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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Fauci-Tagebücher enthüllen Gates' Einflussnahme auf das «Pandemie»-Geschehen

Finanzwissenschaftler Stefan Homburg hat einen Blick in die Tagebücher des ehemaligen COVID-Beraters der US-Regierung Anthony Fauci geworfen und brisante Informationen veröffentlicht. In einer E-Mail vom 22. April 2020 präsentiert «Impfguru» Bill Gates seinen Plan zur Ankurbelung des Impfstoffgeschäfts und Durchimpfung der Weltbevölkerung. Er schrieb an «Tony»:

«Das Ziel ist es, die ein oder zwei besten Impfstoffkonzepte auszuwählen und die gesamte Weltbevölkerung zu impfen. Das sind sieben Milliarden Menschen, wenn es sich um einen Einzeldosis-Impfstoff handelt, und 14 Milliarden, wenn es ein Zweidosis-Impfstoff ist. Die Welt wird sich beeilen, diese Impfstoffe zu beschaffen, sodass das Produktionsvolumen beispiellos sein wird und wahrscheinlich mehrere Unternehmen einbezogen werden müssen.»

Homburg weist darauf hin, dass den Bürgern zu diesem Zeitpunkt erzählt wurde, es gäbe noch gar keine Covid-Impfstoffe. Er konstatiert: «Erstaunlich ist der frühe Zeitpunkt, zu dem ein unstudierter Oligarch der US-Gesundheitsbehörde schrieb, wo es langgeht.»


Collage Stefan Homburg: Gates' E-Mail und ein Auszug aus seinem an Fauci übermittelten Plan.

Nur zur Erinnerung: Schon am 12. April 2020 war der vermeintliche «Philanthrop» bei den «Tagesthemen» der ARD eingeladen – und präsentierte seine unvergessene, über neunminütige Impf-Werbekampagne. Moderator Ingo Zamperoni diente gerne als Steigbügelhalter, als Gates erklärte, dass «wir» sieben Milliarden Menschen impfen müssten. Obendrein hatte Gates bereits eine klare Vorstellung davon, welche Maßnahmen die Regierungen ergreifen müssten, um die angebliche «Pandemie» in den Griff zu kriegen.

Wie Homburg berichtet, hatte Gates von der US-Regierung eine «Q clearance» erhalten, das ist die höchste Sicherheitsfreigabe. Damit bekam er Zugang zu «Top-Secret»-Dokumenten (wir berichteten). Gates habe die modRNA-Kampagne gesteuert, während die Öffentlichkeit an seriöse Zulassungsverfahren und «TheScience™» glaubte. Der Finanzwissenschaftler betont: «Viele haben diesen Betrug mit ihrem Leben bezahlt».

Die obige E-Mail und weitere amtliche Dokumente, etwa zur Sicherheitsfreigabe, finden Sie hier.

Ein weiterer Skandal, den Homburg aufdeckt, betrifft die Beeinflussung der US-Wahlen im Jahr 2020. Am 7. August hielt Fauci in seinem Tagebuch fest, dass er einen Anruf von Larry Horowitz erhalten hatte. Dieser arbeitete damals mit der demokratischen Politikerin Nancy Pelosi zusammen, die von 2019 bis 2023 Sprecherin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten war. Ziel des Anrufs war, zu verhindern, dass die Zulassungen der experimentellen COVID-«Impfstoffe» noch vor der Wahl erteilt wurden.

Fauci rief daraufhin Peter Marks an, der in diesem Zeitraum für die Überwachung des Impfprogramms der Regulierungsbehörde FDA zuständig war. In seinem Tagebuch hielt er fest:

«Ich habe (…) ihm erklärt, dass wir hinter ihm stehen würden, wenn er an seiner Linie festhält. Er bezeichnete das AstraZeneca-Paket als ‹ein heilloses Chaos›, das definitiv noch nicht reif für eine Notfallzulassung ist.»

In diesem Zusammenhang veröffentlicht Homburg einen Auszug aus den geleakten RKI-Files. In den Protokollen des Krisenstabs ist am 28. September 2020 zu lesen:

«Zulassung vor US-Wahlen ist nicht gewünscht, auch nicht bei der europäischen Behörde. Das heißt, es wird erste Ergebnisse nicht vor November geben. Alle Impfstoffhersteller produzieren bereits Impfstoffe, die voraussichtlich im 1. Quartal 2021 zur Verfügung stehen.»


Collage Stefan Homburg; Auszüge aus Faucis Tagebuch und RKI-Files

Homburg resümiert, dass die Zulassung vor der Wahl Bidens Wahlchancen gemindert hätte und dass «Gesundheitsbehörden» letztendlich an einer «perfiden» Beeinflussung der Wahl mitwirkten. Die Zulassung sei verzögert worden, um einen Erfolg Trumps zu verhindern. Die Hersteller hätten trotzdem schon eifrig produziert.

Anzumerken ist auch, dass der AstraZeneca-Impfstoff wenige Wochen später eine Notfallzulassung erhielt, obwohl Marks ihn kurz zuvor als «noch nicht reif» dafür erachtet hatte.

Ex-Sprecherin des ukrainischen Präsidenten: Selenskyj ist das Hauptproblem der Ukraine

Wladimir Selenskyj ist zum größten Problem der Ukraine und zum Hauptprofiteur des Konflikts mit Russland geworden, erklärte seine ehemalige Pressesprecherin Julia Mendel. Wie RT berichtet, warf sie dem ukrainischen Präsidenten vor, sich durch die Absage der Wahlen an die Macht zu klammern. Sie unterstellte ihm auch, ein Auge zuzudrücken, während sein engster Kreis in grassierende Korruption verstrickt sei.

Mendel, die von 2019 bis 2021 als Selenskyjs Sprecherin fungierte, äußerte sich in einem Interview mit der französischen Zeitung Le Journal du Dimanche. Sie griff ihren ehemaligen Chef scharf an und warf ihm vor, Korruption zu fördern, einen autoritären Kurs einzuschlagen und den Konflikt zu seinem eigenen politischen Überleben zu verlängern.

«Ich glaube, er ist zum Hauptproblem meines Landes geworden», erklärte Mendel. «Die Welt hat die Ukraine nur noch als das Gesicht eines einzigen Mannes wahrgenommen. Sie hat dieses verzerrte Bild geglaubt.» Mendel ergänzte, Selenskyj sei nun «der Hauptprofiteur dieses Krieges», da er ihm erlaube, nach der Absage der Wahlen an der Macht zu bleiben.

Wie RT erklärt, endete Selenskyjs Amtszeit als Präsident 2024, doch er weigerte sich unter Berufung auf das Kriegsrecht, Neuwahlen anzusetzen. Moskau erklärte Selenskyj daraufhin für «illegitim» und betonte, sein zweifelhafter Rechtsstatus sei ein Hindernis für jedes Friedensabkommen.

Mendel erinnerte zudem an den sogenannten Midas-Fall, den größten Korruptionsskandal der Ukraine, in dem Personen aus Selenskyjs Umfeld beschuldigt wurden, rund 100 Millionen US-Dollar Schmiergeld vom staatlichen Atomkraftwerksbetreiber Energoatom veruntreut zu haben (wir berichteten).

Bekannte Kontakte zwischen den Verdächtigen – darunter Timur Minditsch, ein langjähriger Vertrauter des ukrainischen Präsidenten, der den Spitznamen «Selenskyjs Brieftasche» trägt – «erwecken den Eindruck einer mafiaähnlichen Organisation», so Mendel weiter. «Ich habe seine [Selenskyjs] Bankkonten nie gesehen, aber wenn fast jeder in seinem Umfeld der Korruption beschuldigt wird, wie kann es sein, dass der Präsident nichts weiß?», fragte sie und fügte hinzu, der ukrainische Präsident sei «entweder inkompetent oder er tut so, als sehe er nichts».

Mendel wies zudem darauf hin, dass Unternehmen aus Selenskyjs engstem Umfeld «Milliarden Euro» an EU-Geldern einstreichen.

Sie führte die Zwangsrekrutierung als Beweis für Selenskyjs autoritären Kurs an, da ukrainische Einberufungsbeamte wiederholt beschuldigt wurden, Männer von der Straße weg zu verhaften – was mitunter zu Gewalt und sogar tödlichen Auseinandersetzungen führte –, um angesichts des Personalmangels an der Front die Mobilisierungsquoten zu erfüllen.

Mendel stellte fest, dass die Verantwortlichen «fast nie bestraft» werden. Selenskyj habe «das Vertrauen des Volkes in den Staat missbraucht».

