WikiAdmin
NachrichtenBearbeiten
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeiten
Feed Titel: Transition News
Mehr als 1.000 Juristen fordern mittlerweile ein Verbotsverfahren gegen die AfD – und «beschenken» sie damit nur
Mehr als 1.000 Juristinnen und Juristen fordern mittlerweile in einem offenen Brief ein Verbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) – und zugleich erreicht die Partei in den Umfragen einen neuen Rekordwert. Diese Gleichzeitigkeit spiegelt die tiefe Verunsicherung in der deutschen Politik wider: Während ein Teil der Rechtswissenschaft die AfD als akute Gefahr für die Verfassungsordnung darstellt, findet die Partei bei immer mehr Bürgerinnen und Bürgern Zustimmung.
Die Forderung nach einem Parteiverbot erscheint vor diesem Hintergrund deplatziert und auch strategisch riskant. Kritik an der AfD bleibt gleichwohl nicht nur möglich, sondern geboten – und sollte inhaltlich geführt werden.
So haben sich nach Angaben des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) inzwischen 1051 Juristen dem Aufruf angeschlossen, darunter Anwälte, Richter und Staatsanwälte. Das berichtet Tagesschau.de. Der RAV hatte schon Mitte Juli einen offenen Brief an die Bundesregierung und den Bundestag gerichtet. Damals hatten sich den Angaben zufolge gut 500 Juristen hinter den Appell gestellt.
Der Brief stützt sich auf ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Darin wird der AfD vorgeworfen, gegen das Prinzip der Menschenwürde und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes zu verstoßen. Der RAV erklärt, die Unterstützer sähen es als «Pflicht, uns für die Menschenwürde aller Menschen einzusetzen». Dazu gehöre, eine Partei wie die AfD, «die zentralen Grundwerten unserer Verfassung widerspricht, entschieden zu bekämpfen». Ohne unverzügliche Schritte zu einem Verbotsverfahren drohe «ein ernsthafter Schaden für die Demokratie».
Doch gerade die offenkundige Diskrepanz zwischen juristischer Alarmstimmung und gesellschaftlicher Realität macht die Verbotsforderung problematisch. Kein Geringerer als der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hält ein solches Verfahren dann auch für wenig sinnvoll und warnte vor wenigen Tagen vor überzogenen Szenarien.
«Heute sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot der AfD schwer nachweisbar», sagte er im Interview mit der Welt. «Führt die AfD einen Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Ich halte das für nicht begründbar.»
Es gehe bei einem Verbotsverfahren eben nicht um Äußerungen einzelner Funktionsträger. Papier rät deshalb klar davon ab. Zugleich benennt er die tieferen Ursachen des AfD-Erfolgs:
«Die etablierten Parteien sind in vielen Bereichen nicht mehr volksnah genug. Viele Menschen fühlen sich nicht mehr repräsentiert.»
Die Mängel der parlamentarischen Demokratie und der etablierten Parteien hätten zu Reformstau und Repräsentationslücken geführt und so die Radikalisierung begünstigt. Horror-Szenarien, die die heutige Lage mit dem Untergang der Weimarer Republik gleichsetzten, hält er für gefährlich und wirklichkeitsfremd.
Ähnlich argumentierte bereits Anfang 2024 Sahra Wagenknecht in der Sendung «Markus Lanz». Sie nannte die Verbotsdebatte «ein Armutszeugnis» und ein «Geschenk an die AfD». Die Partei würde durch die mediale Aufmerksamkeit eher noch Stimmen gewinnen. Man müsse die AfD dort packen, wo ihre Schwächen lägen – bei den Lösungsvorschlägen, die oft schwach und teils gegen die Interessen ihrer eigenen Wählerschaft gerichtet seien.
Und wenn man sich die Umfragen anschaut, sollte Wagenknecht recht behalten. So «schenken» die Wählerinnen und Wähler der AfD Rekordwerte. Im aktuellen RTL/ntv-Trendbarometer von Forsa liegt sie bei 28 Prozent – einem Wert, den die Partei in dieser Erhebung bisher nur einmal erreicht hatte – und baut ihren Vorsprung auf die Union auf sieben Prozentpunkte aus, den größten jemals gemessenen Abstand. CDU und CSU kommen lediglich auf 21 Prozent, den niedrigsten Stand seit der letzten Bundestagswahl. Grüne, Linke und SPD liegen zwischen 12 und 16 Prozent, die FDP weiterhin unter der Fünf-Prozent-Hürde. Besonders auffällig: 73 Prozent der Befragten rechnen mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, so viele wie in diesem Jahr noch nicht. Nur 14 Prozent sind mit der Arbeit von Bundeskanzler Friedrich Merz zufrieden.
Inzwischen geht das Bündnis Sahra Wagenknecht auch noch einen Schritt weiter in die entgegengesetzte Richtung eines Verbotsverfahrens. Wie TN kürzlich berichtete, haben die BSW-Chefs die Brandmauer zur AfD endgültig eingerissen. Damit will man «im Osten der Republik eine kontroverse Debatte anstoßen, die der zunehmend zu einem propagandistischen Staatsfunk verkommene ÖRR nicht mehr leistet».
Zugleich will die Partei in ostdeutschen Ländern über Modelle nachdenken, bei denen überparteiliche Ministerpräsidenten mit wechselnden Mehrheiten regieren – unter ausdrücklicher Einbindung der AfD. Die BSW-Führung schreibt, das Wahlziel sei die Abwahl der Amtsinhaber und ihre Ersetzung «unter Einbindung der AfD».
Doch die Stärke der AfD darf nicht dazu verleiten, sie inhaltlich nicht kritisch zu beäugen. Die NachDenkSeiten etwa analysierten Mitte vergangener Woche, dass die Partei bei der Rüstungspolitik wenig glaubwürdig agiert. Während Beatrix von Storch aktuell «Merz' aberwitziges Rüstungsprogramm» kritisiert und auf die Belastung des Haushalts durch Zinsen verweist, hatte Parteichefin Alice Weidel noch 2025 Donald Trumps Forderung nach fünf Prozent des BIP für Verteidigung begrüßt.
Frühere AfD-Politiker forderten ebenfalls höhere Ausgaben und warfen der Bundeswehr chronische Unterfinanzierung vor. Die Kritik an der Kreditfinanzierung ist taktisch geschickt, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haltung der Partei zu höheren Rüstungsausgaben.
In diesem Zusammenhang meinte kürzlich Hermann Ploppa, dass die AfD zwar für viele eine «Hoffnungsträgerin» sei – ihre politischen Konzepte in Wahrheit jedoch zum Verzweifeln seien. Speziell in puncto Frieden sei von ihr nicht viel zu erwarten.
Auch TN hat mehrfach darauf hingewiesen, dass man die AfD nicht «als allein möglichen Heilsbringer hinstellen» sollte, darunter in meinem Anfang 2025 veröffentlichten Newsletter «Empörung über Musks ‹Wahlwerbung› für die AfD ist verlogen». Darin erwähne ich auch einen Beitrag, den Oskar Lafontaine für die Nachdenkseiten verfasste und in dem er die Auffassung vertritt, dass «die AfD wie die Ampelparteien und die CDU/CSU den Völkermord im Gazastreifen unterstützt und Wirtschaftspolitik für die oberen Zehntausend macht».
Auch hatte zum Beispiel Michael Yeadon, Ex-Vizepräsident der Forschungsabteilung für Allergien und Atemwegserkrankungen beim Pharma-Riesen und Corona-«Impfstoff»-Hersteller Pfizer, Ende 2023 beim 2. Corona-Symposium der AfD als einziger Redner thematisiert, dass SARS-CoV-2 wohl nie nachgewiesen wurde. Im YouTube-Mitschnitt der Partei fehlt aber sein Vortrag, was von manchen als Zensur interpretiert wurde (TN berichtete).
Warum ein AfD-Verbotsansinnen unbegründet erscheint, lässt sich in mehreren Punkten zusammenfassen:
- Die rechtlichen Hürden für ein Parteiverbot nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz sind hoch. Es muss nachgewiesen werden, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Einzelne problematische Äußerungen von Funktionären reichen dafür nicht aus – darauf weist besagter Hans-Jürgen Papier ausdrücklich hin.
- Ein Verbotsverfahren würde die AfD in die Opferrolle drängen und ihr zusätzliche mediale Aufmerksamkeit verschaffen. Erfahrungen und aktuelle Umfragewerte deuten darauf hin, dass dies ihre Zustimmung eher steigern als mindern würde – ein Punkt, den ja auch Sahra Wagenknecht als «Geschenk an die AfD» bezeichnet hat.
