, therefore, already reveals what lies ahead, as it is set to replace the Return Directive 2008/115/EC.

Declaring the Return Regulation as an “essential element for combating illegal migration” (Recital 1), the current draft considerably expands detention and introduces far-reaching derogations, particularly for third-country nationals considered to pose security risks. This ICE-ification of the EU’s migration policy and the de facto criminalisation of people on the move pose a threat to the rule of law and to the protection of fundamental rights within the EU.

Anyone can be detained

The forthcoming Return Regulation significantly widens the catalogue of grounds for detention while still leaving discretion to Member States to add even more grounds (as noted here and here). Of particular concern is that the current draft expands the definition of “risk of absconding” as grounds for detention in Article 29(3)(a). Whereas the Return Directive has delegated its interpretation to Member States, Article 30(1) provides for a detailed yet expansive list of criteria. Accordingly, a “risk of absconding” is presumed, unless proven otherwise, when one of the following criteria is fulfilled: a third-country national has entered or moved to another Member State without authorisation, is subject to a return decision issued by another Member State, fails to cooperate, violates an entry ban, or physically or violently (or even verbally in the Council’s proposal) opposes removal.

By equating “unauthorised entry” with a “risk of absconding”, the draft completely disregards that individuals seeking asylum in the EU are compelled to enter EU territory without authorisation due to the absence of legal pathways to asylum. In practice, detention is likely to be used as a default rather than exceptional measure, contrary to Article 29(1) of the current draft, which requires an individualised and proportionate assessment in each case. A framework that systematically targets conduct inherent to migration is difficult to reconcile with the EU’s general principle of proportionality.

Moreover, this approach raises serious concerns regarding the prohibition of arbitrary detention under Article 5(1)(f) of the European Convention on Human Rights (ECHR). Article 5(1)(f) ECHR allows for the detention “of a person against whom action is being taken with a view to deportation”. The European Court of Human Rights (ECtHR) held in Saadi v. United Kingdom that detention under Article 5(1)(f) ECHR may be lawful yet still qualify as arbitrary and thus incompatible with the Convention (para. 67). Arbitrariness is interpreted differently depending on the nature of the deprivation of liberty (para. 70). Under Article 5(1)(f) ECHR, detention is considered arbitrary where it is not carried out in good faith, particularly where it lacks a sufficient connection to its underlying purpose, where the place and conditions of detention are inappropriate, or where the detention exceeds the period reasonably required for the purpose pursued (para. 74). A system that relies on automatic detention risks lacking its underlying purpose and is therefore potentially incompatible with Article 5(1)(f) ECHR, to which Article 6 of the Charter of Fundamental Rights (CFR) corresponds.

Detention without a realistic prospect of removal

Article 29(2) of the current draft states that detention shall only be maintained for the purpose of preparing or carrying out removal of an individual. Unlike Article 15(4) of the Return Directive, the current draft does not explicitly require release if there is no longer a reasonable prospect of removal. However, this reflects a core requirement under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR. As clarified by the ECtHR in Chahal v. United Kingdom (para. 113), detention ceases to be lawful where removal proceedings are not pursued with due diligence or where removal is no longer feasible.

The Court of Justice of the European Union (CJEU) held in Adrar (C-313/25 PPU, para. 76) that the risk of non-refoulement (Article 33 of the Refugee Convention, Articles 4 and 18 CFR, Article 3 ECHR) precludes a reasonable prospect of removal and therefore necessitates the immediate release of the detainee. In addition, Member States are obliged under Article 47 CFR to assess ex officio whether a return decision would violate the principle of non-refoulement (see Ararat (C-156/23), para. 50).

Against this background, Member States remain under a continuing obligation to examine the risk of non-refoulement and to release individuals from detention without delay where such a risk exists.

Detention of “vulnerable persons”

Article 3(9) of the Return Directive has defined “vulnerable persons” as “minors, unaccompanied minors, disabled people, elderly people, pregnant women, single parents with minor children, and persons who have been subjected to torture, rape or other serious forms of psychological, physical or sexual violence”. This definition has not been included in the current draft. Recital 32 of the current draft states that detention shall only be imposed following an individual assessment of each case, including consideration of any situation of vulnerability. While this potentially allows for a broader and more individualised understanding of vulnerability, it remains to be seen how this individual assessment will be implemented in practice, given the simultaneous expansion of detention grounds.