Auf die Frage nach Medienberichten, wonach Kiew im Konflikt die Oberhand gewinne, widersprach Mendel. «Selbst wenn Russland verliert, heißt das nicht, dass die Ukraine gewinnt. Und Russland verliert nicht», sagte sie und erläuterte, Moskau passe sich den Drohnenangriffen an.

Die ehemalige Sprecherin appellierte an den Westen, «diesen Krieg zu beenden» und «die Ukraine zu retten». Sie führte Finnlands Friedensabkommen mit der Sowjetunion nach dem Winterkrieg 1940 als Vorbild für ein gelungenes Abkommen an und betonte, dass Finnland zwar Gebiete abgetreten, aber «seinen Staat, sein Volk und seine Freiheit gerettet» habe.

Mendel kritisierte Selenskyj scharf und behauptete RT zufolge bereits im Mai, dessen Drogenkonsum sei in den Machtzentren Kiews ein «offenes Geheimnis». Sie behauptete zudem, die ukrainische Delegation sei bereit gewesen, bei den Istanbul-Gesprächen 2022 «alle russischen Forderungen» zu akzeptieren, bevor westlicher Druck das Abkommen zum Scheitern brachte.

US-Geheimdienstbehörde IARPA plant, neurologische Erkrankungen anhand von Videoclips zu diagnostizieren

Die US-amerikanische Geheimdienstbehörde IARPA arbeitet an der Diagnose verschiedener neurologischer Erkrankungen durch die Analyse von Videoaufnahmen menschlicher Bewegungen. Wie The Sociable berichtet, kündigte IARPA im April den Start ihres Programms «Movement Observation and Video-based Evaluation System» (MOVES) an. Ziel ist die Diagnose neurologischer Erkrankungen anhand von frei zugänglichen Videoclips.

Zu diesen Erkrankungen gehören: Parkinson-Krankheit, Huntington-Krankheit, Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), zerebelläre Ataxie (Störung der Bewegungskoordination, die durch Schäden am Kleinhirn verursacht wird), essentieller Tremor und die neurologische Bewegungsstörung Dystonie. Zittern, Tics, Zuckungen, Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen sowie Schwierigkeiten beim Sprechen, Schlucken und Atmen sollen anhand von Videoclips, deren Perspektive oder Auflösung möglicherweise nicht optimal sind, analysiert und diagnostiziert werden. IARPA schreibt:

«MOVES zielt darauf ab, Algorithmen zu entwickeln, die Kliniker bei der Diagnose einer kleinen Anzahl neurologischer Erkrankungen unterstützen. Dabei sollen suboptimale oder schwierige Videoaufnahmen, die aus nicht-klinischen Perspektiven stammen und auch eingeschränkte Sicht sowie vollständig bekleidete Personen zeigen können, berücksichtigt werden.»

Der Entwurf der Ausschreibung für das MOVES-Programm könnte den Eindruck erwecken, es gehe um den Gesundheitssektor. The Sociable weist jedoch darauf hin, dass IARPA Technologien für Geheimdienste entwickelt, «die im Auftrag der USA lügen, betrügen und Geheimnisse stehlen». Das Programm wird folgendermaßen vorgestellt:

«Angesichts der zunehmenden Verbreitung digitaler Gesundheitsdienstleistungen ist es unerlässlich, dass medizinisches Fachpersonal Zugang zu virtuellen Tools hat, die persönliche Gesundheitsuntersuchungen ergänzen oder ersetzen können.»

Die Algorithmen sollen also Medizinern bei der Diagnose helfen, und diese wiederum sollen die Genauigkeit der Algorithmen überprüfen, stellt The Sociable fest und ergänzt:

«Letztendlich sollen beide Seiten den Geheimdiensten mehr Informationen über die Erkrankungen ihrer Zielpersonen liefern.»

Das Portal fragt somit:

«Warum sollten Geheimdienste wissen wollen, welche neurologischen Probleme manche Menschen haben? Möchten sie vielleicht Schwächen bei Personen von Interesse identifizieren, die aktiv überwacht und ins Visier genommen werden? Oder kennen sie die Schwächen ihrer Zielpersonen bereits, und MOVES könnte ihnen helfen, ihre Identität zu bestätigen? Viele mögliche Szenarien spielen eine Rolle.»

IARPA zufolge werden die generierten Animationen mit den Bewegungen im Quellvideo synchronisiert, «sodass medizinisches Fachpersonal mithilfe der Skelett- und Körperanimationen direkt im Originalvideo Diagnosen stellen kann.»

Letztendlich strebt das Programm zwei konkrete Lösungen an: Die Extraktion von Skelettbewegungen und Körperform unter der Kleidung sowie die Anordnung der Videoclips nach ihrer diagnostischen Relevanz und die Durchführung einer Diagnose.

Das MOVES-Programm wird von Dr. Stergios Papadakis geleitet, dem IARPA-Programmmanager, der laut seiner Biografie seit 2024 für die Organisation tätig ist. Zuvor war Papadakis 20 Jahre lang am Applied Physics Laboratory der Johns Hopkins University tätig, wo er als leitender Wissenschaftler und Chefwissenschaftler die Forschung und Entwicklung neuartiger Sensoren und Sensorsysteme für Biometrie, elektronische Hardware-Sicherheit, Hochfrequenztechnik, Optik und Photonik sowie die CBRN-Detektion (chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Stoffe) verantwortete. Er ist außerdem aktuell Programmmanager des IARPA-Programms «Biometric Recognition & Identification at Altitude and Range» (BRIAR).

The Sociable berichtete im September 2019 unter der Überschrift «Geheimdienste wollen Personen präzise von Drohnen und Dächern aus identifizieren» über die Ankündigung des BRIAR-Programms. Dies sei zwei Jahre vor dem offiziellen Start des BRIAR-Programms im Jahr 2021 geschehen. Möglicherweise gebe es Überschneidungen mit dem im April zusammen mit mehreren anderen Forschungsprogrammen gestarteten MOVES-Programm. Beispielsweise versuche das Programm «Locations Using Sound» (LocUS), Bild-, Audio- und Videoclips sowohl in Innenräumen als auch im Freien zu geolokalisieren.

Laut dem Entwurf des LocUS-Programms soll jedes Bild, jeder Audio- oder Videoclip, egal ob drinnen oder draußen aufgenommen, mit einer Genauigkeit von 90 Prozent und einem Radius von 250 Metern um das Ziel geolokalisiert werden. «Und das ohne biometrische Identifizierungsmethoden wie Gesichts- oder Stimmerkennung» stellt das Portal fest und resümiert:

«Würde man MOVES mit LocUS kombinieren, könnte man sich beispielsweise ein niedrig aufgelöstes Video einer scheinbar nicht identifizierbaren Person ansehen und nicht nur deren genauen Standort bestimmen, sondern auch feststellen, ob und gegebenenfalls welche neurologische Erkrankung vorliegt.»

«Ich habe mich geirrt»: US-Sportkommentator entschuldigt sich für Kritik an ungeimpftem Basketballstar

Während der «Pandemie» wurden einige Sportler diskriminiert und mussten Konsequenzen hinnehmen, weil sie die «Impfung» gegen «COVID-19» ablehnten. So auch der US-Basketballstar Kyrie Irving.

Stephen A. Smith, ein hochangesehener US-Basketballanalyst, entschuldigte sich nun beim ungeimpften Irving für seine Kritik während der Corona-Zeit. Wie The Defender berichtet, unterbrach er seinen Urlaub, um nach der Anhörung von Anthony Fauci vor dem US-Senat am 30. Juli ein Entschuldigungsvideo an Irving aufzunehmen. Smith erklärte:

«Kyrie Irving hatte, unabhängig von unserer Meinung, möglicherweise mehr Recht, als wir ihm zugestanden haben, und wurde zweifellos stärker angefeindet, als er verdiente. Und meine Damen und Herren, ich fange damit an.»

Wie fast alle Medienschaffenden hatte Smith Irving 2021 dafür kritisiert, dass er sich trotz der NBA-Vorschrift, die für alle Spieler verpflichtend war, nicht die experimentellen mRNA-Injektionen verabreichen ließ. Dadurch verpasste er laut dem Defender viele Spiele, als er noch bei den Brooklyn Nets unter Vertrag stand.

Smith begann sein fast 20-minütiges Entschuldigungsvideo in seiner «Stephen A. Smith Show» mit den Worten:

«Ich sah mich gezwungen, auf Sendung zu gehen, denn meine Damen und Herren, ich muss etwas tun, was ich zwar schon früher getan habe, aber in meiner Karriere noch nicht so oft tun musste … nämlich mich entschuldigen.»