- Die hohen Umfragewerte (aktuell 28 Prozent) zeigen, dass ein erheblicher Teil der Wählerschaft die Partei unterstützt. Ein Verbot würde diese Stimmen nicht zum Verschwinden bringen, sondern die dahinterliegende Unzufriedenheit mit den etablierten Parteien und der Regierungspolitik weiter verstärken.
- Die eigentlichen Ursachen des AfD-Aufstiegs liegen offenbar in Repräsentationslücken, Reformstau und dem Gefühl vieler Bürger, ihre Belange würden von den etablierten Parteien nicht mehr aufgegriffen. Ein Verbot behebt diese strukturellen Probleme nicht, sondern lenkt von ihnen ab.
- Gerichte haben bereits Grenzen für staatliche Maßnahmen gegen die AfD gesetzt. So untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem Verfassungsschutz vorläufig, die Partei als «gesichert rechtsextremistisch» einzustufen (TN berichtete). Dies unterstreicht, dass weitreichende Eingriffe einer sorgfältigen gerichtlichen Prüfung standhalten müssen.
- Vergleiche mit der Weimarer Republik oder Szenarien einer drohenden «Machtergreifung» sind nach Einschätzung erfahrener Verfassungsrechtler wie Papier überzogen und schaden dem Ansehen der Demokratie und des Rechtsstaats, weil sie die heutige Lage unrealistisch dramatisieren.
Besser ist es also, die AfD inhaltlich zu stellen: bei ihrer oft widersprüchlichen Programmatik, bei radikalen Forderungen einzelner Akteure und bei dem, was sie den Wählern tatsächlich zu bieten hat. Die Demokratie stärkt man nicht durch den Versuch, eine populäre Partei aus dem Wettbewerb zu nehmen, sondern indem man ihre Argumente widerlegt und die eigenen Versäumnisse behebt.
Dabei könnte auch ein Verweis auf Parteien wie die Linke und die Grünen hilfreich sein. Beide haben, als sie in Regierungsverantwortung kamen, eherne Grundsätze über Bord geworfen und wurden gewissermaßen «eingenordet».
Für die Grünen ist ein markantes Beispiel der Kosovo-Krieg 1999. Die aus der Friedensbewegung hervorgegangene Partei stimmte unter Außenminister Joschka Fischer dem ersten deutschen Kampfeinsatz nach 1945 zu und brach damit mit dem zentralen pazifistischen Grundsatz «Nie wieder Krieg» (siehe dazu auch meinen TN-Newsletter «Als die Grünen noch systemkritisch und lustig waren»).
Bei der Linken steht der massive Verkauf kommunaler Wohnungen in Berlin während der rot-roten Regierungszeit ab 2001 beispielhaft dafür. Trotz des klaren Bekenntnisses zu öffentlichem Eigentum und gegen Privatisierung wurden zehntausende Wohnungen veräußert, um den maroden Haushalt zu sanieren.
BioNTech senkt Umsatzprognose aufgrund sinkender Nachfrage nach COVID-«Impfstoff»
BioNTech hat seine Umsatzprognose für das Gesamtjahr aufgrund der rückläufigen Nachfrage nach seinem COVID-19-«Impfstoff» um 400 Millionen Euro reduziert, berichtet BioSpace. Das deutsche Biotech-Unternehmen, das gemeinsam mit Pfizer die mRNA-Injektion Comirnaty gegen «COVID» entwickelt hat, sei mit einer Umsatzprognose von 2 bis 2,3 Milliarden Euro in das zweite Quartal gegangen. Die Entwicklungen hätten BioNTech jedoch dazu veranlasst, die Prognose in einem am Dienstag veröffentlichten Ergebnisbericht zu senken. Die Firma erwarte nun einen Jahresumsatz von 1,6 bis 1,9 Milliarden Euro.
Das Erreichen des Mittelwerts der neuen Prognose würde einem Umsatzrückgang von 40 Prozent gegenüber den im Vorjahr gemeldeten 2,9 Milliarden Euro entsprechen, stellt das Portal fest. Mehrere Faktoren hätten dazu geführt, dass die Prognose auf eine Spanne gesenkt wurde, der den niedrigsten Jahresumsatz von BioNTech seit 2020 bedeuten würde.
BioNTech rechne mit einer geringeren Nachfrage nach seinen COVID-Injektionen in allen Märkten, erklärte Finanzvorstand Ramón Zapata im Rahmen der Telefonkonferenz zu den Ergebnissen des zweiten Quartals. Die Nachfrageprognose spiegele BioNTechs Beobachtung des sich entwickelnden Impfstoffmarktes wider.
Das Unternehmen stehe insbesondere in seinem Heimatmarkt Deutschland unter Druck, da dort in der kommenden Impfsaison erstmals bereits produzierte Impfstoffdosen verwendet würden. Laut Zapata könnte diese Entscheidung Deutschlands die Umsätze des Unternehmens dort deutlich reduzieren. «Gravierender» seien aber die Auswirkungen sinkender Umsätze in Deutschland, da BioNTech die Geschäftstätigkeit im Land direkt leite, fügte er hinzu.
Zapata nannte eine Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) als weiteren Druckfaktor für die Impfstoffverkäufe. Im Mai habe die EMA empfohlen, «die Impfstoffformel des Vorjahres als Alternative zu den neu empfohlenen, an die XFG-Variante angepassten Impfstoffen zu verwenden».
Laut dem Finanzvorstand trugen die sich verschlechternden Aussichten für COVID-«Impfstoffe» zu rund 80 Prozent zur Senkung der Umsatzprognose von BioNTech bei. Die verbleibenden 20 Prozent der Reduzierung seien auf den Zeitpunkt einer Meilensteinzahlung für ein auslizensiertes Forschungs- und Entwicklungsprogramm zurückzuführen, die nun nicht mehr im Jahr 2026 erwartet wird.
Im zweiten Quartal führte die sinkende Nachfrage nach BioNTechs COVID-Spritze in den USA zu einem Umsatzrückgang auf 106 Millionen US-Dollar, verglichen mit 261 Millionen US-Dollar im Vorjahr, erklärt BioSpace. Analysten von BMO Capital Markets zufolge haben die Umsätze von Comirnaty beim Partner Pfizer jedoch die Konsensschätzung um 14 Prozent übertroffen.
BioSpace teilt weiter mit, dass BioNTech die Entwicklung einer breiten Pipeline von Onkologie-Produkten vorantreibt, die die sinkenden COVID-Umsätze in den kommenden Jahren kompensieren könnten. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategie liege bei Guido Oelkers, der am Montag als neuer CEO von BioNTech vorgestellt wurde (wir berichteten).
CEO Ugur Sahin und CMO Özlem Türeci verlassen das Unternehmen, um ein neues mRNA-Biotech-Unternehmen zu gründen. Gemäß Zapata laufen noch Gespräche über mögliche Beiträge von BioNTech zu diesem mRNA-Biotech-Unternehmen.
Fauci-Tagebücher enthüllen Gates' Einflussnahme auf das «Pandemie»-Geschehen
Finanzwissenschaftler Stefan Homburg hat einen Blick in die Tagebücher des ehemaligen COVID-Beraters der US-Regierung Anthony Fauci geworfen und brisante Informationen veröffentlicht. In einer E-Mail vom 22. April 2020 präsentiert «Impfguru» Bill Gates seinen Plan zur Ankurbelung des Impfstoffgeschäfts und Durchimpfung der Weltbevölkerung. Er schrieb an «Tony»:
«Das Ziel ist es, die ein oder zwei besten Impfstoffkonzepte auszuwählen und die gesamte Weltbevölkerung zu impfen. Das sind sieben Milliarden Menschen, wenn es sich um einen Einzeldosis-Impfstoff handelt, und 14 Milliarden, wenn es ein Zweidosis-Impfstoff ist. Die Welt wird sich beeilen, diese Impfstoffe zu beschaffen, sodass das Produktionsvolumen beispiellos sein wird und wahrscheinlich mehrere Unternehmen einbezogen werden müssen.»
Homburg weist darauf hin, dass den Bürgern zu diesem Zeitpunkt erzählt wurde, es gäbe noch gar keine COVID-Impfstoffe. Er konstatiert: «Erstaunlich ist der frühe Zeitpunkt, zu dem ein unstudierter Oligarch der US-Gesundheitsbehörde schrieb, wo es langgeht.»
Collage Stefan Homburg: Gates' E-Mail und ein Auszug aus seinem an Fauci übermittelten Plan.