Furthermore, Article 29(6) of the current draft requires Member States to consider any visible signs, statements or behaviour related to, or made or shown by, the third-country national indicating that they are a vulnerable person. However, the Commission’s original proposal, which explicitly requires that alternatives to detention are considered for vulnerable persons, has been removed in the amendments. Nevertheless, Member States remain obliged to give due weight to vulnerabilities prior to imposing detention under the general principle of proportionality of EU law, as well as the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

Moreover, Article 35(1) of the current draft allows for the detention of minors, inter alia, if it is in the best interests of the child. This safeguard has previously been laid down in Article 5 of the Return Directive, stating that Member States shall take the child’s best interests into account regarding all measures. However, the premise itself is deeply flawed. Detention can never serve a child’s best interests and is incompatible with Article 37 of the Convention on the Rights of the Child, as it has been discussed here and here. Although Recital 32 acknowledges that minors should, as a rule, not be detained, this safeguard remains insufficient.

Detention in third countries: “return hubs”

Article 17 of the current draft introduces detention in so-called “return hubs”. This has become a central issue in the debate on the proposed Return Regulation (see here and here). A recent development is the pending Sedrata (C-414/25) case before the CJEU concerning the Italy–Albania Protocol, in which Advocate General Emiliou delivered his Opinion on 23 April 2026 on the legality of “return hubs” under the Return Directive. According to the Advocate General, the Return Directive does not categorically preclude the detention of third-country nationals in facilities located in a third country, provided that those facilities remain under the jurisdiction of the Member State concerned and that the relevant national and EU law provisions continue to apply, ensuring certain safeguards, e.g. detention conditions for vulnerable persons (para. 89). The Advocate General also emphasises the obligation to release individuals where there is no realistic prospect of removal. As outlined above, this obligation is not explicitly provided for in the draft but continues to apply under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

The forthcoming Return Regulation aligns with the broad approach endorsed by the Advocate General concerning the legality of “return hubs”. Still, it remains questionable to what extent procedural safeguards can effectively be guaranteed in third countries, given that the current draft has removed an independent monitoring mechanism originally proposed by the Commission in Article 17(2)(e).

More fundamentally, detention conditions in third countries, such as Albania, have to comply with the requirements of Article 3 ECHR and Article 4 CFR, which enshrine absolute prohibitions closely linked to the protection of human dignity (see Aranyosi and Căldăraru (C‑404/15, C‑659/15 PPU) paras. 85–87). This has not been addressed in the pending Sedrata case. Nevertheless, in 2025, the Committee Against Torture raised concerns regarding detention conditions and the treatment of migrants in Albania.

Detention of third-country nationals posing security risks

The European Commission has called for a stronger focus on third-country nationals to be considered to pose a security risk. This reflects a broader trend in which migration policy is increasingly shaped by securitisation. Unlike the Return Directive, the current draft explicitly addresses the category of “third-country nationals posing a security risk” in Article 16. Yet, this concept relies on vague notions such as public policy, public security, national security, and other broad grounds. This may allow for far-reaching derogations, such as indefinite detention (Article 16(3)(d) of the current draft), contrary to the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR (see above).

Article 16(1) of the Return Directive has only permitted detention in prisons separated from ordinary prisoners where a Member State could not provide accommodation in a specialised detention facility. By contrast, Article 16(3)(c) of the current draft foresees that third-country nationals posing a security risk may also be “detained in prisons and, where possible, be kept separated from ordinary prisoners”. Notably, in its own proposal, the Council went even further and dropped the words “and be kept separated from ordinary prisoners”. However, the CJEU clarified in Pham (C-474/13, para. 20) that according to Recital 2 of the Return Directive, detention in conditions equivalent to those of ordinary prisoners is incompatible with the objective of a humane return system and the protection of human dignity, even when the individual consents.

Overall, this targeting of third-country nationals considered to pose security risks further reinforces the racist construction of the crimmigrant other. This development is particularly visible at the national level: in September 2025, Greece adopted Law 5226/2025 which, inter alia, imposes prison sentences of two to five years on individuals who fail to comply with a return decision within 14 days. Criminalising “illegal stay” without exhausting administrative coercive measures undermines the objectives of the Return Directive as well as the forthcoming regulation and is therefore incompatible with the principle of effet utile under Article 4(3) TEU (see El-Dridi (C-61/11 PPU), Achughbabian (C‑329/11), Sagor (C‑297/12)).

Crimmigration within the EU’s migration policy

The expanding use of detention under the Return Regulation reflects a broader shift towards crimmigration within EU migration policy. Detention is increasingly deployed beyond its preventive function. Thus, the distinction between administrative detention and criminal punishment is progressively eroding, as migration control becomes increasingly intertwined with criminal law rationales. As a result, people on the move are exposed to coercive measures comparable to those in criminal proceedings, without being protected by equivalent procedural safeguards.

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