Später sagte Smith:

«Es geht hier nicht um ihn, den Basketballspieler. Es geht um ihn, den Menschen. Fakt ist: Kyrie Irving hatte, egal was wir denken, vielleicht mehr Recht, als wir ihm zugestanden haben, und wurde zweifellos stärker verunglimpft, als er es verdient hatte. Und meine Damen und Herren, es fängt bei mir an.

Ich habe es Ihnen schon oft gesagt: Ich bin ein Mann. Wenn ich mich irre, gebe ich es zu. Aber was Kyrie Irving angeht … ich kann mich gar nicht genug entschuldigen.»

Er ergänzte:

«Aber der springende Punkt ist, dass wir diejenigen nicht verurteilen können, die misstrauisch waren und die Vorgänge hinterfragt haben. Das schließt auch jemanden wie Kyrie Irving mit ein.
Kyrie Irving ist ein phänomenaler Basketballspieler. Er ist außerdem ein guter, gewissenhafter Mensch – und hatte nie die Absicht, jemanden zu verletzen. Er hat lediglich von seinem gottgegebenen Recht als Mann und amerikanischer Staatsbürger Gebrauch gemacht, anders zu handeln, als es die Öffentlichkeit von ihm verlangte.
Ich war nicht allein; viele, viele Menschen vertraten diese kritische Position. Sie lagen falsch. Und ich lag falsch. Er hatte Besseres verdient. Vor allem von mir.»

Weiter stellte Smith klar:

«Kyrie Irving hat niemandem Unrecht getan. Wir haben ihm Unrecht getan. Ich habe ihm Unrecht getan. Und dafür entschuldige ich mich aufrichtig. Ich fand es einfach wichtig, das zu sagen.»

The Defender spekuliert, dass neue Informationen Smith veranlasst haben, seine Sichtweise zu ändern. Wie viele US-Amerikaner sei er während der «Pandemie» auf Nummer sicher gegangen und habe es nicht gewagt, Autoritäten in Frage zu stellen. «Das sollten wir begrüßen», so das Portal.

Frühe Social-Media-Nutzung könnte einem halben Jahr Schulschwänzen entsprechen

Eine Studie aus Norditalien offenbart: Kinder, die früh einen eigenen Social-Media-Account anlegen, zeigen in manchen schulischen Kernfächern einen Leistungsrückstand, der einem halben Jahr verpassten Unterricht entspricht.

In der Arbeit, über die das Deutsche Ärzteblatt berichtet, wurden Schüler, die bereits vor ihrem 14. bis 15. Lebensjahr einen persönlichen Social-Media-Account angelegt hatten, mit denen verglichen, die das erst später taten.

Schüler, die sich in der 6. oder 7. Klasse ein Social-Media-Konto anlegten, schnitten demnach in Mathematik und Italienisch schlechter ab als diejenigen, die erst in der 9. Klasse oder später damit begannen. Der Lernrückstand entspricht laut den Forschern ungefähr sechs Monaten Schulzeit. Je früher sie mit der Nutzung sozialer Medien begannen, desto größer wurden die Lernlücken bis zur 10. Klasse. Unbeeinträchtigt blieben die Englischkenntnisse, möglicherweise weil Englisch in sozialen Medien weit verbreitet ist.

Den Autoren zufolge klärt eine nachsichtige Erziehung der Eltern nur einen geringen Teil der negativen Auswirkungen. Im Gegensatz dazu war die Intensität der Smartphone-Nutzung für 33–47 % des Leistungsabfalls in Mathematik und 15–34 % in Italienisch verantwortlich. Die Forscher vermuten, dass häufige Unterbrechungen und intensive Nutzung sozialer Medien die Hauptursachen für die Lernschwierigkeiten sind.

Yvonne Anders, Bildungs- und Entwicklungsforscherin am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF), Frankfurt am Main, ist der Ansicht, dass «Längsschnittliche Studien zum Einfluss sozialer Medien auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» zu begrüßen sind. Der in der Studie ermittelte Zusammenhang sei daher relevant. Die Kausalitätsannahme sei jedoch mit Vorsicht zu beurteilen. So seien einige Faktoren bezüglich der Familien und der Erziehung berücksichtigt worden, andere hingegen nicht.

«Die Studie weist auf die Vulnerabilität von Kindern und Jugendlichen bei einer frühen uneingeschränkten Nutzung sozialer Medien hin», so Anders. Altersgrenzen allein würden nicht ausreichen. Entscheidend seien Schutz, Befähigung und Teilhabe. Die Befähigung müsse Kinder, Eltern, Fachkräfte und Lehrkräfte einbeziehen. Prävention sollte ihr zufolge bereits vor der Geburt und im frühen Kindesalter beginnen. Dabei würden Kindertagesstätten eine wichtige Rolle bei der Förderung von Selbstregulation, Medienkompetenz und elterlicher Begleitung spielen.

«Wieder einmal wurde gezeigt, dass eine frühe Social-Media-Nutzung zu negativen Effekten bei den Lernleistungen führen kann», ergänzt Klaus Zierer, Ordinarius für Schulpädagogik an der Universität Augsburg. Er ist der Ansicht, dass die Ergebnisse durchaus auf alle westlichen Länder übertragbar sind und «direkte Handlungsbedarfe» erfordern. Zierer warnt:

«Es kann nicht im Interesse einer Bildungspolitik sein, den schon massiv um sich greifenden Bildungsnotstand bei den Lernleistungen durch einen unregulierten Social-Media-Konsum weiter zu befeuern.»


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Ministerpräsident ohne Frist

Die AfD könnte bei der Wahl am 6. September in Sachsen-Anhalt eine absolute Mehrheit erringen – zumindest wird sie wahrscheinlich die stärkste Fraktion stellen. Angesichts zu erwartender schwieriger Mehrheitsverhältnisse im neu gewählten Magdeburger Landtag ließ der sachsen-anhaltische Ministerpräsident Sven Schulze bei Markus Lanz kürzlich verlauten, es werde womöglich erst mal keine Ministerpräsidentenwahl geben, denn eine solche sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenig überraschend rief dies Irritationen hervor (so etwa hier), da natürlich der Landtag die Pflicht habe, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen (so insbesondere hier). Tatsächlich kennt die Landesverfassung keine Frist zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten. Vielmehr obliegt die Terminierung dem politischen Prozess; dies könnte der AfD in die Hände spielen.

Die Wahl des Regierungschefs als Selbstverständlichkeit

Der Dreiklang „Parlamentswahl – Koalitionsgespräche – Wahl des Regierungschefs“ hat trotz kleinerer Probleme hier und da im Bund und in den Ländern regelmäßig reibungslos funktioniert. Nur selten sorgte die Wahl eines Regierungschefs für größere öffentliche Aufmerksamkeit, da mit dem amtlichen Ergebnis der jeweiligen Parlamentswahl schon ziemlich genau feststand, wer fortan die jeweiligen Regierungsgeschäfte übernehmen würde. Bund und Länder in Deutschland sind als parlamentarische Systeme ausgestaltet, in denen regelmäßig die größte Partei, gestützt auf eine (koalierende) Parlamentsmehrheit, den Regierungschef stellt. Dem gehen Konsultationen, Sondierungen und schließlich Koalitionsverhandlungen voran, sodass der eigentliche Wahlakt im Parlament beinahe zu einer bloßen Formsache wird. Es verwundert also nicht, dass Fragen rund um den Wahlakt selbst zumeist nur akademischer Natur waren – deren praktische Relevanz vermeintlich gering.

In der jüngeren Vergangenheit geriet aber auch die Wahl des Regierungschefs verstärkt ins politische und damit auch ins staatsrechtliche Rampenlicht. Bei der Wahl von Friedrich Merz zum Bundeskanzler musste der Bundestag erstmals einen zweiten Wahlgang ansetzen. Erschöpfend ausgetauscht sind die Argumente zu der Frage, mit welcher Mehrheit das Parlament in Thüringen im dritten Wahlgang den Ministerpräsidenten wählt. Und nun gesellt sich die Frage dazu, ob der Landtag in Magdeburg eigentlich einen (neuen) Ministerpräsidenten wählen muss.