Nur zur Erinnerung: Schon am 12. April 2020 war der vermeintliche «Philanthrop» bei den «Tagesthemen» der ARD eingeladen – und präsentierte seine unvergessene, über neunminütige Impf-Werbekampagne. Moderator Ingo Zamperoni diente gerne als Steigbügelhalter, als Gates erklärte, dass «wir» sieben Milliarden Menschen impfen müssten. Obendrein hatte Gates bereits eine klare Vorstellung davon, welche Maßnahmen die Regierungen ergreifen müssten, um die angebliche «Pandemie» in den Griff zu kriegen.
Wie Homburg berichtet, hatte Gates von der US-Regierung eine «Q clearance» erhalten, das ist die höchste Sicherheitsfreigabe. Damit bekam er Zugang zu «Top-Secret»-Dokumenten (wir berichteten). Gates habe die modRNA-Kampagne gesteuert, während die Öffentlichkeit an seriöse Zulassungsverfahren und «TheScience™» glaubte. Der Finanzwissenschaftler betont: «Viele haben diesen Betrug mit ihrem Leben bezahlt».
Die obige E-Mail und weitere amtliche Dokumente, etwa zur Sicherheitsfreigabe, finden Sie hier.
Ein weiterer Skandal, den Homburg aufdeckt, betrifft die Beeinflussung der US-Wahlen im Jahr 2020. Am 7. August hielt Fauci in seinem Tagebuch fest, dass er einen Anruf von Larry Horowitz erhalten hatte. Dieser arbeitete damals mit der demokratischen Politikerin Nancy Pelosi zusammen, die von 2019 bis 2023 Sprecherin des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten war. Ziel des Anrufs war, zu verhindern, dass die Zulassungen der experimentellen COVID-«Impfstoffe» noch vor der Wahl erteilt wurden.
Fauci rief daraufhin Peter Marks an, der in diesem Zeitraum für die Überwachung des Impfprogramms der Regulierungsbehörde FDA zuständig war. In seinem Tagebuch hielt er fest:
«Ich habe (…) ihm erklärt, dass wir hinter ihm stehen würden, wenn er an seiner Linie festhält. Er bezeichnete das AstraZeneca-Paket als ‹ein heilloses Chaos›, das definitiv noch nicht reif für eine Notfallzulassung ist.»
In diesem Zusammenhang veröffentlicht Homburg einen Auszug aus den geleakten RKI-Files. In den Protokollen des Krisenstabs ist am 28. September 2020 zu lesen:
«Zulassung vor US-Wahlen ist nicht gewünscht, auch nicht bei der europäischen Behörde. Das heißt, es wird erste Ergebnisse nicht vor November geben. Alle Impfstoffhersteller produzieren bereits Impfstoffe, die voraussichtlich im 1. Quartal 2021 zur Verfügung stehen.»

Collage Stefan Homburg; Auszüge aus Faucis Tagebuch und RKI-Files
Homburg resümiert, dass die Zulassung vor der Wahl Bidens Wahlchancen gemindert hätte und dass «Gesundheitsbehörden» letztendlich an einer «perfiden» Beeinflussung der Wahl mitwirkten. Die Zulassung sei verzögert worden, um einen Erfolg Trumps zu verhindern. Die Hersteller hätten trotzdem schon eifrig produziert.
Anzumerken ist auch, dass der AstraZeneca-Impfstoff wenige Wochen später eine Notfallzulassung erhielt, obwohl Marks ihn kurz zuvor als «noch nicht reif» dafür erachtet hatte.
Ex-Sprecherin des ukrainischen Präsidenten: Selenskyj ist das Hauptproblem der Ukraine
Wladimir Selenskyj ist zum größten Problem der Ukraine und zum Hauptprofiteur des Konflikts mit Russland geworden, erklärte seine ehemalige Pressesprecherin Julia Mendel. Wie RT berichtet, warf sie dem ukrainischen Präsidenten vor, sich durch die Absage der Wahlen an die Macht zu klammern. Sie unterstellte ihm auch, ein Auge zuzudrücken, während sein engster Kreis in grassierende Korruption verstrickt sei.
Mendel, die von 2019 bis 2021 als Selenskyjs Sprecherin fungierte, äußerte sich in einem Interview mit der französischen Zeitung Le Journal du Dimanche. Sie griff ihren ehemaligen Chef scharf an und warf ihm vor, Korruption zu fördern, einen autoritären Kurs einzuschlagen und den Konflikt zu seinem eigenen politischen Überleben zu verlängern.
«Ich glaube, er ist zum Hauptproblem meines Landes geworden», erklärte Mendel. «Die Welt hat die Ukraine nur noch als das Gesicht eines einzigen Mannes wahrgenommen. Sie hat dieses verzerrte Bild geglaubt.» Mendel ergänzte, Selenskyj sei nun «der Hauptprofiteur dieses Krieges», da er ihm erlaube, nach der Absage der Wahlen an der Macht zu bleiben.
Wie RT erklärt, endete Selenskyjs Amtszeit als Präsident 2024, doch er weigerte sich unter Berufung auf das Kriegsrecht, Neuwahlen anzusetzen. Moskau erklärte Selenskyj daraufhin für «illegitim» und betonte, sein zweifelhafter Rechtsstatus sei ein Hindernis für jedes Friedensabkommen.
Mendel erinnerte zudem an den sogenannten Midas-Fall, den größten Korruptionsskandal der Ukraine, in dem Personen aus Selenskyjs Umfeld beschuldigt wurden, rund 100 Millionen US-Dollar Schmiergeld vom staatlichen Atomkraftwerksbetreiber Energoatom veruntreut zu haben (wir berichteten).
Bekannte Kontakte zwischen den Verdächtigen – darunter Timur Minditsch, ein langjähriger Vertrauter des ukrainischen Präsidenten, der den Spitznamen «Selenskyjs Brieftasche» trägt – «erwecken den Eindruck einer mafiaähnlichen Organisation», so Mendel weiter. «Ich habe seine [Selenskyjs] Bankkonten nie gesehen, aber wenn fast jeder in seinem Umfeld der Korruption beschuldigt wird, wie kann es sein, dass der Präsident nichts weiß?», fragte sie und fügte hinzu, der ukrainische Präsident sei «entweder inkompetent oder er tut so, als sehe er nichts».
Mendel wies zudem darauf hin, dass Unternehmen aus Selenskyjs engstem Umfeld «Milliarden Euro» an EU-Geldern einstreichen.
Sie führte die Zwangsrekrutierung als Beweis für Selenskyjs autoritären Kurs an, da ukrainische Einberufungsbeamte wiederholt beschuldigt wurden, Männer von der Straße weg zu verhaften – was mitunter zu Gewalt und sogar tödlichen Auseinandersetzungen führte –, um angesichts des Personalmangels an der Front die Mobilisierungsquoten zu erfüllen.
Mendel stellte fest, dass die Verantwortlichen «fast nie bestraft» werden. Selenskyj habe «das Vertrauen des Volkes in den Staat missbraucht».
Auf die Frage nach Medienberichten, wonach Kiew im Konflikt die Oberhand gewinne, widersprach Mendel. «Selbst wenn Russland verliert, heißt das nicht, dass die Ukraine gewinnt. Und Russland verliert nicht», sagte sie und erläuterte, Moskau passe sich den Drohnenangriffen an.
Die ehemalige Sprecherin appellierte an den Westen, «diesen Krieg zu beenden» und «die Ukraine zu retten». Sie führte Finnlands Friedensabkommen mit der Sowjetunion nach dem Winterkrieg 1940 als Vorbild für ein gelungenes Abkommen an und betonte, dass Finnland zwar Gebiete abgetreten, aber «seinen Staat, sein Volk und seine Freiheit gerettet» habe.
Mendel kritisierte Selenskyj scharf und behauptete RT zufolge bereits im Mai, dessen Drogenkonsum sei in den Machtzentren Kiews ein «offenes Geheimnis». Sie behauptete zudem, die ukrainische Delegation sei bereit gewesen, bei den Istanbul-Gesprächen 2022 «alle russischen Forderungen» zu akzeptieren, bevor westlicher Druck das Abkommen zum Scheitern brachte.
US-Geheimdienstbehörde IARPA plant, neurologische Erkrankungen anhand von Videoclips zu diagnostizieren
Die US-amerikanische Geheimdienstbehörde IARPA arbeitet an der Diagnose verschiedener neurologischer Erkrankungen durch die Analyse von Videoaufnahmen menschlicher Bewegungen. Wie The Sociable berichtet, kündigte IARPA im April den Start ihres Programms «Movement Observation and Video-based Evaluation System» (MOVES) an. Ziel ist die Diagnose neurologischer Erkrankungen anhand von frei zugänglichen Videoclips.