Keine regierungslose Zeit

Die Wahlverfahren im Bund und in den Ländern ähneln sich zwar, unterscheiden sich aber teilweise auch erheblich. Daher kann man die Frage nach einer „Wahlpflicht“ nur vor dem spezifischen verfassungsrechtlichen Hintergrund der jeweiligen Rechtsordnung beantworten. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Verfassungsräumen jedoch, dass es keine „regierungslose“ Zeit gibt. Denn obwohl die Amtszeit der Regierung regelmäßig mit dem Zusammentritt des neu gewählten Parlaments endet (so z.B. Art. 69 Abs. 2 GG), ist zumindest der Regierungschef (und mit ihm meist die Minister) bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers verpflichtet, die Regierungsgeschäfte kommissarisch weiterzuführen (z.B. Art. 69 Abs. 3 GG). Legitimatorisch gründet sich die nunmehr geschäftsführende Regierung nicht mehr direkt auf das Vertrauen des Parlaments, sondern auf die in der Verfassung vorgesehene Geschäftsführungspflicht. Die verfassungsrechtlichen Befugnisse einer nur geschäftsführenden Regierung sind gegenüber der ordentlich amtierenden Regierung grundsätzlich die gleichen. Davon ausgenommen ist hingegen die Befugnis des geschäftsführenden Regierungschefs, das bestehende Kabinett umzubilden (sog. Versteinerungsprinzip). Bis eine Nachfolge gewählt ist, führt die alte Regierung die Geschäfte aber fort.

Die Frist, die liebe Frist…

Fristen spielen auch im Verfassungsrecht eine große Rolle. Die Legislaturperiode des Parlaments ist auf vier oder fünf Jahre befristet (z.B. Art. 43 S. 1 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt regelmäßig eine Frist, bis wann die Neuwahl stattfinden muss (z.B. Art. 43 S. 3, 4 Verf LSA, Art. 39 Abs. 1 S. 3, 4 GG). Und es gibt schließlich auch eine Frist, in der das neu gewählte Parlament zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten muss (z.B. Art. 45 Abs. 1 S. 2 Verf LSA, Art. 39 Abs. 2 GG).

Auch das Verfahren zur Ministerpräsidentenwahl unterliegt häufig Fristen. So ist etwa in Sachsen-Anhalt vorgesehen (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA), dass nach gescheitertem erstem Wahlgang binnen sieben Tagen ein neuer Wahlgang stattfinden muss. Wählt das Parlament auch in diesem keinen Kandidaten mit absoluter Mehrheit, findet schließlich eine letzte Runde statt, in der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Dies darf nicht länger als vierzehn Tage dauern (zum Verfahren auch hier). Ähnliches gilt beispielsweise auch für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG).

Einige Landesverfassungen setzen zudem eine Frist, in der das Parlament einen neuen Ministerpräsidenten gewählt haben muss; andernfalls gilt der Landtag als aufgelöst (Art. 60 Abs. 3 SächsVerf: vier Monate; Art. 47 BWVerf, Art. 83 Abs. 3 BbgVerf, Art. 87 Abs. 4 SaarlVerf: drei Monate; Art. 44 Abs. 5 BayVerf: vier Wochen). In Bayern ist zudem vorgesehen, dass binnen Wochenfrist (!) nach Neukonstituierung des Landtags ein Ministerpräsident zu wählen ist (Art. 44 Abs. 1 BayVerf). Dies übt erheblichen Druck auf das Parlament aus, sich zeitnah auf einen neuen Regierungschef zu verständigen. Andere Landesverfassungen zwingen zumindest den jeweiligen Landtag, nach gescheitertem erstem Wahlgang über seine Auflösung zu befinden; andernfalls gelten erleichterte Quoren für weitere Wahlgänge. Dies trifft auch auf Sachsen-Anhalt zu (Art. 65 Abs. 2 Verf LSA).

Keine Frist in Sachsen-Anhalt

Eine Frist, wann der erste Durchgang für die Wahl des Ministerpräsidenten (der das weitere fristgebundene Prozedere in Gang setzt) stattzufinden hat oder bis wann die Wahl abgeschlossen sein muss, sucht man in der Verfassung Sachsen-Anhalts allerdings vergebens. Tatsächlich kennt die Hälfte der Landesverfassungen sowie das Grundgesetz keine Frist, bis wann überhaupt ein erster Wahlgang angesetzt sein muss. Für das Grundgesetz zumindest wird vertreten, die Wahl müsse zügig nach dem Vorschlag des Bundespräsidenten durchgeführt werden. Dieser wiederum müsse auch in angemessener Zeit einen Vorschlag machen, für den er wenigstens aber die politischen Sondierungen abwarten kann. Auf Landesebene gibt es kein Äquivalent zum Bundespräsidenten, sodass dieses auf die Organtreue gestützte Argument nicht greift, um eine Wahlpflicht zu begründen. Die Wahl initiieren die Abgeordneten vielmehr selbst.

Dass eine Frist fehlt, kann auch nicht damit überspielt werden, dass man eine irgendwie geartete staatsrechtliche Pflicht des Parlaments, einen Regierungschef zu wählen, konstruiert. Die Wahl eines Ministerpräsidenten bzw. des Bundeskanzlers gehört zweifelsohne zu den staatsorganisationsrechtlichen Kernaufgaben des Parlaments, ist aber ein Recht und keine Pflicht. Eine Regierung gibt es ohnehin – die geschäftsführende. Auch indem ein Parlament keine Nachfolgeregierung wählt, billigt es die Arbeit der geschäftsführenden Regierung. Daraus entspringt für diese eine gewisse Legitimation. Gegen eine Pflicht zur Wahl streitet paradoxerweise auch die von Verfassungs wegen angeordnete Auflösung des Parlaments in den genannten Ländern, wenn keine Wahl zustande kommt. Denn auch der Verzicht auf die Wahl ist eine Wahl selbst, auch wenn sie in die eigene Auflösung führt.

Speziell in Sachsen-Anhalt ist man zudem damit konfrontiert, dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber ausdrücklich gegen eine Frist für das Ingangsetzen der Wahl zum Ministerpräsidenten entschieden hat. Bis 2020 sah der Text des Art. 65 Abs. 2 der Landesverfassung noch vor, dass der erste Wahlgang innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtags stattzufinden habe. Im Zuge einer Verfassungsreform ist diese Frist ersatzlos gestrichen worden, da sie sich „in bestimmten politischen Konstellationen als zu kurz erweisen [könnte], insbesondere dann, wenn Koalitionsverhandlungen einen längeren Zeitraum beanspruchen, wie Erfahrungen auf Bundesebene und in einer Reihe von Ländern in den letzten Jahren gezeigt haben“ (LT-Drs. 7/5550, S. 48).

Der ewig geschäftsführende Ministerpräsident?

Vorausgesetzt, es gibt am 6. September keine klare Mehrheit für eine Partei oder ein Parteienbündnis im Magdeburger Landtag: Heißt das nun, dass dem Land eine ewig geschäftsführende Landesregierung unter Ministerpräsident Sven Schulze bevorsteht? Dessen Ausführungen bei Markus Lanz und – viel eindringlicher – das geltende Verfassungsrecht lassen diesen Schluss zu. Zumindest im ersten halben Jahr könnte sich der blockierte Landtag seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass er sich anstelle der Neuwahl des Ministerpräsidenten für seine eigene Auflösung entscheidet. Denn das schließt Art. 60 Abs. 2 Verf LSA mit seinem Wortlaut eindeutig aus. Dass nach dessen Abs. 1 nur eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten die Auflösung beschließen kann, ist die nächste Hürde.

Das bedeutet aber nicht, dass Sachsen-Anhalt bis zur nächsten regulären Wahl im Jahr 2031 von einer geschäftsführenden Regierung geführt werden wird. Denn wie oben bereits angedeutet, gibt es ein striktes Zeitregime, wenn das Parlament das Wahlprozedere erst einmal in Gang gesetzt hat. Das kann zwar auch in der Parlamentsauflösung münden. Viel wahrscheinlicher ist aber, dass das Parlament einen neuen Ministerpräsidenten wählt, nämlich diejenige Person, die im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (also nicht zwingend die absolute Mehrheit) erhält.

Dass es für einen ersten Wahlgang gerade keine verfassungsrechtliche Frist gibt, steht dem nicht entgegen. Denn wenn es darum geht, dass „der Landtag“ über die Wahl befindet, dann ist damit keine von den Abgeordneten gesonderte Entität gemeint, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder (BVerfGE 102, 224, Rn. 56). Sie bestimmen gleichberechtigt (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 41 Abs. 2 Verf LSA) letztlich einzeln und im Zusammenwirken über die Arbeit des Parlaments. Wenn also eine Gruppe von Abgeordneten dies verlangt, ist die Wahl des Ministerpräsidenten auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Tagesordnung entscheidet zwar zunächst der Ältestenrat (§ 10 Abs. 1 S. 2 GO-LT LSA), sofern nicht das Plenum selbst darüber befindet (§ 55 Abs. 2 GO-LT LSA). Im Ältestenrat vertreten sind allerdings die Fraktionen nach ihrer jeweiligen Stärke (§ 9 Abs. 2 GO-LT LSA). Um einen Gegenstand wieder von der Tagesordnung abzusetzen, ist schließlich auch ein Plenumsbeschluss notwendig (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 GO-LT LSA).

Es bleibt also die Erkenntnis: Eine Pflicht oder gar eine Frist zur Wahl des Ministerpräsidenten besteht für den Magdeburger Landtag nicht. Abhängig vom Wahlergebnis hat es die größte Fraktion im Landtag aber möglicherweise in der Hand, eine Ministerpräsidentenwahl zu provozieren. Das absehbare Scheitern einer Wahl mit absoluter Mehrheit würde dann in einen dritten Wahlgang münden, in dem eine relative Mehrheit ausreicht. Dies lässt auch abseits einer absoluten Mehrheit einen Ministerpräsidenten der AfD wahrscheinlich werden.

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Eine Kaskade von Kürzungen

Wenn eine Regierung ihren Haushalt konsolidieren will, klingt das zunächst technisch und geschlechtsneutral: Beitragssätze, Bezugsdauer, Berechnungsgrundlagen. Doch wer genauer hinschaut, erkennt ein Muster. Die aktuell diskutierten Reformpläne setzen fast durchgängig an genau den Stellen an, an denen unbezahlte Sorgearbeit – Kindererziehung und Pflege von Angehörigen – auf das Sozialsystem trifft. Die Bundesregierung will den Unterhaltsvorschuss- und Elterngeldbezug verkürzen, den Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag streichen, die Rentenpunkte für Pflegende und das Wohngeld als wichtige Familienleistung kürzen.

Sorgearbeit wird in Deutschland nach wie vor überwiegend von Frauen geleistet (84,4 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen). Ein Bündel von Einzelmaßnahmen trifft damit in der Summe überproportional eine Gruppe: Frauen, die nicht selten alleinerziehend sind, und ihre Kinder. Alleinerziehende haben nur ein Einkommen und sind daher besonders auf ergänzende Leistungen angewiesen, um vor Armut geschützt zu sein. Die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses zeigt exemplarisch, wie aus einer scheinbar technischen Konsolidierungsmaßnahme eine strukturelle Verschärfung für Alleinerziehende wird.

Der Unterhaltsvorschuss: Rückabwicklung einer Erfolgsgeschichte

Die Bundesfamilienministerin kündigte vor Kurzem eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes an. Kern des Vorhabens ist es, die Altersgrenze der Berechtigten von der Volljährigkeit auf das vollendete 15. Lebensjahr abzusenken. Hiervon wären laut Entwurf etwa 80.000 Jugendliche (16 oder 17 Jahre alt) betroffen. Als Argument wird die angespannte Haushaltslage in Kommunen und Ländern angeführt. Der Vorschlag geht deutlich über die Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform hinaus, die lediglich forderte, den Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld zu beseitigen. Überraschend ist zudem: Auf den Unterhaltsvorschuss soll weiterhin das volle Kindergeld angerechnet werden. Die Reform wendet sich damit von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ab, wonach das Kindergeld künftig nur noch hälftig angerechnet werden sollte, um einen Gleichlauf mit dem familienrechtlichen Kindesunterhalt herzustellen.

Ob die Reform ihr Ziel erreicht und Kommunen durch die Kürzung tatsächlich entlastet werden, ist allerdings unklar. Denn die Kostenverteilung zwischen Bund (40 Prozent), Ländern und Kommunen (60 Prozent) schwankt je nach Bundesland stark hinsichtlich des kommunalen Anteils. Die Jugend- und Familienministerkonferenz forderte im Mai 2026 von der Bundesregierung eine belastbare Kostenprognose ein, bevor die Reform verabschiedet wird.

Der Deutsche Landkreistag unterstützt den Vorschlag gleichwohl mit dem Argument, dass Familien ergänzend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragen könnten – also Leistungen, die gerade ebenfalls gekürzt werden sollen. Zudem tragen auch im SGB II grundsätzlich die Kommunen die Kosten für Unterkunft und Heizung (siehe unten).

Für Alleinerziehende, die bereits im Grundsicherungsgeldbezug stehen, ändert sich durch den Ausschluss der 16- und 17-Jährigen nichts, denn der Bezug von Leistungen nach SGB II ist gegenüber dem Unterhaltsvorschuss nachrangig.

Wenn der Unterhaltsvorschuss wegfällt, trifft dies jedoch Alleinerziehende (Frauen) hart, deren Einkommen knapp über der Bedürftigkeitsschwelle für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II liegt. Sie sind gezwungen, den Ausfall zu kompensieren, und somit akut armutsgefährdet. Ruft man sich die Gesetzesbegründung für die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auf Kinder über 12 Jahre von 2017 in Erinnerung, ging es gerade darum, die besonderen Belastungen von Alleinerziehenden und deren Armutsgefährdung ernst zu nehmen – auch bei Jugendlichen bis zur Volljährigkeit, da deren Bedarf mit zunehmendem Alter ansteigt. Die Verdopplung der Fallzahlen seit 2017 lässt sich vor diesem Hintergrund daher als Erfolgsgeschichte lesen und nicht als Kostenproblem: Über die Unterhaltsvorschussleistung werden Bedarfe armutsgefährdeter Jugendlicher gedeckt.

Leben im Haushalt noch jüngere, betreuungsbedürftige Kinder, können Alleinerziehende ihre Erwerbstätigkeit oft nur begrenzt und auch nur bei verlässlichen Betreuungsangeboten ausweiten. Von einem ausreichenden Betreuungsangebot kann jedoch keine Rede sein: Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft fehlen bundesweit  300.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, mit deutlich größerer Lücke in Westdeutschland; auch im Ganztag fehlen nach dem Bericht des Familienministeriums kurzfristig 65.000 Plätze. Die kommunalen Spitzenverbände fordern aktuell, das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung zu verschieben, was es gerade erschweren würde, Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Die Bundesregierung plant nicht nur beim Unterhaltsvorschuss erhebliche Kürzungen (für Frauen), sondern auch bei anderen Leistungen, die bisher die Lebensgrundlage von Familien mit Kindern und insbesondere von Alleinerziehenden gesichert haben.

Gleiche Wohnung: Weniger Wohngeld

Rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Wohngeld, 35 Prozent davon Familien, darunter viele Alleinerziehende. Zur Haushaltskonsolidierung soll der Wohngeldetat von 4,7 auf 2,6 Milliarden Euro – also um 45 Prozent – gesenkt werden. Der Referentenentwurf zur „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ vom 23. Juni 2026 sieht dafür unter anderem vor, den Heizkostenzuschuss zu halbieren, die Leistungsberechtigten und die Leistungshöhe zu reduzieren sowie die jährliche Anpassung für 2027 auszusetzen. Wohngeld ist gerade für Alleinerziehende die entscheidende Brücke von der Erwerbsarbeit zur Existenzsicherung oberhalb der Grundsicherung, da ein Einkommen Miete, Kinderbetreuung und Lebenshaltung gleichzeitig tragen muss. Berechnungen des Paritätischen Gesamtverbandes zeigen, dass gerade hohe Mieten zu Einkommensarmut führen. So leben rund 5,4 Millionen Menschen aufgrund der Wohnkosten an und unter der Armutsgrenze. Die Wohnarmutsquote von Alleinerziehenden ist mit 40,1 Prozent besonders hoch und liegt 13 Prozentpunkte über der konventionellen Armutsquote; Armutsbetroffene geben im Schnitt rund 44 Prozent ihres Einkommens allein fürs Wohnen aus.

Der Wegfall des Wohngelds zieht in der Praxis häufig eine Kaskade weiterer Verluste nach sich: Reicht das verbleibende Einkommen nicht mehr aus, entfällt faktisch auch der Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz), der eigentlich verhindern soll, dass Familien mit geringem Erwerbseinkommen in den SGB-II-Bezug rutschen. Damit verlieren Betroffene zugleich den Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie zur Kita-Beitragsbefreiung (§ 90 Abs. 4 SGB VIII), da der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag die Bedürftigkeit nachweist. Ohne diesen Nachweis müssen Familien ihre Bedürftigkeit einzeln darlegen oder in den SGB-II-Bezug wechseln – was viele Familien wegen der stigmatisierenden Wirkung des SGB-II-Bezugs meiden werden. Für sie besteht die Gefahr, dass mit der Kürzung des Wohngeldes auch kommunale Vergünstigungen wie kostenfreie Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Sozialtickets ganz entfallen. Der Wohngeldanspruch ist daher mehr wert als nur die monetäre Unterstützung für die Wohnkosten. Der Referentenentwurf geht ausdrücklich davon aus, dass Familien, die aus dem Wohngeld fallen, auch keinen Kinderzuschlag mehr erhalten werden – so sollen Minderausgaben in Höhe von 65 Millionen Euro entstehen.