Zu diesen Erkrankungen gehören: Parkinson-Krankheit, Huntington-Krankheit, Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), zerebelläre Ataxie (Störung der Bewegungskoordination, die durch Schäden am Kleinhirn verursacht wird), essentieller Tremor und die neurologische Bewegungsstörung Dystonie. Zittern, Tics, Zuckungen, Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen sowie Schwierigkeiten beim Sprechen, Schlucken und Atmen sollen anhand von Videoclips, deren Perspektive oder Auflösung möglicherweise nicht optimal sind, analysiert und diagnostiziert werden. IARPA schreibt:
«MOVES zielt darauf ab, Algorithmen zu entwickeln, die Kliniker bei der Diagnose einer kleinen Anzahl neurologischer Erkrankungen unterstützen. Dabei sollen suboptimale oder schwierige Videoaufnahmen, die aus nicht-klinischen Perspektiven stammen und auch eingeschränkte Sicht sowie vollständig bekleidete Personen zeigen können, berücksichtigt werden.»
Der Entwurf der Ausschreibung für das MOVES-Programm könnte den Eindruck erwecken, es gehe um den Gesundheitssektor. The Sociable weist jedoch darauf hin, dass IARPA Technologien für Geheimdienste entwickelt, «die im Auftrag der USA lügen, betrügen und Geheimnisse stehlen». Das Programm wird folgendermaßen vorgestellt:
«Angesichts der zunehmenden Verbreitung digitaler Gesundheitsdienstleistungen ist es unerlässlich, dass medizinisches Fachpersonal Zugang zu virtuellen Tools hat, die persönliche Gesundheitsuntersuchungen ergänzen oder ersetzen können.»
Die Algorithmen sollen also Medizinern bei der Diagnose helfen, und diese wiederum sollen die Genauigkeit der Algorithmen überprüfen, stellt The Sociable fest und ergänzt:
«Letztendlich sollen beide Seiten den Geheimdiensten mehr Informationen über die Erkrankungen ihrer Zielpersonen liefern.»
Das Portal fragt somit:
«Warum sollten Geheimdienste wissen wollen, welche neurologischen Probleme manche Menschen haben? Möchten sie vielleicht Schwächen bei Personen von Interesse identifizieren, die aktiv überwacht und ins Visier genommen werden? Oder kennen sie die Schwächen ihrer Zielpersonen bereits, und MOVES könnte ihnen helfen, ihre Identität zu bestätigen? Viele mögliche Szenarien spielen eine Rolle.»
IARPA zufolge werden die generierten Animationen mit den Bewegungen im Quellvideo synchronisiert, «sodass medizinisches Fachpersonal mithilfe der Skelett- und Körperanimationen direkt im Originalvideo Diagnosen stellen kann.»
Letztendlich strebt das Programm zwei konkrete Lösungen an: Die Extraktion von Skelettbewegungen und Körperform unter der Kleidung sowie die Anordnung der Videoclips nach ihrer diagnostischen Relevanz und die Durchführung einer Diagnose.
Das MOVES-Programm wird von Dr. Stergios Papadakis geleitet, dem IARPA-Programmmanager, der laut seiner Biografie seit 2024 für die Organisation tätig ist. Zuvor war Papadakis 20 Jahre lang am Applied Physics Laboratory der Johns Hopkins University tätig, wo er als leitender Wissenschaftler und Chefwissenschaftler die Forschung und Entwicklung neuartiger Sensoren und Sensorsysteme für Biometrie, elektronische Hardware-Sicherheit, Hochfrequenztechnik, Optik und Photonik sowie die CBRN-Detektion (chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Stoffe) verantwortete. Er ist außerdem aktuell Programmmanager des IARPA-Programms «Biometric Recognition & Identification at Altitude and Range» (BRIAR).
The Sociable berichtete im September 2019 unter der Überschrift «Geheimdienste wollen Personen präzise von Drohnen und Dächern aus identifizieren» über die Ankündigung des BRIAR-Programms. Dies sei zwei Jahre vor dem offiziellen Start des BRIAR-Programms im Jahr 2021 geschehen. Möglicherweise gebe es Überschneidungen mit dem im April zusammen mit mehreren anderen Forschungsprogrammen gestarteten MOVES-Programm. Beispielsweise versuche das Programm «Locations Using Sound» (LocUS), Bild-, Audio- und Videoclips sowohl in Innenräumen als auch im Freien zu geolokalisieren.
Laut dem Entwurf des LocUS-Programms soll jedes Bild, jeder Audio- oder Videoclip, egal ob drinnen oder draußen aufgenommen, mit einer Genauigkeit von 90 Prozent und einem Radius von 250 Metern um das Ziel geolokalisiert werden. «Und das ohne biometrische Identifizierungsmethoden wie Gesichts- oder Stimmerkennung» stellt das Portal fest und resümiert:
«Würde man MOVES mit LocUS kombinieren, könnte man sich beispielsweise ein niedrig aufgelöstes Video einer scheinbar nicht identifizierbaren Person ansehen und nicht nur deren genauen Standort bestimmen, sondern auch feststellen, ob und gegebenenfalls welche neurologische Erkrankung vorliegt.»
Peter MayerBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen | NZZBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen VerfassungsblogBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen |
NZZBearbeitenFeed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ INTERVIEW - Mikrobiologe zum Legionellen-Ausbruch in Basel: «Das Jahr 2026 bildet erst den Anfang einer Zunahme an Krankheiten, die übers Wasser übertragen werden»
Hubert Hilbi forscht seit den 1990er Jahren zur Legionärskrankheit. Wieso wir immer noch wenig über das potenziell tödliche Bakterium wissen und weshalb wir dennoch entspannt bleiben sollten, erklärt der Professor der Universität Zürich im Interview.
DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: USA verdoppeln finanzielle Unterstützung +++ Die Lage in Kongo-Kinshasa ist laut Einschätzung von Ärzte ohne Grenzen «kritischer denn je»
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Es werden weitere infizierte Personen erwartet. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Heute Morgen ist eine SpaceX-Rakete auf den Mond gekracht. Mit einem Teleskop konnte man von der Erde aus zuschauen
Am Mittwochmorgen um 8 Uhr 35 hat eine zurückgelassene Falcon-9-Rakete dem Mond einen neuen Krater verschafft. Geplant war das nicht.
ERKLÄRT - Kommt es auf die Grösse an? Weshalb Minitomaten besonders gesund sind
Wie sich kleine von grossen Tomaten unterscheiden und warum bei Peperoni die Grösse nicht entscheidend ist.
Functional Freeze: Wenn es in der Seele stockduster aussieht, obwohl nach aussen alles glänzt
Nach der Arbeit nur noch dumpf am Handy scrollen. Funktionieren, sich aber innerlich leer fühlen: Über den «Functional Freeze», auch bekannt als hochfunktionale Depression wird zu Zeit viel diskutiert. Braucht es diese neue Diagnose? Und was hilft Betroffenen?
| CaneBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen |
VerfassungsblogBearbeitenFeed Titel: Verfassungsblog Sworn Elsewhere
On 7 August, Colombia’s president-elect, Abelardo de la Espriella, takes office amid a turbulent transition. The outgoing president, Gustavo Petro, rejects the result and alleges electoral fraud, and an electoral-nullity action against the election is now before the Council of State. De la Espriella will swear to keep faith with the Constitution and take command of the armed forces. Yet he has already sworn, in an oath that remains formally operative, to renounce all allegiance to every other sovereign and to bear arms for the United States. Constitutions that make dual nationality an individual right seldom pause to ask what that right means for the one office meant to personify the sovereignty of the people. Colombia can no longer avoid the question. De la Espriella holds three nationalities: Colombian by birth, Italian by descent, and United States citizenship, acquired by naturalisation in 2023 and celebrated publicly at the time. Dual nationality does not disqualify a candidate from the Colombian presidency. I argue that the Constitution, read as a coherent whole, nonetheless requires of the president an undivided allegiance that he cannot now provide. A Settled Question and an Unsettled OneThe eligibility question is settled. Article 191 of the 1991 Constitution requires only that the president be Colombian by birth, a citizen in exercise, and over thirty. Article 96 makes multiple nationality a right: a natural-born Colombian cannot be deprived of nationality, and nationality is not lost by acquiring another. In Sentencia C‑151 of 1997, the Constitutional Court held that where the Constitution itself fixes the conditions for an office, the legislature may not add to them, and may not disqualify a natural-born Colombian for holding a second nationality. On that basis, the electoral authority rejected petitions to revoke his registration, the Council of State dismissed a challenge to his candidacy on procedural grounds, and the Bogotá Superior Tribunal turned away a tutela framed in eligibility terms. There is no inhabilidad. What those bodies did not resolve is a distinct claim advanced in a public letter signed by former presidents and magistrates of Colombia’s high courts and the Special Jurisdiction for Peace. The letter was careful on a point the subsequent debate blurred: Italian nationality raises no legal difficulty, because it carries no obligations towards Italy incompatible with the presidential function. US citizenship is different, because the naturalisation oath imposes obligations of a qualitatively distinct kind. To acquire it, the applicant must abjure all prior allegiance and undertake to bear arms for the United States. The argument concerns not inhabilidad but incompatibilidad: not whether de la Espriella may be elected, but whether he may exercise the presidency while bound by that oath. An inhabilidad prevents election and can void it; an incompatibility concerns whether an office may be held concurrently with some other status or duty. The Constitutional Court said nothing about incompatibility in C‑151/1997, where it considered the disqualifications a closed list – because incompatibility belongs to a separate legal category. However, as established in Sentencia C‑147 of 1998 and the Council of State’s subsequent consolidation, inhabilidades and incompatibilidades must be established expressly and exhaustively in the Constitution or the law, and interpreted restrictively, never extended by analogy. The Court has grounded that rule in the equal right of access to public office and in the principle pro libertate. Thirteen former magistrates who took the opposite view from the first group deploy exactly this principle: because no text expressly bars a dual national holding US citizenship from the presidency, no such bar can be inferred. However, this objection does not dispose of the incompatibility claim, because that claim does not rest on the analogical extension of a disqualification norm. As we will see, it rests on a systemic reading of principles already in the text, Articles 3, 4, 189 and 192 taken together. The Oath as a Sovereignty ProblemArticle 189 vests the president with the power to direct the nation’s international relations, negotiate its treaties, and command its armed forces as supreme commander. On taking office, the president swears, under Article 192, to keep faith with the Constitution and laws of Colombia. Article 3 locates sovereignty exclusively in the Colombian people, and Article 4 establishes the Constitution as the supreme norm to which all persons and public powers are subject. Read as a whole, they place at the apex of the state a single person who personifies Colombian sovereignty and must answer to it alone. The incompatibility argument is that this same person has already pledged to subordinate all prior allegiances to the United States: the one foreign power with which a Colombian president must constantly negotiate, and whose public support, as this election showed, can shape Colombian democratic outcomes. During the campaign, US President Donald Trump publicly endorsed de la Espriella and warned that a defeat would cost Colombia the support of its most important partner, prompting Democratic members of the US Congress to condemn the intervention as an affront to Colombian sovereignty and turning the runoff into a closely watched test for Colombian democracy. The oath is largely inert as a matter of positive law. It is codified at 8 U.S.C. § 1448(a) and set out verbatim at 8 CFR § 337.1(a). It reads:
The United States has recognised dual nationality since Afroyim v. Rusk (1967) and does not treat the renunciation clause as extinguishing other citizenships; Colombia, under Article 96, cannot strip a natural-born national of nationality, whatever that person has sworn abroad. The renunciation is a speech act with little operative effect in either system. Yet it remains the core of the objection, which points to a constitutional question of a different order: whether the foundational principles of the 1991 Constitution can accommodate a head of state who has made a public, solemn and still-operative pledge of loyalty to another sovereign. The Constitution contains no mechanism that converts this oath into a disqualification or requires its renunciation before the presidential oath of office. Read in isolation, that gap looks like a permissive silence. Read against Articles 3, 4 and 192, it looks more like an omission, and one the Constitutional Court’s own interpretive method, which reads the Constitution as a systemic whole rather than provision by provision, is well equipped to address. What Colombia Already Decided for Everyone ElseColombian constitutional law already treats undivided allegiance as a value the Constitution protects, though so far only below the presidency. In Sentencia C‑601 of 2015, the Constitutional Court upheld a statutory bar preventing dual nationals from entering the diplomatic and consular career. Exclusive loyalty and fidelity to the Colombian state, the Court reasoned, is an essential principle of foreign representation; an official who owes obedience to another state’s laws sees that representation “limited” and losing “firmness and solidity” (my translation), and the Court linked divided allegiance to the Penal Code’s offence of diplomatic treason. To be sure, that decision does not resolve the president’s case, and the duty set out above does not rest on it. Yet the decision confirms that the Court already recognises and enforces undivided allegiance in the conduct of foreign affairs. Because the Constitution sets out the presidency’s requirements exhaustively, the filter the legislature may impose on a junior consular officer cannot be imposed by statute on the head of state who directs foreign policy and commands the armed forces. The office where divided allegiance matters most is the one most firmly shielded from any statutory loyalty test, which is why the question can be answered only by reading the Constitution itself. Who Guards the OathThe electoral authority rules on eligibility but does not guard the Constitution, and the Council of State declined the pre-election challenge on procedural grounds rather than on the merits. In July, a former magistrate of the electoral authority filed an electoral-nullity action before the Fifth Section of the Council of State, whose first ground is not dual nationality as such but the commitments of loyalty assumed in swearing fidelity to another state’s constitution. The Section admitted it for study on 24 July, a step that does not suspend the election or prejudge the merits. The question is thus now before a court, and before the electoral judge rather than the constitutional one. The Constitutional Court, which could reach it only exceptionally through its discretionary revisión of tutela decisions, has never squarely decided the question. The most authoritative response so far comes from Susana Buitrago Valencia, a former president of the Fifth Section, who observed in an interview that dual nationality is no ground of nullity, and that an incompatibility arising in office would be met by the president recusing himself from the particular decision rather than by losing the office. That is correct as a matter of electoral law, but inadequate as constitutional doctrine. Recusal presupposes a discrete conflict, identifiable in advance and severable from the rest of the office. The loyalty in question runs through directing foreign policy and commanding the army – not a decision he could step back from, but the job itself. So far, practice has filled the legal gap. Colombian foreign ministers who dealt directly with the United States, among them Carolina Barco and Luis Gilberto Murillo, renounced their US nationality on taking office. That is not a legal rule but a settled political expectation, unwritten and judicially unenforced. De la Espriella could renounce at any time, as the convention itself demonstrates. So far, he has not – and the institutions have not made him. Comparative ChoicesBy contrast, Article 227 of the Venezuelan Constitution resolves the question in plain text: the president must be Venezuelan by birth and hold no other nationality. Ecuador’s 2008 Constitution took the other path, requiring in Article 142 only that the president be Ecuadorian by birth, a category that under ius sanguinis includes those born abroad to Ecuadorian parents. Ecuador has therefore already run the experiment Colombia is now entering. Its current president, Daniel Noboa, was born in Miami to Ecuadorian parents and holds US citizenship, yet no court there has been asked whether that is compatible with the presidency. His alignment with Washington played out as politics instead. A close ally of the Trump administration, Noboa campaigned to lift the ban on foreign military bases that the 2008 Constitution adopted as a guarantee of sovereignty under Rafael Correa, who had refused to renew the United States lease at Manta. Voters rejected the proposal in a referendum in November 2025. The concern surfaced, but the Constitution gave no institution the power to adjudicate it. Between an explicit textual bar in Venezuela and entrenched silence in Ecuador, Colombia has drifted toward the second. ConclusionAs a matter of electoral law, de la Espriella’s election stands. But electoral validity is not constitutional clarity. The 1991 Constitution rests on the exclusive sovereignty of the Colombian people, the supremacy of its own norms, and a presidential oath of unconditional fidelity. It has now put the command of the armed forces and the direction of foreign policy in the hands of a man who, in an oath still in force, has already pledged to subordinate every prior allegiance to a foreign power. Whether that can be reconciled with Articles 3, 4, 189 and 192 is a question of constitutional interpretation, not political preference, and Colombia’s institutions are poorly arranged to answer it. The claim now sits with the electoral judge, who works from a closed list of disqualifications that does not include it. The Constitutional Court, whose bloque de constitucionalidad method is built for this kind of systemic reading, has no direct route to the question: it does not hear election challenges, and without a statute to review, it has no abstract-review route either. That mismatch is the constitutional problem. And the longer it goes unaddressed, the more the silence starts to look like an answer – to a question the constituent power itself never actually decided. The post Sworn Elsewhere appeared first on Verfassungsblog. Staatsangehörigkeit auf Bewährung
Am 25. Juli 2026 verübte ein sogenannter „islamistischer Gefährder“ einen terroristischen Anschlag auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin. In der Folge forderten Politiker der CDU und CSU – unter anderem Markus Söder, Bayerischer Ministerpräsident und Parteivorsitzender der CSU, sowie Sven Schulze, CDU-Ministerpräsident Sachsen-Anhalts – den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“, vorausgesetzt, sie besitzen eine weitere Staatsangehörigkeit (siehe z.B. hier und hier). Dazu müsste ein neuer Verlustgrund im Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen werden – wie genau dieser aussehen soll, ist offen; schließlich handelt es sich bislang nur um eine politische Forderung. Nichtsdestotrotz wirft diese zahlreiche verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und völkerrechtliche sowie rechtspolitische Fragen auf. Angesichts der nur vagen politischen Vorschläge – und zwecks Fokussierung – beleuchtet dieser Beitrag ausgewählte verfassungsrechtliche Fragen. Schon jetzt ist absehbar: Die Forderung ist verfassungsrechtlich heikel und rechtspolitisch verfehlt. Frühere Bestrebungen der sicherheitspolitischen Instrumentalisierung des StaatsangehörigkeitsrechtsPolitiker der CDU und CSU haben in den letzten Jahren verschiedentlich gefordert, dass Personengruppen, die für ein Sicherheitsrisiko gehalten werden, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren sollen. Erstmalig umgesetzt wurde eine solche Idee im Jahr 2019: Die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD schuf den Verlustgrund wegen konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG) (zur damaligen Kritik siehe hier und hier; siehe ferner hier). Dies lässt sich als „sicherheitspolitische Instrumentalisierung der Staatsangehörigkeit“ beschreiben (so Gärditz, GSZ-Sonderausgabe 2022, S. 46 [50] bzgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG). In den Folgejahren drängten Politiker der CDU und CSU immer wieder auf weitere Verlustregelungen. So schlugen die Innenminister und Innenministerinnen der Unionsparteien in ihrem Positionspapier „Kriminelle Clans zerschlagen“ von August 2023 vor: „Die meisten Clanmitglieder besitzen zwar die deutsche Staatsangehörigkeit. […] Zu prüfen ist, ob Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die an Organisierter Kriminalität nachweisbar mitwirken, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden kann.“ Sodann setzte sich die CDU/CSU bei den Koalitionsverhandlungen mit der SPD im März 2025 dafür ein, „Terrorunterstützern, Antisemiten und Extremisten, die zur Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufrufen, die deutsche Staatsbürgerschaft entziehen [zu] können, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen“ (vgl. Ergebnispapier der AG 1 – Innen, Recht, Migration und Integration, 24.03.2025, S. 17) (kritisch dazu hier). Überdies forderte die CDU im Januar 2025 den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Doppelstaatler, die schwere Straftaten begangen haben (siehe hier). Auch Friedrich Merz forderte den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für straffällig gewordene, eingebürgerte deutsche Staatsangehörige (kritisch dazu hier). Die neue Forderung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ reiht sich in diese Serie von Vorschlägen ein. Sie alle möchten das Staatsangehörigkeitsrecht sicherheitspolitisch instrumentalisieren. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist jedoch nicht das geeignete Sanktionsinstrument für missliebiges Verhalten (auch nicht, wenn es sich um schwere Straftaten handelt). Hinter den Vorschlägen mag die (vorschnelle) Idee stehen, dass diese Personen, wenn sie nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aus Deutschland ausgewiesen werden können. Man meint also, sich des von den Personen ausgehenden Sicherheitsrisikos zuerst personell und anschließend territorial entledigen zu können. Damit verkennen CDU/CSU nicht nur komplexe aufenthaltsrechtliche Regelungen, sondern suggerieren auch einfache Lösungen für diffizile sicherheitspolitische Herausforderungen. Der Begriff des „Gefährders“Die nun erhobene Forderung rückt, anlässlich eines traurigen Einzelfalls, den Begriff des „Gefährders“ in den Mittelpunkt (zum Begriff hier). Der Begriff des „Gefährders“ ist (bislang) kein Rechtsbegriff und insbesondere nicht gesetzlich definiert. Vielmehr ist es ein Begriff, den die Sicherheitsbehörden als Kategorie in der polizeilichen Gefahrenabwehr nutzen. Nach dem Bundeskriminalamt (BKA) ist ein „Gefährder“ „eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung [StPO], begehen wird“. Die Einstufung als „Gefährder“ basiert also auf einer Prognose einer Polizeibehörde. Dabei unterscheiden die Behörden drei Risikogruppen: hohes Risiko, auffälliges Risiko und moderates Risiko. Soll ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an die Einstufung als „Gefährder“ – gleich welcher Risikogruppe oder nur „Gefährder“ mit hohem Risiko? – anknüpfen, müsste dieser Begriff gesetzlich definiert werden (dazu unten). Offen ist bisher, wie sich die Unionspolitiker die Verknüpfung zwischen der Einstufung als „Gefährder“ und dem Verlust der Staatsangehörigkeit konkret vorstellen. Soll an eine solche polizeiliche Einstufung ein (automatischer) Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes geknüpft werden? Damit würde eine polizeiliche Einschätzung über den grundlegenden Status der Staatsangehörigkeit entscheiden. Das wäre kaum tragbar. Es wäre auch denkbar, dass kein automatischer ex-lege-Verlust eintreten soll, sondern eine solche polizeiliche Einschätzung die Grundlage einer Verlustentscheidung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde bildet. Gleich welcher Weg, die Umsetzung wäre diffizil, denn sie begegnet hohen verfassungsrechtlichen Hürden. Verfassungsrechtliche Hürden – Entziehung vs. Verlust der StaatsangehörigkeitDie verfassungsrechtlichen Grenzen für die geforderte Verschärfung des Staatsangehörigkeitsrechts ergeben sich aus Art. 16 Abs. 1 GG. Dieser lautet: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“ Während eine Entziehung (ein Entzug) als spezielle Form des Verlusts absolut verboten ist, ist ein sonstiger Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Deshalb sollten Presse wie Politiker darauf achten, nicht von einem „Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit“ zu sprechen und zu schreiben, denn ein Entzug ist verfassungswidrig. Auf die verfassungsrechtlich komplexe Abgrenzung zwischen einer Entziehung (i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust (i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) der deutschen Staatsangehörigkeit soll hier nicht im Detail eingegangen werden. Entscheidend ist, dass eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in jeder Verlustzufügung liegt, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – Rn. 50; Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – Rn. 31). Nach dem Bundesverfassungsgericht dient das Entziehungsverbot dazu, vor einer willkürlichen Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen. Diese liege jedoch nicht vor, wenn der Wegfall der Staatsangehörigkeit auf privates Handeln zurückzuführen sei – und nicht auf einen einseitigen Willensakt des