Für Alleinerziehende, die im Wohngeldbezug deutlich überrepräsentiert sind, lässt sich die entstehende Lücke oft nicht durch mehr Erwerbstätigkeit schließen, weil sie schon nahe der Vollzeit erwerbstätig sind oder geeignete Kinderbetreuungsangebote fehlen – die Armut von Alleinerziehenden und ihren Kindern vergrößert sich damit. In einer Kurzexpertise legt der Paritätischen Gesamtverband empirisch dar, wie das Wohngeld vor Armut schützt: Rund 357.000 Haushalte werden derzeit durch das Wohngeld davor bewahrt, unter die Armutsschwelle zu fallen. Die Daten zeigen auch: Das Wohngeld ist eine Familienleistung. Rund 70 Prozent der Haushalte, die Wohngeld beziehen, sind Familien mit Kindern. 37,5 Prozent der Menschen in Wohngeldhaushalten sind Kinder.

Die Kürzung beim Wohngeld wird die Kommunen nur bedingt entlasten, sondern die Kosten eher verschieben: Das Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Wechseln Betroffene in die Grundsicherung des SGB II, dann müssen die Kommunen die Kosten der Unterkunft tragen. Der Bund beteiligt sich hieran mit einem unterschiedlichen Anteil (§ 46 SGB II) – laut Angaben des Bundesfinanzministeriums liegt dieser bundesdurchschnittlich bei 71,8 Prozent. Nach dem Referentenentwurf werden 163.000 Haushalte in das Grundsicherungssystem rutschen – 74.000 Haushalte ins SGB-II-System, 89.000 in die Sozialhilfe (SGB XII). Dadurch entstehen Ausgaben von rund 756 Millionen Euro, von denen 74 Millionen auf die Kommunen – und der Rest auf den Bund – entfallen.

Gleiches Armutsrisiko: Kein Sofortzuschlag mehr

Das Bundeskabinett hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz beschlossen, den monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro pro Kind im Kinderzuschlag abzuschaffen. Dort wird auch eine zeitnahe Überprüfung der entsprechenden Zuschläge im SGB II und AsylbLG angekündigt. Diese Leistung führte die Bundesregierung 2022 ein, um besonders von Armut betroffene Kinder zusätzlich zum regulären Kinderzuschlag zu unterstützen. Sie kommt derzeit rund 2,9 Millionen Kindern zugute. Der Bund kann mit der Streichung rund 450 Millionen Euro jährlich einsparen. Gleichzeitig werden rund 150 Millionen Euro Mehrausgaben in der Grundsicherung entstehen, weil dann ein Teil der betroffenen Familien stattdessen auf diese Leistungen ausweichen muss. Auch hier besteht das gleiche Muster wie beim Wohngeld und dem Unterhaltsvorschuss: Unter den Empfängerhaushalten des Kinderzuschlags sind Alleinerziehende – ganz überwiegend Frauen – stark überrepräsentiert, weil ein einzelnes, oft geringeres Erwerbseinkommen die Bedürftigkeitsschwelle besonders häufig unterschreitet. Für diese Haushalte ist der Sofortzuschlag ein Betrag, der direkt in Kleidung, Schulmaterial oder Freizeitangebote der Kinder fließt.

Gleiche Betreuungsverantwortung: Kürzerer Elterngeldbezug

Das Bundesfamilienministerium plant, die Bezugsdauer von 14 auf 12 Monate zu kürzen und die Partner*innenmonate von zwei auf drei Monate auszuweiten. Frauen mit Kindern verlieren damit zwei Monate, für die heute noch Elterngeld gezahlt werden. Besonders gravierend ist die Lücke, die für den Übergang in die Kita entsteht: Ein Kitaplatz mit gesicherter Eingewöhnung steht in der Praxis oft erst ab dem 14. Lebensmonat zur Verfügung, und die Eingewöhnung selbst dauert regelmäßig 8 bis 12 Wochen. Fällt das Elterngeld schon nach 12 Monaten weg, müssen Eltern die Zeit bis zum Kita-Start entweder aus eigener Tasche überbrücken oder ein Elternteil setzt die Erwerbstätigkeit ohne staatliche Absicherung aus – meist die Mutter, weil sie oftmals das geringere Einkommen hat. Die Reform droht so exakt das ökonomische Muster zu verstärken, das sie mit der Ausweitung der Partner*innenmonate eigentlich aufbrechen will. Besonders prekär ist die Verkürzung für Alleinerziehende, die keine Partner*innen zur Absicherung haben und ihre Kinder entweder schon mit 9 bis 10 Monaten in eine Kita geben oder die Eingewöhnung ohne Einkommen stemmen müssen. Die geplante Erhöhung des Mindestbetrags von 300 auf 330 Euro und des Höchstbetrags von 1.800 auf 1.900 Euro kann diese Kürzung nicht kompensieren, weil zwei Monate Bezugsdauer in Summe mehr Leistungen bedeuten.

Gleiche Pflegetätigkeit: Weniger Rentenansprüche

Die Kürzungen treffen nicht nur kinderbedingte Sorgearbeit, sondern auch die Pflege von alten Menschen. Wer Angehörige zu Hause pflegt, erwirbt bislang über die Beiträge der Pflegeversicherung Rentenansprüche, die einen Teil des pflegebedingten Erwerbsausfalls kompensieren sollen. Dieser Beitrag zur Rentenversicherung soll nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 um 30 Prozent reduziert werden, um die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren. Die künftigen Rentenansprüche von pflegenden Personen mindern sich entsprechend. Rund 1,7 Millionen Menschen sind laut Daten der Deutschen Rentenversicherung über diesen Mechanismus rentenrechtlich abgesichert, etwa 85 Prozent davon Frauen. Wer über Jahre die eigene Erwerbstätigkeit reduziert, um Eltern oder Partner*innen zu pflegen, zahlt also nicht nur mit entgangenem Einkommen, sondern künftig auch mit einer niedrigeren Rente im Alter – einem Alter, in dem Frauen ohnehin schon stärker von Armut betroffen sind als Männer.

Die Kaskade: gemeinsame Verschärfung statt Einzelfall

Jede dieser Maßnahmen lässt sich isoliert mit Haushaltszwängen begründen. Dass öffentliche Haushalte und insbesondere die Kommunen – nach Jahrzehnten der strukturellen Unterfinanzierung – unter erheblichem Druck stehen, ist unbestritten. Die skizzierten Reformpläne wirken jedoch nicht als Einzelmaßnahmen, sondern treffen als Maßnahmenbündel Frauen und insbesondere Alleinerziehende – und verstärken sich gegenseitig. Wird das Elterngeld gekürzt, während gleichzeitig Kitaplätze fehlen, verlängert sich die Erwerbsunterbrechung von Müttern über die geplante Bezugsdauer hinaus. Wer dadurch mit einem geringeren Einkommen in die Nähe der Wohngeld- oder Kinderzuschlagsschwelle rutscht, verliert – wie gezeigt – nicht nur eine, sondern potenziell mehrere daran gekoppelte Leistungen auf einen Schlag: Wohngeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Kita-Beitragsbefreiung. Trennt sich die Frau später vom Vater des Kindes und erhält keinen oder unzureichenden Unterhalt, greift der Unterhaltsvorschuss – dessen Absicherung aber ausgerechnet für ältere Jugendliche mit erhöhten Bedarfen gekürzt werden soll. Pflegt sie schließlich im weiteren Lebensverlauf Angehörige, werden ihr genau in dieser Phase auch noch 30 Prozent der bisherigen rentenrechtlichen Kompensation für den Erwerbsausfall gestrichen. In der Konsequenz erhält sie weniger Rente und ist von hohen Wohnkosten und weniger Wohngeld besonders armutsbedroht.

Das Ergebnis ist ein sich verstärkender Kreislauf: Frauen verdienen im Schnitt weniger, übernehmen deshalb öfter die unbezahlte Sorgearbeit, werden dafür mit reduzierten Rentenansprüchen und geringeren Lohnersatzleistungen bestraft und landen dann häufiger in der Altersarmut. Die genannten Reformpläne unterbrechen diesen Kreislauf nicht, sondern verstärken ihn weiter. Sie kürzen an genau den wenigen Stellen, an denen der Sozialstaat unbezahlte Sorgearbeit für Kinder und ältere Angehörige bislang wenigstens zum Teil ausgeglichen hat. Betroffen sind dabei immer auch die Kinder, die in ärmeren Familien aufwachsen und dadurch weniger Chancen in der Zukunft haben.

Eine langfristig tragfähige Finanzierung der Sozialsysteme ist ein berechtigtes Anliegen. Dieses darf jedoch nicht dazu führen, dass Einsparungen besonders stark Frauen und ihre Kinder treffen. In den skizzierten Kürzungsplänen kommt keine Notwendigkeit, keine Alternativlosigkeit zum Ausdruck, sondern eine politische Nicht-Priorisierung und weitere Prekarisierung von Frauen, Kindern und Familien mit wenig Einkommen. Politische Alternativen zu diesen Kürzungen liegen auf der Hand: Um Haushaltseinkommen von Familien zu verbessern, braucht es eine effektive Begrenzung der Mietpreise durch ein Wohnungsmarktordnungsrecht. Um den Sozialstaat nachhaltig zu finanzieren, braucht es höhere Einnahmen durch die Belastung von starken Schultern – und niedrigere Ausgaben durch den Abbau nicht mehr zeitgemäßer Privilegien und Subventionen.

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Die ostdeutsche Wagenburg

Gelingt der AfD in Sachsen-Anhalt der Einzug in die Magdeburger Staatskanzlei, droht das Land, zum Modellprojekt eines autoritären Umbaus staatlicher Institutionen zu werden. Dabei könnte eine AfD-Landesregierung in Konflikt mit Landes-, Bundes- oder Europarecht geraten. Es wäre dann zu prüfen, ob man die Landesregierung sanktionieren könnte, und ob diese Sanktionen auch geboten wären, um demokratische Institutionen und Werte zu schützen. Ob Sanktionen auch politisch zielführend sind, steht auf einem anderen Blatt.

Denn diese Sanktionen könnten einen nicht intendierten Effekt haben: Sie könnten Wähler*innen für die AfD mobilisieren. Denkbar ist dieses Szenario, wenn es der Partei gelingt, mögliche Sanktionen nicht als Folge eigener Rechtsbrüche, sondern als weitere Benachteiligung der ostdeutschen Bevölkerung zu deuten. Diese Dynamik lässt sich mit dem Begriff der Wagenburgmentalität fassen, der sowohl die Abschottung als auch die interne Solidarisierung einer Gruppe gegenüber einer von außen empfundenen Bedrohung beschreibt. Die AfD hat für dieses Narrativ in den letzten Jahren als aktive Bewirtschafterin ostdeutscher Identitäten den Boden bereitet. Und die Chancen für eine solche Umdeutung stehen auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Dynamiken der letzten Jahre im europäischen Kontext nicht schlecht.

Bewirtschafterin ostdeutscher Identität

Wurde in den letzten Jahren über Ostdeutschland diskutiert, war die Frage nach den Ursachen für den Aufstieg der AfD nicht weit. Verschiedene disziplinäre Zugänge haben deutlich gemacht, dass die Partei neben für sie günstigen sozialstrukturellen und ökonomischen Faktoren in den neuen Bundesländern auch von ostdeutschen Identitätshintergründen profitiert. Diese beziehen sich auf den Osten als „spezifischen Erfahrungs-, Sozial- und Kulturraum“, der neben dem Leben in der DDR auch die anschließende Transformationsphase umfasst. Die AfD profitiert hier insbesondere von Statusängsten, die auf die Massenarbeitslosigkeit der 1990er und 2000er Jahre zurückgehen, sowie von anhaltenden Anerkennungsdefiziten der Ostdeutschen im gesamtdeutschen Diskurs.

Entscheidend ist aber, dass die AfD nicht nur Nutznießerin dieser Ausgangslage ist, sondern gezielt als Bewirtschafterin ostdeutscher Identität auftritt. So veranstaltet der Landesverband Sachsen-Anhalt um den Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund im Wahlkampf gemeinsame Ausfahrten mit Simson-Motorrädern der ehemaligen DDR-Marke, die besonders junge Wähler*innen mit starker Ostidentität mobilisieren sollen. Gleichzeitig nutzt die Partei die DDR-Vergangenheit als Vergleichsfolie, um vermeintliche Missstände in der heutigen demokratischen Architektur des Landes zu kritisieren. So vergleicht das Wahlprogramm des Landesverbandes die angebliche Unterdrückung der AfD und ihrer Wähler*innen durch die Regierung mit der Niederschlagung des Volksaufstandes in der DDR vom 17. Juni 1953, während die aktuelle Schwäche der „Altparteien“ den Fraktionsvorsitzenden Oliver Kirchner an den 40. Jahrestag der DDR und ihren baldigen Untergang erinnert. Die Stoßrichtung ist also klar: Die AfD versucht, den Ostdeutschen ein besonders gutes Gespür für Unterdrückung und die Fähigkeit zum Widerstand aufgrund von Diktatur- und Revolutionserfahrungen zu attestieren, um sich sogleich als legitime Nachfolgerin dieser historischen Bewegungen zu inszenieren.

Wie erfolgreich diese Erzählung ist, machen Zahlen des Sachsen-Anhalt-Monitors für 2025 deutlich: Anhänger*innen der AfD zeigen im Vergleich zu den Unterstützer*innen anderer Parteien die ausgeprägteste Verbundenheit mit Ostdeutschland, während die Identifikation mit Gesamtdeutschland am geringsten ausfällt. Die Strategie einer Delegitimierung der Institutionen der Berliner Republik zugunsten eines vermeintlichen ostdeutschen Widerstandsgeistes zeigt somit bei den Anhänger*innen der Partei bereits Wirkung. Die Daten markieren aber auch ein weiteres Mobilisierungspotenzial über die Kernwählerschaft der Partei hinaus: Denn das Gefühl, als Ostdeutsche Bürger*innen zweiter Klasse zu sein, ist zwar bei den Anhänger*innen der AfD besonders stark ausgeprägt, insgesamt fühlen sich aber 62 % aller Befragten in Sachsen-Anhalt gegenüber Westdeutschland als zweitrangig. Dieses spezifisch ostdeutsche Benachteiligungsgefühl könnte eine AfD-Landesregierung daher möglicherweise auch über ihre Kernwählerschaft hinaus für ihre Zwecke nutzbar machen.

Vom Rechtsbruch zur Wagenburg

Dieser Hinweis auf mögliche Instrumentalisierung soll aber nicht heißen, dass der Rechtsstaat auf seine Mittel verzichten sollte. Bricht eine AfD-Landesregierung das Recht, muss das im deutschen Föderalstaat Konsequenzen haben. Das gilt nicht zuletzt, um eine weitere Normalisierung der AfD nicht zu begünstigen. Denn könnte die Partei in Sachsen-Anhalt Rechtsbrüche ohne jegliche Gegenwehr umsetzen, würden sich rechtsradikale Politiken weiter normalisieren und das Land könnte tatsächlich zum Modellprojekt autoritären Regierens werden. Mögliche Sanktionen sind daher auch weiterhin ein wichtiger Hebel, um die demokratischen Institutionen und die politische Kultur zu schützen.

Die Frage ist jedoch nicht nur, ob solche Sanktionen rechtlich geboten sind, sondern wie sie politisch wirken und ob eine AfD-Landesregierung sie nicht gerade dazu nutzen könnte, die eigene Opfererzählung zu stärken. Wie könnte es aber einer rechtsradikalen Landesregierung konkret gelingen, ihren eigenen Rechtsbruch und die darauffolgenden Sanktionen so umzudeuten, dass sich die Wahlbevölkerung nicht von ihr abkehrt? Ein Blick in die Literatur zu den Folgen von europäischen Sanktionen gegen autoritäre Regierungen in einzelnen Staaten führt zum sogenannten blame effect. Dieser beschreibt, dass die Akzeptanz von Sanktionen in der Bevölkerung eines betroffenen Landes sinken kann, wenn die jeweilige Regierung diese als unzulässigen Eingriff in die eigene Souveränität beschreibt und dazu beispielsweise ins Feld führt, dass die EU länderspezifische Verständnisse von Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar lässt sich die Dynamik des europäischen Mehrebenensystems nicht umfassend auf den deutschen Föderalismus übertragen, doch sind Analogien erkennbar.