Staates (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – Rn. 39; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18 – Rn. 28). Vor diesem Hintergrund wird man den geforderten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ nicht als Entziehung ansehen können, sondern als sonstigen Verlust i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar nähme eine Behörde die Einstufung als „Gefährder“ vor – diese würde aber in dem Verhalten der betreffenden Person wurzeln. Die Person hätte es durch Steuerung ihres Verhaltens in der Hand, eine Einstufung als „Gefährder“ und somit einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu verhindern. Hier zeigt sich, dass insbesondere die Bestimmtheit eines etwaigen Verlusttatbestandes entscheidend wäre. Nur durch eine hinreichend bestimmte Definition des „Gefährders“ könnten deutsche Staatsangehörige voraussehen, welches Verhalten zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit führen würde (dazu noch unten). Der Verlust würde gegen den Willen der betreffenden Person stattfinden. Deshalb wäre es verfassungsrechtlich zwingend, dass ein Verlust nur eintritt, wenn die betreffende Person nicht staatenlos wird. Erforderlich wäre somit, dass diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt – dies berücksichtigen die politischen Forderungen. Damit hätte der geforderte Verlusttatbestand aber nur eine begrenzte Reichweite, denn er würde nur Mehrstaater erfassen. Plastisch zeigt dies auch der Fall, der Auslöser der Forderungen ist: Nach den öffentlich verfügbaren Informationen wurde Abdul B., der mutmaßlich den Anschlag auf den CSD verübte, im Jahr 2005 in Deutschland als Kind einer deutschen Staatsangehörigen geboren. Dass die Mutter (im Jahr 2002) eingebürgert worden war und Abdul B. deshalb – wie in der Presse weitläufig verlautbart – einen „libanesischen Hintergrund“ hatte, ist staatsangehörigkeitsrechtlich irrelevant. Nach den öffentlich verfügbaren Informationen hatte Abdul B. neben der deutschen Staatsangehörigkeit keine weitere Staatsangehörigkeit. Ihn hätte die geforderte Verlustregelung somit nicht tangiert. (Un-)BestimmtheitDer seitens der CDU/CSU geforderte Verlusttatbestand wirft Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit auf. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen besonderen Gesetzesvorbehalt. Dieser erfordert nach dem Bundesverfassungsgericht, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln ist, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – Rn. 49 f.; Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18 – Rn. 33). Schlicht einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ vorzusehen, würde nicht genügen. Der Begriff des „Gefährders“ müsste gesetzlich definiert werden. Diese Definition müsste hinreichend bestimmt sein. Die derzeitige Definition des BKA (siehe oben) genügt diesen Maßstäben nicht. Dass es nicht ganz trivial ist, einen für einen Verlusttatbestand zentralen Begriff zu definieren, wurde 2019 offenbar: Damals wurde der ursprünglich für § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG geplante Begriff „Terrormiliz“ und die dazugehörige Definition aufgrund mangelnder Bestimmtheit im Gesetzgebungsprozess verworfen (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 12). CDU/CSU müssten hier also nachlegen und konkret herausarbeiten, an welches Verhalten ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geknüpft werden soll. (Un-)VerhältnismäßigkeitUnter der Annahme, dass der Gesetzgeber einen hinreichend bestimmten Verlusttatbestand regeln würde, müsste dieser zudem verhältnismäßig sein. Hier bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Unbestritten ist zunächst, dass der geforderte Verlusttatbestand einen legitimen Zweck verfolgen würde, namentlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, also unter anderem den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelung wäre auch geeignet, da nicht ausgeschlossen wäre, dass die Sanktion in Form des Verlusts der Staatsangehörigkeit Personen davon abhält, entsprechende Straftaten zu begehen. Allerdings könnte man bereits hinterfragen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Schutz der öffentlichen Sicherheit durch mildere Maßnahmen, wie straf- und sicherheitsrechtliche Maßnahmen, erreicht werden könnte. Jedenfalls aber wäre ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ nicht angemessen: Der Verlust der Staatsangehörigkeit stünde außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel. Die Definition des BKA – und damit auch das den politischen Forderungen zugrunde liegende Verständnis – sieht nicht vor, dass die betreffende Person bereits eine entsprechende Straftat begangen hat. Die Einstufung als „Gefährder“ ist vielmehr eine polizeiliche Prognose, dass die Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (siehe oben). Das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ist also nur potenziell beeinträchtigt. Damit unterscheidet sich die geforderte Verlustregelung grundlegend von dem Verlustgrund bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG), da dieser an bereits begangenes Unrecht der betreffenden Person anknüpft (vgl. § 129a und § 129b StGB). Die geforderte Regelung will dagegen einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an Straftaten – welche konkret? – anknüpfen, die nicht begangen wurden, sondern möglicherweise in Zukunft begangen werden. Demgegenüber stehen einschneidende – und nicht nur potenzielle – Folgen für die betroffene Person. Obwohl die wohl gravierendste Folge des Verlusts der Staatsangehörigkeit – Staatenlosigkeit – ausgeschlossen wäre, hätte ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für die betroffene Person eine schwerwiegende Bedeutung. Die möglichen Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit – und ggf. auch der Unionsbürgerschaft – sind mannigfaltig. Jedenfalls aber vermittelt die deutsche Staatsangehörigkeit der Person ein unbedingtes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Zudem sichert die deutsche Staatsangehörigkeit die gleichberechtigte Teilhabe an Gütern und Rechten und damit die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – Rn. 85). Schließlich ist es die Funktion der deutschen Staatsangehörigkeit, die verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu bilden (siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – Rn. 49; Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – Rn. 31, 81; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18 – Rn. 23, 33). Diese Funktion droht, durch Verlusttatbestände wie den vorgeschlagenen ausgehöhlt zu werden. Im Ergebnis wäre ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ – also wegen der Prognose, dass die betreffende Person bestimmte Straftaten begehen wird – nicht angemessen und damit unverhältnismäßig. FazitAlles in allem handelt es sich bei den neuerlichen Forderungen von Politikern der CDU und CSU zur Ausweitung der Verlustregelungen der deutschen Staatsangehörigkeit um einen unüberlegten Vorschlag, der eine vermeintlich einfache Lösung für komplexe sicherheitspolitische Herausforderungen suggeriert. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für „Gefährder“ begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die verantwortlichen Politiker sollten sicherheitspolitische Antworten dort suchen, wo sie verfassungsrechtlich tragfähig sind – und nicht in einer Aushöhlung des Art. 16 Abs. 1 GG. The post Staatsangehörigkeit auf Bewährung appeared first on Verfassungsblog. Zurück zur Sache?
Wer in der Debatte um ein mögliches AfD-Verbot eine Rückkehr zur Sache anmahnt, muss sich selbst an einem besonders hohen Maß an Genauigkeit und Fairness messen lassen – einem Maßstab, dem der so betitelte Beitrag des Doktoranden Bernhard Stüer nicht durchweg gerecht wird. Mit seinem Plädoyer für eine sorgfältige und kontroverse Auseinandersetzung mit einem möglichen AfD-Parteiverbot können wir uns ohne Weiteres identifizieren. Kritik muss sich dabei sowohl gegen das Gutachten der GFF als auch gegen skeptische Stellungnahmen zu einem Parteiverbot richten dürfen und sollte stets den Spielraum vertretbarer juristischer Auffassungen anerkennen. Mehrere Punkte seiner Kritik beruhen jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe unserer Beiträge, die wir hier nun korrigieren wollen. Offener und ehrlicher DiskursSoweit Stüer sich gegen den ursprünglichen Beitrag von Hoven/Vöhringer in der F.A.Z. wendet, moniert er, dass dort nicht auf die verschiedenen „Bemühungen um Unvoreingenommenheit“ des GFF-Gutachtens, darunter die „ausdrückliche Erwähnung von Negativbefunden“, eingegangen worden sei. Das ist schlicht falsch. In besagtem Beitrag heißt es: „Positiv zu bewerten ist auch, dass es [das Gutachten] einige zuvor vom Verfassungsschutz getroffene Feststellungen kritisch überprüft und davon abweichende Ergebnisse offen kommuniziert – etwa dort, wo die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass der AfD keine Bestrebung nachgewiesen werden könne, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen“. Wie Stüer angesichts dieser ausdrücklichen Würdigung zu der Einschätzung gelangt, wir hätten die im Gutachten enthaltenen Negativbefunde „kommentarlos übergangen“, übersteigt unser Verständnis – und widerspricht zugleich seinem Ansinnen, „zurück zur Sache“ zu gelangen. Gegenkritik fordert auch Stüers Auseinandersetzung mit Rostalskis Beitrag in der F.A.Z. heraus. Er beanstandet insoweit den Hinweis der Autorin auf eine verbreitete Haltung gegenüber der AfD-Wählerschaft als „unbelegte Pauschalunterstellung“ und meint, sie selbst greife diese Haltung auf und befördere dadurch gesellschaftliche Spaltung. Die Kritik an einer allgemeinen diskursiven Stimmung ist jedoch weder von vornherein unzulässig noch notwendigerweise eine irreführende „Pauschalunterstellung“. Vor allem aber bedarf es doch beachtlicher interpretativer Akrobatik, um diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass die Autorin selbst Ostdeutsche und die AfD-Wählerschaft als „ulkig oder verdammungswürdig“ bezeichnet habe. Sie greift diese Anwürfe (offensichtlich!) gerade auf, um eine solche Haltung zu kritisieren – und nicht, um sie sich zu eigen zu machen. Dass sich die breite mediale Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung seit Längerem mit der Frage befasst, weshalb die AfD im Osten so erfolgreich ist, ist nichts, was sich Rostalski ausgedacht hat. Eine sorgfältigere Befassung mit der Thematik hätte Stüer auf die entsprechende Fährte geführt. Dabei wäre ihm möglicherweise auch aufgefallen, dass der Umgang mit der – insbesondere ostdeutschen – Wählerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwürdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung) ausfällt. Kein Streit kann im Übrigen darüber bestehen, dass das Verbot des politischen Gegners gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen darstellt, weshalb Menschen sich dafür entscheiden, ihn zu wählen. In einer Demokratie erweist sich ein solches Vorgehen als problematisch, setzt diese Staatsform schließlich im Kern auf den offenen Diskurs als zentrales Instrument zur Aushandlung eines konsensualen Miteinanders. Das Rechtsinstitut des Parteiverbotsverfahrens weicht hiervon ab. Es stellt deshalb eine demokratietheoretische Friktion dar. Sie ist vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit nachvollziehbar und richtig. Sie bleibt aber – daran hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel aufkommen lassen – ultima ratio: Instrumente wie das Parteiverbotsverfahren sollten mit größter Zurückhaltung gehandhabt werden, da der freie, offene Diskurs und damit die Befassung mit Sachgründen, die für eine bestimmte Wahlentscheidung ausschlaggebend sind, oberstes demokratisches Prinzip bleibt. Wird der Rechtsstaat angegriffen?Als zirkulär erweist sich Stüers Argumentation im Zusammenhang mit der Annahme der GFF, Forderungen nach Strafverfolgung, die auch von AfD-Vertretern erhoben werden, stellten Verstöße gegen das Demokratieprinzip dar. So zitiert Stüer die GFF mit dem Satz: „Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen.“ und verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Argument. Eine solche Auseinandersetzung muss jedoch alsbald im Vorwurf der Zirkularität münden. Schließlich ist es ja gerade das Ansinnen der GFF, zu belegen, dass die AfD tatsächlich danach strebt, die freiheitlich demokratisch Grundordnung zu beseitigen. Der Satz setzt diesen Beleg zwar voraus, begründet ihn aber nicht. Stattdessen nimmt das Gutachten darauf aufbauend an, dass eine Bändigung der eigenen Ansinnen durch rechtsstaatliche Schutzmechanismen keine Berücksichtigung finden darf. Wenn aber die Begründung für das verfassungsfeindliche Bestreben gerade darin gesehen wird, dass ein rechtsstaatliches Verfahren (wie das der Strafverfolgung) genutzt werden soll, muss zunächst nachgewiesen werden, dass die AfD auch jene rechtsstaatlichen Verfahren angreifen will – andernfalls würden die Forderungen nach Strafverfolgung eben nicht ausreichen. Stüers Einwand, nach dieser Logik könne eine verfassungsfeindliche Forderung nie als solche qualifiziert werden, weil stets auf ihre Begrenzung durch Gerichte verwiesen werden könnte, geht offensichtlich ebenfalls fehl: Dies wäre gerade dann nicht der Fall, wenn eine Partei zugleich darauf ausgeht, diese rechtsstaatlichen Sicherungen zu unterminieren – was im konkreten Fall aber eben erst nachzuweisen wäre. Im Übrigen soll die Argumentation, wie Rostalski sie im F.A.Z.-Artikel zu diesem Punkt getätigt hat, hier nicht wiederholt werden. Stüer geht auf die Argumente nicht ein, verteidigt die von ihm favorisierte Position lediglich mit zirkulären Behauptungen und Argumenten, die Fragen über sein Verständnis von Gewaltenteilung aufkommen lassen – die Judikative lässt er in seinem Szenario eines AfD-geführten Justizministeriums schlicht unter den Tisch fallen. Sachlichkeit, ideologische Zuschreibung und RedlichkeitErgänzungsbedürftig ist weiterhin Stüers Kritik an unseren Ausführungen zum Kopftuchverbot. In Hovens und Vöhringers in der WELT veröffentlichten, an deren Auseinandersetzung mit der GFF anknüpfenden Folgebeitrag haben sie die (eigentlich offensichtlichen) Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrücklich anerkannt und erläutert, was sie mit diesem Vergleich bezweckt hatten. Stüer lässt diese Präzisierung gänzlich unerwähnt. Wer von anderen die Einhaltung „diskursethischer Standards“ einfordert, von dem wird man verlangen dürfen, sich seinerseits um die adäquate Kontextualisierung der wiedergegebenen Positionen zu bemühen – wozu es auch zählt, auf die im selben Diskussionszusammenhang ergangenen Folgeäußerungen der Beteiligten zumindest hinzuweisen. Im Übrigen sind auch wir nachdrücklich der Ansicht, dass die Debatte über ein AfD-Verbot frei von ideologischen Zuschreibungen und persönlicher Delegitimierung geführt werden muss. Genau dies haben Hoven/Vöhringer selbst in ebendiesem WELT-Folgebeitrag angemahnt: „Eine offene Debattenkultur verlangt wechselseitigen Respekt gegenüber unterschiedlichen juristischen Positionen. In den sozialen Netzwerken wird der GFF und den für das Gutachten Verantwortlichen vielfach die wissenschaftliche Integrität abgesprochen. Anstatt sich mit den Stärken und Schwächen des Gutachtens auseinanderzusetzen, verschließt man sich unter Verweis auf die ,linksgrüne‘ Ausrichtung der Institution jeder ernsthaften Beschäftigung mit dem Material.“ Dass Hoven/Vöhringer die GFF hier mithin gegen jene Art der unsachlichen Diskreditierung in Schutz genommen haben, die ihnen Stüer nun selbst vorwirft, wäre redlicherweise wohl ebenfalls zu erwähnen gewesen. Auch dieser Aspekt bleibt in Stüers Darstellung vollständig unberücksichtigt. Die Mühen der ideologieunabhängigen ArgumentationSchließlich ein letzter Punkt, an dem Stüers Kritik in die Irre führt: Er hält es einerseits für verfehlt, eine „ideologisch vollkommen unvoreingenommene Analyse“ anzustreben, weil jeder juristischen Argumentation weltanschauliche Vorverständnisse zugrunde liegen können. Binnenlogisch müsste aus dieser Prämisse dann aber doch gerade folgen, dass Juristen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen Prägungen ihrer Positionen diskutieren. Gerade einen solchen Diskurs hält Stüer jedoch für eine „persönliche Delegitimierung“, die abseits der „Sachargumente“ liege. Damit setzt er letztlich doch einen Gegensatz zwischen juristischen Sachargumenten und weltanschaulichen Vorannahmen voraus, den seine eigene Ausgangsthese doch gerade negiert hatte. Allerdings ist diese Frage im Parteiverbotsrecht von besonderer Bedeutung. Die Gefahr einer parteipolitisch-weltanschaulichen Instrumentalisierung und Entgrenzung dieses außergewöhnlich scharfen Instruments ist naturgemäß besonders groß. Das Recht muss sich gegen eine solche Vereinnahmung durch die kritische Reflexion und die größtmögliche (!) Distanz zu den eigenen weltanschaulichen Präferenzen schützen. Gefordert ist nicht die – in der Tat ausgeschlossene – völlige Wertungsfreiheit der Analyse, wohl aber der Versuch, sich von den eigenen Vorverständnissen zu lösen und die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit so weit wie irgend möglich auf der Ebene rationaler, ideologieunabhängig nachvollziehbarer Auslegungsargumente zu diskutieren. Diesem Anspruch wird die Auseinandersetzung mit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 2 GG, die in diesen Zeiten nötiger ist denn je, genügen müssen. Und hier ist zu konstatieren, dass die Maßstäbe für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend präzise herausgearbeitet wurden, so wird insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden. Zu häufig erschöpfen sich Stellungnahmen in der Aufzählung von Positionen, die politisch ohne Zweifel kritikwürdig sein mögen, damit aber noch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die an die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei zu stellen sind. Gerade Juristinnen und Juristen sind hier gefordert – und gemahnt –, die Prinzipien des Rechts hochzuhalten: auch und gerade gegenüber denjenigen, deren politische Ziele sie entschieden ablehnen. Sie müssen wachsam sein, wenn Bewerberinnen und Bewerber von Wahllisten gestrichen, passive Wahlrechte beschränkt oder Parteiverbote gefordert werden, und es ist ihre Aufgabe, auf der Einhaltung strenger rechtlicher Voraussetzungen zu bestehen. Wer es ernst meint mit der Demokratie, der muss die Grenzen ihrer Wehrhaftigkeit auch dort achten, wo sie den politischen Gegner schützen. Denn eine Demokratie darf ihre Garantien nicht nur denjenigen gewähren, deren politische Überzeugungen der eigenen Vorstellung von Demokratie entsprechen. Der Wunsch nach moralischer EindeutigkeitEine Verbotsforderung verspricht moralische Eindeutigkeit und verortet diejenigen, die sie erheben, vordergründig auf der Seite der Verteidigerinnen und Verteidiger der Demokratie. Wer demgegenüber auf rechtliche Unsicherheiten, hohe verfassungsrechtliche Hürden oder die Gefahren eines solchen Verfahrens hinweist, setzt sich leicht dem Verdacht aus, die von der Partei ausgehenden Gefahren zu verharmlosen. Einen solchen Vorwurf erhebt auch Stüer in seinem Beitrag, wenn er bemängelt, dass wir Forderungen der AfD etwa als „Kopftuchverbot“ oder als „restriktivere Sozialleistungsgewährung“ apostrophieren – wohlgemerkt nachdem wir zuvor deren näheren Inhalt skizziert hatten. Worin der „verkürzende“ und „verharmlosende“ Gehalt dieses Vorgehens liegen soll, bleibt erneut im Dunkeln. Juristinnen und Juristen fällt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen eines Parteiverbots nüchtern, präzise und ergebnisoffen zu formulieren und zu prüfen. Die juristische Analyse darf sich nicht daran messen lassen, ob ihr Ergebnis das politisch erwünschte Signal aussendet, sondern allein daran, ob es den Maßstäben des Verfassungsrechts standhält. Das bedeutet auch, es uns dort nicht leicht zu machen, wo politische und moralische Gewissheiten eine einfache Antwort nahezulegen scheinen. The post Zurück zur Sache? appeared first on Verfassungsblog. | |