Benachteiligung und Fremdbestimmung

Angenommen, eine AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt etablierte eine radikale Umstrukturierung von Lehrplänen, würde das zum Beispiel im Fach Geschichte zu einer fundamentalen Verschiebung in der Erinnerungskultur führen (AfD-Bildungspolitiker Tillschneider: „Mehr Bismarck, weniger Hitler“). Ebenjene erinnerungskulturelle Verschiebung in der Geschichtspolitik könnte mit Blick auf mögliche Entscheidungen der Kultusministerkonferenz weitreichende Folgen nach sich ziehen, indem andere Bundesländer aufgrund fehlender Vergleichbarkeit und zu starker Abweichungen in den Lehrplänen Bildungsabschlüsse aus Sachsen-Anhalt nicht mehr anerkennen und dem kooperativen Föderalismus in diesem Fall Grenzen setzen könnten (vgl. Hanschel/Schwegat). Das würde der AfD einerseits die Möglichkeit geben, diese Sanktion als weitere Benachteiligung oder Fremdbestimmung Sachsen-Anhalts zu interpretieren. Andererseits wäre aber auch eine Anknüpfung an spezifisch ostdeutsche Erfahrungshintergründe denkbar: So verglich der Berliner Landesverband der Partei bereits in der Corona-Pandemie die Bund-Länder-Koordination der Ministerpräsidentenkonferenz und anderer Fachministerkonferenzen mit dem Zentralkomitee der DDR, um diese zu delegitimieren und auf angeblich undemokratische Entscheidungsfindungen und eine fehlende verfassungsrechtliche Verankerung hinzuweisen (Rede des Abgeordneten Pazderski).

Weitere Sanktionen und ihre Folgen

Doch nicht nur bildungspolitische Maßnahmen bieten Mobilisierungspotenziale für die AfD. Auch mögliche finanzielle Sanktionen gegenüber Sachsen-Anhalt, die entweder aus Voraussetzungen von EU-Fördermitteln oder gar einer Veränderung der Architektur des Länderfinanzausgleichs entstehen könnten (vgl. Dobner/Zwingmann), könnte die AfD für ihre Zwecke instrumentalisieren. Die Förderlogik von EU-Mitteln könnte zu undurchsichtig sein und damit verhindern, dass Wähler*innen klar die Verantwortung ihrer Landesregierung für ein Ende des Mittelzuflusses erkennen. Gleichzeitig könnte eine Anpassung des Länderfinanzausgleichs, immerhin ein zentraler Solidaritätsmechanismus auch zugunsten der finanzschwachen ostdeutschen Länder, auch in das Narrativ ostdeutscher Benachteiligungsgefühle fallen. Würden sich die Rechtsbrüche einer AfD-Landesregierung intensivieren und die Bundesregierung im äußersten Fall gar den Bundeszwang einsetzen, würde dies das bundesstaatliche Gefüge fundamental erschüttern. Die AfD Sachsen-Anhalt könnte sich dann in ihrer im Wahlprogramm formulierten Prognose einer „Diktatur der Altparteien“ scheinbar bestätigt sehen und sich endgültig als einzig wahre Vertreterin demokratischer Interessen gegenüber einem übergriffigen Bundesstaat inszenieren. Dass die Partei und ihr Vorfeld den Bundeszwang als mögliches Instrument bereits mitdenken und dementsprechend potenzielle Gegenstrategien entwickeln könnten, macht eine kürzlich erschienene Analyse eines Mitarbeiters einer AfD-Landtagsfraktion in der neurechten Zeitschrift „Sezession“ deutlich. Der Bundeszwang erscheint daher nicht nur aus juristischer Perspektive schwer umsetzbar (vgl. Leber), sondern auch politisch äußerst riskant.

Zu ergänzen ist, dass sich die von einer AfD-Landesregierung erzeugte Wagenburgmentalität nicht nur auf Sachsen-Anhalt beschränken müsste. Die Sozialstruktur und Erfahrungshintergründe in den anderen ostdeutschen Bundesländern sind ähnlich. Die Wagenburg Sachsen-Anhalt könnte also ausstrahlen und politische Dominoeffekte erzeugen – besonders da die Parteiensysteme der Nachbarbundesländer ebenfalls ein geringes Maß an Stabilität aufweisen. Das Ziel, Sachsen-Anhalt zum Ausgangspunkt einer zunächst ostdeutschen und später gesamtdeutschen Machtübernahme zu machen, bekräftigten die Vorsitzenden der ostdeutschen AfD-Landesverbände dabei im Januar 2026 auf der „Konferenz Ost“.

Drei Handlungsvorschläge

Um aber eine politische Wirkung zu entfalten und das Szenario einer ostdeutschen Wagenburg zu verhindern, müssten Sanktionen zum Erhalt demokratischer Infrastruktur möglichst präzise auf die verantwortlichen Akteure der Landesregierung zielen und kommunikativ durch eine klare, konsistente Unterscheidung von Regierung und Bevölkerung in Sachsen-Anhalt begleitet werden. Dazu wären folgende Maßnahmen denkbar:

  1. Der Bund muss die direkte Finanzierung zivilgesellschaftlicher Träger deutlich intensivieren, damit die antidemokratischen Vorhaben der AfD (die insbesondere im Ausschluss von Minderheiten durch gezielte Definanzierung der Zivilgesellschaft bestehen) nicht folgenlos bleiben und die Bevölkerung Sachsen-Anhalts gleichzeitig nicht aus dem Blick gerät. So würden demokratische Infrastrukturen – Beratungsstellen, Bildungsträger, Aktionsbündnisse – erhalten, die andernfalls durch gezielte Kürzungen der AfD-Regierung bedroht wären. Die Möglichkeiten demokratischer Teilhabe würden somit aufrechterhalten. Dazu könnte auch eine klare Demokratiefördergesetzgebung auf Bundesebene beitragen, die eine direkte und dauerhafte Finanzierung zivilgesellschaftlicher Träger durch den Bund auch rechtlich absichern würde.
  2. Stabilisierte zivilgesellschaftliche Bündnisse und Initiativen könnten dann als lokale Gegenöffentlichkeiten fungieren, die mögliche Rechtsbrüche einer AfD-Regierung aus dem Bundesland heraus skandalisieren würden. Bei möglichen Sanktionen gegen Sachsen-Anhalt würde das die Opfererzählung der AfD massiv schwächen: So zeigt auch hier die Forschung zu Sanktionen auf europäischer Ebene, dass die Beschuldigungen nationaler Regierungen gegenüber der EU (blame effect) an Wirkung verlieren, wenn das Fehlverhalten der Nationalstaaten nicht primär aus dem Ausland, sondern von Organisationen und Bürger*innen aus dem Inland kritisiert wird (source effect).
  3. Demokratische Akteur*innen sollten der AfD ihr Monopol auf die Bewirtschaftung ostdeutscher Identitäten streitig machen. Dazu müsste klarer durchdringen, dass die autoritär-populistische Partei keinesfalls ehrliche Vertreterin ostdeutscher Interessen ist, sondern den Osten gezielt als Macht- und Legitimationsraum für ein schlussendlich bundesdeutsches autoritäres Projekt nutzt. Kurzfristig ist der AfD dafür die Fokussierung auf ostdeutsche Belange nützlich, mittel- und langfristig sind aber bundesdeutsche Wahlsiege das Ziel, für die eine primäre Fokussierung auf Ostdeutschland sogar abträglich ist. Diesen Widerspruch kann die demokratische Zivilgesellschaft sichtbar machen, aber auch die anderen ostdeutschen Landesregierungen wären dann besonders gefragt. Sie müssten die Gleichsetzung der AfD mit „dem Osten“ immer wieder in Frage stellen, sich selbst mit glaubwürdigen Alternativkonzepten in Stellung bringen und beispielsweise deutlich machen, dass eine isolierte und unkooperative Landesregierung in Magdeburg die Stellung Ostdeutschlands im gesamtdeutschen Gefüge schwächt. Über diese strategischen Ansätze hinaus bleiben aber alle demokratischen Akteure weiterhin in der Verantwortung, sich intensiv mit Geschichte und Ursachen ostdeutscher Benachteiligungsgefühle auseinanderzusetzen und tragfähige Politikkonzepte zu entwickeln, um selbst wieder an Glaubwürdigkeit zu gewinnen.

 

Sanktionen gegen eine rechtswidrig handelnde AfD-Landesregierung bleiben also notwendig, aber nicht hinreichend. Wer Rechtsbrüche folgenlos lässt, normalisiert sie. Wer sie aber sanktioniert, muss zwingend die spezifischen Erfahrungshintergründe in Sachsen-Anhalt und Ostdeutschland berücksichtigen. Bleibt diese Perspektive aus, öffnet das der AfD Tür und Tor für die Inszenierung einer Wagenburgmentalität im Bundesland und die intendierten Wirkungen von Sanktionen riskieren, ins Gegenteil umzuschlagen.

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